Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2005

OLG Hamm: auszahlung, annahme des antrages, treu und glauben, versicherungsnehmer, allgemeine versicherungsbedingungen, programm, datum, software, lebensversicherung, versicherungswert

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 80/05
Datum:
19.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 80/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 482/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen das am 24. Februar 2005 verkündete Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, am 30.11.2005 an den Kläger 3.498,77 € zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und die
Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung bzw. hilfsweise auf Zahlung aus zwei
Kapitallebensversicherungen in Anspruch.
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Der Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und vermittelt als Mitarbeiter der "S GmbH"
u. a. von der Beklagten angebotene Lebensversicherungen.
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Bei der Beklagten handelt es sich um eine englische Lebensversicherungsgesellschaft.
Sie wurde 0000 gegründet und gehört seit 0000 zu 100 % der I-Bank.
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Im November 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss von drei
Lebensversicherungen:
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1.) Lebensversicherung mit dem Namen
"X1" (X1)
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Versicherungsbeitrag war in einer Einmalleistung von 19.173,45 € (= 37.500,00 DM) zu
erbringen.
2.) Lebensversicherung
"X2" (X2)
89.500,00 DM).
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3.) Lebensversicherung "X3" mit jährlichen Beiträgen von 6.843,00 DM.
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Bei den Versicherungsmodellen
"X1" und "X2"
Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag. Der Einmalbeitrag wird von der
Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sog. Pools zusammengefasst sind. Die
Anzahl der Anteile, die einem Vertrag zugeteilt sind, ergibt, multipliziert mit dem
jeweiligen Anteilswert, den jeweiligen Policenwert des Vertrages. Am Ende der Laufzeit
des Vertrages wird der jeweilige Policenwert als Versicherungsleistung ausgezahlt, evtl.
zzgl. eines Fälligkeitsbonusses.
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Es
monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Auszahlungen aus den
Verträgen zu vereinbaren. In dem Antrag hinsichtlich der ersten Versicherung des
Klägers gibt es insoweit unter Punkt "H. Auszahlungen., unter dem Unterpunkt "2.
Regelmäßige Auszahlungen" ein Feld mit der Bezeichnung .Auszahlungshöhe (zu
derzeitigem Geldwert). In dieses Feld hat der Kläger bei der Antragstellung 6 843,00 DM
eingetragen (Bl. 9 ff. d. A.). In dem Antrag zur zweiten Versicherung heißt es unter dem
Punkt "F Auszahlungen,, und dem Feld "Auszahlungswert:,, der Rubrik "2.
Regelmäßige Auszahlung 12.800,00 DM" (Bl. 20 ff. d. A.).
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Die Auszahlungen aus dem X1 sollten direkt der Beitragszahlung für den X Plan
dienen. Die Auszahlungen aus dem X2 sollten auf ein Konto des Klägers gehen. Zur
Finanzierung der Einmalzahlungen nahm der Kläger ein Darlehen auf.
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Bei Antragstellung lagen dem Kläger die jeweiligen Policenbedingungen (Bl. 27 ff. d. A.
bzw. Bl. 55 ff. d. A.) und die jeweiligen Verbraucherinformationen vor (Bl. 40 ff. d. A. bzw.
Bl. 65 ff. d. A.).
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Die Beklagte nahm die Versicherungsanträge an und übersandte dem Kläger zu allen
Versicherungen Versicherungsscheine. Die Versicherungsscheine bzgl. der X1 und X2
beinhalten eine mit »Auszahlungsdetails" genannte Anlage, in der unter "regelmäßige
Auszahlungen,, der Betrag von 6.843,00 DM, das Datum der ersten Auszahlung am 01.
November 2000 und das Datum der letzten Auszahlung am 01. November 2005 bzw.
der Betrag von 12.800,00 DM mit dem Datum der ersten Auszahlung am 30. November
2000 und dem Datum der letzten Auszahlung am 30. November 2008 aufgenommen
wurde.
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Im Zusammenhang mit dem Antrag/Abschluss der Verträge wurden
Musterberechnungen zur voraussichtlichen Wertentwicklung angefertigt (Bl. 130/321 d.
A.).
