Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2006
OLG Hamm: Normen: §§ 39, 42 BauGB, angemessene entschädigung, eigentümer, auflage, bebauungsplan, ausschuss, ausschluss, handbuch, vogel, verkehr
Oberlandesgericht Hamm, 16 U (Baul.) 5/06
Datum:
21.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U (Baul.) 5/06
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 O 18/05
Normen:
§§ 39, 42 BauGB
Leitsätze:
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in
einem Flächennutzungsplan begründet keine
Entschädigungsansprüche in analoger Anwendung der §§ 39, 42
BauGB für die Eigentümer solcher Grundstücke im Außenbereich, die
nicht in der entsprechenden Konzentrationszone liegen.
Tenor:
Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 8. Februar 2006
verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts
Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 2)
und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
1
(§ 540 ZPO)
2
A)
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Leistung von
Entschädigung. Die Beteiligte zu 1) betreibt auf einem von ihrem geschäftsführenden
Mitgesellschafter angepachteten Grundstück seit Mai 1998 eine Windkraftanlage. Mit
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Bauschein vom 08.12.1999 erhielt die Beteilige zu 1) von der Beteiligten zu 2) die
Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Windkraftanlage. Diese Genehmigung
nutzte sie nicht aus.
Am 18.02./13.04.1999 hatte die Beteiligte zu 1) die Erteilung einer Baugenehmigung für
die Errichtung eines Windparks mit 5 Windkraftanlagen beantragt, nachdem sie die
betreffenden Grundstücke am 07.01.1999 von dem Eigentümer angepachtet hatte. Mit
Bescheid vom 08.11.1999 wies die Beteiligte zu 2) diesen Antrag zurück. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beteiligte zu 3) am 22.10.2002 zurück. Zur
Begründung führte die Beteiligte zu 3) aus, das Vorhaben widerspreche trotz seiner
gesetzlichen Privilegierung den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der seit dem
09.07.1999 Konzentrationsflächen für derartige Windparks ausweist. Die Auswahl
dieser Konzentrationsflächen als Standort für Windkraftanlagen schließe eine Errichtung
an anderer Stelle aus, zumal das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vereinbar sei. Gegen
den Widerspruchsbescheid erhob die Beteiligte zu 1) Klage vor dem
Verwaltungsgericht, die sie nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurücknahm.
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Die Aufstellung des betreffenden Flächennutzungsplans hatte die Beteiligte zu 2) am
24.03.1998 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger fand in dem Zeitraum
vom 20.04. bis 05.05.1998 statt. Der Entwurf zur 32. Flächennutzungsplanänderung
wurde in der Zeit vom 30.11. bis 30.12.1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung
wurde am 24.03.1999 beschlossen, am 28.06.1999 durch die Beteiligte zu 3) genehmigt
und am 09.07.1999 veröffentlicht.
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Mit Schreiben vom 20.12.2002 beantragte die Beteiligte zu 1) eine Entschädigung bei
der Beteiligten zu 2). Den Antrag wies die Beteiligte zu 2) am 14.04.2005 zurück. Diese
Entscheidung bestätigte die Beteiligte zu 3) mit Bescheid vom 08.08.2005.
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Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen der
fehlenden Möglichkeit zu, den Windpark zu betreiben. Dieser Anspruch ergebe sich aus
einer analogen Anwendung des § 39 BauGB, jedenfalls aber aus § 42 BauGB.
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Die rechtsanwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag der
Beteiligten zu 1) entgegen getreten. Sie sind der Ansicht, dass der Beteiligten zu 1) der
geltend gemachte Anspruch weder aus § 39 BauGB noch aus § 42 BauGB zustehen
könne.
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Das Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beteiligten zu 1), mit der diese ihren
erstinstanzlichen Sachantrag, nämlich festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet
ist, ihr wegen der Nichterteilung von Genehmigungen für die Errichtung von fünf
Windkraftanlagen Entschädigung zu leisten, weiter verfolgt. Dabei wiederholt und
vertieft die Beteiligte zu 1) ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
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Zusätzlich hat die Beteiligte zu 1) in der Berufung eine Erklärung vom 08.06.2006
vorgelegt, ausweislich derer Herr I als Eigentümer der mit den Windkraftanlagen zu
bebauenden Grundstücke seine Entschädigungsansprüche an die Beteiligte zu 1)
abgetreten und die Beteiligte zu 1) diese Abtretung angenommen hat.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) treten der Berufung entgegen.
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B)
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Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Beteiligten zu 1) stehen
die geltend gemachten Entschädigungsansprüche weder gem. § 39 BauGB analog
noch gem. § 42 I BauGB zu.
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I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 BauGB liegen nicht vor. Auch kommt
eine analoge Anwendung des § 39 BauGB nicht in Betracht.
