Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2002

OLG Hamm: internationale zuständigkeit, gerichtliche zuständigkeit, eugh, auszahlung, materielles recht, rechtsschein, prämie, werbung, bedingung, anscheinsvollmacht

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 65/02
Datum:
25.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 65/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 224/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehen-den Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bielefeld
vom 15.01.2002 abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 17.895,22 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 23.08.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien in Höhe von mehr als 20.000,00 EUR.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte, die einen Versandhandel betreibt, übersandte der Klägerin ein Schreiben,
das spätestens am 28.09.2000 bei dieser einging und in dem es u.a. heißt:
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"Ich darf Ihnen ganz herzlich gratulieren
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1. zu Ihrem Gewinn in Höhe von 35.000,00 DM Gesamtgewinnsumme
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2. zu Ihrem Marken-Kühlschrank oder 3.299,00 DM in bar
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Die Nachricht über die Auszahlung in Höhe von 35.000,00 DM ist offiziell bestätigt.
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Sie erhalten 100 % sicher garantiert 35.000,00 DM Gesamtgewinnsumme sofort!
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Außerdem darf ich Ihnen noch die Auslieferung eines Marken-Kühlschrankes oder
von 3.299,00 DM in bar ankündigen (streng nach Teilnahmebedingungen), wenn
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Sie heute für 25,00 DM Ware zum Test anfordern.
Auf der Rückseite dieses Schreibens war ein Kühlschrank abgebildet mit dem Hinweis,
die Klägerin erhalte diesen tollen Marken-Kühlschrank oder Bargeld als Dankeschön für
ihre schnelle unverbindliche Testanforderung. Dem Schreiben war weiterhin beigefügt
ein Schreiben eines "vereidigten Auszahlungs-Pretendanten", der die Klägerin darauf
hinwies, daß sie, um ihren Gewinn in Höhe von 35.000,00 DM zu erhalten, den
35.000,00 DM-Abschnitt abtrennen, ihn ausfüllen und auf den Anforderungsschein
kleben und zusammen mit der unverbindlichen Testanforderung an die Beklagte
absenden müsse. Es folgt der dringende Rat, die Unterlagen "am besten heute noch"
zurückzusenden, sonst werde der Gewinn dem nächsten Anwärter der Gewinnkategorie
zugesprochen. Der Auszahlungs-Pretendant N, der nach der Darstellung der Beklagten
in den übersandten Unterlagen Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei in G sein sollte,
existiert unstreitig nicht. Den der Klägerin zugeleiteten Unterlagen waren schließlich
kleingedruckte "Liefer-, Teilnahme- und Geschäftsbedingungen" beigefügt. Unter
"Vergabebedingungen" weist die Beklagte darauf hin, daß Gewinner von Preisen im
Wert ab 100,00 DM ihren Gewinn, falls von ihr, der Beklagten, gewünscht, anläßlich
einer feierlichen Übergabe erhalten. Im weiteren Text heißt es:
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"Unabhängig von allen im werblichen Umfeld des Kataloges gemachten
Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen und dem durch die Gestaltung
erweckten Eindruck ist erst durch diese Einladung zur Preisvergabe die Sicherheit
gewährleistet, einen Preis im Wert von über 100,00 DM zu erhalten."
10
Zum Schluß der "Vergabebedingungen" heißt es:
11
"Die angegebenen Geschenke für Ihre Testanforderung werden garantiert 100 %ig
1 x an den ersten Einsender vergeben. Alle weiteren erhalten ggf. ein anderes
Geschenk."
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 9-22 GA)
Bezug genommen. Die Klägerin gab eine Bestellung von Waren aus dem beigefügten
Katalog im Wert von 57,80 DM auf, die bei der Beklagten frühestens am 09.10.2000
einging.