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Der Kläger bediente sich im Vorfeld seiner Antragstellung einer – nur für Vermittler
zugänglichen - Software der Beklagten, die bei der Ermittlung des Betrages helfen soll,
der als jährliche Auszahlung gewählt wird. Insoweit konnte der Bediener eingeben, wie
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hoch die Beitragszahlung ist und sodann zwischen einer Gewinnerwartung von 5 und
10 % wählen. Bei Eingabe einer anderen Zahl akzeptierte das Programm nur
Prozentsätze von bis zu 8,5 %. Das Programm ermittelte sodann einen
Auszahlungsbetrag. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Vorfeld der Antragsstellung
für seine Verträge die gewünschten Auszahlungsbeträge, die in den Vertrag als
jährliche Auszahlung aufgenommen werden sollten, sowie eine Gewinnerwartung von
8,5 %
Einzahlungsbeträge ermittelt.
Nachdem zu Beginn der Vertragslaufzeit die von dem Kläger beantragten
Auszahlungen noch vorgenommen wurden, entstand im Jahre 2003 zwischen den
Parteien Streit darüber, ob die Auszahlungen auch in Zukunft in der vollen – bereits bei
Antragstellung - beantragten Höhe erfolgen müssten. So hat die Beklagte die bzgl. des
Vertrages X1 im November 2004 vorgesehene Auszahlung (die aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreits ist) nicht erbracht. Insoweit hat sich die Beklagte darauf
berufen, dass bei einer Auszahlung in der beantragten Höhe der Policenwert unter den
Mindestwert von 1.250,00 € fallen würde. Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass
der Wert der jeweiligen Versicherungen des Klägers, der jeweils durch die
Einmalzahlung entstanden ist, durch die erfolgten Auszahlungen und vorgenommenen
Abzüge für Kosten und Gebühren aufgrund der Tatsache, dass die Wertentwicklung
hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, bereits größtenteils aufgebraucht ist, so
dass er künftige Auszahlungen in der beantragten Höhe voraussichtlich nicht mehr
abdeckt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Auszahlungspflicht der Beklagten bestehe
unabhängig
Annahme des Versicherungsantrages aufgrund des Wortlautes des Antrages und auch
des Wortlautes des Versicherungsscheins
uneingeschränkt und unbedingt
verpflichtet, bis zum Ende der Vertragslaufzeit jährlich die beantragten Auszahlungen in
voller Höhe vorzunehmen. Ein Vorbehalt dahingehend, dass dies nur unter der
Bedingung erfolgen soll, dass der Wert der Versicherung diese Auszahlungen auch
abdecke, sei nicht vereinbart. Die Beklagte habe das Risiko einer fehlenden Deckung
der Auszahlungen durch die Werthaltigkeit der durch die Einmalzahlung genährten
Versicherung allein zu tragen. Dadurch, dass die Beklagte die Software zur Verfügung
gestellt habe, bei der sich ein Auszahlungswert unter Berücksichtigung einer
Gewinnerwartung von 8,5 % ermitteln lasse, habe sie einen Antragsrahmen geschaffen,
den der Versicherungsnehmer vollständig ausreizen könne. Wenn die Beklagte den auf
Basis dieses Programmes gestellten Antrag einschränkungslos annehme, habe sie
auch die beantragten Leistungen unabhängig davon, ob sie die erhoffte Wertsteigerung
überhaupt erwirtschaften kann, zu erbringen. Es sei für den Versicherungsnehmer nicht
nachvollziehbar, wie die Versicherung den Auszahlungsbetrag ermittle. Er habe aber
angesichts der Tatsache, dass das Programm eine Wertsteigerungsangabe von 8,5 %
akzeptiere, davon ausgehen dürfen, dass Auszahlungen bis in der durch das Programm
ausgeworfenen Höhe in jedem Fall vereinbart werden können. Dies sei im vorliegenden
Fall geschehen, indem der Kläger die streitgegenständlichen jährlichen Auszahlungen
durch das Programm ermittelt, diese dann beantragt und die Beklagte den Vertrag
einschränkungslos angenommen habe. Weder aus dem Wortlaut des Antrages, noch
aus dem Wortlaut des Versicherungsscheines oder dem Inhalt der Policebedingungen
und Verbraucherhinweisen lasse sich erkennen, dass die Auszahlungspflicht unter der
