Urteil des OLG Hamm vom 22.10.2002

OLG Hamm: sozialhilfe, beschränkung, untersuchungshaft, verfügung, papier, körperpflege, nahrung, datum, widerspruchsverfahren, einkünfte

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 521/02
Datum:
22.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 521/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 KLs 71 Js 377/02 - B 2/02 IV
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet
verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit der durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.09.2002 eingelegten Beschwerde
wendet sich der Angeschuldigte gegen die Verfügung des Vertreters der Vorsitzenden
der IV. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.08.2002, mit der sein Antrag auf
Bereitstellung von Mitteln für das Bestreiten von Portokosten abgelehnt worden ist. Mit
der Beschwerde macht der Angeschuldigte geltend, er sei nicht in der Lage, die
erforderlichen Mittel für Portokosten aufzubringen. Er sei ohne Einkünfte und erhalte
auch keine Unterstützung durch Angehörige. Ein Antrag an das Sozialamt auf
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - der sogenannte Barbetrag gemäß § 21
Abs. 3 BSHG - sei durch das Sozialamt abgelehnt worden. Das Widerspruchsverfahren
laufe, dauere erfahrungsgemäß aber einige Monate.
3
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 07.10.2002 nicht
abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeschuldigte ablehnende
Bescheide des Sozialamtes nicht vorgelegt habe.
4
II.
5
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde gegen die Anordnung der Vorsitzenden
der Strafkammer gemäß § 119 Abs. 3, Abs. 6 S. 1 StPO i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 2 StPO
hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht begründet, da es bereits an
einer Beschränkung i.S.v. § 119 Abs. 3 StPO fehlt, die mit der Beschwerde angegriffen
werden soll. Der Angeschuldigte verlangt mit der Beschwerde die Zurverfügungstellung
von Barmitteln zum Bestreiten von Portokosten. Damit wendet er sich aber nicht gegen
eine ihm auferlegte Beschränkung im Rahmen der Untersuchungshaft, sondern
beantragt die Gewährung staatlicher (Hilfe-)Leistungen.
6
Portokosten zählen nämlich zu dem von der Justizvollzugsanstalt nicht gedeckten und
von der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf wie auch Lesematerial, Zusatz-
7
nahrung, Genussmittel, Körperpflege und Papier (OVG Rheinland-Pfalz, StV 1988, 346
und NStE Nr. 5 zu § 119 StPO, Urteil vom 11.02.1988). Nach anderer Ansicht (so OVG
Münster, NStE Nr. 6 zu § 119 StPO, Beschluss vom 14.03.1988) ist der
Taschengeldbedarf - zu dem auch die Portokosten zu zählen sind - des
Untersuchungsgefangenen vorrangig von dem Vollzugsträger und nicht von dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe zu decken, da der Leistung durch den Träger der
Sozialhilfe der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegenstehe. Nach beiden
Ansichten handelt es sich bei der Zurverfügungstellung von Portokosten aber nicht um
die Auferlegung einer Beschränkung im Rahmen der Untersuchungshaft i.S.v. § 119
Abs. 3 StPO sondern um die Gewährung von Leistungen, so dass die Versagung der
Zurverfügungstellung der Mittel durch die Verfügung des Kammervorsitzenden keinen
Eingriffscharakter i.S.v. § 119 Abs. 3 StPO hat. Dies verdeutlicht auch die Regelung in §
119 Abs. 4 StPO, wonach dem Untersuchungsgefangenen Bequemlichkeiten und
Beschäftigungen gestattet sind, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und
nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören, aber nur dann, wenn der
Untersuchungsgefangene selbst für die entstehenden Kosten aufkommt. Auch dies
verdeutlicht, dass die Teilhabe an staatlichen Leistungen nicht in den Regelungsbedarf
des § 119 Abs. 3 StPO fällt (OLG Celle, StV 1998, 495, 496). Der Angeschuldigte wird
daher versuchen müssen, seinen Anspruch gegen den zuständigen Träger der
Sozialhilfe möglicherweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Seine Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg und war mit der Kostenfolge aus § 473
Abs. 1 StPO zu verwerfen.
8