13
Nachdem die Beklagte auch auf anwaltliche Mahnung weder einen Gewinn von
35.000,00 DM noch den Gegenwert des Kühlschranks in Höhe von 3.299,00 DM an die
Klägerin gezahlt hatte, hat diese die Beträge in Höhe von insgesamt 38.299,00 DM bei
dem Landgericht Bielefeld eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit
des Landgerichts Bielefeld in Abrede gestellt, die Anwendbarkeit deutschen Rechts
bestritten und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Gewinnauszahlung lägen nicht vor.
14
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des weiteren
Parteivorbringens sowie der Anträge Bezug genommen wird, der Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 sowie
Art. 13 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
angenommen und gemeint, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei deutsches
materielles Recht anzuwenden. Dies folge bezüglich der Gewinnzusage aus Art. 40
Abs. 1 S. 1 EGBGB und hinsichtlich des Gegenwertes des Kühlschrankes aus Art. 29
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Abs. 2 EGBGB. Auch in der Sache hat das Landgericht die geltend gemachten
Ansprüche für berechtigt gehalten. Der Anspruch auf Auszahlung des zugesagten
Gewinns von 35.000,00 DM folge aus § 661 a BGB, da die Beklagte den Eindruck
erweckt habe, ein Gewinn in Höhe von 35.000,00 DM sei der Klägerin zugefallen und
müsse nur noch angefordert werden. Den Gegenwert des Kühlschrankes könne die
Klägerin aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen.
Dieses Urteil ficht die Beklagte mit der Berufung an. Sie wendet sich gegen die
Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts, hält
deutsches Recht nicht für anwendbar und meint weiterhin, daß auch die
Tatbestandsmerkmale des § 661 a BGB nicht gegeben seien. Sie beantragt,
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abändernd die Klage durch Prozeß-, hilfsweise durch Sachurteil abzuweisen.
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Weiterhin beantragt sie,
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das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Revisionsverfahren
gegen ein Urteil des OLG Dresden vom 19.12.2001 (8 U 2256/01) auszusetzen.
19
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Berufung könne wegen § 513 Abs.
2 ZPO nicht auf die Rüge gestützt werden, das erstinstanzliche Gericht habe seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Unabhängig davon meint sie, die Zuständigkeit
des für ihren Wohnsitz zuständigen Gerichts sei auch gegeben, denn es handele sich
um eine Klage einer Verbraucherin aus Vertrag nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ. Die
Einwendungen gegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB, so meint die
Klägerin, seien unbegründet; der Anspruch auf den Gegenwert des Kühlschranks lasse
sich zudem unmittelbar auf einen entsprechenden Vertrag zwischen den Parteien
stützen. Entgegenstehende AGB der Beklagten seien unwirksam.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich der
Anspruch der Klägerin auf den Gegenwert des Kühlschranks in Höhe von 3.299,00 DM
ist unbegründet, so daß insoweit die Klage abzuweisen war.
24
I.
25
Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit angenommen.
26
1.
27
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte allerdings nicht gehindert, die
Berufung darauf zu stützen, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese
Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO n.F. auch eine Beschränkung des Rügerechts
hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit erfaßt, wie dies von der herrschenden
Meinung angenommen wird (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rdn. 8; Thomas-
28
Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rdn. 3; a.A. etwa Geimer, IZPR, Rdn. 38). Im
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVÜ) kollidiert die Regelung nämlich mit Art. 19 EuGVÜ und tritt
dahinter zurück. Nach Art. 19 EuGVÜ hat das Gericht eines Vertragsstaats sich von
Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen
wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates ausschließlich zuständig ist.
Dies behauptet hier die Beklagte. Die Prüfung, ob ein anderer Vertragsstaat
international zuständig ist, erfolgt in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, selbst
wenn nationales Recht eine Rüge verlangt. Insoweit verdrängt bzw. überlagert das
EuGVÜ das nationale Recht (EuGH, IPrax 1985, 92). Dies hat zur Konsequenz, daß
auch § 513 ZPO im Geltungsbereich des Art. 19 EuGVÜ nicht gilt (Zöller-Gummer,
a.a.O., § 513 Rdn. 8).
