Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2006

OLG Hamm: klagerücknahme, abgabe, erlass, datum

Oberlandesgericht Hamm, 32 Sbd 31/06
Datum:
26.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 Sbd 31/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 7 C 396/06
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Lünen bestimmt.
G r ü n d e
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1.
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Der Antragsteller hat seinen beim Amtsgericht Hagen anhängig gemachten Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheides vor einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im
Hinblick auf die Begleichung der Hauptforderung zurück genommen und die Abgabe
des Verfahrens an das Streitgericht – AG Lünen - zur Entscheidung über die Kosten des
Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht Lünen hält
die Verweisung des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf § 696 Abs.1 ZPO für
unzulässig.
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2.
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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Lünen im Sinne der genannten
Bestimmung rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Hamm
ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO) zur Entscheidung
berufen.
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3.
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Als für die beantragte Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs.3 S. 3 ZPO zuständiges
Gericht ist das Amtsgericht Lünen zu bestimmen.
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Die – jederzeit mögliche – Rücknahme des das Mahnverfahrens einleitenden
Mahnantrages gemäß § 690 ZPO durch den Antragsteller führt dazu, dass die
Anhängigkeit des Mahnverfahrens entfällt. Ebenso wie bei der Klagerücknahme im
Rechtsstreit ist nach der Rücknahme des Mahnantrages nur noch über deren Wirkungen
und somit auch über einen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die Kosten
des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, zu entscheiden (vgl.
etwa Ruess in NJW 2006, 1918).
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Für diese Kostenentscheidung ist nach Auffassung des Senates nicht der das
Mahnverfahren bearbeitenden Rechtspfleger, sondern der Richter des Prozessgerichts
zuständig. Im Gegensatz zu einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
auf Antrag des Antragsgegners unterliegt die Entscheidung gemäß Satz 3 der
vorgenannten Vorschrift keinem Automatismus; sie setzt vielmehr eine Bewertung des
Vorbringens der Parteien zur materiellen Rechtslage voraus, die dem auf automatisierte
Bearbeitung ausgerichteten Mahnverfahren, in dem sogar auf eine
Schlüssigkeitsprüfung verzichtet wird, fremd ist (vgl. BGH in NJW 2005, 513 m.w.N.;
Ruess, a.a.O.). Auch nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrages kann das
Verfahrens deshalb, soweit dies – wie im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf die zu
treffende Kostenentscheidung gemäß § 269 ZPO ausdrücklich beantragt wird, nur an
das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht abgegeben werden.
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