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1. Gem. § 39, 1 BauGB können Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte
sonstige Nutzungsberechtigte, die im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von
Nutzungsmöglichkeiten getroffen haben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben,
angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes an Wert verlieren. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für das von der Beteiligten zu 1) angepachtete
Gelände existierte zu keiner Zeit ein Bebauungsplan. Demzufolge haben etwaige von
der Beteiligten zu 1) getätigte Aufwendungen nicht durch die Änderung eines
Bebauungsplanes an Wert verloren.
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2. Eine analoge Anwendung des § 39 BauGB auf den hier vorliegenden Sachverhalt,
der dadurch geprägt ist, dass die Beteiligte zu 1) behauptet, der von ihr geplante
Windpark sei lediglich deshalb unzulässig, weil der am 09.07.1999 in Kraft getretene
Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ausweist und das
von ihr angepachtete Gelände nicht in einer solchen Konzentrationszone liegt, scheidet
aus (vgl. Bielenberg/Runkel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 39 Rz. RZ. 19;
Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage, § 39 Rz. 7 für den hier
vorliegenden Fall einer Maßnahme im Außenbereich; Jäde, in: Jäde / Dirnberger /
Weiss, BauGB, 4. Auflage, § 39 Rz. 10; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 39
Rz. 40; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, § 39 Rz. 7; Stüer, ZfBR 2004, 338, 341; ders., in:
Handbuch des Fachplanungsrechts, 2005 Rz. Rz. 1705 f.; ders., in: Hoppenberg/de Witt,
Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Januar 2006, Rz. 1093; Enders /
Bendemacher, ZfBR 2002, 29, 36; a.A. Schenke WuV 2000, 226, 248 ff.; Maslaton LKV
2004, 289, 291, 292; offen BVerwG NVwZ 2003, 214, 216, verneinend nunmehr
ausdrücklich BVerwG NVwZ 2005, 578, 579).
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Ebenso wenig, wie das Vertrauen in einen nichtigen Bebauungsplan Ansprüche in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 39 BauGB auslösen kann (BGH NJW
1983, 215), kann etwas anderes gelten, wenn ein Nutzungsberechtigter im Vertrauen
auf den Fortbestand einer gesetzlichen Bodennutzbarkeit gem. § 35 BauGB
Aufwendungen gemacht hat und diese Aufwendungen durch die planerische Aufhebung
oder Einschränkung der gesetzlichen Nutzbarkeit entwertet werden. Grundsätzlich ist
nämlich das Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlich bestehenden, tatsächlich
aber nicht verwirklichten Nutzungsmöglichkeit gem. § 35 BauGB nicht geschützt, da es
insoweit an der spezifisch planerischen Gewährleistung fehlt. § 39 BauGB kann vor
diesem Hintergrund nicht im Hinblick auf das Postulat der Gleichbehandlung und
Systemgerechtigkeit erweiternd dahin ausgelegt werden, dass auch das Vertrauen auf
den Bestand eines nach § 35 BauGB gegebenen Baurechts geschützt ist. Dies gilt auch
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in einem Fall wie dem hier vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass
Darstellungen eines Flächennutzungsplans für den Außenbereich positive
Zonenmarkierungen enthalten, nämlich deren Konzentration in Vorrang- und
Eignungszonen (§ 35 I Nr. 5, III 3 BauGB). Der mit einem solchen Flächennutzungsplan
einhergehende Ausschluss solcher Nutzungen in den übrigen Gebietsflächen beruht auf
einem gesetzlichen, situationsadäquaten Planvorbehalt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rechtsposition eines privilegierten Vorhabens
im Außenbereich auch nicht mit der Rechtsposition gleichzusetzen, die ein
Bebauungsplan dem Eigentümer vermittelt. Auch wenn ein Vorhaben im Außenbereich
an sich privilegiert ist, darf dieses Vorhaben nicht zugelassen werden, wenn dem
Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen (§ 35 III 3 BauGB), wobei die Frage, ob
dies der Fall ist, im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln ist (BVerwG
NVwZ 2005, 578). Hierdurch unterscheidet sich § 35 I Nr. 5 BauGB maßgeblich von §
30 BauGB.
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Dass es im vorliegenden Fall an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt,
ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau).
In dieser hatte der genannte Ausschuss – allerdings im Zusammenhang mit der
Regelung des § 42 BauGB – zur Problematik der Entschädigungspflicht darauf
verwiesen, dass der Ausschuss keinen Anlass für eine gesetzliche Änderung sieht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Ausschuss
weiter darauf hingewiesen, dass die in § 42 BauGB vorausgesetzte zulässige Nutzung
die Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben muss und diese
Voraussetzung – anders als in den Fällen der nach den §§ 30 und 34 BauGB zu
beurteilenden Nutzungen - in den Fällen des § 35 BauGB grundsätzlich zu verneinen
ist, weil bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich eben nicht generell von deren
Zulässigkeit auszugehen ist, sondern sie unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung
stehen (BT-DrS 15/2996, S. 61 f.).
