Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2007

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Oberlandesgericht Hamm, 28 W 12/07
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 W 12/07
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 0 389/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.02.2007 gegen den
Beschluss des Landgerichts Detmold vom 25.01.2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A.
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Der Antragsteller legt dem Antragsgegner anwaltliches Fehlverhalten im
Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld zur Last.
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In diesem Verfahren war der Antragsteller von L im Wege einer Stufenklage auf
Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung in Anspruch
genommen worden. Dem lag zugrunde, dass der am 11.05.1999 in Lemgo verstorbene
L1 den Antragsteller testamentarisch zu seinem Alleinerben bestimmt L1 hatte. L machte
nunmehr seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Antragsteller als Beklagter des
betreffenden Verfahrens hatte dort den Antragsgegner mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragt. Am 02.08.2000 kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht. In deren Verlauf erklärte der Antragsgegner im Beisein des
Antragstellers, es solle nicht bestritten werden, dass der dortige Kläger L der Sohn des
Erblassers L1 sei (Bl. 57 der Beiakte). Daraufhin wurde der Antragsteller durch Teilurteil
vom selben Tag verurteilt, L Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses
zu erteilen (Bl. 67 ff. der Beiakte). Im weiteren Verlauf bezifferte L seine Forderung
gegen den Antragsteller auf 105.640,00 DM (Bl. 117 der Beiakte). Mit Schriftsatz vom
18.12.2000 zeigte der Antragsgegner gegenüber dem Landgericht Bielefeld an, dass er
den Antragsteller nicht mehr vertrete (Bl. 179 der Beiakte). Statt dessen meldete sich am
28.12.2000 Rechtsanwalt C aus C1 (Bl. 183 der Beiakte). Dieser legte allerdings
nachfolgend ebenfalls das Mandat nieder, so dass der Antragsteller zu einem
Verhandlungstermin am 13.02.2002 ohne Prozessbevollmächtigten erschien. Er wurde
durch Versäumnisurteil vom selben Tag verurteilt, an L 42.508,81 € nebst 10% Zinsen
seit 26.08.1999 zu zahlen (Bl. 327 der Beiakte). Der Streitwert für das Verfahren war
bereits durch einen Beschluss vom 02.01.2001 auf 105.640,00 DM festgesetzt worden
(Bl. 185 der Beiakte).
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Das Landgericht Detmold hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich bislang
nicht konkret feststellen lasse, welcher Antrag der beabsichtigten Klage zugrunde liegen
und welche Tatsachen hierfür vorgetragen werden sollen. Er habe lediglich pauschal
geltend gemacht, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Erlass eines
Versäumnisurteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2002 aus Anwaltshaftung und
Untreue hafte. Allein die Behauptung, dass es damals weitere negative Einflüsse
gegeben habe, ihn ohne Beweismittel zu verurteilen, reiche insoweit nicht aus. Wegen
der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 25.01.2007 (Bl.
9/10 GA) Bezug genommen.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts. Zur
Begründung führt er aus, der Antragsgegner habe am 02.08.2000 vor dem Landgericht
Bielefeld eine falsche Tatsachendarstellung über L abgegeben. Er habe dabei im
eigenen Interesse gewirkt, um selbst eine Eigentumswohnung des Antragstellers
günstig erwerben zu können. Weiterhin sei dem Antragsgegner zur Last zu legen, dass
er den Verhandlungstermin am 13.02.2002 namens des Antragstellers nicht
wahrgenommen habe. Zudem sei der Streitwert zu Unrecht auf 105.640,00 DM
festgesetzt worden. Dies hätte der Antragsgegner nicht hinnehmen dürfen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 13.02.2007 (Bl.
11-13 GA) verwiesen.
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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und
die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 18 GA).
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Der Senat hat die Akten 3 O 357/00 Landgericht Bielefeld beigezogen.
8
B.
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Die als sofortige Beschwerde i.S.d. § 127 II 2 ZPO auszulegende Eingabe des
Antragstellers vom 13.02.2007 hat keinen Erfolg.
10
I.
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Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 127 II 3 ZPO
eingereicht worden.
12
II.
13
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Die von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren beabsichtigte
Rechtsverfolgung weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 ZPO).
15
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den
Antragsgegner wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 675 I, 611 BGB
bisher nicht schlüssig darlegen können.
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Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, lässt sich anhand der
eigenen Darstellung des Antragstellers nicht konkret feststellen, welcher Antrag der
beabsichtigten Klage zugrunde liegen und welche Tatsachen hierfür vorgetragen
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werden sollen.
