Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2002

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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 170/01
Datum:
12.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 170/01
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 362/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2001 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein aus mehreren Anspruchsgrundlagen
denkbarer Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert jeweils daran, daß eine für
alle Ansprüche erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar ist.
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1. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann zunächst nicht aus einer Fehlfunktion der
Waschanlage hergeleitet werden. Es ist nämlich nicht feststellbar, daß das
Schadensereignis vom 14.07.1997 auf eine Fehlfunktion der Waschanlage
zurückzuführen ist.
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a) Grundsätzlich trägt der Gläubiger, hier der geschädigte Kläger, die Beweislast dafür,
daß der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese
Pflichtverletzung den Schaden verursachte (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002,
§ 282 Rd. 11 m.w.N.). Eine unmittelbare Fehlfunktion der Waschstraße ist seitens des
Klägers nicht dargestellt oder sonst erkennbar.
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b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die
Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine
Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber,
geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die
Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren
kann (BGH NJW RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW RR 1995, 1135; Hanseatische OLG,
DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
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Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten ist indes
nicht feststellbar. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich
dadurch von den typischen Waschstraßenfällen, daß das Fahrzeug des geschädigten
Waschstraßennutzers nicht durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der
Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste), sondern durch ein weiteres Fahrzeug während
des Waschvorgangs beschädigt wurde. Eine Schadensursächlichkeit im
Verantwortungsbereich des beklagten Waschstraßenbetreibers wäre daher nur dadurch
herleitbar, daß alle anderen - außerhalb dieses Verantwortungsbereichs - in Betracht
kommenden Schadensursachen durch den Kläger positiv ausgeschlossen würden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nämlich bei einer Unaufklärbarkeit der
Schadensursache nicht von einer Haftung des Beklagten auszugehen. Eine solche
ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 23.01.1975 (BGH NJW 1975, 685). In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Konstellation stand nämlich einerseits fest, daß der Schaden durch die Waschstraße
selber verursacht worden war und, sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den
Geschädigten vorlag, die Betreiberin auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen
hatte.
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Ein Ausschluß jedweder anderer, außerhalb des Verantwortungsbereichs des
Beklagten liegender, Schadensursächlichkeit ist nicht möglich. Der Sachverständige C
hat auf Seite 20 in seinem Gutachten vom 4.09.1998 nachvollziehbar nachvollziehbar
dargestellt, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Vorderachse des
Multivans schräg gegen die seitliche Führungsschiene der Schleppkette lief und es
dadurch bedingt zu einer Schrägstellung der Lenkung kam, was wiederum ein
Durchrollen der Schlepprolle verursacht haben könnte.
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Diese Möglichkeit ist weder auf Grund der Interventionswirkung der Streitverkündung
gegenüber dem Beklagten im Vorprozeß (Aktenzeichen 2 C 723/97 Amtsgericht Witten),
noch im Wege der ergänzenden Beweisaufnahme auszuschließen.
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aa) Die Interventionswirkung des Urteils des AG Witten vom 12.08.1999 vermag diese
mögliche Ursache des Schadensereignisses nicht auszuschließen. Zwar hätte das
Amtsgericht, sofern es von einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVG ausging, im
Rahmen des von ihm offensichtlich geprüften § 7 Abs. 2 StVG positiv feststellen
müssen, daß eine solche Schrägstellung nicht Ursache des Schadensereignisses bzw.
etwaige technische Mängel am Fahrzeug des seinerzeit verklagten Fahrers des
Multivans nicht Ursache der Schrägstellung waren. Allein der Umstand, daß das
Amtsgericht von einer Unabwendbarkeit des Schadensereignisses im Sinne des § 7
Abs. 2 StVG ausging, ersetzt jedoch nicht die notwendigen Feststellungen. Die
Interventionswirkung der hier zulässigen Streitverkündung umfaßt gemäß §§ 74 Abs. 3,
68 ZPO nämlich immer nur die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Keine
Bindungswirkungen entfalten dagegen sogenannte überschießende Feststellungen.
Das sind Feststellungen, die im Erstprozeß nicht erheblich sind und von daher bei
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korrektem Verfahren im ersten Prozeß gar nicht zu klären waren (Zöller/Vollkommer,
Zivilprozeßordnung, 22. Auflage, § 68 Rd. 10).
Soweit das Amtsgericht im Urteil vom 12.08.1999 Ausführungen zu einer etwaigen
Unabwendbarkeit für den beklagten Fahrer des Multivans im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG
gemacht hat, handelt es sich um überschießende Feststellungen, da die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG und damit einer etwaigen Gefährdungshaftung
bereits nicht vorlagen. Das Schadensereignis hat sich nämlich nicht "beim Betrieb des
Kraftfahrzeugs" ereignet, da das Fahrzeug ohne Motorkraft allein durch die Schlepprolle
bewegt wurde. Dieser Vorgang lag außerhalb der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs
(vgl. KG VersR 1977, 626, 627; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7
StVG Rd. 9), da das Fahrzeug lediglich als sich nicht von selbst bewegender
Gegenstand durch die Waschstraße befördert wurde.
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Die Richtigkeit der Beschränkung der Interventionswirkung zeigt sich in einer
Kontrollüberlegung. Mangels Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVG hätte der Beklagte
nämlich auch nicht als Streithelfer des Klägers im Vorprozeß ein Urteil zu dessen
Gunsten erstreiten können, so daß die überschießenden Feststellungen zu § 7 Abs. 2
StVG nicht zu Lasten des Beklagten als feststehend gewertet werden können.
