Urteil des OLG Hamm vom 08.07.1993

OLG Hamm (grobe fahrlässigkeit, eigenes verschulden, schaden, fahrlässigkeit, beginn, frachtführer, verschulden, zeuge, verkehr, beweislast)

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 164/91
Datum:
08.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 164/91
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 39/91
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 1991 verkündete
Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.066,33 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 4. September 1990 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 11.066,33 DM.
Tatbestand:
1
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 I ZPO
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Entscheidungsgründe:
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A.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich gerechtfertigt.
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Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 11.066,33 DM nebst 5 % Zinsen
seit dem 4. September 1990 verlangen.
6
I.
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Die Fa. ... hatte gegen die Beklagte, die in ihrem Auftrag im März 1990 mit dem BMS "..."
eine Partie Stahlrohre von ... nach ... (NL) transportiert hat, wegen beim Transport
eingetretener Schäden am Gut einen Ersatzanspruch in Höhe von 11.066,33 DM.
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Dieser Anspruch ist auf die Klägerin, die den Schaden als Transportversicherer der Fa.
... reguliert hat, gemäß § 67 VVG übergegangen.
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1.
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Der übergegangene Anspruch ergibt sich aus den §§ 58, 26 BinnSchG, 431 HGB. Nach
diesen Vorschriften haftet der Frachtführer für den Schaden, welcher seit der
Empfangnahme bis zur Ablieferung durch Beschädigung des Frachtgutes entstanden
ist, sofern er nicht beweist, daß die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist,
welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden
konnten. Dabei hat der Frachtführer ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden
anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, im
gleichen Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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a)
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Entgegen den genannten Vorschriften muß nach § 14 VTB, deren Geltung von den
Parteien unstreitig vereinbart worden ist, der Auftraggeber darlegen und beweisen, daß
der Frachtführer den Güterschaden verschuldet hat. Diese Bestimmung ist jedoch
unwirksam; sie verstößt gegen § 11 Nr. 15a AGBG, der es dem Verwender von
allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, die Beweislast zum Nachteil des
anderen Vertragsteils zu ändern. § 11 Nr. 15a AGBG gilt, obwohl kaufmännischer
Verkehr vorliegt, nach den §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch hier, weil es auch
gegenüber einem Kaufmann unangemessen ist, ihm entgegen der gesetzlichen
Regelung die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des
Verwenders liegen (vgl. Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 93).
13
b)
14
Auch die Freizeichnung für einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen,
die § 14 VTB enthält, ist unwirksam.
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Der Haftungsausschluß ist bezüglich der groben Fahrlässigkeit nach dem
Rechtsgedanken des § 11 Nr. 7 AGBG, der über die §§ 24 Satz 2, 9 II Nr. 1 AGBG auch
im vorliegenden Fall anwendbar ist, unwirksam. Der pauschale Ausschluß der Haftung
für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen benachteiligt auch im kaufmännischen
Verkehr den Vertragspartner des Frachtführers unangemessen, weil er jedes denkbare
schadensstiftende Ereignis von der anfänglichen Fahr- und Ladungsuntüchtigkeit des
Schiffes bis zu groben Büroversehen umfaßt. Der Bundesgerichtshof sieht aber im
Binnenschiffahrtsrecht nur Haftungsausschlüsse als wirksam an, die Nachlässigkeiten
und Versehen, welche insbesondere auf der Frachtreise stets eintreten können,
betreffen (sog. Gefahren der Schiffahrt; vgl. BGH NJW 73, 2107; VersR 85, 57). Der
Haftungsausschluß ist auch bezüglich einfacher Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen
unwirksam. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß eine teilweise gegen die §§ 9ff
AGBG verstoßende Klausel im ganzen unwirksam ist (vgl. BGH 106, 267) Etwas
anderes würde nur gelten, wenn die den Haftungsausschluß enthaltende Klausel aus
sich heraus verständliche, sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmungen enthielte
(vgl. BGH 91, 1792). Das ist aber nicht der Fall, da § 14 VTB den Haftungsausschluß für
einfache und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen dadurch bewirkt, daß er
anordnet, der Frachtführer hafte nur für Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen.
16
2.
17
Die Klägerin hat bewiesen, daß der Schaden zwischen der Übernahme des Gutes und
dem Beginn des Löschens eingetreten ist.
18
a)
19
Die Übernahme erfolgte mit dem Beginn des Ausladens der Waggons in Duisburg. Die
Rohre wurden nämlich von der Beklagten per Kran direkt vom Waggon in das Schiff
verladen (vgl. § 6 Nr. 1 II VTB). Es ist unstreitig, daß die gebündelten Rohre bei der
Verladung keine sichtbaren äußeren Schäden aufwiesen. Nach dem Ausladen in ...
hingegen waren die Rohre, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... ergibt,
beschädigt.
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Dies deckt sich auch mir der schriftlichen Aussage des Zeugen.
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Die Schaden befanden sich an den Rohrenden, so daß die schadhaften Stellen, worauf
der Zeuge hingewiesen hat, auch zu sehen waren, als die Rohre noch gebündelt waren.
Aus diesen Umständen folgt, daß die Rohre, als sie aus den Waggons entladen wurden,
keine Beschädigungen aufwiesen, andernfalls man sie hätte schon müssen.
22
b)
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Die vom Zeugen ... festgestellten Schäden lagen bereits beim Beginn des Löschens vor.
Der Zeuge ... hat glaubhaft ausgeführt, er habe keine Ahnung, wo der Schaden
entstanden sei, das Löschen in ... sei ohne Probleme erfolgt. Daraus ist zu schließen,
daß die Schäden, die der Zeuge nach dem Löschen an den noch auf dem Kai liegenden
Rohren festgestellt hat, bereits bei Beginn der Löscharbeiten vorhanden waren.
24
3.
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Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß weder sie noch den von ihr beauftragten
Unterfrachtführer ein Verschulden an dem Schaden trifft.
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4.
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§ 21 VTG steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Die Empfängerin
des Gutes, die Fa. ... in ..., hat den Schaden nämlich unverzüglich gerügt. Aus der
glaubhaften Aussage des Zeugen ergibt sich, daß ihm, dem Schiffsführer des BMS "...",
sofort nach dem Löschen die beiden Ladescheine und/oder ein Löschbericht jeweils mit
dem Vermerk, daß 88 Rohre beschädigt seien, ausgehändigt worden sind. Diese Art
und Form der Schadensanzeige genügt, sie entspricht den in geltenden Gesetzen und
Handelsgebräuchen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen ..., daß es
bei ihnen üblich sei, den Loschbericht dem Schiffer mitzugeben, sondern auch daraus,
daß keine Partei eine abweichende Übung behauptet hat.
28
5.
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Die Schadenshöhe ist unstreitig.
30
II.
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Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 284 BGB, 352 HGB.
32
B.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 II, 101, 708 Nr. 10 ZPO.
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