Urteil des OLG Hamm vom 30.12.2004

OLG Hamm: sperrfrist, geldstrafe, entziehung, entziehen, betäubungsmittelkonsum, form, trunkenheit, datum, verkehr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 438/04
30.12.2004
Oberlandesgericht Hamm
4. Strafsenat
Beschluss
4 Ss 438/04
Amtsgericht Münster, 11 Ds 621 Js 1081/03 (96/04)
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im übrigen
im Ausspruch über die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten am 15. Juli 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Dem Angeklagten
ist ferner die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist
gem. § 69 a StGB von 10 Monaten festgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten und mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründeten Revision.
II.
Dem Rechtsmittel ist lediglich ein Teilerfolg beschieden.
Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet,
war sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des
Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die
getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Amtsgerichts einer drogenbedingten
Fahruntüchtigkeit des Angeklagten i.S.d. § 316 StGB.
Gegen die verhängte Geldstrafe ist ebenfalls nichts zu erinnern.
Der Rechtsfolgenausspruch begegnet jedoch Bedenken, soweit das Amtsgericht
festgestellt hat, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
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Das Amtsgericht hat insoweit Folgendes ausgeführt:
"Da sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat,
war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Eine
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht
erfolgt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Anordnung einer Sperrfrist für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten für ausreichend, aber auch
erforderlich."
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der
Urteilsfindung (vgl. BGH StV 1992, 64). Die sehr knappen Ausführungen des Amtsgerichts
lassen Erwägungen dazu, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten, der zwar in der Zeit
zwischen der Tatbegehung und dem Hauptverhandlungstermin offenbar beanstandungsfrei
am Straßenverkehr teilgenommen hat, dessen nach der Tat festgestellten Blutwerte
ausweislich der Urteilsgründe aber für einen längeren, wiederholten
Betäubungsmittelkonsum sprechen, zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch
bestanden hat (vgl. BGH a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 69 Rdnr. 46), vermissen.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang
und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster.