Urteil des OLG Hamm vom 07.10.1982

OLG Hamm (kläger, kasko, unfall, höhe, anwaltskosten, wertminderung, zpo, geschwindigkeit, minderwert, versicherung)

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 161/82
Datum:
07.10.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 161/82
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 454/81
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1982 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das oben bezeichnete Urteil so abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
4.481,59 DM, nebst 13 % Zinsen seit dem 21. April 1981 sowie 13 %
Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen der Kläger 25 %
und die Beklagten 75 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die
Beklagten 92 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 369,36 DM und die Beklagten um
4.481,59 DM.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines
Verkehrsunfalls, der sich am 14. März 1981 gegen 14.35 Uhr auf der ... in ... innerhalb
geschlossener Ortschaft zugetragen hat.
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Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Porsche 930 die 7,30 m breite ... in westlicher
Richtung. Die Beklagte zu 1) parkte mit dem bei der Beklagten zu 3)
haftpflichtversicherten Pkw Mini Cooper der Beklagten zu 2) auf dem ... straße in Höhe
des Hauses Nr. 41 und wollte sich in den fließenden Verkehr einordnen, um die ...
straße in westlicher Richtung zu befahren. Hierbei kam es zu einer Kollision zwischen
beiden Fahrzeugen, bei der das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorne und an der linken
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Seite total beschädigt und der Pkw des Klägers rechtsseitig beschädigt und eingedrückt
wurde.
Der Kläger hat vollen Schadensersatz verlangt. Nachdem er zunächst einen Betrag in
Höhe von 6.359,45 DM geltend gemacht hatte, hat er seine Ansprüche später auf
5.910,15 DM berechnet. Im einzelnen hat er folgende Schadenspositionen geltend
gemacht:
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1.) Kasko-Selbstbeteiligung
1.000,-
DM
2.) Sachverständigenkosten
613,35
DM
3.) Mietwagenkosten
6.271,69 DM
4.) merkantile Wertminderung
3.552,-
DM
5.) Anwaltsgebühren für die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers 1.124,24 DM
6.) Abschleppkosten
123,45
DM
7.) Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers 1.161,30 DM
8.) Allgemeine Unkostenpauschale
30,-
DM
13.876,03 DM
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abzüglich vorprozessual gezahlter
7.965,88
DM
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5.910,15
DM.
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Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte zu 1) sei auf die Fahrbahn der ... straße
aufgefahren, als er sich unmittelbar hinter ihr befunden habe. Dabei habe sie nicht
einmal den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Ihm sei es nicht mehr möglich gewesen,
rechtzeitig abzubremsen. Auch ein Ausweichen sei nicht in Betracht gekommen, da auf
dem südlichen Teil der ... straße Fahrzeuge abgestellt gewesen seien.
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Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe zunächst den
Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt und sich vergewissert, daß der rückwärtige
Bereich der ... straße frei gewesen sei, soweit sie im Hinblick auf die abknickende
Führung der ... straße habe eingesehen werden können. Erst danach sei die Beklagte
zu 2) langsam vom Bordstein heruntergefahren. Der Unfall sei vielmehr auf die
überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe zudem auch
auf die südliche Fahrbahn ausweichen können, da sich dort keine geparkten Fahrzeuge
befunden hätten.
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Der Höhe nach haben sich die Beklagten gegen die Berechtigung der Anwaltskosten für
die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers und des Haftpflichtversicherers sowie
gegen die Abschleppkosten gewandt. Bei den Mietwagenkosten haben sie einen Abzug
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in Höhe einer 15 %-igen Eigenersparnis verlangt und von der geltend gemachten
Wertminderung nur 1.500,- DM anerkannt.
Das Landgericht hat zwei Zeugen vernommen. Es hat der Klage in Höhe von 1.674,71
DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet. Ihr falle ein Verstoß gegen § 10
StVO zur Last, indem sie ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten vom Gehweg auf
die Fahrbahn der ... straße gefahren sei. Ein Mitverschulden des Klägers, insbesondere
eine zu hohe Geschwindigkeit sei nicht bewiesen. Aus der Aussage des Zeugen ...
ergebe sich vielmehr, daß der vor dem Zeugen fahrende Kläger mit etwa 40 km/h
gefahren sei. Eine etwaige Betriebsgefahr trete bei der Abwägung zurück, da die vom
Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr durch das grobe Verschulden der
Beklagten zu 1) erhöht sei. Hinsichtlich der Höhe hat das Landgericht bei den
Mietwagenkosten einen Abzug von 15 % vorgenommen, die Wertminderung hat es
gemäß § 287 ZPO auf 1.500,- DM geschätzt. Die Abschleppkosten und die
Anwaltskosten wegen der Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers hat es nicht
anerkannt.
