Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2004

OLG Hamm: geschäftsführung ohne auftrag, versorger, zugang, durchleitung, rechnungsstellung, liberalisierung, kenntnisnahme, abrechnung, unternehmen, energie

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 140/03
Datum:
23.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 140/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 60/03
Normen:
§§ 10 Abs. 1, EnWG, 2 Abs. 2 AVB EltV
Leitsätze:
Die Entnahme von Strom kann nicht ohne Weiteres als Annahme einer
Realofferte des Gebietsversorgers zum Abschluss eines
Stromlieferungsvertrages ausgelegt werden , wenn der Abnehmer einen
Vertrag mit einem anderen Stromlieferanten abgeschlossen hat, dieser
jedoch ohne Kenntnis des Abnehmers den Strom tatsächlich nicht liefert.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2003 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
I.
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Gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils verwiesen.
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In der Berufung trägt die Beklagte vor,
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das Landgericht habe nicht unter die Norm des § 812 BGB subsumiert, da das geleistete
Etwas nicht der Strom, sondern die Zahlung des Klägers sei.
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Diese Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt, da zwischen den Parteien ein
Versorgungsvertrag bestanden habe. Kein anderer Versorger, insbesondere nicht die E,
hätten eine Abfrage zur Durchleitung von Energie durch das von der S-Net betriebene
Stromnetz zur Entnahmestelle des Klägers gestellt. Deshalb habe die Beklagte als
Gebietsversorgerin im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG die Durchleitung von Strom an den
Zähler des Klägers übernehmen müssen. Durch die Stromentnahme des Klägers sei ein
Stromversorgungsvertrag zustande gekommen, was sich aus § 2 Abs. 2 AVBEltV
ergebe.
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Selbst wenn der Kläger mit der E einen Versorgungsvertrag geschlossen haben sollte,
so habe diese mangels Anmeldung der Durchleitung bei der S Net die Versorgung
tatsächlich nicht durchgeführt. Die E habe also keine Leistung erbracht. Deshalb sei es
auch gleichgültig, ob der Kläger an diese Abschlagszahlungen erbracht habe.
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Die Leistung sei von der Beklagten aufgrund ihrer Pflicht als Gebietsversorger erbracht
worden.
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Rechtsgrund für die Zahlung sei hilfsweise auch eine berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag. Die Beklagte habe den Kläger mit Strom beliefert, weil die E die
Versorgung nicht sicher gestellt habe.
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Letztlich habe die Beklagte jedenfalls einen Bereicherungsanspruch, weil sie den
Kläger aufgrund eines vermeintlich als Gebietsversorger geschlossenen
Versorgungsvertrages beliefert habe. Sollte dieser nicht zustande gekommen sein, fehle
es an einem Rechtsgrund.
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Der Kläger müsse selbst das Ausfallrisiko bezüglich seines Vertragspartners tragen.
Das dürfe nicht über § 10 EnWG der Beklagten auferlegt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor,
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unstreitig habe zwischen der E und der S Net ein Bilanzkreisvertrag und ein Lieferanten-
Rahmenvertrag bestanden. Der Liefervertrag zum Kläger sei von der E sowohl der S
Net, als auch der Beklagten angemeldet worden.
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Die Beklagte habe unstreitig eine eigene Belieferung des Klägers nie schriftlich
bestätigt oder irgendwelche Abschlagszahlungen angemahnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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1.
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Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des
auf die Rechnungen der Beklagten vom 17.09.2002 versehentlich gezahlten Betrages
zu.
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Diese Zahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
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1.1.
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Ein Stromversorgungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden.
26
Zwar unterliegt die Beklagte als Gebietsversorger gemäß § 10 EnWG einem
Kontrahierungszwang mit jedem, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet mit Strom
versorgt werden will, ohne mit einem bestimmten - anderen - Versorgungsunternehmen
einen Belieferungsvertrag geschlossen zu haben. Insofern hat die Beklagte mit der
Zurverfügungstellung von Energie an der Entnahmestelle des Klägers ein Angebot auf
Abschluss des Versorgungsvertrages gemacht.
27
1.1.1.
