Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2008

OLG Hamm: beweiswürdigung, prostitution, steuerhinterziehung, lebenshaltungskosten, prostituierte, geburt, hinzurechnung, internetseite, einkommenssteuer, wohnung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 179/08
Datum:
20.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ss 179/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 52/07
Schlagworte:
Beweiswürdigung, Steuerhinterziehung, Schätzung
Normen:
StPO § 261, § 353, StGB § 40 Abs. 3
Leitsätze:
Zur Beweiswürdigung und Schätzung in Steuerstrafsachen.
Anforderungen an die Schätzung des Einkommens nach § 40 Abs. 3
StGB bei Verhängung einer Geldsrafe.
Zulässigkeit einer Teilaufhebung.
Tenor:
1.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Dezember 2007 wird in
den Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den
auf das Konto der Angeklagten bei der Sparkasse I eingezahlten
Prostitutionseinnahmen der Angeklagten bleiben jedoch bestehen,
soweit es sich nicht um folgende Einnahmen handelt:
„08.05.2001 T und N2 GbR 2.800 DM“
„19.07.2001 Überweisung für Geburtstag 500,- DM“
„25.07.2001 Überweisung I 5.000,- DM“
„ 17.01.2002 Überweisung I Besitze 2.000 €“
„ 10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 950 €“
„ 10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 951 €“.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Bielefeld hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in neun
Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von dreihundert
Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das
Landgericht Bielefeld das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben und die Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je
60 Euro verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung verworfen.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in den Jahren 2000 –
2004 Einnahmen aus der Tätigkeit als Prostituierte erzielt und diese nicht versteuert.
Dadurch hat sie Einkommenssteuer für die Jahre 2000-2003 in Höhe von insgesamt
rund 24.650,- Euro und Umsatzsteuer für die Jahre 2000-2004 von insgesamt rund
35.120,- Euro hinterzogen und versucht die Einkommenssteuer für 2004 von rund 2480,-
Euro zu hinterziehen.
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Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision und erhebt die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts.
5
II.
6
Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet.
7
1.
8
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten auf.
9
Insbesondere hält die Beweiswürdigung des Landgerichts – entgegen der Ansicht der
Revision und der in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.04.2008
vertretenen Ansicht – rechtlicher Überprüfung stand.
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Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung des
Revisionsgerichts. Es darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich
widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze
verstößt (BGH NStZ 1983, 277, 278; OLG Hamm Beschl. v. 06.09.2007 – 3 Ss 262/07;
OLG Hamm Beschl. v. 06.12.2007 – 3 Ss 492/07; OLG Hamm Beschl. v. 29.08.2001 – 2
Ss 488/01). Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom
Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der
Beweise aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender
gewesen wäre (BGH Beschl. v. 06.03.2008 – 5 StR 192/07; BGH NJW 2007, 384, 387).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen Rechtsfehler, die den Schuldspruch
berühren könnten, nicht vor. Das Landgericht schließt auf die entgeltliche Tätigkeit der
Angeklagten als Prostituierte in den Jahren 2001 bis 2004 aus den Aussagen der
Zeugin N, des Zeugen V und des Zeugen D. Die Zeugin N hatte bestätigt, dass die
Angeklagte in den genannten Jahren in der gemeinsam genutzten Wohnung in I nur mit
Unterwäsche bekleidet "Gäste" empfangen habe und mit diesen in ihr Zimmer
gegangen sei. Eine Geldübergabe habe sie zwar nicht gesehen, es sei aber klar
gewesen, dass dort der Prostitution nachgegangen worden sei. Die Zeugin identifizierte
die Angeklagte auch auf Bildern einer Internetseite, auf der diese unter dem Pseydonym
"K" wie folgt warb: "Bist Du genauso geil, wie ich aussehe? Dann ruf mich an und ich
verwöhne Dich mit allem was Spaß macht. Besonderheit: Nur Safer Sex!!!; Haus – und
Hotelbesuche".Der Zeuge PK V hat bekundet, dass er die Angeklagte bei mehreren
Kontrollen in der gemeinsam von der Angeklagten und der Zeugin N genutzten
Wohnung beim Öffnen der Türe in "Reizwäsche" angetroffen habe. Der Zeuge D hat
schließlich ein Girokonto der Angeklagten für die genannten Jahre ausgewertet und dort
Bar- sowie Scheckeinzahlungen, meist im Abstand weniger Tage, in Höhe von
Beträgen von insgesamt 40.000,- bis über 50.000 Euro pro Jahr ermittelt. Das
Landgericht hat ferner festgestellt, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass die
Angeklagte eine andere entgeltliche Tätigkeit als die der Prostitution ausgeübt habe.