2.
29
Die Rüge der Beklagten, das Landgericht Bielefeld habe seine internationale
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Auf den
vorliegenden Sachverhalt ist das EuGVÜ und nicht die Verordnung Nr. 44/2001 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anwendbar, da die Klage vor dem 01.03.2002
erhoben wurde, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO.
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Die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich daraus, daß es sich um eine
Klage aus einem Vertrag nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (Verbrauchersache) mit der
Folge handelt, daß nach Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ die Klage vor den Gerichten des
Vertragsstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat. Dies ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 11.07.2002 (NJW 2002, 2697 = EuZW 2002, 539) für einen ähnlich gelagerten Fall
klargestellt. Der EuGH hatte auf eine Vorlagefrage des ÖstOGH die Zuständigkeit für
eine Klage eines österreichischen Verbrauchers zu klären, der eine in Deutschland
niedergelassene Versandhandelsgesellschaft auf Erfüllung einer Gewinnzusage in
Anspruch nehmen wollte. Dieser Verbraucher hatte mehrere an ihn adressierte
Zuschriften erhalten, die nach seinem Vortrag den Eindruck erweckt hätten, er habe in
einem Gewinnspiel ein Bargeldguthaben von 49.700 ATS gewonnen. Einzige
Bedingung für die Auszahlung sei die Anforderung unter gleichzeitiger Bestellung von
Waren im Wert von mindestens 200 ATS aus einem mitgelieferten Katalog gewesen.
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Der EuGH hat die Voraussetzungen des Art 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ bejaht. Danach gilt
die Zuständigkeitsregelung des Art. 14 EuGVÜ für Klagen aus einem Vertrag, den eine
Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, wenn der Vertrag die
Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum
Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des
Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der EuGH stellt entscheidend darauf ab, daß mit
der Anforderung des Gewinns eine Warenbestellung verbunden ist, die die o.g. Kriterien
eines Verbrauchervertrages erfüllt. Unter Art. 13 EuGVÜ, so der EuGH, fallen dann nicht
nur bestimmte Ansprüche aus diesem Vertrag, sondern insbesondere auch Klagen auf
Auszahlung des Gewinns, da zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung
32
eine untrennbare Verbindung bestehe (EuGH, a.a.O. unter Nr. 54, 56).
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall entsprechend anwendbar. Auch zwischen den
Parteien dieses Rechtsstreits ist es aufgrund der Warenbestellung der Klägerin zu
einem Vertrag gekommen, der den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ
entspricht. Sowohl die Gewinnzusage über 35.000,00 DM als auch die Zusage, einen
Kühlschrank oder dessen Gegenwert von 3.299,00 DM gewonnen zu haben, standen in
untrennbarem Zusammenhang mit der Warenbestellung. Hinsichtlich des Kühlschranks
ist dessen Zuwendung als "Dankeschön" für eine schnelle unverbindliche
"Testanforderung", das bedeutet eine Bestellung für mindestens 25,00 DM, dargestellt
worden. Hinsichtlich der Gewinnzusage von 35.000,00 DM hatte die Beklagte über das
Schreiben des fiktiven "vereidigten Auszahlungs-Pretendanten" vom 25.09.2000 als
Voraussetzung für die Auszahlung u.a. genannt, daß der Anforderungsschein
zusammen mit der unverbindlichen Testanforderung an die Beklagte gesandt werden
müsse. Dadurch ist auch insoweit eine Verbindung zwischen dem Gewinn und der
Bestellung (= Testanforderung) hergestellt worden.
33
Als Gericht des Wohnsitzes der Klägerin ist unter diesen Voraussetzungen nach Art. 14
Abs. 1 EuGVÜ das Landgericht Bielefeld zuständig.
34
II.
