Urteil des OLG Hamm vom 27.04.1998

OLG Hamm (stpo, verteidiger, vorschrift, begründung, inhalt, protokoll, zweifel, verletzung, rüge, form)

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 1577/97
Datum:
27.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 1577/97
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, Ns 27 Js 746/96 - 14 (XVII) J 4/97
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
I.
2
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 31. Januar 1997 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten
vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft hat die VXII. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund am 15.
September 1997 verworfen.
3
Mit der hiergegen rechtzeitig eingelegten Revision macht der Angeklagte unter näheren
Ausführungen geltend, daß ihm seiner Ansicht nach noch eine Strafaussetzung zur
Bewährung hätte bewilligt werden müssen. In dem Revisionsbegründungsschriftsatz
trägt der Verteidiger des Angeklagten vor, er lege "auftragsgemäß" Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 1997 ein. Zur Begründung des
Rechtsmittels, die sich in zwei Sätzen erschöpft, heißt es wörtlich: "Der Mandat rügt
zunächst die mangelnde Sachaufklärung, ...". Den zweiten ... mit folgenden Worten ein:
"Eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes, so läßt es hier der Angeklagte
vortragen, hätte dazu geführt, ..."
4
II.
5
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
6
Die Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift des §345 Abs. 2 StPO. Nach
dieser Vorschrift kann die durch §344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision
seitens eines Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Unterzeichnet wie hier ein Rechtsanwalt die Schrift, so muß er für ihren Inhalt die volle
Verantwortung übernehmen. Tut er dies nicht oder verbleiben daran auch nur Zweifel,
7
so ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. dazu BGH, NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 43. Aufl., §345 Rdnr. 16 m.w.N.).
Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Revisionsanträge und ihre Begründung in
möglich ... Form wiedergegeben werden und ihr ... wortung für die Revisionsbegründung
übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken.
8
Vorliegend ergibt sich aus ... eindeutig, daß er nicht die volle Verantwortung für den
Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt, vielmehr machen die oben zitierten
Wendungen deutlich, daß der Verteidiger lediglich ... und Ansichten des Angeklagten
vorträgt, von denen er selbst sich distanziert. Der Verteidiger muß aber zumindest
deutlich machen, daß er von der rechtlichen Vertretbarkeit der dargelegten Ansichten
überzeugt ist (vgl. BGH - bei iebach - NStZ 1988, 214). Vorliegend kann in dem
Revisionsbegründungsschriftsatz ... die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im
übrigen auch nicht der Vorschrift des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen würde) noch die
Erhebung der allgemeinen Sachrüge gesehen werden.
9
Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs. 1 StPO.
11