Bedingung der Werthaltigkeit der Versicherung stehe. Es sei in dem Antrag und in dem
Versicherungsschein nur von
"jährlicher Auszahlung"
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Versicherungsschein nur von
"jährlicher Auszahlung"
Auszahlungszeitraum bis zum Ende des Vertrages die Rede, woraus der
Versicherungsnehmer schließen dürfe, dass die Auszahlungen auch
garantiert
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn am 30.11.2005 3.498,77 €,
am 30.11.2007 6.544,54 Euro und am 30.11.2008 6.544,54 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, aus den Vertragsbedingungen folge eindeutig, dass die
Auszahlung der jährlichen Beträge von der Wertentwicklung der Versicherung abhängig
sei. Es sei den Bedingungen klar zu entnehmen, dass die Auszahlungen nur dann
erfolgen könnten, wenn der Wert der Versicherung diesen Betrag hergebe. Der Restwert
sei insoweit von der Gewinnentwicklung abhängig. Die Ermittlung des Betrages durch
die Software gebe lediglich eine Hilfestellung für die Entscheidung, in welcher Höhe die
jährlichen Auszahlungen festgelegt werden sollen. Dabei stehe es in der Entscheidung
des Anwenders, ob er von einer hohen Gewinnentwicklung ausgehe (8,5 %) oder einer
eher pessimistischen Prognose (in Richtung 0,0 %). Je nach Auswahl der
Gewinnentwicklung variiere der jährliche Betrag, der im Falle der Realisierung dieser
gewählten Gewinnentwicklung durch den Versicherungswert gedeckt sei. Es sei aber
klar erkennbar, dass dann, wenn die Wertentwicklung unter der erwarteten Entwicklung
liege, die Auszahlungen nicht in der beantragten Höhe erfolgen könnten, da diese dann
gemessen an der Werthaltigkeit der Versicherung zu hoch gewählt sei. Genau diese
Überlegungen ermögliche die Nutzung der Software. Es könne nicht richtig sein, dass
der Kläger hier den optimistischsten und höchsten Wert (8,5 %) angebe und sodann
davon ausgehen könne, dass dieser Betrag garantiert sei. Es leuchte ein, dass diese
Auffassung unzutreffend sei, wenn man berücksichtige, dass im Falle einer - dem Kläger
möglichen - Auswahl einer niedrigeren Gewinnerwartung auch ein entsprechend
niedrigerer Betrag ausgeworfen worden wäre. Es sei zwischen den Parteien wirksam
vereinbart, dass die jährlichen Auszahlungen zwar erfolgen sollten, aber durch die
Werthaltigkeit der Versicherung begrenzt seien.
23
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 225 ff. d. A.), auf welches wegen
der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Vertrag nicht zum Gegenstand, dass für
die Dauer des Vertrages der Höhe nach garantierte Auszahlungen in der mit der Klage
geltend gemachten Höhe verlangt werden könnten.
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Hiergegen richtet sich die – frist- und formgerecht eingelegte und begründete - Berufung
des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit im Wesentlichen folgender
Begründung weiterverfolgt und (hilfsweise) erweitert:
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Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, ohne
sich darauf berufen zu können, der Versicherungswert decke die begehrten
Auszahlungen nicht. Die Beklagte sei gehalten gewesen, einen Vorbehalt zu
vereinbaren, wenn sie bei Erschöpfung des Versicherungswertes nicht habe zahlen
wollen.
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Da das Antragsformular von der Beklagten stamme, sei die Sicht des Klägers
entscheidend. Da das Antragsformular keinen Vorbehalt enthalte, habe der Kläger
davon ausgehen können, dass die Auszahlungen – bei Annahme des Antrages –
vorbehaltlos erfolgen würden. Die Beklagte habe das Angebot des Klägers genauso
angenommen, wie es dieser abgegeben habe, so dass sie daran gebunden sei.
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Dessen ungeachtet, habe die Beklagte bislang nicht hinreichend dargelegt (und
bewiesen), dass die Versicherungswerte die Auszahlungen nicht mehr deckten. Die
Beklagte habe die Vertragswerte durch unzulässige Marktpreisanpassungen verringert.
