Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2005

OLG Hamm: rechtskräftiges urteil, verdunkelungsgefahr, nachrichten, dolmetscher, missbrauch, ausreise, beurteilungsspielraum, beschränkung, staat, anzeichen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 345/05
Datum:
15.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 345/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 KLs Z 3/04 III (AK 33/04)
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld wird insoweit
aufgehoben, als die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für
Besuche durch Angehörige des Angeklagten Y abgelehnt worden ist.
Dem Angeklagten Y wird auf seinen Antrag hin unentgeltlich ein
Dolmetscher für die Übersetzung von der polnischen in die deutsche
Sprache bei Besuchen seiner Angehörigen beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des
Beschwerdeverfahrens vom 19.5.2005 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; in diesem
Umfange trägt die Landeskasse auch die dem Beschwerdeführer
entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
I.
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Der Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom
22.9.2004, neu gefasst durch Beschluss der III. großen Strafkammer des Landgerichts
Bielefeld vom 4.2.2005, seit dem 22.9.2004 in Unter-suchungshaft.
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Durch nicht rechtskräftiges Urteil der III. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld
vom 10.3.2005 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen sowie
wegen versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.3.2005 beantragte der Angeklagte, die
akustische Überwachung bei Besuchen von Angehörigen des Angeklagten aufzuheben,
hilfsweise gemäß Art. 6 MRK für Besuche seiner Angehörigen einen Dolmetscher für
die Übersetzung von der polnischen in die deutsche Sprache beizuordnen.
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Durch Beschluss vom 8.4.2005 wies der Vorsitzende der III. großen Strafkammer die
Anträge zurück.
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Auf die Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss
vom 19.5.2005 - 3 Ws 219/05 - den angefochtenen Beschluss auf und verwies die
Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an den Vorsitzenden der III. großen
Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück.
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Mit Beschluss vom 6.7.2005 wies der Vorsitzende der III. großen Strafkammer die
Anträge erneut zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss, Bl. 56-58 der
GA Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner Beschwerde, der der
Vorsitzende durch Beschluss vom 14.7.2005 nicht abgeholfen hat.
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II.
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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO, 74 Abs. 1 UVollzO statthafte und zulässig eingelegte
Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
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Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.5.2005 ausgeführt hat, stellt die
Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung gegenüber einem
Untersuchungsgefangenen einen erheblichen Eingriff in den persönlichen durch Artikel
2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl
des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Der Richter hat daher wie bei allen
grundrechtseinschränkenden Anordnungen gemäß § 119 Abs. 3 StPO stets zu prüfen,
ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch akustisch nicht
überwachter Besuche der eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit
sich brächte, vorliegen. Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines
Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten
Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um Beschränkungen
anzuordnen (BVerfG NStZ 1996, 613).
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Soweit der Vorsitzende der III. Strafkammer durch neuerlichen Beschluss vom 6.7.2005
die Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung abgelehnt hat, wird er den
vorgenannten Anforderungen gerecht. Dabei hat der Senat insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Kammervorsitzende, da er die relevanten Tatsachen aus
eigener Anschauung kennt und ihm die Beteiligten bestens vertraut sind, bei der
Bestimmung besuchsüberwachender Auflagen
ein Beurteilungsspielraum
OLG Hamm NStZ-RR 2004, 154) Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Senates
darauf, ob der Kammervorsitzende bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen
ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen ( OLG Hamm aaO)
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Beides ist jedoch nicht der Fall.
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Der Vorsitzende hat in seinem ausführlichen Beschluss unter Darlegung konkreter
Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr (Austausch von SMS-Nachrichten im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat am 22.9.2004 mit einer Person
namens T und dessen kurze Zeit darauf erfolgte Ausreise nach Polen mit der Mutter des
Angeklagten) sowie seines persönlichen Eindrucks vom Angeklagten, den er aufgrund
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der Hauptverhandlung von diesem gewonnen hat, sowie dessen Aussageverhalten im
Bezug auf die Tat vom 14.9.2004 nachvollziehbar die Annahme möglicher
Verdunkelungshandlungen begründet.
Weder sind dem Beschluss sachfremde Erwägungen zu entnehmen, noch geht der
Kammervorsitzende von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage bei seiner
Entscheidung aus. Für die Verdunkelungsgefahr ist insbesondere nicht maßgeblich,
dass der Gefangene in dem anhängigen oder einem früheren Verfahren bereits
Verdunkelungshandlungen vorbereitet hat. Es reicht vielmehr aus, dass andere
Anzeichen für eine Verdunkelungsgefahr gegeben sind. Derartiges kann sich auch aus
den Umständen der verfolgten Tat ergeben, so etwa wenn wie hier ausländische
Staatsbürger einzig zur Begehung von Straftaten in die Bundesrepublik einreisen und
im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tat SMS-Nachrichten mit Personen
austauschen, die kurz darauf mit Familienangehörigen des Angeklagten die
Bundesrepublik in ihr Heimatland verlassen.
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Soweit der Vorsitzende der III. Strafkammer darüber hinaus die hilfsweise beantragte
unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für Besuche von Angehörigen des
Angeklagten Y abgelehnt hat, war der Beschluss aufzuheben und die Beiordnung eines
Dolmetschers anzuordnen.
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Die Zuziehung eines Dolmetschers zur Überwachung des Besuchsverkehrs von
ausländischen Gefangenen ist eine von Gerichtswegen anzuordnende Maßnahme,
wenn der Zweck der Haft eine solche erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO ).
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Der Besuchsverkehr unterliegt bereits aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung
einer derart starken Einschränkung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des
Gefangenen nicht zu einer noch weitergehenden Beschränkung des Besuchsrechts
führen dürfen ( BVerfG NJW 2004, 1095, 1096) Die in diesem Zusammenhang für
Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten sind daher regelmäßig vom Staat zu
übernehmen (BVerfG aaO; OLG Frankfurt StV 1986, 24, 25; OLG Düsseldorf NStZ 1994,
403).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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