Urteil des OLG Hamm vom 16.09.2004

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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 108/04
Datum:
16.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 108/04
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 39/04
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 17. Mai 2004
verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Arnsberg abgeändert.
Die Beschlußverfügung vom 26. Februar 2004 wird hinsichtlich des
Verbotes zu a) aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Verbotsantrag
zurückgewie-sen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Antragsgegnerin, die ein Möbelhaus betreibt, warb in einer Werbebeilage vom 11.
Februar 2004 mit der Werbeaussage "Unschlagbar billig!". Diese Werbeaussage war
unterhalb ihrer Firma in der Kopfzeile der Werbebeilage angebracht. In der
Werbebeilage selbst wurden verschiedene Artikel ihres Sortiments unter Angabe von
Preisen beworben. Bei verschiedenen Artikeln wurde dabei auch eine Finanzierung
angeboten.
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Die Antragstellerin, eine Wettbewerberin der Antragsgegnerin, hat wegen dieser
Werbebeilage am 26. Februar 2004 eine Beschlußverfügung erwirkt, in der der
Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird,
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a)
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den
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Vertrieb von Einrichtungsgegenständen gerichteten Geschäftsbetrieb für Waren
unter dem Begriff "Unschlagbar billig" eine unzulässige Alleinstellung zu
bewerben, wie geschehen in der Werbebeilage vom 11.02.2004 zum "Wochen-
Blatt T",
b)
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den
Vertrieb von Einrichtungsgegenständen gerichteten Geschäftsbetrieb für Waren
unter dem Begriff "Mini-Raten" zu werben, ohne daß die Gesamtkosten als
jährlicher Vomhundertsatz des Kredites angegeben und als "effektiver Jahreszins"
pp. entsprechend § 6 PreisangVO bezeichnet sind, wie geschehen in der
Werbebeilage vom 11.02.2004 zum "Wochen-Blatt T".
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Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
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Gegen diese Beschlußverfügung hat die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verbotes zu
a) wegen des Werbeslogans "Unschlagbar billig" Teilwiderspruch eingelegt. Der
angegriffene Werbeslogan sei lediglich eine marktschreierische Übertreibung, wie sie
im Möbeleinzelhandel mittlerweile gängig sei. Zumindest werde mit der angegriffenen
Werbeaussage keine Alleinstellung hinsichtlich der Preisgestaltung in Anspruch
genommen. Allenfalls könne man die Werbeaussage auf die beworbenen Artikel
beziehen. Insoweit habe die Antragsgegnerin aber keine Konkurrenzangebote anführen
können, die eine solche Werbebehauptung als unrichtig erscheinen ließen. Die von der
Antragstellerin angeführten Beispiele lägen außerhalb des Einzugsbereiches des
Möbelhauses der Antragsgegnerin. Auch die "Preisgarantie" der Firma P aus X müsse
schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Firma in dem fraglichen Zeitpunkt
keine der in der Werbebeilage beworbenen Artikel angeboten habe.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 17. Mai 2004 die einstweilige Verfügung vom 26.
Februar 2004 aufrechterhalten.
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Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt die
Antragsgegnerin,
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der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Klägerin vom 25.02.2004
wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 17.05.2004 - 8 O
39/04 - zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages,
14
die Berufung zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
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Trotz der umfassenden Antragsformulierung ergibt sich aus der Berufungsbegründung,
daß nur das Verbot der Werbeaussage "Unschlagbar billig" angegriffen werden soll,
also nur, soweit wie die Klägerin in erster Instanz auch Widerspruch eingelegt hat. Das
Verbot zu b) wegen unzureichender Angabe der Kreditbedingungen ist von der
Antragsgegnerin von Anfang an hingenommen worden.
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Das Landgericht hat das Verbot zu a) wegen der Werbeaussage "Unschlagbar billig" zu
Unrecht ausgesprochen.
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Bedenken bestehen schon im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen mangelnder
Bestimmtheit des Verbotsausspruches. Denn der Verbotsgrund, die unzulässige
Alleinstellungswerbung, ist auch zum Verbotsinhalt gemacht worden. Gerade wenn die
Parteien über den Verbotsgrund streiten, ob nämlich die angegriffene Werbeaussage
aus bestimmten Gründen wettbewerbswidrig ist, so kann nur diese Werbeaussage
selbst verboten werden. Andernfalls würde der Streit über die Wettbewerbswidrigkeit
zukünftiger Werbeaussagen in die Zwangsvollstreckung verlagert. Ob hier diese
Unbestimmtheit deshalb zu verneinen ist, weil zusätzlich auch auf die konkrete
Werbung Bezug genommen worden ist, kann hier dahinstehen, da das
Verbotsbegehren der Antragstellerin auch in der Sache unbegründet ist. Die
Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, daß die angegriffene Werbeaussage
irreführend im Sinne des § 5 UWG ist.
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Mit dem Landgericht kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß diese
angegriffene Werbeaussage lediglich eine nichtssagende Übertreibung ist, die von den
Verbrauchern nicht ernst genommen wird. Die Werbeaussage stellt keine bloße
Wertung dar, die letztlich vom Geschmack des einzelnen Verbrauchers abhängt.
Vielmehr handelt es sich um eine Preiswerbung, die nachprüfbar ist und infolgedessen
auch regelmäßig ernst genommen wird (Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 3 Rdzif. 426).