Angesichts dieser Umstände ist der Schluss des Landgerichts auf eine gewerbliche
Tätigkeit der Angeklagten als Prostituierte grundsätzlich ein möglicher Schluss.
Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, warum einzelne hohe Schecksummen von
mehreren tausend Euro dagegen sprechen sollten, dass es sich um Einnahmen aus
Prostitution handelt.
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Allerdings ist die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit lückenhaft, als es mit der
oben dargestellten Begründung auch solche verbuchten Einnahmen als solche aus der
Prostitutionsausübung gewertet hat, als im Buchungstext nicht lediglich "Bareinzahlung"
oder "Scheckeinzug" sondern ein anderer Buchungstext vermerkt ist, der – weil die
Überweisungen von einer Frau bzw. einer GbR stammen bzw. spezifische, nicht auf
Prostitutionseinahmen deutende Verwendungszwecke tragen – Anlass zu einer
näheren Einbeziehung dieser Umstände in die Beweiswürdigung gegeben hätte.
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So sind in der Auflistung für das Jahr 2001 folgende Buchungen aufgeführt, bei denen
auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts nicht ohne Weiteres
auf Prostitutionseinnahmen geschlossen werden kann:
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"08.05.2001 T und N2 GbR 2.800 DM"
15
"19.07.2001 Überweisung für Geburtstag 500,- DM"
16
"25.07.2001 Überweisung I 5.000,- DM"
17
Für 2002 ist insoweit aufgeführt:
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" 17.01.2002 Überweisung I Besitze 2.000 €"
19
Für 2004 sind insoweit zu nennen:
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"10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 950 €"
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"10.11.2004 Zahlungseingang Anlage 951 €".
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Diese Lücken in der Beweiswürdigung gefährden jedoch den Schuldspruch nicht.
Selbst wenn sich insoweit herausstellen sollte, dass es sich nicht um
Prostitutionseinnahmen handelt, sondern um andere – nicht steuerpflichtige –
Einnahmen, so würde dadurch lediglich die Höhe der Gesamteinnahmen (2001:
86.379,- DM; 2002: 54.202 Euro; 2004: 43.151 Euro) in den betreffenden Jahren und
dementsprechend auch die Steuerschuld geringfügig verringert. Der Senat kann
insoweit ausschließen, dass sich dadurch die zu zahlenden Einkommens- und
Umsatzsteuern auf null reduziert hätten.
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Auch der Rückschluss des Landgerichts, dass die Angeklagte auch schon im Jahre
2000 gegen Entgelt der Prostitution nachgegangen ist, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu konnte die Zeugen N zwar nichts
bekunden. Auch der Umstand, dass die Internetseite, auf der die Angeklagte warb,
zuletzt am 19.07.2002 geändert und bis dahin 30.063 mal aufgerufen wurde, woraus das
Landgericht wohl schließen will, dass diese Seite und damit die Prostitutionstätigkeit
schon im Jahre 2000 aufgenommen worden sein muss, ist für sich genommen nicht
tragfähig. Das Landgericht stützt seinen Schluss aber auch auf die in diesem Jahr
ebenfalls vorgekommenen zahlreichen Einzahlungen auf das Girokonto per Scheck und
in bar und auf die fehlenden sonstigen Einnahmen der Angeklagten und schließt daraus
– das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe –, dass die
Angeklagte wie auch in den Folgejahren diese Einnahmen aus der Prostitution erzielte.
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2.
25
Sowohl in den Einzelstrafaussprüchen, wie auch im Gesamtstrafenausspruch begegnet
das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Schon die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nicht frei von
Rechtsfehlern.
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Nach § 40 Abs. 3 StGB können – wenn keine näheren Angaben zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters (wie hier) vorliegen – geschätzt werden. Dazu bedarf es aber
der zutreffenden Ermittlung und Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Bloße
Mutmaßungen reichen nicht (OLG Koblenz NJW 1976, 1275).
