Urteil des OLG Hamm vom 11.10.2006

OLG Hamm: vollstreckbarerklärung, ordre public, staatliches gericht, schiedsspruch, schiedsrichter, rückzahlung, säumnis, vollstreckbarkeit, form, schlosser

Oberlandesgericht Hamm, 8 Sch 5/06
Datum:
11.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Sch 5/06
Tenor:
Die zwischen den Parteien ergangenen Schiedssprüche des
Schiedsgerichts in Sachen N ./. Z GmbH & Co. KG
a) vom 3. Mai 2006 („Schiedsurteil“) hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr.
1, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist an den
Antragsteller 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 1.
Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2004, 6,21 % Zinsen hieraus vom
1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, 6,17 % Zinsen hieraus vom 1. Juli
2005 bis zum 31. Dezember 2005 und 6,37 % Zinsen hieraus seit dem 1.
Januar 2006 zu zahlen, und
b) vom 12. September 2006 („gesonderter Kostenschiedsspruch“)
hinsichtlich des Ausspruchs, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet
worden ist an die Antragstellerin 4.928,84 Euro nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17. August 2006
zu zahlen,
sind vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier Schiedssprüche.
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Am 21. September 1999 wurde er Kommanditist der Antragsgegnerin mit einer
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"Zeichnungssumme" von 100.000,00 DM nebst Agio, die sich zu 50 % aus
Kommanditkapital und zu 50 % aus einem Gesellschafterdarlehen zusammensetzte.
Neben der Beitrittserklärung und dem KG-Vertrag unterzeichneten die Parteien auch
einen Schiedsvertrag, wonach alle Streitigkeiten zwischen ihnen u.a. aus dem
Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin durch ein Schiedsgericht entschieden werden
sollten.
Der Antragsteller, der fristgerecht den KG-Vertrag vom 31.12.2004 gekündigt und bereits
zuvor Rückzahlung des Darlehens verlangt hatte, machte den
Darlehensrückzahlungsanspruch mit Schreiben vom 27.01.2005 erneut geltend und
kündigte eine Schiedsklage auf Rückzahlung an. Das Schiedsgericht, das aus einem
von dem Antragsteller benannten Schiedsrichter, einem von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts Hamm auf Antrag des Antragstellers benannten Schiedsrichter
sowie einem von beiden Schiedsrichtern benannten Obmann bestand, entschied mit
"Schiedsurteil" vom 3. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren und gab der auf Rückzahlung
des Darlehens in Höhe von 25.564,59 € nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen
Teil des Zinsanspruchs statt. In einem gesonderten Kostenschiedsspruch vom
12. September 2006 setzte das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin dem
Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 4.928,84 € fest.
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Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Schiedsspruch sowie den
Kostenschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
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Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag schriftsätzlich entgegengetreten und hat die
Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie hat die Verletzung von
Verfahrensvorschriften durch das Schiedsgericht gerügt. Zum einen habe das
Schiedsgericht entgegen den Vorgaben des Schiedsvertrages nicht mündlich
verhandelt, zum anderen sei der von ihr benannte Schiedsrichter K an der Entscheidung
nicht beteiligt worden, ohne dass das Schiedsgericht über die gegen ihn gerichtete
Ablehnung entschieden habe.
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In dem vom Senat anberaumten Verhandlungstermin ist die Antragsgegnerin säumig
geblieben. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, durch Säumnisentscheidung zu
erkennen.
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II.
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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung beider Schiedssprüche ist zulässig und
begründet. Nachdem die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht
vertreten war, war über die von ihr geltend gemachten Gründe zur Aufhebung der
Schiedssprüche nicht zu entscheiden.
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1. Vollstreckbarerklärung des "Schiedsurteils" vom 3. Mai 2006
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a)
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Der Antrag ist zulässig.
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Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der
Schiedsvereinbarung bezeichnet wird oder in dessen Bezirk der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung
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oder Aufhebung eines Schiedsspruchs. Ein solches Verfahren liegt hier vor. Das
Oberlandesgericht Hamm ist auch zuständig. In § 15 des Schiedsvertrages zwischen
den Parteien, der noch nach der Rechtslage formuliert worden ist, die vor dem
01.01.1998 galt, wird als zuständiges staatliches Gericht für notwendig werdende
richterliche Handlungen oder Entscheidungen das "Landgericht Rheine" genannt.