Marktpreisanpassungen seien nur dann zulässig, wenn die Auszahlungen nach
Vertragsbeginn beantragt werden, was hier aber nicht eingreife.
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Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
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1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn am 30.11.2005 3.498,77
€, am 30.11.2007 6.544,54 € und am 30.11.2008 6.544,54 € zu zahlen.
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2.) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 30.11.2005 3.498,77 €, am
30.11.2007 6.544,54 € und am 30.11.2008 6.544,54 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
33
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in
der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den
Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist
unbegründet (1.); die Zahlungsklage ist teilweise begründet, teilweise unzulässig (2.).
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1.) Feststellungsantrag
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Nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung verfolgt der Kläger mit
der Feststellungsklage inhaltlich die Überprüfung, ob die Beklagte verpflichtet ist,
unabhängig
Vertragabschluss beantragten jährlichen Auszahlungen zu erbringen. Dieses Begehren
erweist sich als unbegründet.
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a) Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Beklagte zur Erbringung der
Auszahlungen verpflichtet wäre, wenn man allein auf den Inhalt der Anträge und der
Policen abstellen würde. Weder in den Anträgen noch in den von der Beklagten
ausgestellten Versicherungsscheinen findet sich ein Hinweis, wonach Auszahlungen
nur dann zu erbringen sind, wenn zum Auszahlungszeitpunkt ein "genügender"
Versicherungswert besteht.
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b) Nach allgemeinen Regeln kommt es für die Ermittlung des Inhalts eines Vertrages
aber nicht allein auf die unmittelbaren vertraglichen Urkunden an, sondern auf alle
Umstände, die im Zusammenhang mit dem Vertragschluss standen.
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Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des
Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung
verstanden werden. Aus der Sicht einer Versicherungsgesellschaft, die den Antrag auf
Abschluss der Lebensversicherungsverträge vorformuliert hat, kann der – potentielle -
Versicherungsnehmer seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt
haben, wie er seinerseits den Antrag verstehen konnte. Deshalb muss die
Versicherungsgesellschaft den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei
Berücksichtigung der für den Versicherungsnehmer erkennbaren Umstände,
objektiv
verstehen ist. Dabei ist auch der Inhalt von Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
die - wie vorliegend - z. B. durch Bezugnahme im Antragsformular Vertragsbestandteil
geworden sind, zu berücksichtigen (BGH VersR 2002, 1089). Allgemeine
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an
(BGH VersR 2001, 489; VersR 2001, 576; VersR 2002, 436). Auch sind die Erklärungen
nach beiden Seiten hin interessengerecht und am Zweck der Vereinbarung auszulegen
(BGH VersR 2001, 883; NJW 1997, 3087).
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c) Nach Auffassung des Senats war für den Kläger aus den jeweiligen
Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen, die ihm bei Aufnahme des
Antrages bekannt waren, bei Anwendung eines objektiven Maßstabes deutlich
erkennbar, dass sich die Beklagte zur Erbringung von regelmäßigen Auszahlungen
während der Laufzeit des Vertrages nur dann verpflichten wollte, wenn der Policenwert
der Versicherungen entsprechende Auszahlungen rechnerisch zulässt.
Dieses
des Klägers zu
diesen
angenommen. Die Erklärung eines Vorbehaltes war – entgegen der Auffassung des
Klägers – nicht erforderlich. Dabei hat sich der Senat entscheidend von folgenden
Erwägungen leiten lassen:
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aa) Aus den Regelungen in Ziff. 2.1, "Anteilswert" und "Regelmäßige Auszahlungen"
(Bl. 29/30 d. A.), Ziff. 9.1 (Bl. 35 d. A.) der Policenbedingungen zum X1 und in Ziff. 6.3.1
(Bl. 46 d. A.) der Verbraucherinformationen zum X1 geht hervor, dass die regelmäßigen
Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen am jeweiligen Pool bewerkstelligt werden.
