Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2001

OLG Hamm: bfa, einstellung des verfahrens, eheliche wohnung, anhörung, sparkasse, bürgschaft, familie, hausmann, kaufpreis, gartenbau

Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 143/00
Datum:
05.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6.Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 143/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 2 F 205/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
1
I.
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Aus der am 29.01.1988 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder xxx (geb.
24.05.1988) und xxx (geb. 14.07.1994) hervorgegangen. Der Antragsgegner war bis
Ende 1987 als angestellter Bankkaufmann tätig. In der Zeit zwischen der Eheschließung
und der Geburt des Sohnes xxx bezog er Arbeitslosengeld. Sodann erhielt er bis Ende
Mai 1989 Erziehungsgeld und anschließend wieder Arbeitslosengeld. In der Folgezeit
betrieb er als selbständiger Unternehmer eine Erdbeerplantage auf dem von seinen
Eltern ererbten Grundbesitz.
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Die Antragstellerin hat seit der Eheschließung durchgehend als Krankenschwester
gearbeitet, und in diesem Beruf ist sie auch heute noch tätig.
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Mitte März 1996 verließ die Antragstellerin die eheliche Wohnung, die sich auf dem
Grundbesitz des Antragsgegners befand. Seither leben die Parteien getrennt. Bis Mitte
September 1996 lebte der Sohn xxx weitgehend im Haushalt des Antragsgegners und
der Sohn xxx bei der Antragstellerin.
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Am 14.09.1996 drang der Antragsgegner in Abwesenheit der Antragstellerin in deren
Wohnung ein und übergoß dort Einrichtungsgegenstände mit Dieselkraftstoff. Wegen
dieser Tat verurteilte das Amtsgericht Brakel den Antragsgegner mit Urteil vom
11.06.1997 (7 C 912/96), an die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von 4.160,13
DM nebst Zinsen zu leisten.
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Ende September 1996 übertrug das Familiengericht der Antragstellerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn xxx. Seither leben die Kinder xxx und xxx
bei der Antragstellerin.
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Unter dem 31.01.1997 erhob die Staatsanwaltschaft Paderborn - 31 Js 204/96 - gegen
den Antragsgegner Anklage wegen versuchter Nötigung der Antragstellerin. Insoweit
wurde dem Antragsgegner vorgeworfen, im Sommer 1996 versucht zu haben, die
Antragsgegnerin zu vergewaltigen. Mit Beschluß vom 03.04.1997 stellte das
Amtsgericht Brakel das Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig gegen
Zahlung einer Geldbuße durch den Antragsgegner in Höhe von 2.500,00 DM ein. Die
endgültige Einstellung des Verfahrens erfolgte durch Beschluß des Amtsgerichts Brakel
vom 19.01.1998.
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Mit Urteil vom 02.09.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brakel auf Antrag der
Antragstellerin die Ehe der Parteien unter Abtrennung der Folgesachen
Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich geschieden. Die Zustellung des
Scheidungsantrages an den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte am
15.07.1997. In dem noch rechtshängigen Verfahren über den Zugewinnausgleich ist der
Antragsgegner verurteilt worden, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines
Endvermögens zu erteilen.
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Im vorliegenden den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren hat die
Antragstellerin, die über die werthöheren ehezeitlichen Anwartschaften verfügt,
beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
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Sie hat behauptet, der Antragsgegner habe sie anläßlich einer Auseinandersetzung am
14.03.1996 gewürgt und geschlagen, weshalb sie sich - unter anderem auch wegen
seiner Verhältnisse zu polnischen Erdbeerpflückerinnen - von ihm getrennt habe. Im
Sommer 1996 habe er sie in seinem Geländewagen vergewaltigt und eine weitere
Vergewaltigung habe er anläßlich ihres Aufenthalts in seiner Wohnung versucht. Seit
seiner Selbständigkeit habe der Antragsgegner keine ausreichende Altersvorsorge
mehr betrieben. Den Unterhalt der Familie habe sie weitgehend mit den Einkünften aus
ihrer Tätigkeit als Krankenschwester bestreiten müssen. Zur Überwindung finanzieller
Schwierigkeiten habe sie Kredite aufnehmen und allein aus ihren Mitteln zurückführen
müssen. Ihre Zugewinnausgleichsansprüche könne sie nicht realisieren, weil sich der
Antragsgegner "gesetzlich eingerichtet" habe.