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Soweit das Amtsgericht in dem zitierten Urteil Ausführungen zu einem etwaigen
Fehlverhalten des beklagten Fahrers des Multivans macht, hat es keinerlei
Feststellungen zu der oben aufgezeigten Möglichkeit eines schrägen Anlaufens der
Vorderachse des Multivans gegen die seitliche Führungsschiene der Schleppkette, eine
dadurch bedingte Schrägstellung der Lenkung und ein daraus resultierendes
Durchrutschen der Führungsrolle getroffen.
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Letztlich ist aber auch die Streitverkündung im amtsgerichtlichen Verfahren vom Ansatz
her nicht geeignet, aufgrund der Interventionswirkung positiv festzustellen, daß die
Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers
lag. Die hierfür erforderliche Feststellung eines Ausschlusses sämtlicher anderer -
außerhalb dieses Verantwortungsbereichs - in Betracht kommender Schadensursachen
konnte nämlich keine tragende Feststellung im amtsgerichtlichen Verfahren sein. Die
dort ausgesprochene Klageabweisung basiert notwendigerweise allein darauf, daß ein
Fehlverhalten des Fahrers des Multivans nicht feststellbar ist. Die Auswirkung einer
solchen an sich negativen aber nicht verneinenden Tatsachenfeststellung im
Ausgangsprozeß hängt im wesentlichen von der im Vorprozeß bestehenden
Beweislastverteilung ab. Dies bedingt keine, vom Kläger hier erstrebte, beweismäßige
Benachteiligung des Streitverkündeten im Folgeprozeß. Vielmehr erstreckt sich die
Interventionswirkung zu Lasten des Streitverkündeten nur darauf, daß die betreffende
Tatfrage nicht zu klären ist (BGH Z 85, 252, 257). Nur dies muß sich der
Streitverkündete im Folgeprozeß entgegenhalten lassen. Ob ihm dies zum Nachteil
gereicht, hängt von der Beweislastverteilung im Folgeprozeß ab. Diese trifft auch im
hiesigen Folgeprozeß, wie eingangs dargestellt, aber unverändert den Kläger.
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bb) Es stehen auch keinerlei weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung, kraft derer
die vorstehend aufgezeigte Möglichkeit eines schrägen Anlaufens der Vorderräder
gegen die seitliche Führungsschiene als Ursache des Schadensereignisses
ausgeschlossen werden könnte. Der Sachverständige C hat in dem oben zitierten
Gutachten im amtsgerichtlichen Verfahren detailliert dargestellt, daß diese Möglichkeit
aus sachverständiger Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Weitere
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Erkenntnisquellen zum Ausschluß dieser Möglichkeit sind nicht dargestellt oder
erkennbar.
2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann auch nicht aus einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung hergeleitet werden. Zwar trifft den Beklagten als
Waschstraßenbetreiber die Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu
bewahren. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C entsprach die
Waschanlage dem Stand der Technik. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des
Oberlandesgerichts München (OLGZ 1982, 382), daß der Betreiber einer
Autowaschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm
betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Etwas
anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die bis
dato praktizierte Technik zur Vermeidung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht
ausreicht. Derartige Umstände, die vom Kläger darzulegen und zu beweisen wären,
sind bis zum Schadensfall jedoch nicht erkennbar gewesen, da die Waschstraße zuvor
seit 26 Jahren betrieben wurde, ohne daß ein derartiger Schadensfall aufgetreten war.
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Aus Sicht des Senats sind die eher theoretischen Vorschläge des Sachverständigen zur
Schadensvermeidung nicht praktikabel bzw. unverhältnismäßig. Eine etwaige
Überwachung mittels Sensoren scheitert bereits daran, daß derartige Sensoren von den
Waschstraßenherstellern nicht angeboten werden. Auch eine Überwachung mittels
Videokamera erscheint, unabhängig von dem hiermit verbundenen Kostenfaktor für
Personal und Material, unpraktikabel. Auf der gesamten Strecke der Waschstraße
müßte eine Vielzahl von Kameras angebracht werden, die gleichzeitig überwacht
werden müßten. Diese technisch aufwendige und personalintensive Lösung, die noch
dazu angesichts der regelmäßig eingeschränkten Aufmerksamkeit einer
Überwachungsperson nur geringe Aussicht auf Erfolg besitzt, erscheint angesichts
eines Schadensfalls in 26 Jahren und einer insofern offensichtlich nicht drängenden
Problemstellung für die Waschstraßenhersteller unverhältnismäßig. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit
Kollisionsgeschwindigkeiten von ca. 0,5 km/h allenfalls geringe Sachschäden
verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht
rechtfertigt. Selbst ein eher hoher Schaden der vorliegenden Art entspricht bei grob
überschlägiger Schätzung dem Personalaufwand für einen Monat der Überwachung,
was angesichts eines Schadensfalls in 26 Jahren nicht zu rechtfertigen ist.
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II.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F.
nicht vorliegen. Die Fragen der Darlegungslast zur Schadensursächlichkeit im
Verantwortungsbereich des Schuldners sowie zum Umfang der Interventionswirkung
entsprechen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Frage des
Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls und nicht von
grundsätzlicher Bedeutung, da das Auftreten dieser Frage nicht in einer Vielzahl von
Fällen zu erwarten ist (Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 23. Auflage 2002, § 543 Rd.
11). Alle veröffentlichten Entscheidungen zur Haftung des Waschstraßenbetreibers
betrafen Konstellationen, in denen das Fahrzeug in der Waschstraße durch den
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Waschvorgang selbst beschädigt wurde, so daß sich die Frage einer
Videoüberwachung nicht stellte.