Urteil des OLG Hamm vom 24.07.2008

OLG Hamm: werbung, verwechslungsgefahr, facharzt, begriff, irreführung, ergänzung, abmahnung, universität, ausbildung, verkehrsauffassung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 82/08
Datum:
24.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 82/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 22 O 247/07
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Februar 2008 verkündete
Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Beklagte ist Arzt. Der Internetauftritt des Beklagten vom 05.12.2007 (X) enthält unter
der Überschrift "Hausärztliches Zentrum, Akademische Lehrpraxis der Universität N2,
Lehrauftrag für Akupunktur und Naturheilverfahren der Universität N2" bezüglich des
Beklagten folgende Angaben:
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Dr. med. Y, Facharzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt Naturheilverfahren -
Männerarzt (CMI)
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Weiterhin enthält der Internetauftritt unter "Aktuelles" folgenden Vermerk "Juni 2007: Dr.
med. Y schließt die zertifizierte Fortbildung zum "Männerarzt (CMI)" erfolgreich ab.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" mit der
Zusatzbezeichnung "Androloge" gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer
Z2 verwechselbar und damit irreführend sei. Ferner verstoße diese Werbung auch
gegen § 27 Abs. 4 der ärztlichen Berufsordnung und sei auch deshalb
wettbewerbswidrig.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß unter Androhung von
Ordnungsmitteln verurteilt,
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es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen
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und/oder bezeichnen zu lassen.
Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 189,00 €
Aufwendungsersatz verurteilt.
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Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 67 ff der Akten verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der
er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält der Beklagte
die beanstandete Bezeichnung für zulässig. Er verweist darauf, dass er unstreitig am
23./24.02.2007, 20./21.04.2007 und 08./09.06.2007 an einer von der Ärztekammer C
zertifizierten Fortbildungsmaßnahme des "K2" in P teilgenommen habe.
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Auch rein sprachlich scheide eine Verwechslung der Begriffe "Männerarzt" und
"Androloge" aus, zumal nach einer Studie von Infratest aus März 2006 nur 4 % der
Befragten die Bezeichnung "Androloge" zutreffend hätten einordnen können.
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Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten
Berufsausübungsfreiheit sei die Angabe des Leistungsangebotes des Beklagten nicht
zu beanstanden.
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§ 27 Abs. 4 der zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Version der Berufsordnung
der Ärztekammer Z2 verstoße damit gegen Art. 12 GG. Denn diese Norm lasse nur die
Ankündigung von nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen
zu, obwohl es dem Beklagten unbenommen bleiben müsse, auch privatrechtlich
erworbene Qualifikationen im Sinne eines Leistungsangebotes anzukündigen.
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Bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen "Männerarzt (CMI)" und "Androloge"
sei zudem auch noch zu beachten, dass es sich dabei um gänzlich verschiedene Fort-
bzw. Weiterbildungen handele. Während sich die "Andrologie" ausschließlich mit der
Sexualität des Mannes beschäftige, sei die Fortbildung zum "Männerarzt (CMI)"
wesentlich breiter angelegt.
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Der Begriff "Männerarzt (CMI)" sei auch nicht als Pendant zum "Frauenarzt"
aufzufassen. Denn die Weiterbildungsordnung kenne den Begriff des Frauenarztes
nicht. Die korrekte Bezeichnung laute nämlich "Facharzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe".
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Februar 2008 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten
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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
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Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht verboten, sich als "Männerarzt (CMI)" zu
bezeichnen. Nach dem Tenor des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den
Entscheidungsgründen ist es dem Beklagten danach nur verboten, sich schlicht als
"Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen, diese Bezeichnung also ohne erläuternde Zusätze
zu führen. Dem Beklagten bleibt damit unbenommen, auf irgendwelche
Weiterbildungsmaßnahmen hinzuweisen, auch wenn dort die Bezeichnung
"Männerarzt" auftauchen möge. Das Irreführungspotential solcher erläuternder Werbung
ist ggf. gesondert auf seine Wettbewerbswidrigkeit zu untersuchen, aber nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Falles. Hier geht es allein um die schlichte
Bezeichnung "Männerarzt (CMI)", ohne zusätzliche Erläuterungen.
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Diese Bezeichnung hat das Landgericht zu Recht für irreführend und damit
wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG gehalten. Denn diese
Bezeichnung "Männerarzt" beinhaltet eine Irreführung über die Befähigung des
Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sieht das Publikum in der
Bezeichnung "Männerarzt" ein Pendant zum "Frauenarzt". In den Augen der Patienten
liegt darin eine Facharztbezeichnung vor. Der in Klammern gesetzte Zusatz "CMI"
schließt diese Irreführung nicht aus. Denn dieses Kürzel ist dem Verkehr unbekannt in
seiner Bedeutung. Der Verkehr sieht darin lediglich eine Abkürzung der verleihenden
Stelle oder des Landes, aus dem die Facharztbezeichnung hergeleitet wird. Es ist
nämlich für den Verkehr nicht ungewöhnlich, bei ärztlichen Titeln solchen Abkürzungen
zu begegnen, die einen Hinweise geben, in welchem Land dieser Titel erworben
worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Verkehr sein Augenmerk auf die
Hauptbezeichnung legt, hier die Bezeichnung "Männerarzt" und darin die
entscheidende Facharztbezeichnung sieht.