35
Auf die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin ist gem. Art. 29 Abs. 2 EGBGB
deutsches Recht anwendbar. Nach dieser Vorschrift unterliegen mangels einer
Rechtswahl Verbraucherverträge, die unter den in Abs. 1 der Vorschrift näher
bezeichneten Umständen geschlossen werden, dem Recht des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
werden u.a. Verträge über bewegliche Sachen mit einem Verbraucher erfaßt, wenn dem
Vertragsschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in dem Staat
vorausgegangen ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat. Das trifft im Streitfall zu, da die Klägerin auf die
ihr in Deutschland zugegangene Werbung ebenfalls in Deutschland die für den
Vertragsschluß maßgebliche Bestellung aufgegeben hat.
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Von der dadurch begründeten Geltung deutschen Rechts werden nicht nur die
unmittelbaren Erfüllungsansprüche aus dem Verbrauchervertrag erfaßt, sondern auch
solche Ansprüche, die mit dem Vertragsschluß untrennbar verbunden sind, wie es hier
der Fall ist. Selbst für Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen, in denen es
also noch nicht zum Abschluß eines Vertrages gekommen ist, wird nach h.M. an das
Statut des anzubahnenden Vertrages angeknüpft (Palandt-Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art.
32 EGBGB Rdn. 8; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307).
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Selbst wenn man den auf § 661 a BGB gestützten Anspruch auf Auszahlung des
Gewinns in Höhe von 35.000,00 DM nicht als Anspruch aus einem Verbrauchervertrag
(vgl. Art. 32 Abs. 1 EGBGB) werten wollte, ist auch hierfür gleichwohl deutsches Recht
anwendbar. Der Anspruch aus § 661 a BGB ist dem Grunde nach ein Fall der
Erfüllungshaftung für zurechenbar gesetzten Rechtsschein ähnlich der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht (Lorenz, NJW 2000, 3305, 3308), wie auch die Beklagte
ausdrücklich einräumt. Für den Fall der Anscheinsvollmacht hat der BGH als
Anknüpfungspunkt des anzuwendenden Rechts auf den Ort abgestellt, an dem der
38
Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27). Diese
Grundsätze sind auf den Streitfall entsprechend heranzuziehen mit der Folge, daß es
maßgeblich auf den Ort ankommt, an dem sich der Anschein einer Gewinnzusage
ausgewirkt hat, das ist der Wohnsitz der Klägerin, an dem sie die Zusendung der
Beklagten zur Kenntnis genommen hat.
Zu Unrecht meint die Beklagte, nach der Rechtsprechung des BGH komme es allein
darauf an, wo der Rechtsschein gesetzt worden sei. In seiner Entscheidung zur
Anscheinsvollmacht (BGHZ 43, 21, 27) hat der BGH den Ort als maßgeblich
angesehen, an dem sich der Rechtsschein ausgewirkt hat. Danach ist unerheblich, wo
der Rechtsschein gesetzt worden ist, sofern beide Orte auseinanderfallen. In der
Kommentarliteratur wird deshalb auch von dem "Recht des tatsächlichen
Wirkungslandes" gesprochen (Palandt-Heldrich, a.a.O., Anh. zu Art. 32 EGBGB Rdn. 3).
39
Somit ist deutsches Recht anwendbar, ohne daß es auf die vom Landgericht
aufgeworfene Frage ankommt, ob es sich bei dem Anspruch aus § 661 a BGB um einen
deliktischen Anspruch handelt und deshalb nach Art. 40 EGBGB ebenfalls deutsches
Recht zur Anwendung gelangt.
40
III.
41
1.
42
Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung des ihr zugesagten Gewinns in Höhe von
35.000,00 DM (17.895,22 EUR) nach § 661 a BGB. Diese für Sachverhalte nach dem
29.06.2000 geltende Vorschrift (Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB) ist hier anwendbar, da der
Anspruch durch Rechtshandlungen im September/Oktober 2000 begründet worden ist.
