Urteil des OLG Hamm vom 05.10.2009

OLG Hamm (rechtliches gehör, ablehnung, verletzung, zulassung, fortbildung, begründung, antrag, kenntnis, rechtswidrigkeit, stpo)

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 764/09
Datum:
05.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 764/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 315/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
1
I.
2
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Unterschreitens des
Mindestabstandes gem. § 4 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Nach
den Feststellungen im angefochtenen Urteil befuhr der Betroffene am 16.11.2007 die
BAB 2 in Fahrtrichtung I. In Höhe von Km 342,550 befuhr er die rechte Fahrspur mit
einer Geschwindigkeit von 84 km/h und hieilt dabei mit seinem Fahrzeug mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nur einen Abstand von 29 Metern zum
vorausfahrenden LKW. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die
Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand beruhen auf einer
Videoabstandsmessung.
3
Gegen das Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er
rügt die fehlerhafte Ablehnung zweier Beweisanträge sowie die Rechtswidrigkeit der
Videomessung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
11.08.2009 – 2 BvR 941/08.
4
II.
5
Der rechtzeitig und formgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
6
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro
verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der
Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts sowie dann zuzulassen,
7
wenn das Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Soweit der Betroffene die Ablehnung zweier Beweisanträge gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1
OWiG rügt, könnte grundsätzlich in einer rechtsfehlerhaften Ablehnung eines
Beweisantrages zwar auch die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen. Ob hier die
Ablehnung der Beweisanträge im konkreten Einzelfall rechtswidrig war, kann
dahinstehen, denn nicht jede rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages stellt
gleichzeitig auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die fehlerhafte Ablehnung
eines Beweisantrages kann nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten,
wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei
hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich
verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als
Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern,
Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Andererseits soll es das Gericht dazu
verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 25.09.2008 – 4 SsOWi 683/08 =
BeckRS 2009, 02359, m.w.N.). Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall die
Beweisanträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und beschieden. Die in den
Urteilsgründen gegebene Begründung (vgl. § 77 Abs. 3 OWiG) setzt sich mit dem
Vorbringen des Betroffenen auseinander. Die Ablehnungs-begründung erscheint nicht
willkürlich oder nicht mehr verständlich.
8
Soweit der Betroffene sich auf die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
beruft, so war auch insoweit die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Es ist nicht
ersichtlich, dass durch das amtsgerichtliche Urteil (hierauf kommt es an, vgl. § 80 Abs. 1
Nr. 2 OWiG "das Urteil"), welches etwa 5 Wochen vor der verfassungsgerichtlichen
Entscheidung ergangen ist, durch die Nichtbeachtung der darin gemachten
Rechtsausführungen, welche der Verteidiger auch selbst erstmals nach Ablauf der
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in dem Verfahren zur Sprache gebracht hat (eine –
notwendige – Verfahrensrüge wäre insoweit also auch verspätet), den Anspruch des
Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Auch wird daraus das
Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen
Rechts nicht erkennbar. Bei der Frage, ob eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme
rechtmäßig war (ob die verwendeten Beweise also rechtmäßig erhoben worden sind)
und bei der Frage, ob im Falle ihrer Rechtswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot
anzunehmen ist, handelt es sich nicht um eine Frage des materiellen Rechts sondern
um eine solche des Verfahrensrechts. Auf die Frage, ob die Rechtsgrundlage für die
Videomessung (deren genaues System im Urteil nicht mitgeteilt wird) tatsächlich in §§
24 StVG, 4, 49 StVO, 46 OWiG i.V.m. § 100h StPO liegen kann (was möglicherweise
von den konkreten Umständen des Einzelfalls einer solchen Messung abhängt, z.B. ob
die Aufzeichnung erst einsetzt, wenn ein Tatverdacht für Verkehrsverstöße besteht),
kommt es daher nicht an.
9
III.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
11