Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2010

OLG Hamm (zpo, erlass, antrag, anordnung, bewilligung, beschwerde, auflage, hauptsache, verbindung, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 12/10
Datum:
10.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 12/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 12 F 552/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2010 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom
22.12.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
I.
2
Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens
um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.
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Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht den Antrag
der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 07.01.2010.
4
II.
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Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung
vom 12.11.2009 zeitlich nach dem 01.09.2009 beim Amtsgericht Dorsten erhoben
worden ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 111 I FGG-RG nach
neuem Recht.
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1.
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Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 07.01.2010 ist als sofortige Beschwerde nach
den §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I FamFG, 127 II S. 2 ZPO nicht statthaft.
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Denn der Beschwerderechtszug im Verfahren auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe kann zur Vermeidung wiederstreitender Entscheidungen nicht
weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist.
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a)
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Unter der Geltung alten Rechts ist dieser Grundsatz durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung ausdrücklich auf Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach den §§ 620, 644 ZPO a. F. erstreckt worden (vgl. BGH, Beschluss vom
23.02.2005, Az: XII ZB 01/03, FamRZ 2005, 790, Juris, Rdnrn. 11 ff.). Mangels einer
Änderung des § 127 II S. 2 ZPO zum 01.09.2009 ist davon auszugehen, dass diese
Rechtsprechung auch nach neuem Recht fortwirkt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage,
§ 127, Rdnr. 47; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 76 Rn. 203).
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b)
12
In der Hauptsache sind Entscheidungen des Familiengerichts über Anträge nach den §§
231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I S. 1, 49 ff. FamFG auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betreffend Kindesunterhalt gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar.
Entsprechend ist auch der Rechtsweg gegen eine ablehnende
Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Rahmen des einstweiligen
Anordnungsverfahrens zumindest dann nicht eröffnet, wenn die Versagung der
Verfahrenskostenhilfe auf mangelnden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO
beruht.
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c)
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Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den
Rechtsgedanken aus § 321 a ZPO).
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Daneben kann sie - in Verbindung mit dem Vortrag neuer Tatsachen - einen erneuten
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28.
Auflage, § 117, Rdnr. 6). Das Familiengericht wird über diesen Antrag zu entscheiden
haben, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom
16.12.2008, Az: VIII ZB 78/06, FamRZ 2009, 496, Juris, Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom
03.03.2004, Az: IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940, Juris, Rdnr. 16).
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2.
17
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I
FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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