43
Nach § 661 a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare
Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher
diesen Preis zu leisten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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Die Klägerin ist Verbraucherin, die Beklagte Unternehmerin. Durch die Zusendung der
Mitteilung aus September 2000 ist auch der Eindruck erweckt worden, daß die Klägerin
den Preis von 35.000,00 DM gewonnen habe. Ausreichend ist dabei, daß die Mitteilung
abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines
bereits gewonnenen Preises zu erwecken (Lorenz, a.a.O., S. 3306).
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In dem Anschreiben an die Klägerin (Bl. 9 GA) wird dieser zu ihrem Gewinn gratuliert
und in großen Buchstaben erklärt:
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"Sie erhalten 100 % sicher garantiert 35.000,00 DM Gesamtgewinnsumme sofort"
47
Auch die weiteren mitgesandten Schriftstücke wie etwa die amtlich gestaltete
"Beglaubigung" sowie die Schreiben des angeblichen "Auszahlungs-Pretendanten"
rufen den deutlichen Eindruck hervor, daß der Preis von 35.000,00 DM bereits
gewonnen worden war und daß nicht etwa nur eine Chance auf einen Gewinn bei einer
noch vorzunehmenden Verlosung o.ä. bestand.
48
Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen vermögen diese
49
Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es hätten
noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, bevor die Klägerin den Gewinn
habe erhalten können, wie das Ausfüllen und Absenden des entsprechenden Abschnitts
mit Testanforderung, steht das der Gewinnzusage nicht entgegen. Hierbei handelt es
sich um ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liegende Obliegenheiten, die zudem
keinen großen Aufwand erforderten. Der Umstand, daß der Gewinn noch angefordert
werden mußte, ist nicht geeignet, einen Anspruch aus § 661 a BGB auszuschließen, so
lange der Verbraucher diese Anforderungen erfüllt hat, was hier unstreitig geschehen
ist.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, es sei klar gewesen, daß der Gewinn
auch noch jemand anderem habe zugesprochen werden können. Dabei bezieht sie sich
auf den letzten Satz im Schreiben des "Auszahlungs-Pretendanten" (Bl. 10 GA), in dem
es heißt:
50
"Frau I, ich rate Ihnen dringend: Senden Sie Ihre Unterlagen am besten noch heute
zurück, sonst wird Ihr Gewinn dem nächsten Anwärter der Gewinnkategorie, Herrn
L, zugesprochen."
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Diesem Text läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin noch nicht gewonnen hat.
Allenfalls wurde der Klägerin hierdurch ein Ausschluß bei Fristversäumung angedroht.
Dazu hat das Landgericht jedoch bereits zutreffend ausgeführt, der Hinweis sei nach
dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, daß die Klägerin sich unverzüglich zu
melden hatte. Dies ist auch geschehen. Eine Frist von möglicherweise 10 Tagen
zwischen Eingang der Mitteilung bei der Klägerin und dem Eingang der Bestellung bei
der Beklagten ist unter den vorliegenden Umständen noch unverzüglich. Rechnet man
auch für die Rücksendung einen Postlauf von 3 Tagen, wie die Beklagte für die
Zusendung der Gewinnzusage für angemessen hält, hat die Klägerin innerhalb einer
Woche reagiert. Das war ausreichend, denn ihr war an dieser Stelle, anders als im
Hinblick auf den angebotenen Kühlschrank, nicht mitgeteilt worden, daß sie zwingend
noch am selben Tage den Gewinn habe anfordern müssen.