Nachdem durch die Neuregelung des Rechts des Schiedsverfahrens die
Oberlandesgerichte u.a. für die Vollstreckbarerklärung zuständig geworden sind, ist die
Vereinbarung in § 15 des Schiedsvertrages dahin auszulegen, dass das für Rheine
(Landgerichtsbezirk Münster) zuständige Oberlandesgericht zuständig sein soll.
Nachdem die Antragsgegnerin Gründe vorgetragen hat, nach denen die Aufhebung des
Schiedsspruchs in Betracht kam, und ausdrücklich die Aufhebung beantragt hatte, war
gem. § 1063 Abs. 2 1. Alt. ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
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Die formelle Voraussetzung des § 1064 Abs. 1 ZPO ist erfüllt. Der Antragsteller hat den
Schiedsspruch im Original vorgelegt.
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b) Begründetheit des Antrags
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aa)
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Die Vollstreckbarerklärung bezieht sich auf Schiedssprüche, die den Erfordernissen des
§ 1054 ZPO entsprechen, das schiedsgerichtliche Verfahren abschließen und einen
Anspruch zuerkennen (Zöller-Geimer, 25. Aufl. § 1060 Rdn. 5). Ein solcher
Schiedsspruch liegt hier vor. Der als "Schiedsurteil" bezeichnete Schiedsspruch vom
3. Mai 2006 ist schriftlich erlassen, durch die Schiedsrichter unterzeichnet und
begründet worden und entspricht damit den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1, Abs. 2
ZPO. Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist C angegeben, § 1054 Abs. 3 ZPO.
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bb)
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Die nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von der Antragsgegnerin schriftsätzlich
vorgebrachten Aufhebungsgründe bleiben unberücksichtigt, da die ordnungsgemäß
geladene Antragsgegnerin im Senatstermin nicht vertreten war und der Senat deshalb
eine Säumnisentscheidung getroffen hat. Das bedeutet, dass lediglich schriftsätzlich
angekündigte, im Senatstermin aber nicht vorgetragene Ausführungen keine
Berücksichtigung finden können.
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Eine Säumnisentscheidung war auch im vorliegenden Verfahren zur
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zulässig. Zwar ist die entsprechende
Geltung der §§ 330 ff ZPO in den Verfahrensregeln für die Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen nicht ausdrücklich angeordnet. In Rechtsprechung und Literatur ist
deshalb auch umstritten, ob im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren bei
Anordnung einer mündlichen Verhandlung Säumnisentscheidungen zulässig sind. Der
Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 2004,
2226). Einige Stimmen im Schrifttum lehnen eine Säumnisentscheidung bei den hier
vorliegenden Fallgestaltungen ab (MünchKomm (ZPO)-Münch, 2. Aufl. § 1063 Rdn. 6;
Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 1293; Musielak-Voit,
ZPO, 1. Aufl. § 1063 Rdn. 2). Zur Begründung wird nicht nur darauf verwiesen, dass das
Säumnisverfahren im 10. Buch der ZPO vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, sondern
auch darauf abgestellt, dass die §§ 330 ff ZPO eine notwendige mündliche Verhandlung
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voraussetzen, was nach § 1063 ZPO nicht der Fall sei, auch nicht bei der
"erzwungenen" mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO (MünchKomm
(ZPO)-Münch, § 1063 Rdn. 6).
Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen und folgt der überwiegenden
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die zu Recht die Anwendung der
Grundsätze einer Säumnisentscheidung nach §§ 330 ff ZPO jedenfalls in Verfahren
nach § 1063 Abs. 2 ZPO befürwortet (BayObLG NJWRR 2000, 807, 808; OLG Koblenz,
OLGR 2004, 232; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. Kap. 28 Rdn. 10;
Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl. § 1063 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl.
§ 1063 Rdn. 8 a; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 1063 Rdn. 7). Zwar wird die
entsprechende Anwendung der §§ 330 ff ZPO in Beschlussverfahren regelmäßig nicht
in Betracht kommen, doch liegt dies weniger an der Form der Entscheidung als an dem
Umstand, dass die Regeln der Säumnisentscheidung eine notwendige mündliche
Verhandlung voraussetzen (Zöller-Vollkommer/Herget, ZPO, vor § 330 Rdn. 2), was im
Regelfall des § 1063 Abs. 1 ZPO ebenso wenig der Fall ist wie bei Entscheidungen
über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, die nach freigestellter mündlicher
Verhandlung ergehen können (vgl. § 128 Abs. 4 ZPO). In diesen Fällen hat die
mündliche Verhandlung lediglich Informationscharakter und soll zur Ergänzung,
Berichtigung und Vervollständigung des bereits schriftlich vorliegenden Prozessstoffes
dienen; Entscheidungsgrundlage ist danach nicht das Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt einschließlich des mündlichen
Vorbringens (MünchKomm (ZPO)-Münch, 2. Aufl. § 1063 Rdn. 4).