Zwar kann der Verfahrensgang des damaligen Rechtsstreits 3 O 357/00 anhand der
beigezogenen Akten nachvollzogen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine
erfolgversprechende Rechtsverfolgung aufgrund eines etwaigen anwaltlichen Fehlers
des Antragsgegners lassen sich allerdings auch auf diese Weise nicht erkennen. Im
Einzelnen:
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1.
19
Aus dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht nachvollziehbar herleiten, dass
der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2000 vor dem
Landgericht Bielefeld einen Fehler begangen hat, indem er nicht bestritt, dass L der
Sohn des Erblassers L1 sei. Insofern kann dahinstehen, welche Verdachtsmomente
hinsichtlich der Vaterschaft des Erblassers der Antragsteller heute meint, vorbringen zu
können. Vielmehr ist das Verhalten des Antragsgegners notwendigerweise aus der
zeitlichen Perspektive des 02.08.2000 zu betrachten. Insofern aber trägt der
Antragsteller keine Ansätze für damals schon objektivierbare Bedenken vor.
20
a)
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Vielmehr hatte er selbst in einer zu den Akten des Landgerichts Bielefeld gelangten
Stellungnahme u.a. zunächst noch ausgeführt (Bl. 12 der Beiakte):
22
" ... Herr L ist ein Sohn aus erster Ehe, ... Herr L wusste, wie krank sein Vater war und
ich habe ein Dankeschön erwartet und um sich weiter freundlich zu treffen. ... "
23
b)
24
Entsprechend hätte auch der Antragsteller selbst im Verlauf der mündlichen
Verhandlung vom 02.08.2000 einschreiten können, wenn er die in seinem Beisein
abgegebene Erklärung des Antragsgegners damals bereits für nicht hinnehmbar
gehalten hätte. Insofern handelte es sich nicht um eine komplizierte Rechtsproblematik,
deren Beantwortung sich für den juristischen Laien nicht erschließt. Vielmehr ging es
lediglich um die allgemein verständliche Tatsachenfrage, ob L der Sohn von L1 sei.
25
c)
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Spekulationen darüber, ob L der leibliche Sohn des Erblassers sein könnte, hatte der
Antragsteller in dem betreffenden Verfahren hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt
angestellt. Soweit er sich in diesem Zusammenhang u.a. auf die schriftliche Erklärung
eines M aus C2 (Q) stützt, so trägt diese das Datum des 11.09.2000 (vgll. Bl. 142 der
Beiakte). Wegen der Plausibilität der Argumentation des Antragstellers in diesem
Zusammenhang wird im Übrigen ausdrücklich auf die Gründe des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Hamm vom 07.01.2002 Bezug genommen (Aktenzeichen 10 W
61/01; Bl. 308-310 der Beiakte).
27
2.
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Dem Antragsgegner kann auch nicht als anwaltliches Versäumnis zur Last gelegt
werden, dass er den Termin am 13.02.2002 namens des Antragstellers nicht
29
wahrgenommen habe – mit der Folge, dass deshalb ein der Zahlungsklage teilweise
stattgebendes Versäumnisurteil ergehen konnte.
a)
30
An dem betreffenden Tag war das Mandatsverhältnis zwischen dem Antragsteller und
dem Antragsgegner bereits seit mehr als einem Jahr beendet. Am 13.12.2000 schrieb
der Antragsteller an das Landgericht Bielefeld (Bl. 175 der Beiakte):
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" ... nach Angabe meines Rechtsanwalts aus I wird das Verfahren nun vor dem
Landgericht Bielefeld durchgeführt. Ich werde mich nicht mehr durch den Rechtsanwalt
aus I. Instanz Herrn X vertreten lassen. ..."
32
Entsprechend zeigte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.2000 gegenüber dem
Landgericht Bielefeld an, dass er den Antragsteller nicht mehr vertrete (Bl. 179 der
Beiakte).
33
b)
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Den Antragsgegner trafen auch keine bis zum 13.02.2002 fortwirkenden
nachvertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Antragsteller (vgl. etwa § 87 ZPO).
Für diesen hatte sich nämlich bereits am 28.12.2000 Rechtsanwalt C aus Bielefeld
gemeldet (Bl. 183 der Beiakte).
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3.
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Ferner kann dem Antragsgegner nicht erfolgversprechend vorgeworfen werden, dass er
die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hätte angreifen müssen. Der hierfür
grundlegende Beschluss vom 02.01.2001 war nämlich offenkundig zutreffend. Da der
Kläger des betreffenden Verfahrens seinen Zahlungsanspruch auf 105.640,00 DM
beziffert hatte, fand die entsprechende Festsetzung des Streitwerts ihre
Rechtsgrundlage in §§ 3 ZPO, 18 GKG (a.F.).
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C.
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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 IV ZPO nicht veranlasst.
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