Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2002

OLG Hamm: rasse, bevölkerung, staat, ermessen, anzeigepflicht, leib, zucht, einzelrichter, vorrang, haftpflichtversicherung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 619/01
Datum:
12.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 619/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 7 OWi 631 Js 1089/00 (1319/00)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Tecklenburg hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlich
begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 der
Landeshundeverordnung NRW - im Folgenden LHV - (pflichtwidriges Nichtanzeigen
des Haltens von Hunden einer Rasse, die in der Anlage 2 zu § 2 der LHV aufgeführt ist)
eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt.
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Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ist die Betroffene Halterin und Züchterin von
Hunden der Rasse Kuvasz, die in der Anlage 2 zu § 2 der LHV vom 30. Juni 2000 als
von der Verordnung erfasst aufgeführt ist. Sie weigert sich, ihren Verpflichtungen aus
der LHV nachzukommen, insbesondere will sie keine konkreten Angaben zu den
einzelnen Hunden machen und darüber hinaus keine Erlaubnis zur Haltung, zur
Ausbildung und zum Abrichten dieser Hunde beantragen, den Leinenzwang und
Maulkorbzwang nicht befolgen, kein Führungszeugnis vorlegen und auch keine
Hundehaftpflichtversicherung nachweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
und des Schuldspruchs ist der Vorwurf der Nichtbefolgung der Anzeigepflicht über das
Halten der meldepflichtigen Hunde.
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Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer rechtzeitig eingelegten und
formgerecht mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung
beantragt wird. Sie macht mit näheren Ausführungen geltend, die LHV sei in mehrfacher
Hinsicht verfassungswidrig, indem sie gegen die Art. 2, 3, 9, 12 und 14 GG verstoße.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und
als unbegründet zu verwerfen.
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II.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur
Fortbildung des Rechts geboten. Klärungsbedürftig ist die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen der
LHV.
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Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
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Die in materiellrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen des
angefochtenen Urteils tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Entgegen
der Auffassung der Betroffenen unterliegen die hier anzuwendenden Vorschriften der
LHV auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Der Staat ist für die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich. Wie Vorfälle der
Vergangenheit mit zum Teil tödlichem Ausgang belegen, gehen von Hunden bestimmter
Rassen und Größen erfahrungsgemäß Gefahren für Leib und Leben von Menschen aus.
Zum Schutze davor ist der Staat als Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Wie er dieser seiner
Verpflichtung nachkommt, liegt in seinem Ermessen. Dieses Ermessen wird durch die
Geeignetheit und die Erforderlichkeit der zu treffenden Maßnahmen auf der einen sowie
die hier betroffenen Freiheitsgrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art.
3 Abs. 1 GG auf der anderen Seite begrenzt. Der Staat darf den betroffenen
Hundehaltern und -züchtern im Verordnungswege nur in dem Maße Einschränkungen
auferlegen, dass Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen
(vgl. BVerfGE 65, 1 (54(; 76, 1 (51(; 92, 262 (273().
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Diese Grenzen staatlichen Ermessens sind im vorliegenden Falle, soweit es um
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die von der Betroffenen gehaltenen und gezüchteten Hunde der Rasse Kuvasz (Anlage
2 der LHV) geht, nicht überschritten.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Gefährlichkeit
der Hunde an bestimmte Rassen sowie Größen- und Gewichtsverhältnisse (mit
entsprechender Beißkraft) anknüpft. Anhaltspunkte für eine willkürliche Klassifizierung
bzw. Differenzierung sind nicht ersichtlich. Soweit einige Hunderassen, die in der
Vergangenheit ebenfalls durch Angriffe auf Menschen auffällig geworden sind, nicht in
den Anlagen 1 und 2 zu § 2 der LHV aufgeführt sind, begegnet dies letztlich keinen
durchgreifenden Bedenken, da diese Hunde, beispielsweise der Deutsche
Schäferhund, aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes in den Anwendungsbereich
des § 1 der LHV fallen.
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Die den Haltern und Züchtern der Rasse Kuvasz durch die Bestimmungen der LHV
auferlegten Beschränkungen und Pflichten sind erforderlich und geeignet, um den
Schutz der Bevölkerung vor potentiellen Gefahren, die erfahrungsgemäß von Hunden
derartiger Größe mit den entsprechenden Rassemerkmalen ausgehen können, zu
gewährleisten. Dabei ist dem Anspruch der Bevölkerung auf Gefahrenabwehr
gegenüber den Rechten der Hundehalter und -züchter auf freie Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und ihrem Interesse an artgerechter Tierhaltung weitgehend Vorrang
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einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 - 5 Ss OWi 1225/00).
Vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen der LHV über Anzeigepflicht (§ 1 Abs.
2), Nachweispflicht hinsichtlich Sachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit des Halters
bzw. Züchters (§ 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 u. 2, § 5), eingeschränkte Anleinpflicht (§ 3
Abs. 4), Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 5) und
Kennzeichnungspflicht (§ 3 Abs. 6) als verhältnismäßige und angemessene Mittel der
Gefahrenabwehr anzusehen. Auch die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht nach § 6
Abs. 3 LHV begegnet im Hinblick darauf, dass für Hunde der Anlagen 1 und 2, damit
auch für den Kuvasz, Ausnahmen zulässig sind, sofern der Hundehalter die
Ungefährlichkeit des Tieres nachweist, keinen durchgreifenden Bedenken.
Einschränkungen, die, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Zucht und das Halten von
Hunden der Rasse Kuvasz in artgerechter Form unmöglich machen, ergeben sich aus
den Bestimmungen der LHV nicht. Dass den Haltern bzw. Züchtern eine gewisse
Nachweis- und Mitwirkungspflicht auferlegt wird - wie im Übrigen z.B. jedem
Führerscheinaspiranten beim Erwerb der Fahrerlaubnis - ist im Hinblick auf den
verfolgten Zweck, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, keine unzumutbare
Belastung, die verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen könnte.
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Über diejenigen Bestimmungen, die sich auf gefährliche Hunde i.S.d. § 2 der LHV
beziehen, hatte der Senat nicht zu befinden.
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Nach alledem war die Rechtsbeschwerde, da auch der Rechtsfolgenausspruch keine
Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufweist, mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.
1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.
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III.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 a Abs. 2
S. 1 Nr. 2 OWiG durch den Einzelrichter, die Entscheidung über die zugelassene
Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 a
Rdnr. 4).
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