Daraus folgt, dass eine Auszahlung nicht mehr erfolgen kann, wenn im Pool keine
Anteile mehr vorhanden sind, weil die Anteile bereits zur Ermöglichung der
vorausgehenden Auszahlungen eingelöst worden sind. Nach Auffassung des Senats
kann einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer beim sorgfältigen Lesen dieser
Regelungen dieser Automatismus nicht verborgen bleiben.
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bb) Aus den Regelungen in Ziff. 2.1 " Überprüfungstermin", Ziff. 8 (Bl. 35 d. A.), Ziff. 9.2
(Bl. 36 d. A.) der Policenbedingungen zum X1 und in Ziff. 12.7 (Bl. 53 d. A.) der
Verbraucherinformationen zum X1 folgt, dass nach einer bestimmten Dauer der Vertrag
einer Überprüfung unterzogen wird, die u. a. dazu dient, festzustellen, ob der
Policenwert ausreicht, bereits beantragte Auszahlungen durchzuführen. Die Aufnahme
eines solchen Überprüfungsverfahrens in das Vertragswerk setzt aber zwingend die
Möglichkeit voraus, dass der Vertragswert die beantragten Auszahlungen rechnerisch
nicht ermöglicht. Diese mögliche Folge wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass in
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Ziff. 9.2 der Policenbedingungen (Berechnung der Beitragshöhe) davon die Rede ist,
dass "die im Vertrag vereinbarte Leistung durch die geplanten Auszahlungen
voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird". Schließlich wird aus der Formulierung "Sobald
der Wert des Vertrages auf Null sinkt, verfällt er" in Ziff. 12.7 der
Verbraucherinformationen zum X1 erkennbar, dass Auszahlungen nicht erfolgen
können, wenn der Wert des Vertrages auf Null sinkt. Denn aus einem nicht mehr
bestehenden Vertrag ("verfällt") können keine Leistungen mehr verlangt werden.
cc) Die vorgenannten Regelungen, denen eine durchschnittlicher Versicherungsnehmer
bei verständiger Würdigung entnehmen kann, dass regelmäßige Auszahlungen das
Vorhandensein eines entsprechenden Policenwertes bedingen, werden durch die
Regelung in Ziff. 10.1.1. der Verbraucherinformationen zum X1 (Bl. 50 d. A.) ergänzt.
Darin ist die
einzige
garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt; In der Tat wird garantiert, dass der
Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitpunktes der höchste bis zu diesem
Zeitpunkt ist"). Weitergehende garantiemäßige Erklärungen, insb. im Zusammenhang
mit den regelmäßigen Auszahlungen hat die Beklagte nicht abgegeben.
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dd) Darüber hinaus sprechen auch die im angefochtenen Urteil aufgeführten Gründe,
auf die der Senat Bezug nimmt, gegen die Auffassung des Klägers. Insb. konnte der
Kläger nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er unabhängig vom Eintritt der von ihm
selbst erhofften Rendite- und Wertentwicklung Anspruch auf die regelmäßigen
jährlichen Auszahlungen haben würde. Die im Zusammenhang mit dem Abschluss der
Verträge erstellten "Musterberechnungen" (Bl. 130 und 321 d. A.) enthalten den
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, wonach "die dargestellten Leistungen nicht
garantiert werden" können und "nur als Beispiele anzusehen sind".
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ee) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch in Bezug auf den X2.
Die relevanten Regelungen finden sich hier in der Ziff. 3.1 der Policenbedingungen und
den Ziff. 10.1 und 13.8 der Verbraucherinformationen.
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2.) Zahlungsantrag
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Der Zahlungsantrag ist zulässig und begründet, soweit der Kläger Zahlung in Höhe von
3.498,87 € aus dem X1 begehrt; soweit der Kläger Zahlungen für 2007 und 2008 aus
dem X2 begehrt, ist der Antrag unzulässig.
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a) Die Beklagte streitet ihre grundsätzliche Verpflichtung, bei "genügendem"
Policenwert die für 2005 beantragte regelmäßige Auszahlung in Höhe von 3.498,77 €
zu erbringen, nicht ab. Sie beruft sich lediglich darauf, dass eine Auszahlung nicht
erfolgen könne, da der Policenwert dann unter den "vertraglich vereinbarten"
Mindestwert von 1.250,00 € fallen würde. Mit dieser Begründung hat die Beklagte
bereits die für November 2004 vereinbarte Zahlung (die aber nicht Gegenstand es
vorliegenden Rechtsstreits ist) abgelehnt. Dieses Argument verfängt jedoch nicht.
