Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 31/03
Datum:
03.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 31/03
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 218/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2002
verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
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Die Berufung ist begründet.
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I.
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Der Klägerin steht zur Zeit kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433
Abs. 2 BGB in Höhe von 7.940,70 € zu. Der Kaufpreisanspruch ist nicht fällig.
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1.
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Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort zur
Zahlung fällig. Die Parteien haben aber am 29. August 2000 eine
Fälligkeitsvereinbarung geschlossen, wonach der Fälligkeitstermin neu bestimmt
worden ist und der Geltendmachung des Kaufpreises zum jetzigen Zeitpunkt
entgegensteht. Der Geschäftsführer L als Vertreter der Klägerin und der Beklagte haben
am vorgenannten Tag vereinbart, dass der Kaufpreis erst zu zahlen ist, wenn die
gelieferten Platten mängelfrei sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der
Geschäftsführer wie von dem Beklagten behauptet im Zusammenhang mit dem
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Abschluß der Vereinbarung geäußert hat, der Kaufpreis müsse erst dann gezahlt
werden, wenn die Flecken beseitigt seien. Eine Auslegung dieser Erklärung gem.
§§ 133, 157 BGB ergibt, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände
der Beklagte als verständiger Empfänger diese Erklärung nur so verstehen konnte, dass
der Kaufpreis solange nicht zu zahlen ist, wie Mängel an den Platten vorhanden sind,
allerdings Mängel im Rechtssinne. Aus Sicht des Beklagten bestand keine
Veranlassung zu der Annahme, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch dann
keinen Kaufpreis hätte verlangen wollen, wenn nach Mangelbeseitigungsmaßnahmen
zwar Flecken auf den Platten verblieben wären, diese aber so unerheblich wären, dass
sie keinen Mangel im Rechtssinne darstellen würden. Vielmehr mußte der Beklagte
davon ausgehen, dass dann, wenn die Mängel im Rechtssinne beseitigt sind, er auch
den Kaufpreis zu zahlen hat. Eine Auslegung der Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB
ergibt weiter, dass der Kaufpreis erst dann zu zahlen ist, wenn die Platten insgesamt
mängelfrei sind. Dies umfaßt auch etwaige neue Mängel, die bei
Beseitigungsversuchen durch die Klägerin oder durch die Streitverkündete der im
Zeitpunkt der Vereinbarung gegebenen Mängel entstehen würden. Schließlich kam es
für den Geschäftsführer der Klägerin und für den Beklagten erkennbar darauf an, dass
auf den auf der Terrasse verlegten Platten keine Mängel mehr vorhanden sind, welche
die Klägerin zu vertreten hat.
2.
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Die verlegten Platten sind jedoch noch nicht mängelfrei. Es liegen Mängel im
Rechtssinne vor.
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Ein Fehler einer Sache ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache
von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages
vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung
zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder mindert
(vgl. Palandt-Putzo, 61. Aufl., § 459 Rdn. 8).
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Hier steht zur Überzeugung des Senates nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen B in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. Juli 2002 und den
mündlichen Erläuterungen in der Verhandlung vom 3. Juni 2003 fest, dass die Fliesen,
die durch die Befestigung mit Abstandshaltern der Transportsicherung Flecken
aufweisen und die in dem schriftlichen Gutachten beschrieben und im Foto Nr. 5 optisch
dokumentiert sind, mangelbehaftet sind. Der Sachverständige hat nachvollziehbar
ausgeführt, dass diese Fliesen nach den Richtlinien des Sachverständigenverbandes
als mangelbehaftet anzusehen sind.
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Diese Flecken stellen aus Sicht des Senates auch einen Fehler dar, welche den Wert
erheblich mindern. Maßgeblich für die Erheblichkeit ist die Verkehrsauffassung (vgl.
Palandt-Putzo, BGB 61. Aufl., § 459 Rdn. 2). Es handelt sich zwar in diesem Falle
lediglich um eine geringe Zahl von Platten im Verhältnis zu der Anzahl der insgesamt
gelieferten Platten. Jedoch ist der optische Gesamteindruck der Terrasse nicht
unwesentlich beeinträchtigt.
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Ob nach Beseitigung der Flecken auf den vorgenannten Platten eine Reinigung oder
Erneuerung der übrigen verlegten Platten erforderlich ist, um eine insgesamt
mangelfreie Lieferung erbracht zu haben, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden
zu werden.
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Weitere Mängel als die Flecken auf den vorgenannten Platten (Foto 5 des schriftlichen
Sachverständigengutachtens) vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten
und seiner mündlichen Erläuterung sind die weiteren vom Beklagten gerügten
Verfärbungen kein Mangel im Rechtssinne. Sie sind aus "Augenhöhe" oder aus
gebrauchsüblicher Haltung nicht zu erkennen und entsprechen damit einer Platte, die
als fehlerfrei im Rechtssinne anzusehen ist.
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Der Fälligkeit des Kaufpreisanspruches steht auch nicht entgegen, dass die Platten
durch Reinigungsversuche der Klägerin oder durch die Streitverkündete, deren Handeln
sich die Klägerin als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) zurechnen lassen müßte, stumpf
geworden seien. Die Beklagte hat diesen Beweis nicht erbracht. Der Sachverständige
hat bei dem im Juni 2002 durchgeführten Ortstermin nicht festgestellt, dass die Platten
stumpf sind. Nach diesem Ortstermin hat die Klägerin oder die Streitverkündete aber
unstreitig keine Reinigungsversuche durchgeführt.
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II.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
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