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Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, der Inhalt ihrer Teilnahmebedingungen stehe
dem geltend gemachten Anspruch entgegen. In den beigefügten
"Vergabebedingungen" wird angegeben, daß unabhängig von allen im werblichen
Umfeld des Katalogs gemachten Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen und
dem durch die Gestaltung erweckten Eindruck erst durch eine Einladung zu einer
Preisvergabe die Sicherheit gewährleistet sei, einen Preis in Höhe von über 100,00 DM
zu erhalten. Diese Einschränkung ist nicht geeignet, den anderweitig erweckten
Eindruck, einen Preis von 35.000,00 DM gewonnen zu haben, in Zweifel zu ziehen und
somit den Anspruch aus § 661 a BGB zu gefährden. Der Klägerin, die in den Schreiben
wiederholt persönlich angesprochen worden war, war in diesen Anschreiben eine
uneingeschränkte Zusage gemacht worden, die auf mehrere Weise sogar einen fast
amtlichen Charakter erfahren hat (Beglaubigung, Garantie, vereidigter Auszahlungs-
Pretendant, etc.). Durch einen versteckten Satz in einem unübersichtlich gestalteten
besonders kleingedruckten Formulartext kann eine auf solche Weise herausgestellte
Zusage nicht wieder relativiert oder als unverbindlich dargestellt werden. Es ist
anerkannt, daß versteckte Hinweise, etwa auf der Rückseite von Mitteilungen, daß es
sich nur um ein unverbindliches Gewinnspiel handele, die abstrakte Eignung der
Mitteilung, den Eindruck eines bereits gewonnen Preises zu erwecken, in keiner Weise
mildern können (Lorenz, a.a.O., S. 3306). Dies gilt in gleicher Weise für versteckte
53
Hinweise in beigefügten Vergabebedingungen, die vielfach nicht mit großer
Aufmerksamkeit gelesen werden. Selbst wenn die Klägerin jedoch diese
Vergabebedingungen zur Kenntnis genommen haben sollte, konnte sie mit gutem
Grund der Auffassung sein, für sie gelte aufgrund der persönlich gehaltenen Mitteilung
eines bereits gewonnen Preises von 35.000,00 DM etwas anderes. Da auch die Geltung
von zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den an die Klägerin
gerichteten Anschreiben nicht hingewiesen worden ist, mußte die Klägerin nicht davon
ausgehen, daß die "Vergabebedingungen" für ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten
überhaupt bedeutsam waren. Auf die Frage, ob die Vergabebedingungen nach AGB-
Regeln wirksam in die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien einbezogen worden
sind, kommt es für den Anspruch aus § 661 a BGB nicht an (Lorenz, IPrax 2002, 192,
196). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist der der Gewinnmitteilung
widersprechende Text in den Geschäftsbedingungen als überraschende und deshalb
nichtige Klausel i.S.d. § 3 AGBG anzusehen.
2.
54
Der weiter geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Gegenwertes
eines Kühlschranks in Höhe von 3.299,00 DM ist dagegen nicht begründet. Unabhängig
davon, ob es sich bei dem Versprechen der Beklagten, der Klägerin einen Kühlschrank
oder dessen Gegenwert zukommen zu lassen, um die Prämie für eine Bestellung von
Waren aus dem Katalog und damit um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt,
oder ob auch insoweit eine Gewinnzusage vorliegt, was wegen des völligen
Mißverhältnisses zwischen dem Mindestwert der erforderlichen Bestellung von 25,00
DM und der Prämie in Höhe von 3.299,00 DM zu erwägen ist, liegen hier die weiteren
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs nicht vor. Auf Seite 1 des
Anschreibens (Bl. 9 GA) heißt es in großer Schrift, zusätzlich durch Unterstreichung
hervorgehoben:
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"Außerdem darf ich Ihnen noch die Auslieferung eines Marken-Kühlschranks oder
von 3.299,00 DM in bar ankündigen (streng nach Teilnahmebedingungen), wenn
Sie heute für 25,00 DM Ware zum Test anfordern."
