Urteil des OLG Hamm vom 21.05.2004

OLG Hamm: bedürftige partei, vergleich, anwaltskosten, hauptsache, bedürftigkeit, datum

Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 67/04
Datum:
21.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 67/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 6 F 149/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, daß der
Antragstellerin zu den bisherigen Bedingungen auch Prozesskostenhilfe
für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt wird.
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ausweislich der
Beschwerdebegründung nicht die Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren,
sondern für das PKH-Verfahren (Gebühren gem. §51 BRAGO) begehrt, hat Erfolg.
2
Ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst
oder für das Prüfungsverfahren insgesamt PKH zu bewilligen ist, ist umstritten.
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Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, dass
für das PKH-Prüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht
kommt (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1983, 287; OLG München, MDR 1987, 239).
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Dieser Auffassung wird entgegengehalten, es laufe dem Zweck der PKH, die bedürftige
Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem
Vergleichsschluss in dem gem. §118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin
einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller-Philippi, 23. Aufl., §118
ZPO, Rdn. 8 m.w.N.).
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Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zu einer kostengünstigen
vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite
Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil
ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsste. Denn ein derartiges Ergebnis ließe sich für
die bedürftige Partei ohne weiteres dadurch vermeiden, dass sie den Vergleich
zunächst ablehnte, weiterhin PKH für die Hauptsache verlangte und nach deren
Bewilligung den Vergleich - zu erhöhten Kosten - im Hauptsacheverfahren abschlösse.
Im Ergebnis würde damit diejenige Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten
verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt.
Dieses sachwidrige Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, dass einer bedürftigen Partei im
Falle eines Vergleichsschlusses im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den
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Vergleichsabschluss, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst Prozesskostenhilfe
bewilligt wird.