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Die Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes von 60 Euro und der
monatlichen Gesamtnettoeinnahmen der Angeklagten von 1.800 Euro sind hier
unzureichend dargelegt. Das Landgericht rechnet zunächst mit Einnahmen aus
Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater nach § 1615l Abs. 1 und 2 BGB wegen
des im August 2007 geborenen Kindes der Angeklagten. Dabei setzt sich das
Landgericht nicht damit auseinander, ob solche Ansprüche überhaupt realisierbar sind.
Insbesondere, wenn das Kind im Rahmen der Prostitutionsausübung gezeugt wurde,
besteht gar die Möglichkeit, dass die Angeklagte den Namen des Kindesvaters gar nicht
kennt. Des weiteren geht die Strafkammer von Einnahmen aus Elterngeld nach § 2
BEEG aus. Da sich die Höhe des Elterngeldes nach dem durchschnittlichen
Monatseinkommen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes richtet, wären hierüber
Feststellungen zu treffen gewesen, ob bzw. welcher Tätigkeit die Angeklagte in dieser
Zeit nachgegangen ist und was – ggf. wiederum geschätzt – hieraus vereinnahmt hat.
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Sollte die Angeklagte in diesem Zeitraum weiter der Prostitution nachgegangen sein, so
ist zumindest unwahrscheinlich, dass sie diese noch bis zum Tag der Geburt des
Kindes ausgeübt hat. Der von der Strafkammer einzig fehlerfrei zu Grunde gelegte
Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154,- Euro rechtfertigt indes nicht die oben
genannte Tagessatzhöhe.
b) Insgesamt konnten die Einzelstrafaussprüche für Jahre ab 2001 auch deswegen
keinen Bestand haben, weil die genaue Höhe der hinterzogenen Steuern aufgrund
unzureichender Mitteilung von Schätzgrundlagen nicht rechtsfehlerfrei dargelegt ist.
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aa) Die Darlegung der Besteuerungsgrundlagen einschließlich der
eigenverantwortlichen Schätzung obliegt – das hat auch das Landgericht im Grundsatz
erkannt - dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher
Überzeugungsbildung. Deswegen sind Verweise auf Betriebsprüfungs- oder
Steuerfahndungsberichte unzureichend. Vielmehr hat der Tatrichter die in die
Hauptverhandlung eingeführte Schätzung der Finanzbehörden eigenverantwortlich
nachzuprüfen und im Urteil darzulegen, warum es von der Richtigkeit der Schätzungen
auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden
strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (BGH
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NStZ 2007, 589; BGH NStZ-RR 2005, 209, 210). Vorliegend sind die monatlichen
Lebenshaltungskosten, die dem durch die Kontenauswertung ermittelten
Einnahmebetrag ab 2001 noch als Einnahme hinzu gerechnet wurden, nicht
hinreichend dargelegt. Es heißt, dass die Kammer nach eigener Prüfung die Schätzung
auf ca. 1000,- DM bzw. 600 Euro monatlich auf der Basis der vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik NRW ermittelten Werte für die
Gesamtlebenshaltungskosten unter Berücksichtigung des Lebensstils der Angeklagten
anhand der Kreditkartenabrechnungen übernommen habe. Das Landgericht legt weder
die entsprechenden Daten dar, noch zeigt es auf, warum derartige Hinzurechnungen
geschätzer Lebenshaltungskosten ab 2001 vorgenommen wurden. Hinter dieser
Schätzung und Hinzurechnung der genannten Beträge zu den erwiesenen Einnahmen
steht offenbar – so kann der Senat allerdings nur vermuten – die grundsätzlich
vertretbare, aber näher zu begründende Überlegung, dass die Angeklagte
Bareinnahmen aus der Prostitution, die sie für ihren Lebensunterhalt benötigte, erst gar
nicht eingezahlt hat, so dass die bloße Einnahmensaldierung gemäß Bankkonto
unzutreffend niedrig wäre.
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Für das Jahr 2000 wurde eine solche Hinzurechnung geschätzter
Lebenshaltungskosten nicht vorgenommen.