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Der Zugang dieses Vertragsangebot beim Kläger ist jedoch nicht feststellbar (s.d. OLG
Celle, Urteil vom 3. Dezember 2003, 3 U 181/03). Dazu reicht nicht aus, dass die
Beklagte - nach ihrer Behauptung - den Strom geliefert hat. Notwendig ist auch, dass der
Kläger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, wer ihm den Strom gerade lieferte.
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Seit der Liberalisierung des Strommarktes ist es nicht mehr so, dass für eine
Abnahmestelle nur ein Versorger in Frage kommt. Da man dem Strom jedoch nicht
ansehen kann, welches Unternehmen ihn anbietet, muss für den Zugang des
Angebotes auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Person des Anbietenden
verlangt werden. Es handelt sich nicht etwa um ein sog. Geschäft wen es angeht.
Gerade der Versorger und dessen Tarife sind entscheidend dafür, ob ein Vertrag mit ihm
abgeschlossen werden soll. In den Fällen, in denen ein Abnehmer keinen
Versorgungsvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, kann er nur
davon ausgehen, dass der Strom und damit die Realofferte auf Abschluss eines
Versorgungsvertrages vom Gebietsversorger stammt. Hat aber der Abnehmer einen
Vertrag mit einem anderen Stromversorgungsunternehmen geschlossen und hat er
keinerlei Hinweise darauf, dass diese Versorgung tatsächlich nicht durchgeführt wird,
kann er gar nicht erkennen, dass der gelieferte Strom vielmehr ein Angebot des
Gebietsversorgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages darstellen soll.
30
1.1.2.
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Selbst wenn man vom Zugang eines Angebotes der Beklagten ausgehen wollte, so
hätte der Kläger dieses jedenfalls nicht angenommen.
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Aufgrund des mit der E geschlossenen Versorgungsvertrages ging der Kläger davon
aus, dass diese ihn mit Strom beliefert. Irgend ein Erklärungsbewußtsein, durch die
Stromentnahme einen anderen Vertrag zu schließen, hatte er nicht (s.d. auch OLG Celle
a.a.O.). Entgegen der Meinung der Beklagten hat ein Abnehmer, der mit einem
Versorgungsunternehmen einen Belieferungsvertrag geschlossen hat, nicht das
Erklärungsbewußtsein, den Strom von demjenigen abzunehmen, der gerade liefert, weil
er - wie die Beklagte vorträgt - nicht damit rechnen dürfe, von dem Vertragspartner
beliefert zu werden. Wer einen Liefervertrag geschlossen hat, hat bei der Abnahme
überhaupt kein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewußtsein auf Vertragsabschluss
mehr, sondern nimmt den Strom als Erfüllung des geschlossenen Vertrages entgegen.
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Der Kläger durfte auch davon ausgehen, von der E beliefert zu werden, da diese ihm
mitgeteilt hatte, die Abnahmestelle bei dem Netzbetreiber und dem Gebietsversorger als
von ihr beliefert angemeldet zu haben. Das Risiko, dass diese Angaben falsch waren -
wie die Beklagte vorträgt - ist hier nicht dem Kläger aufzuerlegen. Verdachtsmomente,
dass die Belieferung durch die E nicht durchgeführt wurde, gab es nicht. Hier ist auch zu
berücksichtigen, dass der Vertrag durch Vermittlung des Hotel- und
Gaststättenverbandes Nordrhein-Westfalen über einen sogenannten Strompool
zustande gekommen ist. Diese versprachen ihm eine sichere und zuverlässige
Stromversorgung durch die E. Es ist einem Abnehmer - und letztlich auch dem
Gebietsversorger - auch nicht zuzumuten, praktisch ständig nachzufragen, ob die
Belieferung mit Strom - noch - vom Vertragspartner oder - inzwischen - vom
Gebietsversorger vorgenommen wird.