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Gegen dieses Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt gemäß § 543 ZPO Bezug
genommen wird, wendet sich die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Landgericht die Rechtsverfolgungskosten
gegenüber der Kasko-Versicherung nicht und die Wertminderung nicht in der geltend
gemachten Höhe von 3.552,- DM anerkannt hat. Er macht geltend: Die Kosten, die ihm
durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Durchsetzung seiner
Ansprüche gegenüber dem Kasko-Versicherer entstanden seien, seien als
Sachfolgeschäden zu ersetzen, weil ihn die Beklagte selbst aufgefordert habe, die
Kasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Unrecht habe das Landgericht ohne
jede nähere Begründung lediglich eine Wertminderung in Höhe von 1.500,- DM
angenommen. Da sich der Pkw Porsche 930 im zweiten Zulassungsjahr befunden
habe, betrage der Minderwert 4 % der Summe aus Zeitwert und Reparaturkosten. Da
der Zeitwert des Porsche 65.500,- DM und die Reparaturkosten 15.882,11 DM betragen
hätten, belaufe sich die Wertminderung auf 3.552,- DM.
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Der Kläger beantragt,
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1.)
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1982 teilweise abzuändern
und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.176,21
DM nebst 13 % Zinsen seit dem 21. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die
Zinsen zu zahlen,
2.) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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1.) die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2.) das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, zumindestens aber
müsse er sich die Betriebsgefahr seines Wagens mit einer Quote von 25 % anrechnen
lassen. Der Kläger sei zur Unfallzeit mit einer für die Verkehrslage überhöhten
Geschwindigkeit gefahren. Außerdem habe er auch nach links ausweichen können.
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Wegen des weiteren Sachvorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 80 Js
841/81 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) gemäß §
111 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des der
Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 1982 als Anlage beigefügten Vermerks des
Berichterstatters Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt zur Abänderung
des angefochtenen Urteils dahin, daß die Beklagten dem Kläger 4.481,59 DM nebst 13
% Zinsen seit dem 13. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu
ersetzen haben. Dagegen ist der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.
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Der zum Schaden des Klägers führende Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des
Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2) ereignet. Daraus ergibt sich deren Haftung gemäß §
7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 1) haftet als Fahrzeugführerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1
StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, während die Beklagte zu 3) als
Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz für die Unfallfolgen
einzustehen hat. Seitens des Klägers sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG
ebenfalls erfüllt, da auch sein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war. Der Unfall stellt sich
für keinen der beteiligten Fahrzeugführer als ein unabwendbares Ereignis im Sinne von
§ 7 Abs. 2 StVG dar. Da der dem Kläger entstandene Schaden durch mehrere
Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Unfall von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17
Abs. 1 StVG). Die danach gebotene Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge ergibt, daß der Kläger seinen gesamten Schaden ersetzt
verlangen kann.
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Der Unfall ist nämlich durch ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zu
1) verursacht worden. Ihr fällt ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Nach dieser
Vorschrift hat sich derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren
will, dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Diesen
Sorgfaltsanforderungen ist die Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden, weil sie beim
Anfahren vom Bürgersteig der ... straße den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht in
ausreichendem Maße beachtet hat. Daß sich der Unfall beim Einfahren auf die
Fahrbahn ereignet hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., nach der sich das
Heck des Fahrzeugs der Beklagten im Zeitpunkt der Kollision noch auf dem Bürgersteig
befand. Dies wird im übrigen auch belegt durch die Unfallschäden am Mini Cooper der
Beklagten. Der Anstoß erfolgte nämlich gegen die Fahrertür des Mini Coopers.