50
aa) Ausweislich der von der Beklagten erstellten Information vom 15.06.2005 (Bl. 338 d.
A.) hatte der X1 einen Wert von 4.318,06 €. Die (zum 30.11.2005 bzw. 01.11.2005)
beantragte Zahlung in Höhe von 3.498,77 € kann daraus – wie beantragt - am
30.11.2005 erbracht werden. Denn der Wert der Anteile kann – entsprechend der
Garantie der Beklagten, Ziff. 10.1.1 der Verbraucherinformationen, Bl. 50 d. A. – nicht
sinken.
51
bb) Die Einhaltung eines bestimmten Mindestwertes ist
nicht
Verbraucherinformationen noch die Policenbedingungen enthalten eine entsprechende
Regelung in Bezug auf einen Mindestwert, wenn
bei
Zahlungen betroffen sind. Zwar ist in Ziff. 9.1.5 der Policenbedingungen (Bl. 35 d. A.)
von einer "von D festgesetzten Mindestgrenze" die Rede. In Ziff. 6.3.2 der
Verbraucherinformationen (Bl. 46 d. A) wird auch ein Mindestwert genannt. Dieser
bezieht sich aber eindeutig nur auf "nach Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen"
(Ziff. 6.3.2 Verbraucherinformationen). Ziff. 6.3.1 der Verbraucherinformationen enthält
eine solche Grenze nicht.
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cc) Da der von der Beklagten errechnete Policenwert ausreicht, die für November 2005
beantragte Auszahlung zu erbringen, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige
Frage, ob und in welcher Höhe Marktpreisanpassungen zulässig sind/waren, zum
jetzigen Zeitpunkt
nicht
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b) Der auf künftige Zahlung gerichtete weitergehende Zahlungsantrag bzgl. des X2 ist
auch unter Anwendung des § 257 ZPO unzulässig. Die Parteien streiten nicht nur um
die Fälligkeit eines dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anspruches. Denn es
steht nicht fest, wie hoch der Policenwert zum 30.11.2007 und zum 30.11.2008 sein
wird.
54
aa) Der Wert beträgt ausweislich der Information der Beklagten vom 15.06.2005
11.511,83 € (Bl. 332 d. A.). Zum 30.11.2005 werden 6.544,54 € ausgezahlt, so dass
dann nur noch rd. 5.000,00 € verbleiben (vorbehaltlich der zu erwartenden Gutschriften).
Es ist daher wahrscheinlich, dass bereits im Jahre 200
6
6.544,54 € nicht erbracht werden kann. Zwar ist auch hier kein Mindestwert von
1.250,00 € zu berücksichtigen. Denn ein solcher Mindestwert ist auch hier nicht
vereinbart. Eine solche Regelung findet sich zwar in Ziff. 10 der
Verbraucherinformationen. Sie gilt nach dem Verständnis des Senats aber nur bei
Auszahlungen, die
nach
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bb) Selbst wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge in Höhe von rd.
2.400,00 € (die sie als Rückgabeanpassungen/Marktpreisanpassungen bezeichnet und
die der Kläger für unzulässig hält) und den zu erwartenden Bonus hinzurechnen würde,
könnte nicht vorausgesagt werden, welcher Wert der X2 zum 30.11.2007 haben würde.
Der Kläger selbst geht von einem negativen Wert bereits zum 31.12.2006 aus (Bl. 86 d.
A.). Dies gilt erst recht für
2008
von der Beklagten vorgenommenen Marktpreisanpassungen zulässig waren, kommt es
daher nicht an. Dies wird allenfalls für die Schlusszahlung relevant sein.
56
III.
57
Die prozzesualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
58
IV.
59
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen. Die Sache hat
weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des
60
Bundesgerichtshofes (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es geht vorliegend um die Auslegung
von Willenserklärungen. Diese unterliegen nur beschränkter revisionsrechtlicher
Nachprüfung (BGH NJW-RR 2000, 1002 m.w.N.).