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Der Antragsgegner hat bestritten, die Antragstellerin gewürgt, geschlagen und
vergewaltigt zu haben.
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Mit Beschluß vom 19.06.2000 hat das Familiengericht, den Versorgungsausgleich
dahingehend geregelt, daß vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf das Versicherungskonto des
Antragsgegners bei der BfA Anwartschaften von monatlich 180,73 DM zu übertragen
sowie zu Lasten der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse Anwartschaften von monatlich 4,80 DM auf dem
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA zu begründen seien.
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Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Familiengericht im wesentlichen
ausgeführt: Nach den von den Versorgungsträgern eingeholten Auskünften habe die
Antragstellerin während der Ehezeit (01.01.1988 bis 30.06.1997) bei der BfA in der
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gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von monatlich 543,48 DM und bei der
Kirchlichen Zusatzversorgungskasse statische Anwartschaften von monatlich 117,04
DM erworben, deren Umrechnung in einen dynamischen Wert einen Betrag von 9,60
DM ergebe. Der Antragsgegner verfüge bei der BfA über ehezeitliche Anwartschaften
von monatlich 74,31 DM und bei der Alterskasse für den Gartenbau über
volldynamische ehezeitliche Anwartschaften von monatlich 107,71 DM. Der Ausgleich
der von den Parteien bei der BfA erworbenen Anwartschaften sei gemäß § 1587 b Abs.
1 BGB dahingehend vorzunehmen, daß die Hälfte des Wertunterschiedes dieser
Anwartschaften (180,73 DM) vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA zu übertragen sei. In Höhe
der Hälfte der von der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
erworbenen Anwartschaften (4,80 DM) seien gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB
Anwartschaften auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA zu
begründen.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs oder eine
Herabsetzung der Ausgleichsbeträge nach § 1587 c BGB lägen nicht vor. Daß die
Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig i.S.v. § 1587 c Nr. 1 BGB sei,
lasse sich nicht feststellen. Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit geringere
Rentenanwartschaften als die Antragstellerin erworben habe, sei dies als Folge der
gemeinsamen Lebensplanung der Parteien zu betrachten. Die Aufnahme ehebedingter
Kredite durch die Antragstellerin lasse die Durchführung des Versorgungsausgleichs
ebenfalls nicht als grob unbillig erscheinen, zumal die Kreditbeträge auch der
Antragstellerin zugute gekommen sein dürften. Daß die Antragstellerin
Zugewinnausgleichsansprüche nicht durchsetzen könne, stehe noch nicht fest. Für den
vom Antragsgegner in der Wohnung der Antragstellerin angerichteten Schaden habe
die Antragstellerin, wie die Anhörung der Parteien ergeben habe, Ersatz erhalten.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner während der Ehezeit seine
Unterhaltspflichten gröblich verletzt habe, lägen nicht vor.
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Gegen diese Entscheidung, auf deren Gründe ergänzend Bezug genommen wird, richtet
sich die Beschwerde der Antragstellerin.