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Dies kann der Senat auch aus eigener Sachkunde beantworten, da seine Mitglieder als
mögliche Patienten ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
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Unerheblich ist, dass die zutreffende Facharztbezeichnung für den Frauenarzt anders
lautet. Im Rahmen des § 5 UWG kommt es allein auf die Verkehrsauffassung an. Für
den Verkehr ist ein "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" aber landläufig ein
Frauenarzt.
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In diesem Sinne ist der Beklagte aber kein Männerarzt. Denn er hat unstreitig eine
Ausbildung auf dem Gebiet typischer Männerkrankheiten, die mit einer
Facharztausbildung vergleichbar wäre, nicht absolviert. Schon deshalb täuscht der
unerläuterte Begriff "Männerarzt" über die Kompetenz des Beklagten auf dem Gebiet
typischer Männererkrankungen.
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Ferner werden auch die Verkehrskreise irregeführt, die die beanstandete Bezeichnung
"Männerarzt" mit der Bezeichnung "Androloge" verwechseln, weil sie in der geführten
Bezeichnung "Männerarzt" lediglich eine Eindeutschung des Fremdwortes "Androloge"
sehen. Denn der Beklagte darf sich unstreitig nicht als Androloge bezeichnen und will
es auch nicht.
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Auch wenn der Kreis dieser Patienten klein sein mag, der mit der Bezeichnung
"Androloge" überhaupt etwas anfangen kann, so ist er gleichwohl schutzwürdig. Man
muss insoweit von einem geteilten Verkehrsverständnis ausgehen, bei dem eben die
Verkehrskreise, die den Beklagten wegen der geführten Bezeichnung als "Männerarzt"
für einen Andrologen halten, ebenfalls irregeführt werden.
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Weiterhin erfüllt der Beklagte mit der Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" auch den
Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. Er verstößt gegen § 27 Abs. 4 der
Berufsordnung der Ärztekammer Z2. Nach Abs. 4 S. 4 dürfen andere Qualifikationen
und Tätigkeitsschwerpunkte nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit
solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt
werden können. Unstreitig handelt es sich bei der beanstandeten Bezeichnung nicht um
eine nach § 27 Abs. 4 S. 1 ausdrücklich zugelassene Bezeichnung, so dass es auch
hier entscheidend auf die Verwechslungsgefahr ankommt. Das Landgericht hat diese
Verwechslungsgefahr zu Recht festgestellt. Die Bezeichnung Männerarzt auch mit dem
Zusatz CMI kollidiert mit der Facharztbezeichnung Frauenarzt. Männerarzt ist nämlich
eine Parallelbezeichnung für spezifische Männererkrankungen. Ferner kollidiert die
Bezeichnung auch mit der Weiterbildungsbezeichnung Androloge, weil beide
Bezeichnungen sinngemäß gleich sind. Wegen dieser Verwechslungsgefahr verstößt
der Beklagte mit der Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" gegen § 27 Berufsordnung. Diese
Norm will, um ein einheitliches Auftreten des Berufsstandes sicherzustellen, dass den
Patienten nur die genormten Bezeichnungen begegnen. Dadurch sollen Irritationen über
das Tätigkeitsgebiet des jeweiligen Arztes vermieden werden. Zu Recht hat das
Landgericht darin keine grundrechtswidrige Einschränkung der ärztlichen Werbung
gesehen. Die Werbung wird nämlich nicht inhaltlich beschränkt. Es werden nur
einheitliche Bezeichnungsformen gefordert, um den Patienten einen Überblick zu
verschaffen.
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Es besteht vorliegend auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche
Verletzungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn, wie in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat auch noch einmal erörtert, nimmt der Beklagte die Berechtigung für sich in
Anspruch, sich als "Männerarzt (CMI)" zu bezeichnen. Zu Recht hat deshalb das
Landgericht auch den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten als unbegründet
zurückgewiesen. Denn der vom Kläger (Bl. 5 d.A.) überreichte Internetausdruck über
den Beklagten enthält genau diese Bezeichnung. Bereits in der Abmahnung war von
dem Kläger auf die Internetauftritte des Beklagten vom 5. Dezember 2007 hingewiesen
worden. Auch der Internetauftritt des Beklagten vom 19. November 2007 zeigt, dass sich
der Beklagte "Männerarzt (CMI)" nannte. Schließlich nimmt der Beklagte auch im
vorliegenden Prozess für sich in Anspruch, die Bezeichnung so führen zu dürfen, wie
sie ihm verboten worden ist, so dass schon deshalb zumindest eine
Erstbegehungsgefahr gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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