Urteil des OLG Hamm vom 28.09.1999

OLG Hamm: jugendstrafrecht, körperverletzung, kroatien, lebenslauf, kosovo, geldstrafe, beruf, eltern, familie, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 745/99
Datum:
28.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 745/99
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 Ns 23 Js 1000/98 (AK 1/99)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Jugendkam-mer des
Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
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Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Delbrück hat den zur Tatzeit 19 Jahre und 6
Monate alten Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von
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100 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte
Berufung der Staatsanwaltschaft Paderborn hat die 6. kleine Jugendkammer des
Landgerichts Paderborn das Urteil der Jugendrichterin "aufgehoben" und den
Angeklagten wegen "gefährlicher" Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit den näher ausgeführten Rügen
der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die kleine Jugendkammer hat durch das angefochtene Urteil auf die wirksam auf das
Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil der Jugendrichterin im
Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Soweit die Jugendkammer die "Aufhebung" des
erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches
Formulierungsversehen, denn den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass die
Jugendkammer von einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft
ausgegangen ist (vgl. Seite 4 der Urteilsausführungen).
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Nach den somit bindenden Feststellungen der Jugendrichterin zur Schuldfrage, auf die
hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Angeklagte am 1. Mai 1998
im Zusammenwirken u. a. mit seinem Vater H den Zeugen O ins Gesicht geschlagen
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und sich deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, denn die
Ausführungen zum Strafausspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in
bezug auf die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht.
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Die Jugendkammer hat die Anwendung von Jugendstrafrecht mit der Begründung
abgelehnt, dass im Lebenslauf des Angeklagten "keine Reifeverzögerungen"
festzustellen wären. Er habe 1977 (gemeint ist offensichtlich 1997) geheiratet, habe sich
von seiner Familie räumlich gelöst und lebe mit seiner Ehefrau selbständig in C. Diese
Erwägungen tragen nicht die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht. Für die
Anwendung des Jugendstrafrechts - diese Entscheidung betrifft allein die Straffrage (vgl.
BGHSt 5, 207 = NJW 1954, 260; BGH, NStZ 1984, 447; OLG Hamburg, NJW 1963, 67;
Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 105 Rdnr. 45; Schäfer, NStZ 1998, 330, 331) - kommt es
darauf an, ob es sich bei dem Heranwachsenden um einen zur Tatzeit noch in der
Entwicklung befindlichen prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte
noch in größerem Umfang wirksam sind. Dann käme die Anwendung von
Jugendstrafrecht in Betracht. Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar
zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Die bloße
Verneinung von Anhaltspunkten für den Schluss auf Reifeverzögerungen reicht
keineswegs aus (vgl. PfzOLG Zweibrücken bei Böhm, NStZ 1993, 530). Es müssen
vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf
denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss
erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von
Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (vgl. Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.).
Insoweit bedurfte es insbesondere näherer Auseinandersetzung mit der bisherigen
sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten. Nach den Feststellungen zum
Lebenslauf des Angeklagten bestand durchaus Anlass zu entsprechenden
Abwägungen, zumal der Angeklagte in seiner Jugendzeit mehrfach mit seinen Eltern in
Gebieten mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen und rechtsethischen
Anschauungen der einheimischen Bewohner umziehen musste (Kosovo, Kroatien,
Deutschland, Kroatien und wieder Deutschland), er keinen Beruf erlernt hat und in der
Bundesrepublik keiner Arbeit nachgeht. Zudem könnte der Umstand für die Frage der
Anwendung von Jugendstrafrecht bedeutsam sein, dass sich der Angeklagte
möglicherweise spontan entschloss, dem eskalierenden Streit des Vaters mit dem
Zeugen O beizutreten. Insoweit dürfte auch der Frage nachzugehen sein, ob sich die Tat
noch als Jugendverfehlung darstellt.
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Bereits wegen dieses Darstellungsmangels war das angefochtene Urteil, das sich nur
auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs.
2 StPO insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine
Jugendkammer des Landgerichts Paderborn zurückzuverweisen.
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