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Anders stellt sich die Situation dar, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1063 Abs. 2 ZPO zwingend eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die
Vollstreckbarerklärung anzuberaumen ist. In dem Fall handelt es sich entgegen der von
Münch (MünchKomm (ZPO)-Münch, § 1063 Rdn. 6) vertretenen Auffassung um eine
notwendige mündliche Verhandlung. Ist das Verfahren aber demjenigen des
allgemeinen Erkenntnisverfahrens im ersten Rechtszug derart weitgehend angenähert,
gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, die Regeln des Versäumnisverfahrens nicht
anzuwenden. Neben den aufgezeigten formellen Gesichtspunkten sprechen hierfür
auch inhaltliche Gründe. Gibt eine Partei durch ihre Säumnis in der mündlichen
Verhandlung über die Vollstreckbarerklärung zu erkennen, dass sie aus welchen
Gründen auch immer an dem Verfahren nicht weiter mitzuwirken beabsichtigt, ist es im
Interesse der gegnerischen Partei geboten, das Verfahren mit geringstmöglichem
Aufwand abzuschließen. Wollte man trotz Säumnis etwa des Antragsgegners
gleichwohl den gesamten schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt der zu treffenden
Entscheidung zugrunde legen, müsste ggf. über schriftsätzlich vorgetragene
Aufhebungsgründe Beweis erhoben werden, sofern deren tatsächliche
Voraussetzungen streitig waren. Dies wird den wohlverstandenen Interessen beider
Parteien nicht gerecht. Die Bejahung etwa einer Säumnisentscheidung gegen den
Antragsteller (§ 330 ZPO) oder der Geständnisfiktion des § 331 ZPO gegen den
Antragsgegner stellt die säumige Partei nicht schutzlos, da dies konsequenterweise mit
der Möglichkeit des Einspruchs nach § 338 ZPO verbunden sein muss (Musielak-Voit,
ZPO, 4. Aufl. § 1063 Rdn. 5).
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Nach alledem sind im Streitfall die schriftsätzlich vorgetragenen Aufhebungsgründe
nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Gegenstand der
mündlichen Verhandlung geworden sind. Die Rügen wären nach vorläufiger
Beurteilung des Senats auch erfolglos geblieben, was nicht näher ausgeführt werden
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soll. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (z.B. Verstoß gegen den ordre
public), die auch im Rahmen einer Säumnisentscheidung von Amts wegen zu
berücksichtigen wären (Musielak-Voit, a.a.O.; Zöller-Geimer, § 1059 Rdn. 84), kommen
nicht in Betracht. Insbesondere kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass
etwa im Schiedsverfahren der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt wurde.
2.
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Auch der gesonderte Kostenschiedsspruch vom 12. September 2006 war für
vollstreckbar zu erklären. Die Erweiterung des Antrags hinsichtlich dieses
Kostenschiedsspruchs ist in zulässiger Weise erfolgt. Die Einbeziehung in das
vorliegende Verfahren war jedenfalls sachdienlich, um ein erneutes Verfahren zu
vermeiden, § 263 ZPO.
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Der Antrag ist auch begründet. Bei dem gesonderten Kostenschiedsspruch handelt es
sich um einen eigenständigen Schiedsspruch gem. § 1057 Abs. 2 S. 2 ZPO, der
selbständig anfechtbar und auch selbständig für vollstreckbar zu erklären ist. Die
inhaltlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO sind darüber hinaus gegeben, so dass
Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung nicht bestehen. Einwendungen gegen den
Schiedsspruch zur Hauptsache, die sich auf den Kostenschiedsspruch auswirken
könnten, sind wegen der vorliegenden Säumnisentscheidung nicht zu berücksichtigen,
wie oben zu Ziffer 1. eingehend dargelegt wurde.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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