Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2008

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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 171/08
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 171/08
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 AR 36/07
Tenor:
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des
Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
I.
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Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2006 hat das Landgericht Hagen den
Verurteilten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 07. Juli 2004 verhängten Strafen und Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten und wegen Betruges in vier Fällen sowie eines versuchten Betruges zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Mit Antrag vom 18. September 2007 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des
Verfahrens begehrt und den Aufschub der Vollstreckung beantragt.
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Den Wiederaufnahmeantrag hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 21. Januar
2008 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Vollsteckungsaufschub abgelehnt.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
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14. April 2008 verworfen und den Antrag auf Vollstreckungsaufschub zurückgewiesen.
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Gegen diesen Senatsbeschluss richtet sich der Antrag des Verurteilten auf Nachholung
rechtlichen Gehörs vom 03. Juni 2008.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, dass der Senat zuvor seine
Rechtsauffassung nicht mitgeteilt habe, dass wesentliches Beschwerdevorbringen
unberücksichtigt geblieben sei, so z.B. dass es sich um eine Urteilsabsprache gehalten
habe und insoweit der herkömmliche Wiederaufnahmemaßstab nicht anzuwenden sei.
Der Senat habe bei seiner Entscheidung nicht auf den gesamten Akteninhalt
zurückgreifen dürfen und ein Schriftsatz von Rechtsanwältin T vom 18. April 2008 sei
bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt worden.
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II.
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Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs war zu verwerfen.
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Nach der Neufassung des § 33a StPO durch das Anhörungsrügengesetz vom
9. Dezember 2004 (s. BGBl I., S. 3220) ist das Verfahren durch Beschluss in die Lage
zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestanden hat, wenn das
Gericht bei einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, diesem gegen den Beschluss keine
Beschwerde und kein anderes Rechtsmittel zusteht und er dadurch noch beschwert ist.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es liegt keine Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör vor. Die Neufassung des § 33a StPO geht auf die
Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW
2003, 1924 = BVerfGE 107, 395) zurück. Danach erfasst § 33a StPO jetzt ausdrücklich
jede Art der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. auch Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 33 a
Rn. 1 a ; siehe auch zum Gesetzesentwurf die BT-Drucksachen 15/3966 und 15/3706).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sichert das Grundgesetz
rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art.
103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des
Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein
rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl.
BVerfGE 55, 1 (6) = NJW 1980, 2698). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem
Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen
Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen
Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort
kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu
können (vgl. BVerfGE 9, 89 (95) = NJW 1959, 427). Rechtliches Gehör sichert den
Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass
sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können.
Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden
(BVerfG NJW 2003, 1924; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 23. Februar 2006
in 4 Ws 319 und 320/05).
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§ 33a StPO erfasst aber nicht jede Verletzung rechtlichen Gehörs. Vielmehr muss das
Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sein.
Das ist nach der Gesetzesbegründung nur dann der Fall, wenn die unterbliebene
Anhörung sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat (BT-Drucks. 15/3707,
S. 17). Hätte der Betroffene nichts anderes vortragen können, sich also nicht anders
verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat oder ist es sonst
ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden
hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich (BGH, Beschluss vom 28.
April 2005, 2 StR 518/04; Senat im Beschluss vom 12. Mai 2005, 2 Ss OWi 752/04).
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Auf dieser Grundlage vermag der Umstand, dass der Schriftsatz von Rechtsanwältin T
vom 18. April, welcher zwar erst nach der Beratung des Senats am 14. April 2008, aber
noch bevor die Beschlussausfertigung in den Geschäftsgang gegeben und nicht in eine
Nachberatung einbezogen worden war, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu
begründen.
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Rechtsanwältin T hat in ihrem Schriftsatz zu der Existenz der Firma V Stellung
genommen und hierzu Belege vorgelegt.
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Auch wenn dieser Schriftsatz nebst Anlagen dem Senat schon bei seiner Beratung
vorgelegen hätte, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.
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Nach den vorgelegten Unterlagen ist nämlich lediglich die Existenz einer Firma V AG
mit Sitz in der Schweiz belegt.
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Nach den Urteilsfeststellungen hat der Verurteilte jedoch Vermögensbilanzen einer
Firma V1-GmbH aus I vorgelegt.; deren Existenz hat der Verurteilte weiterhin nicht
belegt. Dass es nach dem weiteren Vorbringen in dem Schriftsatz von Rechtsanwältin T
Gespräche zur Anmietung von Räumlichkeiten für eine Firma V2 in I gab, belegt deren
Existenz ebenso wenig und darüber hinaus erst Recht nicht die Richtigkeit der von dem
Verurteilten behaupteten von der Firma zu erwartenden Einkünfte.
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Die übrigen von dem Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte geben dem Senat
keinen Anlass seinen Beschluss zu ändern, denn der Senat hat den Anspruch des
Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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§ 33 a StPO neuer Fassung dient der
der
Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das
Gericht verpflichtet, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen, in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 145, 148; st. Rspr) und die getroffenen
Entscheidungen zu begründen (BVerfGE 63, 80 ,85 f.; 86, 133,145 ) Weder Art 103 Abs.