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Sie trägt vor: Entgegen der Annahme des Familiengerichts seien die geringen
Rentenanwartschaften des Antragsgegners nicht als Folge der gemeinsamen
Lebensplanung der Parteien zu betrachten. Der Antragsgegner habe ohne ihr
Einverständnis seine nichtselbständige Tätigkeit als Bankkaufmann aufgegeben und
sich aufgrund einseitiger Dispositionen zum Betrieb einer Erdbeerplantage
entschlossen. Als Hausmann sei er nie tätig gewesen; vielmehr habe sie neben ihrer
Tätigkeit als Nachtschwester die Last der Haushaltsführung und Kinderbetreuung allein
tragen müssen. Darüber hinaus habe sie während der Erdbeersaison den Verkauf der
Erdbeeren besorgt. Mit dem aus der Erdbeerplantage erzielten Gewinn habe man den
Unterhalt der Familie nur zwei Monate sicherstellen können. Während der übrigen zehn
Monate des Jahres habe sie mit ihren Einkünften den Unterhalt der Familie bestreiten
müssen. Kurz vor der Eheschließung habe sie zur Finanzierung von Umbauten auf dem
Grundbesitz des Antragsgegners einen Kredit in Höhe von 12.000,00 DM
aufgenommen, den sie sodann ausschließlich mit Mitteln aus ihrem Erwerbseinkommen
zurückgeführt habe. Im Oktober 1993 habe sie sich wegen der damals angespannten
finanziellen Situation genötigt gesehen, einen Kredit über mehr als 11.000,00 DM
aufzunehmen, wobei die Kreditraten wiederum mit Mitteln aus ihrem Gehalt gezahlt
worden seien. Kurz vor der Trennung habe der Antragsgegner sie dazu überredet, eine
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Bürgschaft für die ihm gegenüber bestehenden Forderungen der Sparkasse xxx zu
übernehmen. Insoweit werde sie nunmehr von der Sparkasse xxx in Höhe eines
Betrages von mehr als 38.000,00 DM in Anspruch genommen. Rückgriffsansprüche und
auch Zugewinnausgleichsansprüche könne sie gegenüber dem Antragsteller nicht
durchsetzen; denn inzwischen habe der Antragsgegner seinen Grundbesitz so hoch mit
Grundschulden und Eigentümergrundschulden belastet, daß nachrangige Eintragungen
bereits oberhalb der Verkehrswertgrenze lägen. Lediglich die ihr wegen des Vorfalls
vom 14.09.1996 zuerkannte Schadensersatzforderung sowie einen geringen Teil des
rückständigen Kindesunterhalts habe sie gegenüber dem Antragsgegner im Wege der
Zwangsvollstreckung beitreiben können. Aber auch bereits im Hinblick darauf, daß der
Antragsgegner sie Mitte März 1996 gewürgt, er sie im Sommer 1996 vergewaltigt und er
ihre Wohnung Mitte September 1996 mit Dieselöl durchtränkt habe, sei die
Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig anzusehen.
Die Antragstellerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Versorgungsausgleich
auszuschließen.
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Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen.
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Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die
nachstehenden Ausführungen verwiesen.
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II.
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Die gemäß §§ 621 e, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat
Erfolg.
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Der Versorgungsausgleich ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der
Antragstellerin sowie des Ergebnisses der Anhörung der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1
BGB auszuschließen.
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1.
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Abgesehen von den nach Auffassung des Senats gegebenen Ausschlußgründen wären
die ehezeitanteiligen Rentenanwartschaften der Parteien wie folgt auszugleichen:
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Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat die
Antragstellerin während der Ehezeit, die vom 01.01.1988 bis zum 30.06.1997 gedauert
hat (§ 1587 Abs. 2 BGB), bei der BfA Anwartschaften von monatlich 543,48 DM und bei
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom Familiengericht zutreffend in einen
dynamischen Wert von monatlich 9,60 DM umgerechneter Anwartschaften erworben.
Der Antragsgegner verfügt bei der BfA über ehezeitliche Anwartschaften von monatlich
74,31 DM und bei der Alterskasse für den Gartenbau über volldynamische
Anwartschaften von monatlich 107,71 DM. Unter Wahrung der durch § 1587 b Abs. 1, 2
BGB vorgegebenen Rangfolgen hätten vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Anwartschaften
von monatlich [(543,48 DM + 9,60 DM - 74,31 DM - 107,71 DM) : 2 =] 185,53 DM,
bezogen auf den 30.06.1997, übertragen werden müssen; denn die mit § 1 Abs. 3
VAHRG anstelle des § 1587 b Abs. 3 BGB eingeführte Ausgleichsform hat die durch §
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1587 b Abs. 1, 2 BGB bestimmte Rangfolge des Ausgleichs nicht verändert
(Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 9 zu 1587 b BGB m.w.N.).
