Urteil des OLG Hamm vom 17.06.1997

OLG Hamm (kläger, abweisung der klage, unterhalt, 1995, ehefrau, verwirkung, wesentliche veränderung, betrag, widerklage, zahlung)

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 253/96
Datum:
17.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 UF 253/96
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 5 F 416/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird, - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 4. Juni 1996 verkündete Urteil des
Amtsgerichts ... - Familiengericht - Bocholt abgeändert:
1. Auf die Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Amtsgerichts Bocholt vom 24. September 1992 ... insoweit für unzulässig
erklärt, als sie den Unterhaltszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum
19. Juni 1995 betrifft. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird das am 24. September 1992 verkündete
Anerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Bocholt für die Zeit ab dem 8. Februar 1996 abgeändert. Der Kläger wird
verurteilt, an den Beklagten für die Zeit vom 8. Februar 1996 bis zum 31.
Dezember 1996 monatlich im voraus 324,00 DM und ab dem 1. Januar
1997 monatlich im voraus 314,00 DM Unterhalt zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte
zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
(Von der Darstellung des
Tatbestandes
2
Entscheidungsgründe
3
Durch Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 24. September 1992 ist der Kläger verurteilt
worden, für den Beklagten monatlich 256,00 DM Kindesunterhalt zu zahlen. In dem
vorliegenden Verfahren hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil für
den Unterhaltszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 22. September 1995 für unzulässig
zu erklären und das Urteil weiterhin für die Zeit ab dem 9. Januar 1996 dahingehend
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abzuändern, daß er nur noch monatlich 83,98 DM Unterhalt Unterhalt zu zahlen habe.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und widerklagend die Abänderung
des Urteils vom 24. September 1992 dahin begehrt, daß der Kläger ab dem 8. Februar
1996 monatlich 324,00 DM Unterhalt zu zahlen habe. - Durch das angefochtene Urteil
hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der
Berufung verfolgt der Kläger unter teilweise Rücknahme eines früheren, umfassenderen
Berufungsantrages, weiterhin seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
vom 24. September 1992 für unzulässig zu erklären, jedoch nunmehr bezogen auf den
Unterhaltszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 19. September 1995. Darüber
hinaus erstrebt er die Abweisung der Widerklage, soweit der streitige Zeitraum im Jahre
1996 liegt und die Abweisung der Widerklage für den Zeitabraum ab dem 1. Januar
1997, soweit ein Unterhaltsbetrag von mehr als 314,00 DM monatlich begehrt wird.
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Seine Vollstreckungsabwehrklage
hat Erfolg; für den Unterhaltszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 19. Juni 1995 ist
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 24. September
1992 nach § 767 ZPO für unzulässig zu erklären. Der Unterhaltsanspruch des
Beklagten ist für diesen Zeitraum durch. Verwirkung erloschen. Der Anspruch auf
Zahlung rückständigen Unterhalts unterliegt - wie andere Rechte auch - der Verwirkung
(BGHZ 84, 280 ff). Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte sein Recht
längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und wenn der
Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf
einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, daß dieser sein Recht nicht geltend
machen werde (BGH a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der
Beklagte hat seine Unterhaltsansprüche während des gesamten Zeitraumes von
Dezember 1992 bis zum 19. Juni 1995, also mehr als 2 1/2 Jahre lang nicht geltend
gemacht. Dieser Zeitraum reicht für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus. Die
Verwirkung eines Rechtes ist in Betracht zu ziehen, wenn es über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr nicht geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 103, 62 ff). Nach welcher
Zeit die Untätigkeit eines Berechtigten zur Verwirkung führt, hängt von dem einzelnen
Fall ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, ist zu
berücksichtigen, daß es hier um Monatsbeträge geht, mit denen der notwendige
Mindestunterhalt des Beklagten sichergestellt werden sollte, insbesondere aber auch,
daß der Kläger zur Zahlung der Beträge rechtskräftig verurteilt worden ist. Wegen des
dadurch entstandenen besonderen Vertrauensschutzes auf Seiten des Beklagten sind
an die Voraussetzungen der Verwirkung erhöhte Aufforderungen zu stellen (vgl. OLG
Karlsruhe, FamRZ 1993, 1456 ff). In dem hier vorliegenden Fall haben aber die
besonderen Umstände, unter denen der Beklagte davon abgesehen hat, den Kläger zur
Zahlung aufzufordern oder seine Unterhaltsforderung zwangsweise durchzusetzen, ein
solches Gewicht, daß ein Untätigkeitszeitraum von rund 2 1/2 Jahren ausreicht.
