Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2004

OLG Hamm: beweisverfahren, analogie, zustellung, rücknahme, anschluss, gesetzeslücke, datum

Oberlandesgericht Hamm, 2 W 24/04
Datum:
25.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 24/04
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 OH 10/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt nach einem Beschwerdewert von 1.700,- €.
G R Ü N D E:
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
2
Es entspricht der weitaus herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,
dass in denjenigen selbständigen Beweisverfahren, in denen – wie vorliegend - die
Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, die
bestehende Gesetzeslücke hinsichtlich der Regelung der Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens durch die analoge Anwendung der Kostenbestimmungen für das
streitige Verfahren zu schließen ist (vgl. nur OLG München MDR 2001, 1011;
Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rnr. 23 jew. m.w.Nw.). Von daher war es nur
konsequent, im Anschluss an die Erklärung der Rücknahme des Antrages auf
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens auf den entsprechenden Antrag des
Gegners, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens analog § 269 III S. 2 ZPO
aufzuerlegen.
3
Für eine Analogie zu § 269 III S. 3 ZPO bestand dagegen schon deshalb kein Raum,
weil das von dem Antragsteller bezeichnete erledigende Ereignis nach eigener
Darstellung nicht vor, sondern nach der Zustellung des Antrages vom 18.12.2003
eingetreten ist.
4
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 28. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25.04.2001 (MDR 2001, 1011 – 1012) geltend
macht, es habe eine Kostenentscheidung analog §§ 91 ff ZPO ergehen können, wonach
die Kosten demjenigen aufzuerlegen gewesen wären, dem das Unterbleiben der
Beweiserhebung zurechenbar ist, geht das fehl. Der Antragsteller übersieht dabei, dass
er eine Kostenentscheidung analog § 91 ZPO oder § 91 a ZPO selber durch seine
5
anwaltlich erklärte Antragsrücknahme vereitelt hat, anstatt von der Möglichkeit Gebrauch
zu machen, das selbständige Beweisverfahren aufgrund der erfolgten
Mängelbeseitigung nach Antragszustellung für erledigt zu erklären.
Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des BGH vom
19.12.2002 (MDR 2003, 454, nicht 459). Danach ist für einen Antrag auf Klageerhebung
gem. § 494 a I ZPO kein Raum, wenn die im selbständigen Beweisverfahren
festgestellten Mängel vor Erhebung der Hauptsacheklage beseitigt sind.
Dementsprechend ist in einem solchen Fall auch kein Raum für eine
Kostenentscheidung gem. § 494 a II ZPO. Abgesehen davon, dass der vorliegende
Sachverhalt sich anders gestaltet, gibt die zitierte Entscheidung auch keine Antwort auf
die im hiesigen Beschwerdeverfahren zu beantwortende Rechtsfrage.
6
In gleicher Weise unergiebig für die vorliegende Fallgestaltung ist die zitierte
Entscheidung des OLG München MDR 1999, 439, der gerade keine Antragsrücknahme
zugrunde lag. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Celle vom 22.02.2002 – 22 W
81/01 -.
7
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 ZPO.
8