Urteil des OLG Hamm vom 05.07.2006

OLG Hamm: nichteinhaltung der frist, invalidität, tinnitus, versicherungsnehmer, versicherer, anspruchsvoraussetzung, professor, gutachter, versicherungsschutz, unfallfolgen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 98/06
Datum:
05.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 98/06
Tenor:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu
Stellung zu nehmen.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Berufung (Begründung Bl. 311 ff. d.A.) hat keine Aussicht auf Erfolg. Das
Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (Bl. 269 ff.).
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Ein Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 und
3 Mannheimer VB-Unfall Invalidität '97 (Bl. 131) nicht vorliegen.
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Allerdings hat der Kläger "vorsorglich bestritten" (Seite 3 des Schriftsatzes vom
01.06.2004, Bl. 192), dass er das Schreiben der Beklagten vom 20.08.2001 (Bl. 186 f.)
erhalten habe. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass der Kläger nicht schriftlich
darauf hingewiesen wurde, dass die Invalidität bis 24.05.2002 durch einen Arzt
schriftlich festgestellt werden müsse. Gemäß § 1 Nr. 3 der Regelung wird sich daher die
Beklagte auf "die Nichteinhaltung der in Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen" nicht berufen
können.
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Wenn dies so ist, bleibt es aber - womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt
hat - trotzdem dabei, dass eine schriftliche ärztliche Feststellung
Anspruchsvoraussetzung ist. Die Beklagte kann sich dann lediglich auf die
Nichteinhaltung der Frist nicht berufen. Aus § 1 Nr. 1 Satz 1 der Regelung sind lediglich
die Ausführungen zu Fristen zu streichen. Der Satz ist nach dem ersten Halbsatz zu
lesen wie folgt: "entsteht ein Anspruch, sofern die Invalidität von einem Arzt dem Grunde
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nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich festgestellt
wurde". Es bleibt bei der Anspruchsvoraussetzung, dass - jedenfalls später - eine
ärztliche Feststellung stattgefunden haben muss.
§ 1 Nr. 1 der hier vereinbarten Regelung unterscheidet sich im vorliegenden
Zusammenhang nicht von § 7 Abschnitt I Abs. 1 Unterabs. 2 der verbreiteten AUB 88/94;
es entspricht dort der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Anspruch in
jedem Fall nur besteht, wenn eine ärztliche Feststellung existiert.
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Es ist auch nicht etwa treuwidrig, wenn sich der Versicherer in einem Fall wie dem
vorliegenden auf das Fehlen einer solchen Feststellung beruft. Würde man dies anders
sehen, würde man dem Versicherungsnehmer ohne Not die Chance nehmen, dass sich
ein Versicherer aus Kulanzerwägungen des Begehrens annimmt, obwohl die formellen
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. nur Knappmann, in: Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 7 AUB 94 Rn. 16).
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Eine ärztliche Feststellung liegt indes bis heute nicht vor.
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Im Übrigen sei der Kläger auf Folgendes hingewiesen:
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Gemäß § 4 Nr. 14 Mannheimer AB-Unfall ´97 (Bl. 125, identisch mit § 2 Abschnitt IV der
verbreiteten AUB 88/94) sind nach Auffassung des Senats jedenfalls solche
Unfallfolgen vom Versicherungsschutz ausgenommen, welche sich allein durch eine
psychische Reaktion erklären lassen (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 25.01.2006 - 20 U
89/05m ZfS 2006, 335). Daran ändert das von der Berufung zitierte Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19.03.2003 (VersR 2003, 634 - "Stresshormone") nichts. Aber
auch aus den weiteren Urteilen vom 23.06.2004 (BGHZ 159, 360 = VersR 2004, 1039 -
Klausel wirksam) und (VersR 2004, 1449 - Tinnitus) wird man nichts anderes
entnehmen können (vgl. Senat, ebd.).
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Es gibt nun aber, selbst wann man annehmen wollte, dass die vom Kläger beklagten
Beeinträchtigten (auch) durch den Unfall verursacht seien, keinen Anhaltspunkt dafür,
dass es sich dabei um Folgen handeln könnte, welche sich anders erklären ließen als
allein durch eine psychische Reaktion. Der Sachverständige Professor Dr. U hat
ausgeführt, dass die Beeinträchtigung des Bewegungsbildes eindeutig nicht als
organisch bedingt einzuordnen sei (S. 19 des Gutachtens); es finde sich auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet auch sonst keine organisch begründete Folge
des Unfalls (ebd. S. 22). Nichts anderes hatten zuvor die anderen (freilich von der
Beklagten beauftragten) Gutachter geäußert.
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Der Streitfall ist daher mit den Fällen, in welchen der Bundesgerichtshof (vorläufig)
zugunsten des Versicherungsnehmer entschieden hat, nicht vergleichbar. In dem Fall
des von der Berufung zitierten Urteils vom 19.03.2003 gab es nach Beurteilung des
Bundesgerichtshof überhaupt keinen psychischen Reaktionszusammenhang, sondern
eine rein physiologische Veränderung. In dem Fall des Urteils vom 23.06.2004 hatte der
Tinnitus nach den bisherigen sachverständigen Feststellungen eine organische
Ursache.
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