Urteil des OLG Hamm vom 27.01.2006

OLG Hamm: ausführung, ausbildung, handwerk, anschrift, ordnungswidrigkeit, absicht, beschränkung, qualifikation, gewerbe, unterliegen

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 887/05
Datum:
27.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 887/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 23 a OWi 120/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
1
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen
zweier vorsätzlicher Verstöße gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. 1
GewO – jeweils in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr.
1 e SchwarzArbG, 1 HwO – Geldbußen in Höhe von 2.500,- € und 1.500,- € festgesetzt.
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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene im Dezember 2003 am
Bauvorhaben des Zeugen N in Q ohne Gewerbeanmeldung und ohne Eintragung in die
Handwerksrolle Innenputzarbeiten mit seinem Mitarbeiter P durchgeführt. Hierbei sei er
gegenüber dem Bauherrn als "Baugeschäft E" aufgetreten. Auch habe er dem Bauherrn
erklärt, dass er seine Tätigkeit gerne "inoffiziell" erbringen würde. Zur Bezahlung der
geleisteten Innenputzarbeiten habe der Zeuge N dem P 4.010,- € in bar zur
Weiterleitung an den Betroffenen übergeben. Eine Rechnung habe der Zeuge dafür
nicht bekommen.
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Im Januar 2005 habe der Betroffenen bei dem Bauvorhaben des Zeugen T in W
Klinkerarbeiten wiederum ohne Gewerbeanmeldung und Eintragung in die
Handwerksrolle ausgeführt. Dabei sei er als Firma "E2" aufgetreten. Für seine
Tätigkeiten habe er dem Zeugen einen Betrag von 3.480,- € berechnet, den er wiederum
in bar kassiert habe. Die Rechnung des Zeugen T vom 23.03.2005 weise als Adresse
des Betroffenen dessen Wohnanschrift aus. Der Rechnung sei weiterhin ein Stempel mit
der weiteren Anschrift "..." beigedrückt.
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Dem Betroffenen sei jeweils bekannt gewesen, dass er zur Ausübung der vorstehend
beschriebenen Tätigkeiten sowohl der Gewerbeanmeldung, als auch der Eintragung in
die Handwerksrolle beduft habe.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht sodann weiter ausgeführt:
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"Der Betroffene hat durch die von ihm ausgeübten Innenputzarbeiten einen
vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. I Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. I GewO in
Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG,
1 HwO begangen.
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Durch die weiterhin von ihm ausgeübten Klinkerarbeiten hat er einen weiteren
vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. I Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. I GewO in
Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG,
1 HwO begangen. Soweit der Betroffene im Vorfeld der Hauptverhandlung hinsichtlich
des zweiten Verstoßes ein Tätigwerden für eine englische Limited geltend gemacht hat,
hat die Hauptverhandlung hierfür, abgesehen von der Beistempelung der englischen
Anschrift, keine Anhaltspunkte ergeben. Dieser Umstand wäre jedoch auch unerheblich,
da der Betroffene insoweit nicht von seiner Pflicht zur Gewerbeanmeldung bzw.
Eintragung in die Handwerksrolle entbunden wäre."
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge
der Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Bereits die erhobene Sachrüge greift
durch, so dass die Rechtsbeschwerde einen jedenfalls vorläufigen Erfolg hat. Die
Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.
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1. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, tragen die bisher getroffenen
Feststellungen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen
Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Nach § 46 OWiG, §
267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen einer
Ordnungswidrigkeit die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Diesen
Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Urteilsgründe ermöglichen dem
Beschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der für einschlägig erachteten Vorschriften gegeben sind.
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a) Nach § 8 Abs. 1 Nr. d bzw. e SchwarzArbG handelt derjenige ordnungswidrig, der
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dabei seinen im
weiteren normierten Anzeige- oder Eintragungspflichten nicht nachgekommen ist.
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Der Umfang solcher Dienst- und Werkleistungen ist nach objektiven Maßstäben unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgeblich sind
insbesondere die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen
sowie der Grad der für ihre Ausführung erforderlichen Ausbildung bzw. Vorbildung. Bei
Werkleistungen ist in erster Linie auf den Umfang des erstellen Werks oder dessen Wert
abzustellen. Durch die Beschränkung auf den Umfang der Leistungen soll nach der
Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass untergeordnete und/oder kleinere
Leistungen nicht erfasst werden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 54, 55, mit
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weiteren Nachweisen).
b) Die oben dargestellten Feststellungen des angefochtenen Urteils sind insoweit
unvollständig und bilden keine ausreichende Grundlage für eine Nachprüfung. Die
bloße Erwähnung der jeweiligen Auftragssummen, bei denen nicht mitgeteilt wird, ob es
sich dabei um Brutto- oder Nettobeträge handelt, ist unzureichend. Sie lassen keinen
sicheren Schluss auf den tatsächlichen Umfang der dem Betroffenen zuzurechnenden
Leistungen zu. Es fehlt an Feststellungen zur zeitlichen Dauer der Arbeiten, zu der
Anzahl der hinzugezogenen Hilfskräfte sowie zu den Aufwendungen für Steuern,
Abgaben, Material und Mitarbeiter. Auch bleibt ungeklärt, welche Ausbildung bzw.
fachliche Qualifikation die fachgerechte Ausführung der Arbeiten erforderte. Die
Innenputz- bzw. Klinkerarbeiten werden nicht weiter beschrieben, so dass offen bleibt,
ob es sich dabei im Hinblick auf die jeweiligen Bauvorhaben der Zeugen um
untergeordnete Leistungen handelte.
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2. Auch im Hinblick auf die angewandten Vorschriften der Handwerksordnung sind die
erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden.
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Fraglich ist bereits, ob die von dem Betroffenen und seinen Mitarbeitern ausgeführten
Arbeiten dem Kernbereich eines der Gewerke zuzurechnen sind, die gemäß § 1 Abs. 2
HwO handwerksmäßig betrieben werden, also in der Anlage A zur Handwerksordnung
aufgeführt werden, oder für dieses Gewerbe wesentlich sind (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 10.03.2005 – 3 Ss OWi 85/05 – mit weiteren Nachweisen). Insofern ist
es u. a. auch von Belang, ob die fraglichen Tätigkeiten in einem Zeitraum von drei
Monaten zu erlernen sind. Wäre dies der Fall, so läge schon keine wesentliche Tätigkeit
im Sinne der genannten Vorschrift vor.
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Hier lässt das angefochtene Urteil Ausführungen vermissen, welchem
zulassungspflichtigen Handwerk die Arbeiten des Betroffenen zuzurechnen sind. Die
bloße Mitteilung, der Betroffene habe Klinker- und Innenputzarbeiten durchgeführt,
lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass er ein zulassungspflichtiges Handwerk
betrieben hat. Hierbei könnte es sich auch um Arbeitsvorgänge handeln, die aus der
Sicht eines vollhandwerklich arbeitenden Betriebes einer noch durch den Tatrichter zu
bestimmenden Handwerkssparte lediglich als unwesentlich und untergeordnet
erscheinen, mithin gar nicht der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegen.
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Das angefochtene Urteil konnte folglich keinen Bestand haben. Es war daher mit den
Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine
eigene Entscheidung des Senats kam aufgrund der bislang unzureichend geklärten
Sachlage nicht in Betracht, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in der neuen
Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden, die eine Verurteilung des Betroffenen
rechtfertigen.
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Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
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Der Senat hat es für zweckdienlich erachtet, das sich im weiteren eine andere Abteilung
des Amtsgerichts Paderborn mit dem Verfahren befasst.
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Bei der erneuten Entscheidung wird dass Amtsgericht auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.
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