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bb) Hingegen weist der pauschale Abzug von sonstigen Betriebsausgaben, vom
Landgericht geschätzt auf 11.000 DM (2000 und 2001) bzw. 6.000 Euro (2002-2004)
keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das Landgericht teilt mit, dass es
diesen Abzug für Kosten der Wohnungsreinigung, Hygieneartikel (Kondome) und
Gewerbesteuer für erforderlich erachtet. Dass insoweit ein höherer Betrag zu
veranschlagen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. So ist schon aus dem angefochtenen
Urteil nicht ersichtlich, dass der Angeklagten überhaupt Reinigungskosten über die
Anschaffung von Putzmitteln hinaus entstanden. Auch der Umfang der
Prostitutionstätigkeit, auf den sich aus den im Urteil dargelegten Einnahmen schließen
lässt, deutet nicht darauf hin, dass der o.g. Betrag unzureichend ist. Dass nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Prostitutionseinnahmen nicht
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gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. BFH NJW 2000, 2919; BFH NJW 1965, 79), der o.g.
Betrag also möglicherweise zu hoch geschätzt wurde, beschwert die Angeklagte nicht.
c) Schließlich konnten die Einzelstrafaussprüche für die Steuerhinterziehungen in den
Jahren 2001, 2002 und 2004 auch aus den oben aufgeführten Lücken in der
Beweiswürdigung keinen Bestand haben, da insoweit die Höhe der jeweils verkürzten
Steuern, welche das Landgericht zu Lasten der Angeklagten wertet, nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt sind.
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d) Die Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen wirken sich auch auf die
Gesamtstrafenbildung aus, so dass das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt
aufzuheben war.
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Der Senat hat geprüft, ob die Urteilsaufhebung im Strafausspruch auch die
Mitaufhebung des Schuldspruchs erforderlich macht und verneint dies. Die Höhe der
Steuerverkürzung ist hier allein für die Bemessung der Strafe relevant.
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Die Mitaufhebung des Schuldspruchs ist bei Fehlerhaftigkeit von Feststellungen zu sog.
doppelrelevanten Tatsachen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Feststellungen im
neuen Urteil erforderlich. Im übrigen richtet sich die Frage, ob eine Teilaufhebung
zulässig ist nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (Meyer-
Goßner StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 8, 9). Eine Teilaufhebung kommt dementsprechend
dann nicht in Betracht, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander
verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung und teilweise Aufhebung des
angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne dass dadurch der nicht aufgehobene
Teil berührt würde (BGH NJW 1996, 2663, 2664). Auch bei dem Delikt der
Steuerhinterziehung ist danach grundsätzlich eine getrennte Bewertung von Schuld-
und Strafausspruch möglich, selbst wenn die genaue Höhe des Steuerschadens nicht
rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (vgl. OLG Rostock Beschl. v. 11.07.2005 – 1 Ss 113/05 I
53/05).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war hier eine Mitaufhebung des Schuldspruchs
nicht erforderlich. Zwar gehört zu den unerläßlichen Feststellungen zum Tatbestand der
vollendeten Steuerhinterziehung auch die Höhe des hinterzogenen Betrages (BayOblG
NStZ 1999, 39). Den Schuldspruch gefährden können indes nur solche Rechtsfehler,
die dem Revisionsgericht letztlich die Bewertung verwehren, dass es überhaupt zu einer
Steuerverkürzung gekommen ist (vgl. BayObLG NStZ 1999, 39, 40). Das ist hier nicht
der Fall. Die oben genannten Rechtsfehler wirken sich auf das zu versteuernde
Gesamteinkommen der Angeklagten jeweils nur geringfügig aus, so dass ein Entfallen
jeglicher Verkürzung für die die fraglichen Jahren in den genannten Steuerarten
auszuschließen ist. Die fraglichen Einzahlungen auf dem Girokonto der Angeklagten
betreffen noch nicht einmal 10% der Gesamteinzahlungen in den jeweiligen Jahren.
Dass die Schätzung der übrigen Lebenshaltungskosten zu Gunsten der Angeklagten so
niedrig ausfällt, dass dadurch eine Steuerpflicht entfallen würde, ist angesichts des
Umstandes, dass das Gesetz nach § 20 Abs. 2 SGB II selbst von einem Betrag von 345
Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeht, auszuschließen.
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3.
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Der Senat weist klarstellungshalber daraufhin, dass die Feststellungen nur insoweit
aufgehoben sind, als sie Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs betreffen. Die
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Feststellungen zu den Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit sind, soweit sie
nicht oben beanstandet wurden, in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu näher BGH NJW
1982, 1295).
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