1 GG noch § 33 oder § 33 a StPO geben den Beteiligten einen Anspruch auf ein
Rechtsgespräch. Das Recht auf Anhörung ist dementsprechend nicht verletzt, wenn das
Gericht aus dem Vortrag des Beteiligten abweichende Schlüsse zieht. Das Gericht ist
lediglich dann gehalten, auf die eigene Rechtsansicht hinzuweisen, wenn sie für den
Beteiligten nicht voraussehbar ist; das kommt insbesondere in Betracht, wenn das
Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH NJW 1989, 2407) oder seiner
bisher geäußerten Rechtsansicht (ThürVerfGH NJW 2003, 740) abweichen will.
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So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht.
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Zur Begründung seiner Entscheidung , dass der Wiederaufnahmeantrag des
Verurteilten unzulässig ist, hat der Senat die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, des Oberlandesgerichts Hamm sowie der bekannten
Literatur zugrundegelegt. Der Senat ist weder von seiner bisherigen Rechtsansicht
abgewichen noch war die Rechtsansicht in sonstiger Weise unvorhersehbar. Es
bestand demnach für den Senat kein Anlass, dem Antragsteller Möglichkeit zur
Äußerung zur Rechtslage zu geben.
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Der Senat hat ebenso das gesamte Vorbringen zur Begründung des
Wiederaufnahmeantrages bzw zur Begründung der sofortigen Beschwerde zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen. Der Senat war aber nicht verpflichtet, auf jeden
einzelnen Punkt dieser umfangreichen Begründungen einzugehen, soweit einzelne
Aspekte für die Begründung der Senatsentscheidung nicht erheblich waren.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass bei einer Urteilsabsprache nicht der
herkömmliche Maßstab zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages herangezogen
werden könne, dass bei einem "Deal" kaum noch etwas Gegenstand der
Beweisaufnahme gewesen sei und demzufolge der Senat bei seiner Entscheidung nicht
auf den gesamten Akteninhalt hätte zurückgreifen dürfen, begründet dies ebenfalls
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Hierbei handelt es sich zum einen um Ausführungen des Antragstellers, welche in
seinen umfangreichen Beschwerdeschriften vorgetragen worden sind und vom Senat
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind.
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Es begründet jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Senat von der
darin geäußerten Rechtsansicht abweicht.
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Soweit der Antragsteller die Auswertung des Akteninhalts zur Begründung der
Senatsentscheidung sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf die Ausführungen zu
den Einzelfällen bemängelt, wird hiermit die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses gerügt
aber nicht Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung rechtlichen Gehörs
begründen können.
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Eine mögliche Fehlerhaftigkeit ist aber nicht mit einem Antrag auf Nachholung
rechtliches Gehör geltend zu machen.
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Soweit in diesem Vorbringen des Antragstellers eine Gegenvorstellung gegen den
Senatsbeschluss zu sehen sein sollte, ist diese Gegenvorstellung zurückzuweisen.
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Voraussetzung für eine Aufhebung des Senatsbeschlusses auf eine Gegenvorstellung
hin ist, dass der Beschluss auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, dem
Beschwerdegericht schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind (Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., § 296 Rz 24) und dass die Änderung erforderlich ist, um ein anderes
nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht zu verhindern (vgl. OLG Köln, NJW
1981, 2208; BayObLGSt 70, 115). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden
Fall.
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Zum einen ist schon die Behauptung des Verurteilten zu relativieren, es handele sich
um ein "schlankes" Geständnis und es wäre kaum etwas in die Beweisaufnahme
eingeflossen.
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Das Verfahren hat an 23 Hauptverhandlungstagen stattgefunden, in denen mehrere
Zeugen vernommen und Urkunden eingeführt worden sind. Sein Geständnis hat der
Antragsteller erst am 22. Hauptverhandlungstag abgelegt. Demnach mag zwar das
Geständnis des Verurteilten auf das Wesentliche beschränkt gewesen sein. Die
Kammer hatte jedoch durch die vorherige umfangreiche Beweisaufnahme genügend
Anhaltspunkte zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieses Geständnisses.
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Zudem ist es dem Senat zur Überprüfung der Zulässigkeit des Wieder-
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aufnahmeantrages keineswegs verwehrt, dessen Geeignetheit im Sinne von
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§ 359 Nr. 5 StPO anhand des Akteninhalts zu bewerten.
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Hinsichtlich der Einzelfälle ist der Senat nicht von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgegangen.
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Auch die übrigen Gesichtspunkte, welche zur Begründung des Antrages auf
Nachholung rechtlichen Gehörs angeführt sind, wie z.B. Erkrankung des Verurteilten,
fehlender Kontakt zur Lebensgefährtin, Zustandekommen des "Deals" , sind
keineswegs von dem Senat bei seiner Entscheidung ignoriert worden. Der Senat hat
das gesamte Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und abgewogen. Soweit
es nicht explizit in dem Senatsbeschluss Erwähnung gefunden hat, war es für die
Entscheidung nicht maßgebend.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465
Abs.1 StPO.
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