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Auch wenn man danach in der angegriffenen Werbeaussage eine nachprübare
Tatsachenangabe sehen muß, die damit prinzipiell auch irreführend sein kann, so ist
doch danach zu differenzieren, wie diese Werbung zu verstehen ist. Das Landgericht
hat im angefochtenen Urteil mit der Antragstellerin die Werbeaussage als
Spitzenstellungsbehauptung in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin
insgesamt aufgefaßt, daß also die Antragsgegnerin in jeder Beziehung in preislicher
Hinsicht die billigste Anbieterin ist. Damit wird die angegriffene Werbeaussage aber
überinterpretiert. Der Verkehr weiß, daß bei dem breitgefächerten Sortiment der
Möbelhäuser eine solche Aussage von niemandem mehr zuverlässig gemacht werden
kann (OLG Bremen WRP 2004, 505). Man findet deshalb eine solche
Werbebehauptung, der "Preisbrecher" schlechthin zu sein, in der Regel auch nur mit
einer Geld-Zurückgabe-Garantie gekoppelt, die hier aber gerade fehlt. Außerdem ist die
Werbeaussage auch nicht so deutlich gerade mit der Geschäftsbezeichnung verknüpft,
daß der Verkehr das Preisargument gewissermaßen als Geschäftsabzeichen im Sinne
des § 5 Abs. 2 Ziffer 3 UWG versteht.
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Die Werbeaussage ist deshalb vielmehr nur eingeschränkt dahingehend zu verstehen,
daß sie sich auf die beworbenen Artikel beziehen soll. Mit den aufgeführten Artikeln will
die Antragsgegnerin "Unschlagbar billig" sein. Diese Artikel soll der Kunde nach der
angegriffenen Werbeaussage nirgendwo billiger bekommen können.
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Nach diesem Verständnis der Werbeaussage hat die Antragstellerin aber nicht
glaubhaft machen können, daß die beanstandete Werbeaussage falsch ist. Denn die
Antragstellerin hat keinen relevanten Geschäftsbetrieb benennen können, der auch nur
einen Artikel billiger anbieten würde. Die von der Antragstellerin aufgeführten
Möbelhäuser mit einem preisgünstigeren Angebot liegen hier so weit entfernt, daß sie
als Konkurrenten der Antragsgegnerin nicht in Betracht kommen und damit die
angegriffene Werbeaussage auch nicht widerlegen können. Denn die Preiswerbung der
Antragsgegnerin in der Werbebeilage richtet sich an ihre Kunden und besagt, daß diese
im Einzugsbereich der Antragsgegnerin die beworbenen Produkte nicht billiger
bekommen können. Rein theoretische Erwerbsmöglichkeiten müssen deshalb außer
Betracht bleiben. Dem Kunden im Einzugsbereich der Antragsgegnerin wird der
Preisvorteil verheißen. Einem solchen Kunden nützt es aber nichts, wenn es das
Produkt zwar anderswo noch billiger gibt, der Kunde aber dort ohnehin nicht hinfahren
würde, weil der Mehraufwand an Zeit und Kosten den Preisvorteil wieder hinfällig
machen würde.
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Daß die Antragstellerin keinen billigeren Anbieter hat benennen können, geht auch zu
ihren Lasten. Denn die Beweislast für die Unwahrheit einer Werbeaussage liegt als
anspruchsbegründender Umstand regelmäßig beim Gläubiger (Köhler/Piper aaO § 3
Rdzif. 436). Der Antragstellerin können auch keine Beweiserleichterungen hier zu Gute
kommen. Denn es geht nicht um Betriebsinterna. Es bestehen auch im übrigen keine
Beweisschwierigkeiten für die Antragstellerin. Wenn sie nicht selbst schon in ihrem
Sortiment Artikel findet, die sie billiger anbietet, als es die Antragsgegnerin in der
angegriffenen Werbebeilage getan hat, so ist es ihr jedenfalls zuzumuten, bei dritten
Konkurrenzunternehmen deren Preise anhand der beanstandeten Werbebeilage zu
vergleichen. Ihr werden damit auch keine übermäßigen Vergleichsbemühungen
auferlegt. Denn sie muß nicht für sämtliche beworbenen Artikel einen billigeren Anbieter
finden, um die beanstandete Werbeaussage als falsch dartun zu können.
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Soweit die Antragstellerin zur Untermauerung ihres Angriffs auf die Preisgarantie der
Firma P hinweist, geht dieses Argument von vornherein fehl. Die angegriffene
Werbeaussage läßt sich mit einer solchen Preisgarantie nicht vergleichen, auch wenn
der Kunde im Ergebnis die entsprechenden Artikel auf diese Weise noch billiger als bei
der Antragsgegnerin erhalten kann. Denn es ist etwas anderes, ob der Kunde von
vornherein den billigsten Preis bezahlt, oder ob er erst über eine "Geld-zurück-Garantie"
zu einem niedrigeren Preis kommt. Denn letzteres verlangt dem Kunden einiges an
zusätzlichen Bemühungen ab. Die beanstandete Werbung besagt ja auch nur, daß die
ausgezeichneten Preise unschlagbar sind, eben gegenüber anderen ausgezeichneten
Preisen. Über Preisreduzierungen, die im Einzelfall über Rabatte zu erzielen sind,
besagt die beanstandete Werbung nichts. Solche Preisgestaltungsmöglichkeiten dürfen
deshalb auch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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