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Die Zusammenhänge zwischen Einspeisung und Entnahme sind rechtlicher Natur. Es
wird nicht in einem tatsächlichen Vorgang Strom vom Produzenten über den Lieferanten
bis zum Abnehmer durchgeleitet, da der Empfänger nicht genau den Strom abnimmt,
den der Anbieter in das Stromnetz einspeist. Dabei müssen seitens des Lieferanten die
Produktions- und die Lieferverträge mengenmäßig aufeinander abgestimmt werden. Auf
dieses Geflecht der Verträge hat der Abnehmer gar keinen Einfluss und auch keine
Kontrollmöglichkeiten. Vielmehr können allein die Netzbetreiber und die
Gebietsversorger feststellen, ob die Mengenabstimmung gelungen ist, aber auch, ob
sämtliche Abnahmestellen durch andere Versorger oder durch den Gebietsversorger
beliefert werden. Es ist allein vom Gebietsversorger über seine vertraglichen
Beziehungen zum Netzbetreiber sicher zu stellen, dass dieser ihn sofort benachrichtigt,
wenn für eine Abnahmestelle keine andere vertragliche Lieferbeziehung besteht. Diese
Information ist ja auch für die Abrechnung des Gebietsversorgers gegenüber dem
Abnehmer notwendig und wird auch übermittelt. Seit der Liberalisierung des
Strommarktes ist zwar nach wie vor der Gebietsversorger verpflichtet, für die Belieferung
mit Strom zu sorgen. Er muss aber gleichzeitig so rasch wie möglich die vertraglichen
Verhältnisse zum Abnehmer klären und kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass mit
ihn als Alleinversorgung ein Vertrag zustande gekommen ist.
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1.1.3.
36
Auch aus der Bezahlung der Rechnungen der Beklagten vom 17.09.1992 durch den
Kläger kann nicht der Rückschluss auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien
gezogen werden.
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Der Kläger hatte den Versorgungsvertrag für die Zeit ab dem 1.06.2001 mit der E
geschlossen und leistete an diese regelmäßig Abschlagszahlungen auf die
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Endabrechnung des abgenommenen Stroms. Für eine andere Abnahmestelle hatte er
allerdings auch einen Liefervertrag zur Beklagten. Als die Rechnungen der Beklagten
mehr als 3 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur E kamen, glaubte
der Kläger versehentlich an die Abrechnung der anderen Abnahmestelle.
Ein Erklärungsbewußtsein des Klägers, mit der Zahlung im Nachhinein einen Vertrag
mit der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Abnahmestelle zu schließen,
lag demnach nicht vor. Auch die Beklagte selbst hatte bei der Rechnungsstellung kein
Erklärungsbewußtsein, ein Vertragsverhältnis zu begründen, sondern wollte lediglich für
ein - vermeintlich - bestehendes Verhältnis ihrer Abrechnungspflicht genügen.
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1.2.
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Auch die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag führen nicht zu einem Rechtsgrund
für die Zahlungen des Klägers an die Beklagte.
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Die Voraussetzung der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, dass das Geschäft
im Interesse des Geschäftsherren war, liegt nicht vor. Sicher war es im Interesse des
Klägers, mit Strom beliefert zu werden. Es war aber genau so sicher nicht in seinem
Interesse, für seinen energieintensiven Gewerbebetrieb als Tarifkunde beliefert zu
werden. Das gegenteilige Interesse ist gerade in dem Abschluss des
Versorgungsvertrages mit der E zum Ausdruck gekommen.
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Im Übrigen normiert § 681 BGB die Pflicht des Geschäftsführers, dem Geschäftsherren
unverzüglich Mitteilung über die Übernahme des Geschäftes zu machen und dessen
Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte hat dem Kläger aber keinerlei Nachricht
darüber zukommen lassen, dass sie die Stromlieferungen durchführe, sondern erstmals
mit der Rechnungsstellung weit über ein Jahr nach Aufnahme der Lieferungen sich als
Versorger in der fraglichen Zeit zu erkennen gegeben.
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Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht der
Beklagten. Diese ist mit der streitgegenständlichen Zahlung an die Beklagte gleich zu
setzen, da der Kläger einen anderen Versorger als die Beklagte beauftragt und den
Strom für die streitgegenständlichen Abrechnungsperioden bereits an diesen gezahlt
hatte.
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2.
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Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, mit dem sie aufrechnen könnte, ist nicht
gegeben.
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Aus der entscheidenden objektiven Sicht des Leistungsempfängers stellt sich die
streitgegenständliche Lieferung mit Strom nicht als eine Leistung der Beklagten,
sondern der E dar. Dass diese Annahme durchaus gerechtfertigt war und dem Kläger
insofern nichts anzulasten ist, ist oben bereits ausgeführt.
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III.
48
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49
Die Revision war zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die
Sache hat grundsätzliche Bedeutung.
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