Urteil des OLG Hamm vom 11.03.1980

OLG Hamm (kläger, zwangsvollstreckung, essen, getrennt leben, umfang, höhe, zpo, trennung, inhalt, beurteilung)

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 556/79
Datum:
11.03.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 556/79
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 105 F 17/79
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1979
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (105 E
17/79) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Essen vom 12. Januar 1977 (11 C 545/76) wird für unzulässig erklärt
a) für die Zeit vom 1.7. bis zum 29.11.1978 in Höhe von mehr als 920,-
DM,
b) für die Zeit ab 30. November 1978 in voller Höhe.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
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Die Parteien sind Eheleute. Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen im Alter
von jetzt 4 bis 21 Jahren. Drei von ihnen sind vorjährig. Seit dem 30.11.1978 leben die
Parteien getrennt. Bis zur Trennung lebten in ihrem Haushalt noch sechs Kinder. Sie
sind sämtlich mit der Beklagten in die neue Wohnung gezogen. Die beiden Ältesten von
ihnen, ... und ... sind ebenso wie der Kläger im Bergbau bei der Fa. Bergbau-AG ... in ...
beschäftigt.
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Am 12.1.1977 - damals lebten die Parteien noch nicht getrennt - erwirkte die Beklagte
vor dem Amtsgericht Essen (zu 11 C 545/76) ein Versäumnisurteil gegen den Kläger,
durch das der Kläger verurteilt worden ist, ab 1.11.1976 an die Beklagte ein monatlich
im voraus fälliges Wirtschaftsgeld von 1.500,- DM zu zahlen, u.a. abzüglich 1.200,- DM
als Wirtschaftsgeld für November und Dezember gewertetes Kindergeld. Als Kläger
waren in dem damaligen Verfahren zunächst die Beklagte und die vier jüngsten Kinder
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angeführt. Auf Hinweis des Gerichts wurde sodann klargestellt, daß Familienunterhalt
gefordert und die Klage nur namens der (jetzigen) Beklagten erhoben werde. Das
Kindergeld für sechs Kinder in Höhe von monatlich 600,- DM erhielt damals der Kläger.
Sein monatliches Nettoeinkommen betrug seinerzeit nach dem Vortrag der Beklagten
1.660,- DM.
Seit Juli 1978 wird das Kindergeld nicht mehr an den Kläger ausgezahlt, sondern
unmittelbar an die Beklagte, und zwar für fünf Kinder in Höhe von monatlich 500,- DM für
die Zeit vom 1.7.1978-31.12.1978 und 730,- DM für die Zeit vom 1.1.-30.6.1979. Seit
1.7.1979 wird es nur noch für vier Kinder gezahlt und beläuft sich auf 550,- DM
monatlich. Der Wegfall des Kindergeldes für das 6. und 5. Kind beruht darauf, daß ... im
Mai 1978 und ... im Juli 1979 volljährig geworden sind.
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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung geltend In erster Instanz hat er unter Berufung darauf, daß sich die
Beklagte das Kindergeld anrechnen lassen müsse, insoweit die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977
begehrt, als die Beklagte daraus seit dem 1.7.1978 die Zwangsvollstreckung über einen
Betrag von 900,- DM monatlich hinaus betreibt. Hilfsweise hat er um Abänderung dahin
gebeten, daß er ab 5.4.1979 anstelle eines Wirtschaftsgeldes von 1.500,- DM nur noch
1.053,- DM monatlich zu zahlen habe.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Essen vom 12.1.1977 Zwangsvollstreckung betreibt wegen eines Wirtschaftsgeldes
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a)
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von mehr als 1.210,- DM monatlich für die Zeit vom 1.7.78 bis 31.12.1979,
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b)
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von mehr als 1.135,- DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1979-30.6.1979,
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c)
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von mehr als 1.225,- DM für die Zeit ab 1.7.1979.