2.
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Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners wäre
aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB). Nach der genannten Vorschrift findet ein
Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob
unbillig wäre; dabei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil
sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Gleichwohl kann aber ein schweres eheliches
Fehlverhalten, auch wenn es keine wirtschaftliche Relevanz hat, im Rahmen des § 1587
c Nr. 1 BGB Beachtung finden, denn der Gesetzgeber hat lediglich die
Wiedereinführung des Verschuldensprinzips über § 1587 c Nr. 1 BGB verhindern wollen
(Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 1587 c BGB).
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Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen dem
Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widerspricht. Dies ist für den hier
gegebenen Fall zu bejahen.
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Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ist zwar insbesondere
der beiderseitige Vermögenserwerb während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung zu beachten, mittelbar können aber auch Vermögenswerte Berücksichtigung
finden, über die eine Partei bereits vor der Eheschließung verfügte (BGH FamRZ 1988,
47/48; FamRZ 1981, 13.0/132).
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Im vorliegenden Fall sind die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein
erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet. Der
Antragsgegner verfügt über umfangreichen Grundbesitz, den er von seinen Eltern ererbt
hat und an dessen Wert im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. im Zeitpunkt des Erbfalls
die Antragstellerin über den Zugewinnausgleich nicht teilhat (§§ 1373, 1374 BGB).
Unstreitig hat die Antragstellerin aber kurz vor der Eheschließung einen durch eine
Kreditaufnahme beschafften Betrag von 12.000,00 DM in Umbauten auf dem
Grundbesitz des Antragsgegners investiert. Diese Investition kann sie im Rahmen des
Zugewinnausgleichs nicht geltend machen. Soweit der Grundbesitz des
Antragsgegners während der Ehezeit - an Wert gewonnen hat, kommen zwar
Zugewinnausgleichsansprüche der Antragstellerin in Betracht; voraussichtlich wird sie
diese Ansprüche aber nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten realisieren können.
So hat die Anhörung des Antragsgegners vor dem Senat ergeben, daß der
Antragsgegner kurz nach der Trennung der Parteien einen Teil seines Grundbesitzes zu
einem Preis von 217.000,00 DM veräußert hat und er unter Einsatz des Erlösbetrages
eine andere Immobilie mit notariell beurkundetem Vertrag gekauft hat, für ihn im
Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist und er den Kaufpreis bereits
gezahlt hat. Den ihm verbliebenen Grundbesitz hat er zwischenzeitlich mit
Grundschulden und Eigentümergrundschulden so hoch belastet, daß eine von der
Antragstellerin betriebene Zwangsversteigerung voraussichtlich nicht zur Befriedigung
ihrer Forderungen führen würde.
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Die Antragstellerin verfügt über kein Vermögen; vielmehr wird sie wegen der von ihr
1995 übernommenen Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Antragsgegners in Anspruch
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genommen. Bei der Anhörung vor dem Senat hat die Antragstellerin glaubhaft erklärt,
die Sparkasse xxx mache ihr gegenüber aus der Bürgschaft eine Forderung von mehr
als 38.000,00 DM geltend; angesichts ihrer geringen Einkünfte habe sie mit der
Sparkasse xxx Ratenzahlungen von monatlich 200,00 DM vereinbart, die sie seit
Oktober 2000 auch leiste.
Der Antragsgegner unternimmt, wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat, keine
Bemühungen, um die Antragstellerin von der Inanspruchnahme als Bürgin freizuhalten.
