Urteil des OLG Hamm vom 08.04.2003

OLG Hamm: ermittlungsverfahren, rauschgift, akteneinsicht, prozesshandlung, rechtsschutz, erlass, strafrechtspflege, verbringen, betäubungsmittelgesetz, thailand

Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 7/03
Datum:
08.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 7/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Gegen den Betroffenen ist bei der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig.
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Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Beteiligung des Betroffenen an der
illegalen Einfuhr von 1438 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung
bestimmten Heroins am 09. Dezember 1987 durch den gesondert verfolgten X. Letzterer
wurde wegen dieser Tat am 23. August 1988 vom Landgericht Kleve zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Betroffene ist dabei dringend verdächtigt,
das Rauschgift in Thailand beschafft, in den doppelten Boden seiner Reisetasche
verborgen und sodann E mit dem Auftrag übergeben zu haben, das Rauschgift mit dem
Flugzeug nach Deutschland zu verbringen. Nach der Festnahme seines Kuriers soll D
untergetaucht sein.
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Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthalts. Ihm konnte deshalb die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens und auch der Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls des
Amtsgerichts Kleve vom 18. Januar 1989 bislang noch nicht bekannt gegeben werden.
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Im Februar 2002 nahm der Betroffene "vertreten durch einen Mittelsmann" Kontakt zu
seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf, der verschiedentlich um Akten-
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einsicht nachsuchte.
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Die Staatsanwaltschaft Kleve ist dem - zuletzt mit Entschließung vom 27. Dezember
2002 - nicht nachgekommen und hat dabei darauf hingewiesen, dass Schriftstücke
gemäß § 147 Abs. 3 StPO nicht vorhanden seien. Gegen diese Entscheidung richtet
sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff.
EGGVG.
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Der Antrag erweist sich als unzulässig.
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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der
Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine
Prozesshandlung, die im Grundsatz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht
überprüfbar ist (vgl. dazu OLG Hamm, StV 93, 299 Senatsentscheidung vom 27. Juni
2002
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– 1 VAs 7/02). Nur wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in
Frage gestellt wird, ein Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen
eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgesetzt wird, kann es gem. Art. 19
Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das
vorliegende Ermittlungsverfahren sind diese Voraussetzungen jedenfalls zum jetzigen
Zeitpunkt im Hinblick auf das am 8.3.02 erstmals gestellte Gesuch offensichtlich noch
nicht gegeben zumal dem Verteidiger der Gegenstand des Tatvorwurfs mitgeteilt
worden ist. Wegen der besonderen Erfordernisse einer funktionierenden und wirksamen
Strafrechtspflege ist dem Betroffenen diese vorübergehende Einschränkung des
Rechtsschutzes auch zuzumuten (BVerfG
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NJW 94, 573).
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Im Übrigen ist nach der Neuregelung des § 147 StPO die Zulässigkeit des Rechtsweges
nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende
Entscheidungen ohnehin fraglich, weil in § 147 Abs. 5 StPO der Rechtsbehelf des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 StPO
vorgesehen ist. Daraus könnte folgen, dass auch in den übrigen Fällen ein Rechtsbehelf
nicht gegeben ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 147 Rn. 39 f.).
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Nach alledem ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt im vorliegenden Fall gegeben, so dass der Antrag als unzulässig zu
verwerfen ist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
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