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Dagegen ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers nicht bewiesen. Eine
überhöhte Geschwindigkeit kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
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festgestellt werden. Zwar hat die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Senat
angegeben, daß sie den Unfall nur darauf zurückführen könne, daß der Kläger zu
schnell gefahren sei. Da die Beklagte zu 1) den Kläger nicht hat herankommen sehen,
beruht ihre Schlußfolgerung auf einer Vermutung, die schon deshalb falsch sein kann,
weil die Beklagte zu 1) ihren Angaben zufolge wegen der geringen Bodenfreiheit des
Chassis des Mini Coopers sehr langsam vom Bürgersteig heruntergefahren ist.
Darüberhinaus stehen den Angaben der Beklagten zu 1) die Aussage des Zeugen ...
und die Angaben des Klägers gegenüber. Der Zeuge ... der die ... straße hinter dem
Kläger in der gleichen Richtung befuhr, hat bekundet, daß der Kläger wie er selbst eine
Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren sei. Es besteht kein Anhaltspunkt, der
Aussage dieses neutralen Zeugen nicht zu folgen. Auch der Kläger hat eine höhere
Geschwindigkeit als 50 km/h ausgeschlossen, einmal weil er gerade erst eine
Wegstrecke von ca. 150 m zurückgelegt hatte und zum anderen kurz hinter der
Unfallstelle die Vorfahrt einer von rechts einmündenen Straße zu achten hatte. Da sich
kein Anhaltspunkt für eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ergeben hat, die
Beklagte zu 1) den Kläger nicht einmal hat herankommen sehen, sind die
Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Beklagten zu 1) von Amts wegen
gemäß § 448 ZPO nicht gegeben. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden,
daß er nicht auf die Gegenfahrbahn ausgewichen ist. Es steht schon nicht fest, daß die
Gegenfahrbahn frei war. Darüberhinaus fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß das
Manöver der Beklagten zu 1) für den Kläger so frühzeitig erkennbar war, daß der Kläger
überhaupt hätte reagieren können.
Dagegen hat der Kläger nicht bewiesen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares
Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist, daß der Unfall also auch bei
Anwendung höchst möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die nach § 17
Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseits gesetzten
Verursachungsbeiträge ergibt, daß der Unfall in erster und überwiegender Weise von
der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Der durch das gravierende Verschulden der
Beklagten zu 1) gesteigerten Betriebsgefahr steht die normale Betriebsgefahr des
Wagens des Klägers gegenüber. Der Unfall hat seine wesentliche Ursache in dem
Fehlverhalten der Beklagten zu 1). Demgegenüber behält die vom Fahrzeug des
Klägers ausgehende Betriebsgefahr kein anspruchminderndes Eigengewicht. Die
Beklagten haben daher für den Schaden voll einzustehen.
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Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch auf
Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung entstandenen
Anwaltskosten zu. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf
die Sachschäden selbst, sondern auch auf die Folgeschäden, die mit dem
schädigenden Ereignis in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Dies gilt
insbesondere für die Kosten der Rechtsverfolgung. Hierunter fallen zunächst die Kosten,
die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die
Verhandlung mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind.
Diese Ersatzpflicht gilt grundsätzlich auch für die Kosten der Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kasko-Versicherer; denn auch diese
Kosten sind adäquat auf das Schadensereignis zurückzuführen (Palandt-Heinrichs, 40.
Aufl., § 249 Anm. 2 e; KG-Versicherungsrecht 73, 927). Diese Auffassung rechtfertigt
sich daraus, daß der Geschädigte nicht mit höheren, jedenfalls nicht mit wesentlich
höheren Kosten belastet wird, als in den Fällen, in denen der Kasko-Versicherer nicht
eingeschaltet wird. In diesen Fällen ist, da die Entschädigung des Kasko-Versicherers
entfällt, der Streitwert für die Gebührenrechnung des für die Verhandlungen mit dem
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Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalt entsprechend
höher. Daraus folgt, daß es keinesfalls unbillig ist, den Schädiger mit diesen Kosten zu
belasten. Bei der Einnahme eines gegenteiligen Standpunktes würde der
Haftpflichtversicherer aus dem Abschluß der Kasko-Versicherung durch den
Geschädigten sogar Vorteile ziehen. Grundsätzlich ist daher eine Erstatungspflicht auch
für solche Kosten zu bejahen. Zwar greift diese Begründung hier nicht ein, da der Kläger
zunächst die Beklagte zu 3) auf Ersatz des vollen Schadens in Anspruch genommen
hat, da er seine eigene Kasko-Versicherung zur Schadensregulierung gar nicht
heranziehen wollte. Er hat demgemäß das Anwaltshonorar für den außergerichtlichen
regulierten Schadensersatzanspruch - sei es durch die Beklagte zu 3), sei es durch die
Kaskoversicherung - geltend gemacht und vom Landgericht zugesprochen erhalten. Erst
auf Veranlassung der Beklagten zu 3) wurde der reine Fahrzeugschaden gegenüber
dem Kasko-Versicherer geltend gemacht. Auch die insoweit entstandenen
Anwaltskosten sind als adäquate Folge des Schadensereignisses anzusehen. Eine
Erstattungspflicht ist zu bejahen, weil die Inanspruchnahme des Kasko-Versicherers auf
Veranlassung der Beklagten zu 3) erfolgte. Daß der Kläger sich hierzu anwaltlicher Hilfe
bedient hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Darüberhinaus handelte es sich
gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit.