Darüber hinaus zahlt er für die Kinder xxx und xxx seit einigen Jahren keinen Unterhalt
mehr, so daß - wie die Parteien übereinstimmend angegeben haben - inzwischen
Rückstände von mehr als 17.000,00 DM aufgelaufen sind. Dies ist als ein
schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragsgegners zu werten; denn bei gutem Willen
wäre er in der Lage, seine Schulden - zumindest ratenweise - zu bedienen und
Kindesunterhalt zu leisten. Er hätte den durch die Veräußerung eines Teils seines
Grundbesitzes erzielten Erlös für den Kindesunterhalt und die Rückführung seiner
Schulden einsetzen müssen und hätte nicht sogleich eine andere Immobilie kaufen
dürfen. Angesichts seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den beiden
minderjährigen Kindern xxx und xxx müßte er auch seit langem einer Erwerbstätigkeit
nachgehen. Darauf angesprochen hat der Antragsgegner vor dem Senat erklärt: Der
Erlös aus der Grundstücksveräußerung sei für ihn nicht mehr verfügbar, weil er mit dem
Erlösbetrag ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück gekauft und er den
Kaufpreis dafür auch schon gezahlt habe. Die Erdbeerplantage könne er nicht mehr
betreiben, weil er die Felder eingepflügt habe. Eine Arbeitsstelle finde er nicht. Er habe
im Februar 2000 eine Polin geheiratet, mit der ein Kind habe. Seine Ehefrau und das
Kind lebten in Polen. Dort habe seine Ehefrau ein Geschäft zum Verkauf von
Kinderbekleidung eröffnet. Er, der Antragsgegner, halte sich mal in Polen und mal in
Deutschland auf. Letztlich wolle er nach Polen auswandern und sich dort um die
Versorgung des Kindes kümmern, das er mit seiner jetzigen Ehefrau habe.
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Bezüglich der Frage, aus welchen Mitteln die Geschäftseröffnung in Polen finanziert
worden sei, war vom Antragsgegner keine klare Antwort zu erhalten. Es ist deshalb nicht
auszuschließen, daß die betreffenden Mittel aus dem Vermögen des Antragsgegners
stammen. Das Einpflügen der Erdbeerfelder sowie die Absicht des Antragsgegners, sich
in Polen lediglich als Hausmann um die Versorgung seines dortigen Kindes zu
kümmern, zeigen mit aller Deutlichkeit, daß er in keiner Weise bemüht ist, den Unterhalt
der bei der Antragstellerin lebenden Kinder xxx und xxx sicherzustellen sowie die
Antragstellerin von einer Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Bürgschaft
freizuhalten. Der Antragsgegner überläßt es der Antragstellerin, die jetzt erst 12 und 6
Jahre alten Kinder xxx und xxx durch überobligationsmäßige Tätigkeit zu unterhalten,
während er sich selbst als Hausmann um das in Polen lebende Kind kümmern will. Im
Hinblick auf dieses Verhalten und die Absicht des Antragsgegners, nach Polen
auszuwandern, ist leider zu erwarten, daß sich für die Antragstellerin bei der
Durchsetzung ihrer Rückgriffsansprüche als Bürgin, ihrer etwaigen
Zugewinnausgleichsansprüche und bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
der Kinder xxx und xxx auch zukünftig ganz erhebliche Schwierigkeiten ergeben
werden.
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Bei der im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung kommt auch
dem Vorfall vom 14.09.1996 Gewicht zu. Unstreitig ist der Antragsgegner seinerzeit in
die Wohnung der Antragstellerin eingedrungen und hat dort eine Vielzahl von
Einrichtungsgegenständen mit Dieselöl übergossen. Für den entstandenen Schaden
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hat die Antragstellerin zwar vom Antragsgegner - allerdings erst im Wege der
Zwangsvollstreckung - Ersatz erhalten; gleichwohl hat sie aber die mit der
Schadensbeseitigung und der zeitweisen Unbewohnbarkeit der Wohnung verbundenen
Belastungen tragen müssen. Beachtung verdient schließlich auch die Tatsache, daß
das gegen den Antragsgegner wegen versuchter Nötigung der Antragstellerin zum
Geschlechtsverkehr eingeleitete Strafverfahren lediglich gemäß § 1553 a Abs. 2 StPO
gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist.
Angesichts der ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie des
aufgezeigten gravierenden Fehlverhaltens des Antragsgegners würde die Vornahme
des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners zu einem dem
Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen
und damit grob unbillig sein. Der Versorgungsausgleich war deshalb auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
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