56
Als Bedingung für den Erhalt dieser Prämie hat die Beklagte somit eine Bestellung noch
"heute", also am Tage des Zugangs der Mitteilung, genannt. Damit wird die auf der
Rückseite abgedruckte Beschreibung der Prämie und deren Zweck als Dankeschön für
eine schnelle Bestellung konkretisiert. Auch für einen geschäftsungewandten
Empfänger, der die Unterlagen nur mit durchschnittlicher Sorgfalt gelesen hat, mußte
danach erkennbar sein, daß es sich bei dem ausgelobten Kühlschrank oder dessen
Gegenwert um eine Prämie für eine sofortige Bestellung handelte. Anders als bei der
Gewinnzusage über 35.000,00 DM ist von der Beklagten auch nicht die relativierende
Formulierung benutzt worden "am besten noch heute", sondern einschränkungslos das
Wort "heute". Ob diese Bedingung auch noch als erfüllt anzusehen ist, wenn der
Empfänger einen oder maximal zwei Tage nach Erhalt der Gewinnmitteilung das
Bestellschreiben an die Beklagte zurückgesandt hätte, wofür angesichts der Tatsache
viel spricht, daß der Zugang der Gewinnmitteilungen nicht kontrollierbar war, kann
dahinstehen. Die Bestellung der Klägerin ist unstreitig erst in der 41. Kalenderwoche,
also frühestens am 09.10.2000 bei der Beklagten eingegangen. Selbst unter
Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten hat die Klägerin nach dem ebenfalls
unstreitigen Zugang der Gewinnmitteilung spätestens am 28.09.2000 mindestens 1
Woche gewartet, bevor sie die Bestellung abgab. Das ist nicht mehr als "heute" im
57
Sinne der von der Beklagten aufgestellten Bedingungen anzusehen.
Die besonders kurze Frist ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil damit ein
erheblicher zeitlicher Druck aufgebaut wird und dem Verbraucher keine Zeit zu reiflicher
Überlegung gelassen wird, ob er die von ihm verlangte Bestellung überhaupt aufgeben
will. Da seinerzeit bereits das Fernabsatzgesetz galt, hätte die Bestellung nach § 3
Fernabsatzgesetz widerrufen werden können, wenn der Kunde ein eventuelles unter
dem Druck des Prämienerhalts übereiltes Handeln bereut haben sollte. Unter dem
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ist diese Frist somit nicht zu beanstanden.
58
IV.
59
Der geltend gemachte Zinsanspruch wird mit der Berufung nicht angegriffen.
60
V.
61
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, ist der Senat nicht gefolgt, da die
Voraussetzung des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der im Senatstermin
von der Beklagten geäußerten Auffassung bedarf es keiner höchstrichterlichen Klärung
der Frage, ob sich das für eine Rechtsscheinhaftung geltende Recht nach dem Ort
richtet, an dem der Rechtsschein gesetzt worden ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt,
hat der BGH durch die Entscheidung vom 09.12.1964 (BGHZ 43, 21, 27) bereits
entschieden, daß auf den Ort abzustellen sei, an dem sich der Rechtsschein auswirke.
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Das Verfahren war auch nicht gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
dem Revisionsverfahren III ZR 139/02 über ein Urteil des OLG Dresden vom 19.12.2001
(8 U 2256/01, IPrax 2002, 421 = OLGR Dresden 2002, 281) auszusetzen. Dem
genannten Revisionsverfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich von dem hier zu
beurteilenden Fall wesentlich dadurch unterscheidet, daß es zu keiner Bestellung durch
den Verbraucher gekommen ist. Auf jenen Sachverhalt ist deshalb die Entscheidung
des EuGH vom 11.07.2002 zur internationalen Zuständigkeit unmittelbar nicht
anwendbar. Für den Streitfall ist die Rechtslage zur internationalen Zuständigkeit durch
die Rechtsprechung des EuGH dagegen hinreichend geklärt. Der Ausgang des
Revisionsverfahrens III ZR 139/02 kann deshalb für diesen Rechtsstreit keine
präjudizielle Wirkung haben.
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