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Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des ... Klägers. Für die Zeit bis zur Trennung macht
er weiterhin geltend, daß das gesamte Kindergeld anzurechnen sei. Für die Zeit ab der
Trennung beruft er sich nunmehr darauf, daß die Zwangsvollstreckung im vollen
Umfang unzulässig sei, weil von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf Wirtschaftsgeld
infolge der Trennung entfallen sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem
Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 (11 C 545/76) für die Zeit ab
30.11.1979 im vollen Umfang für unzulässig zu erklären und für die Zeit vom 1.7.1978-
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29.11.1978 insoweit, als der titulierte Monatsbetrag 920,- DM übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen und zweifelt mit Rücksicht auf die
Behandlung des Klägers in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt an seiner
Prozeßfähigkeit.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen
Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei der Einleitung des vorliegenden
Rechtsstreits infolge einer, geistigen Erkrankung gemäß § 51 ZPO in Verbindung mit §
104 Nr. 2 BGB prozeßunfähig gewesen ist, liegen nicht vor. Der Kläger hat vielmehr
noch bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 12.9.1979
sachdienliche Erklärungen abgegeben, die den Schluß zulassen, daß seine freie
Willensbestimmung zu dieser Zeit keineswegs beeinträchtigt war. Ob im weiteren
Verlauf des Rechtsstreits ein Verlust der Prozeßfähigkeit eingetreten ist, kann
dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hat das auf das
Verfahren keinen Einfluß mehr, weil der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
und dieser nicht gemäß § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.
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Die Vollstreckungsgegenklage ... (§ 767 ZBO) ist begründet, weil der durch das
Versäumnisurteil vom 12.1.1977 titulierte Anspruch nachträglich entfallen ist, und zwar
hinsichtlich eines Betrages von monatlich 580,- DM für die Zeit vom 1.7.1978-
29.11.1978, von da ab im vollen Umfang. Die Gründe hierfür sind erst nachträgtlich
eingetreten und konnten durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht mehr
geltend gemacht werden. Das Urteil ist offenbar schon alsbald nach seiner Verkündung
zugestellt worden. Schon im Juli 1977 hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil betrieben.
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Für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978 ist der Anspruch in Höhe von monatlich 580,- DM
entfallen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß das Kindergeld unmittelbar an die
Beklagte gezahlt worden ist. Das Versäumnisurteil vom 12.1.1977 geht demgegenüber
davon aus, daß der Kläger das Kindergeld erhält. Das ergibt sich nicht nur aus dem
damaligen Klagevorbringen, sondern aus dem Urteilstenor selbst, in dem das seinerzeit
für die Monate November und Dezember 1976 an die Beklagte angewiesene
Kindergeld ausdrücklich als Wirtschaftsgeld gewertet und auf die monatlichen 1.500,-
DM angerechnet worden ist. Die Auszahlung, die nunmehr ab Juli 1978 an die Beklagte
erfolgt ist, kann nicht anders gewertet werden. Auch durch sie ist der Anspruch auf
Wirtschaftsgeld insoweit als erfüllt anzusehen. Für eine bloß hälftige Anrechnung des
Kindergeldes, wie sie das Amtsgericht ... im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, ist
kein Raum. Bei der Beurteilung im Rahmen des § 767 ZPO, ob Gründe vorliegen, durch
die der titulierte Anspruch entfallen ist, ist anzuknüpfen an das Urteil. Die Grundlagen,
von denen es ausgeht, können nicht ohne weiteres durch eine andere Beurteilung
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ersetzt oder auch nur ergänzt werden.
Für die Zeit ab 30.11.1978 ist der Anspruch auf Wirtschaftsgeld im vollen Umfang
entfallen, weil von diesem Zeitpunkt ab die Parteien getrennt leben. Das Urteil vom
12.1.1977 hat der beklagten Ehefrau entsprechend der damaligen Sach- und
Rechtslage unter Berücksichtigung der Kosten für vier minderjährige Kinder das
Wirtschaftsgeld von 1.500,- DM zuerkannt. Dieser Anspruch hatte seine Grundlage in
den §§ 1360, 1360a BGB, die für das Verhältnis der Ehegatten untereinander den
gesamten Familienbedarf einschließlich des Bedarfs der Kinder regeln. Dieser
Anspruch entfällt beim Getrenntleben. Von da ab bestimmt sich der Anspruch des
Ehegatten nach § 1361 BGB, der nur noch den Ehegattenunterhalt selbst regelt. Den
Unterhalt für gemeinsame Kinder (§§ 1601 ff. BGB) fordert der getrenntlebende Ehegatte
gemäß § 1629 II BGB (Palandt-Diederichsen, 39. Aufl., § 1360 Anm. 1, § 1361 Anm. 1a).
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Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 läßt sich auch nicht unter
dem Gesichtspunkt der "Identität der Ansprüche" aufrechterhalten. Wie der Senat bereits
in seinem Armenrechtsbeschluß vom 24.1.1980 dargelegt hat, weichen die Ansprüche
aus §§ 1360, 1360a BGB einerseits und aus § 1361 BGB andererseits - mögen auch
beide ihre Grundlage in der Ehe haben - auf Grund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung
nach Inhalt und Umfang zu stark voneinander ab. Auf die Ausführungen des genannten
Beschlusses wird verwiesen.
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Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.
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