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Die besonderen Umstände, wegen derer der Kläger sich darauf einrichten durfte, daß er
zumindest für die Zeit bis Mitte 1995 nicht mehr auf Zahlung rückständigen
Kindesunterhalts in Anspruch genommen werden würde, liegen in den Vorgängen um
eine geplante Adoption des Beklagten durch den zweiten Ehemann seiner Mutter.
Entgegen einer im Laufe des Berufungsverfahrens seitens des Beklagten gegebenen
Darstellung war es nicht so, daß lediglich der Kläger von sich aus die Adoption
vorgeschlagen hat, um so von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten befreit zu
werden. Bei der Anhörung des Klägers und der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten
vor dem Senat ist unstreitig geworden, daß nach der Trennung der Eltern des Beklagten
zunächst von Seiten seiner gesetzlichen Vertreterin der Plan verfolgt worden ist, ihn
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durch ihren jetzigen Ehemann an Kindes statt annehmen zu lassen, und daß dieser
Plan zunächst an dem erheblichen Widerstand des Klägers gescheitert ist. Die Zeugin
... hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, der Kläger habe sie
als Mitarbeiterin des Jugendamtes Bocholt aufgesucht und mit Rücksicht darauf, daß er
zu Unterhaltszahlungen für den Beklagten herangezogen wurde, auf seinem
Besuchsrecht bestanden. Es sei dann mit ihm erörtert worden, ob sich nicht alle
Schwierigkeiten durch eine Adoption des Beklagten lösen ließen. Als dieser sich nicht
mehr grundsätzlich gegen eine solche Lösung gewehrt habe, habe sie sich auf seine
Anregung hin mit der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten und ihrem jetzigen
Ehemann in Verbindung gesetzt; auch von dieser Seite sei eine Annahme an Kindes
Statt nicht von vornherein abgelehnt worden. Sie habe dann die gesetzliche Vertreterin
des Beklagten und ihren Ehemann zur weiteren Beratung an den Sozialdienst
Katholischer Frauen verwiesen. - Unter dem 28. Juli 1993 hat dann der Kläger seine
Zustimmung zu der Annahme des Beklagten an Kindes statt durch dessen Mutter und
deren zweiten Ehemann notariell beurkunden lassen. Von dieser notariell beurkundeten
Zustimmung hat die gesetzliche Vertreterin des Beklagten erfahren. Während der Zeit, in
dem seitens des Beklagten nichts unternommen wurde, um Unterhaltszahlungen für die
Zeit ab November 1992 vom Kläger zu erlangen, konnte dieser davon ausgehen, daß
auch auf Seiten der Mutter des Beklagten und ihres Ehemannes ernsthaft eine
Annahme an Kindes statt erwogen wurde und daß deswegen weder hinsichtlich seines
Besuchsrechtes noch hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht etwas unternommen wurde.
Unter diesen Umständen konnte er darauf vertrauen, daß der über einen Zeitraum von
rund 2 1/2 Jahren nicht durchgesetzte laufende Unterhaltsanspruch für diese Zeit nicht
mehr geltend gemacht würde.
Der Verwirkung kann auch nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden, es fehle an
konkreten Dispositionen, die der Kläger im Vertrauen darauf gemacht habe, daß er
keinen Unterhalt mehr zu zahlen brauche. Es mag hier letztlich dahingestellt bleiben, ob
seinem Vortrag gefolgt werden kann, bei Kenntnis der fortbestehenden
Unterhaltsverpflichtung hätte er die Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau nicht geschlossen
und es wäre nicht zu der Geburt des zweiten Kindes aus dieser Ehe am 20.10.1995
gekommen. Es steht zumindest fest, daß der Beklagte noch im Januar 1995 ein
Darlehen von 11.500,00 DM aufgenommen hat. Eine solche Verpflichtung wäre er bei
einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern nicht eingegangen. Im übrigen dürfte es
auch darauf nicht ankommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten waren in
den Jahren 1992 bis 1995 und auch später so beengt, daß das Geld kaum zum
Unterhalt aller Unterhaltsberechtigten ausreichte. Erfahrungsgemäß werden in solchen
Verhältnissen die vorhandenen Mittel verbraucht, so daß der Kläger auch abgesehen
von der Darlehensaufnahme und sonst und von den angesprochenen familiären
Entscheidungen durch eine Rückstandsforderung über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren
in finanzielle Bedrängnis geraten mußte (vgl. dazu BGHZ 103, 62, insbesondere S. 71).
Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, daß der Beklagte in der Zeit von Februar
1993 bis Juni 1994 insgesamt 2.388,80 DM an Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 27.
Januar bis zum 30. November 1992 an das Jugendamt der Stadt Bottrop zurückgezahlt
hat, auf das entsprechende Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
übergegangen waren. Der Kläger hätte sich nach der Überzeugung des Senates im
Hinblick auf seine beengte wirtschaftliche Situation, die nach der Aussage der Zeugin ...
auch immer wieder mit Vertretern des Jugendamtes besprochen worden ist, um eine
langfristige Stundung dieses Rückstandes bemüht, wenn er auch noch mit der
Verpflichtung zu laufenden Unterhaltszahlungen gegenüber dem Beklagten gerechnet
hätte.
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Die Berufung des Klägers ist nur in geringem Maße begründet, soweit er sich gegen die
Abänderungswiderklage wendet. Für die Zeit vom 8. Februar bis zum 31. Dezember
1996 ist seine Berufung insoweit zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat für diesen
Zeitraum mit Recht unter Abänderung des im Vorprozeß ergangenen Urteils einen zu
zahlenden Monatsbetrag von 324,00 DM festgesetzt; für die Zeit ab 01.01.1997 ist die
Berufung jedoch begründet. Der zu zahlende Monatsbetrag ist wegen der
Kindergelderhöhung um 10,00 DM auf 314,00 DM herabzusetzen.
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Die Widerklage auf Zahlung erhöhten Unterhalts ist nach § 323 ZPO im wesentlichen
zulässig und begründet. Es ist eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der
Grundlagen des früheren Urteils insoweit eingetreten, als der Beklagte inzwischen älter
geworden ist und als sich die Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder erhöht
haben.
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Bei der Berechnung des dem Beklagten zuzuerkennenden Unterhaltsanspruchs ist der
Senat anhand der vorgelegten Lohnunterlagen für das Jahr 1996 und der in diesem Jahr
ergangenen Steuerbescheide von einem Einkommen des Klägers in Höhe von 3.318,00
DM ausgegangen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von diesem
Einkommen Fahrtkosten in Höhe von 50,00 DM und weiterhin zu Lasten des Beklagten
die im Jahre 1996 aufgebrachten Schuldenraten für den im Januar 1995
aufgenommenen Kredit von 11.800,00 DM in Ansatz bringen kann. Diese beiden
Positionen sind bei der Berechnung zugunsten des Klägers berücksichtigt worden.
Auch dann ergibt sich eine Verpflichtung, den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag
von 324,00 DM monatlich zu zahlen. Die Schuldenraten hat der Kläger im Jahre 1996
mit 10 × 604,00 DM und 1 × 605,43 DM bezahlt. Das ergibt für die 12 Monate des Jahres
einen Durchschnitt von rund 554,00 DM. Die weitere Kreditverpflichtung des Beklagten
in Höhe von 612,00 DM monatlich für den am 19. April 1996 aufgenommenen Kredit
über 11.500,00 DM kann zu Lasten des Beklagten keine Berücksichtigung finden. Der
Kläger wußte bei Aufnahme dieses Kredites, daß er wieder Unterhalt an den Beklagten
zu zahlen hatte. Diese bekannte Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten geht der
Kreditverpflichtung vor.
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In die Berechnung für das Jahr 1996 waren auch Unterhaltsansprüche der zweiten
Ehefrau des Klägers einzusetzen; diese Unterhaltsansprüche stehen nach § 1609 Abs.
2 BGB den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder gleich. Es ist aber hier zu
berücksichtigen, daß der Kläger bis zumindest Juli 1996 von seiner zweiten Ehefrau
getrenntgelebt hat, daß sie vom Sozialamt unterhalten worden ist und daß dieses mit
Rücksicht auf die Verschuldung des Beklagten keine Erstattungsansprüche hinsichtlich
des Ehegattenunterhalts gegen ihn geltend macht. Es ist mithin in die Berechnung nur
ein Unterhaltsanspruch für die 5 restlichen Monate des Jahres einzusetzen. Die dafür
erforderlichen Mittel hat der Senat auf das ganze Jahr verteilt.