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II. Der Beteiligten zu 1) steht ein Entschädigungsanspruch auch nicht in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 42 BauGB zu.
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1. Aus eigenem Recht steht der Beteiligten zu 1) ein entsprechender Anspruch nicht zu.
Denn eine entsprechende Anwendung des § 42 BauGB scheidet schon deshalb aus,
weil § 42 BauGB nur dem Eigentümer und – anders als § 39 BauGB – nicht dem
Nutzungsberechtigten einen Entschädigungsanspruch zubilligt. Die Klägerin als
Pächterin kann daher in keinem Fall einen Entschädigungsanspruch aus § 42 BauGB
herleiten.
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2. Ein Anspruch besteht aber auch nicht aus abgetretenem Recht des
Grundstückseigentümers, Herrn I.
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a) Zwar liegt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) eine Klageänderung vor, da die
Beteiligte zu 1) ihre Klage nunmehr auf fremdes und zwar auf das ihr abgetretene Recht
des Grundstückeigentümers Herrn I stützt (vgl. Musielak-Foerste, ZPO, 4. Auflage, § 263
Rz. 3; Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 263 Rz. 7). Diese Klageänderung ist allerdings
aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich (§ 533 ZPO).
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b) In der Sache besteht ein Anspruch allerdings nicht.
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(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 BauGB liegen nicht vor. Durch
einen Flächennutzungsplan kann die "zulässige Nutzung" eines Grundstücks im Sinne
des § 42 BauGB nicht aufgehoben oder geändert werden (Krautzberger, in:
Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rz. 74; Battis, in Krautzberger/Battis/Löhr, a.a.O., §
42 Rz. 5; Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 42 Rz. 54 f.; Jäde,
a.a.O., § 42 Rz. 4; Breuer, a.a.O., § 42 Rz. 26a für negative Ausweisungen eines
Flächennutzungsplans; Stüer, in: Hoppenberg/de Witt, a.a.O., Rz. 1107; ders. ZfBR
2004, S. 339; Vogel, a.a.O., § 42 Rz. 7; HK-BauGB / Kröninger, § 42 Rz. 4; unklar
Enders/Bendermacher, ZfBR 2002, 29, 36; a.A. Schenke, WuV 2000, 226, 356 ff.;
Maslaton, a.a.O., S. 293). Flächennutzungspläne sind keine Rechtsnormen und regeln
nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Rechtsgrundlage für
Entscheidungen nach § 35 BauGB ist das Gesetz selbst, nicht der
Flächennutzungsplan. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung des § 35 III 3 BauGB.
Der dort normierte Ausschluss bestimmter privilegierter Vorhaben im übrigen
Geltungsbereich eines Flächenutzungsplans ist nicht strikter Natur, sondern soll nur in
der Regel eintreten. Im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung nach § 35 I BauGB
verbleibt der Genehmigungsbehörde ein Abwägungsspielraum, der es ermöglicht, den
Eigentümerinteressen hinsichtlich bestehender Nutzungsansprüche hinreichend
Rechnung zu tragen. Die Aufhebung einer zulässigen Nutzung tritt somit nicht schon
durch eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan ein, sondern erst durch
die Zulässigkeitsentscheidung nach § 35 I BauGB. Die von der Beteiligten zu 1) zitierte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005, Az. 1 C
10065/05 betrifft eine andere Fragestellung – nämlich die eines aufgrund des rheinland-
pfälzischen Landesrechts bejahte Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens gem. §
47 I Nr. 2 VwGO gegen einen Flächennutzungsplan - und ist für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt ohne Bedeutung.
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(2) Im Hinblick auf den zitierten Beschluss des Ausschusses für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann auch nicht vom Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke
ausgegangen werden kann. Ohne Erfolg beruft sich Beteiligte zu 1) für die Richtigkeit
ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidung des BVerwG vom 19.09.2002, Az.:
4 C 10/01 (NVwZ 2003, 214). Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil
eine analoge Anwendung des § 42 BauGB für möglich gehalten. Von dieser Auffassung
ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings in der Entscheidung vom 27.01.2005, Az.:
4 C 5/04 unter Hinweis auf den oben zitierten Beschluss abgerückt (BVerwG 2005, 578).
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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Ziffer 10, 711
ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da nach Auffassung des Senats die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II 1 ZPO nicht vorliegen.
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