Die Gebührenrechnung ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist die in Ansatz
gebrachte 7,5/10-Gebühr in Höhe von 507,80 DM berechtigt, da seit dem 1. Januar 1981
neue Gebührensätze gelten. Auch aus § 12 Abs. 2 BRAGO ergeben sich keine
Bedenken. Zwar handelt es sich um eine Rahmengebühr; die Beklagten wenden sich
jedoch nur gegen die Erstattungspflicht als solche, nicht gegen die in Ansatz gebrachten
Mittelgebühren von 7,5/10. Allerdings kann der Kläger die Mehrwertsteuer nicht ersetzt
verlangen, da er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demgemäß kann er nur einen Betrag
von 1.055,60 DM erstattet verlangen.
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Dem Kläger steht ferner ein merkantiler Minderwert in Höhe von 3.255,28 DM. Der
Senat folgt bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Methode von
Ruhkopf-Sahm (Versicherungsrecht 62, 539, abgedruckt bei Palandt, 40. Aufl., § 251
Anm. 4 b). Danach ist der Minderwert ×-Prozent der Summe von
Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten, wobei × tabellarisch festgelegt ist unter
Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs und des Verhältnisses von den
Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Nach dieser Berechnungsmethode
ergibt sich vorliegend ein Minderwert von 3.255,28 DM (Zeitwert 65.500,- DM +
Herstellungskosten 15.882,14 DM = 81.382,14 DM × 4 %). Soweit der Kläger einen
Betrag von 3.552,- DM verlangt, ist ihm offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen. Der
Bundesgerichtshof hat die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm in der
Entscheidung NJW 80, 281 jedenfalls für den Normalfall ausdrücklich gebilligt. Eine
Überprüfung nach der Methode des OLG Hamburg (DAR 81, 388) ergibt ein ähnliches
Ergebnis. Nach dieser Berechnungsmethode wird ein nach der Kilometerleistung
abgestufter Prozentsatz von 10-30 % der Reparaturkosten zugrundegelegt. Danach
würde sich ein Minderwert von 3.176,43 DM (15.882,14 DM × 20 %) ergeben. Dagegen
sind die Bemessungsvorschläge des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages, wonach bei
jeder Reparaturrechnung in minderwerterhebliche und minderwertunerhebliche
Kostenteile zu trennen ist, vom BGH mangels Praktikabilität verworfen worden (BGH
a.a.O.). Nach alledem ist die Methode von Ruhkopf-Sahm jedenfalls bei einer normalen
jährlichen Kilometerleistung wie im vorliegenden Fall eine geeignete
Schätzungsgrundlage. Danach ergibt sich ein Minderwert in Höhe von 3.255,28 DM.
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Der Schadensersatzanspruch des Klägers errechnet sich nach alledem wie folgt:
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1.) Selbstbeteiligung
1.000,-
DM
2.) Gutachterkosten
613,35
DM
3.) Mietwagenkosten
5.330,94
DM
4.) Wertminderung
3.255,28
DM
5.) Anwaltskosten für die Inanspruchnahme
des Haftpflichtversicherers
1.161,30
DM
6.) Anwaltskosten für die Inanspruchnahme
der Vollkasko-Versicherung
1.056,60
DM
7.) Allgemeine Unkostenpauschale
30,-
DM
12.447,47
DM
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abzüglich gezahlter
7.965,88
DM
30
4.481,59
DM
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Verkündet am 7.10.1982
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, Justizobersekretärin as Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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