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Danach ergibt sich im einzelnen folgende Berechnung des dem Beklagten für den
streitigen Zeitraum im Jahre 1996 zustehenden Unterhalts:
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Einkommen des Klägers
3.318,00 DM
abzüglich Fahrtkosten
50,00
DM
abzüglich Schuldenraten
554,00 DM
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Rest
2.714,00 DM
Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der zweiten Ehefrau des Beklagten
sind die Beträge abzuziehen, die der Kläger für den Mindestunterhalt
seiner drei Kinder aufwenden müßte. Das ist für den Beklagten ... ein
Mindesttabellenunterhaltsbetrag von 424,00 DM, von dem ein
Kindergeldanteil von 100,00 DM abzuziehen ist, da das Kindergeld für
den Beklagten zwischen dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau nicht
zur Verrechnung kommt. Abzuziehen ist
also ein Betrag von
324,00 DM,
weiterhin für ... der Tabellenunterhaltssatz von
349,00 DM
und für ... der Tabellenunterhaltssatz von
349,00 DM.
Es bleiben
1.692,00 DM
übrig. Der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Beklagten
beträgt 3/7 davon also
725,00 DM.
Dieser Betrag ist für 5 Monate zu zahlen. Der Gesamtbetrag von
3.625,00 DM ist auf 12 Monate zu verteilen. Es ergibt sich ein
Monatsbetrag von rund 302,00 DM.
Die nach Abzug von Schuldenraten und Fahrtkosten vorhandenen
2.714,00 DM
reichen nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Dem
Kläger muß für seinen notwendigen Eigenbedarf ein Betrag von
1.500,00 DM
verbleiben. Es stehen nur
1.214,00 DM
zur Verfügung. Diese sind im Wege einer Mangelverteilung
entsprechend den offenen Unterhaltsforderungen auf die drei Kinder und
die zweite Ehefrau des Beklagten zu verteilen, wobei nunmehr bei allen
Kindern der jeweilige Tabellenunterhaltsbetrag einzusetzen ist (vgl.
dazu BGH FamRZ 1992, 539). Insgesamt sind anzusetzen für den
Beklagten
424,00 DM
für
349,00 DM
für
349,00 DM
und für die Ehefrau des Beklagten
302,00 DM,
insgesamt sind erforderlich. Mit den vorhandenen 1.214,00 DM können
rund 85 % der Einsatzbeträge bedient werden. Bezüglich des Beklagten
ergibt sich ein Betrag von 424 × 85 %. Das sind 360,40 DM. Der Betrag
liegt über den 324,00 DM, die dem Beklagten zustehen und die das
Amtsgericht ausgeurteilt hat.
1.424,00 DM
Für das Jahr 1996 ergeben sich insofern Veränderungen, als einerseits nunmehr keine
Kreditraten mehr zu berücksichtigen sind, andererseits aber jeweils der volle Unterhalt
für die zweite Ehefrau des Beklagten in die Mangelverteilung einzusetzen ist. Das Urteil
des Amtsgerichts ist nur insoweit angefochten, als darin, ausgehend von einem
Mindestunterhaltssatz von 424,00 DM nicht das halbe, nunmehr höhere Kindergeld von
110,00 DM abgezogen worden ist, sondern nur ein Kindergeldanteil von 100,00 DM.
Tatsächlich wird für den Beklagten inzwischen ein Kindergeld von 220,00 DM gezahlt,
so daß insgesamt 110,00 DM im Wege des Ausgleichs zugunsten des Klägers zu
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verrechnen sind. Es sind ab dem 1. Januar 1997 nur 314,00 DM monatlich zu bezahlen.
Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur kommen, wenn der Kläger nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen dem Beklagten Unterhalt nicht nur nach der 1.
Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle sondern nach einer höheren
Einkommensgruppe schuldete. Das ist aber nicht der Fall. Selbst wenn man die
streitigen Fahrtkosten zugunsten des Beklagten nicht in Ansatz bringt, ergibt sich, daß
der Kläger lediglich den Mindestunterhalt für seine Kinder aufbringen kann.
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Zieht man von dem Einkommen des Klägers in Höhe von
3.318,00 DM
für den Unterhalt des Beklagten
324,00
DM,
für den Unterhalt des Kindes ... den ... Tabellenbetrag von
349,00
DM
und für den Unterhalt des Kindes ... auch den Tabellenunterhalt von
349,00
DM
ab, so bleiben
2.296,00 DM
übrig. 3/7 davon sind
984,00
DM.
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Wenn der Beklagte unter Verrechnung des Kindergeldes von den 3.318,00 DM folgende
Unterhaltsbeträge aufwendet:
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Für den Beklagten
314,00 DM
für ... unter Verrechnung des Kindergeldes
239,00 DM
und für ... gleichfalls
239,00 DM
sowie für seine Ehefrau
984,00 DM,
so bleiben lediglich übrig. Dieser Betrag liegt nur 42,00 DM oberhalb des
notwendigen Eigenbedarfs des Klägers.
1.542,00 DM
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, 713 ZPO.
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