Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2008

OLG Hamm: beschwerdefrist, zustellung, gebühr, fahrtkosten, vergleich, vergütung, unterhaltsklage, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 149/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 149/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 33 F 60/07
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.03.2008 wird der
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 20.02.2008
abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 15.02.2008 wird der
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.02.2008
ebenfalls abgeändert.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wird eine ihm aus der Landeskasse zu
zahlende weitere Vergütung in Höhe von 242,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für eine von
ihr beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt hatte, hat das Amtsgericht einen Termin zur
mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumt. In diesem Termin
haben die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Vergleich abgeschlossen. Der
Antragstellerin ist sodann durch Beschluss des Amtsgerichts unter Beiordnung des
Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt worden.
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Der Beteiligte zu 1) meint nunmehr, aus der Landeskasse nicht nur eine - vom
Amtsgericht bereits festgesetzte - Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG
zzgl. Auslagenpauschale, Tage- und Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und darauf
entfallender Umsatzsteuer sondern auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG
in Höhe von (einschließlich Umsatzsteuer) 242,76 € (nach dem festgesetzten Wert von
3.674,00 €) beanspruchen zu können.
3
Durch Beschluss vom 11.02.2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts die Festsetzung einer Verfahrensgebühr abgelehnt. Die hiergegen
gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat der zuständige Richter des Amtsgerichts
durch Beschluss vom 20.02.2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet
sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde.
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Die zulässige Beschwerde (die Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m.
§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt, da eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses
nicht erfolgt ist) hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss und (auf die ebenfalls zulässige
Erinnerung des Beteiligten zu 1)) der Beschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 11.02.2008 sind abzuändern. Dem Beteiligten zu
1) ist aus der Landeskasse eine weitere Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von
242,76 € zu erstatten, da er auch Anspruch auf eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach
Nr. 3335 VV RVG hat.
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Der Senat folgt bei seiner Beurteilung der Rechtslage in vollem Umfang der von ihm
eingeholten eingehenden Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 19.06.2008.
6
Das gilt zum einen hinsichtlich der Auffassung des Beteiligten zu 3), dass dem
Beteiligten zu 1) deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus der
Landeskasse zusteht, weil eine - dem Beteiligten zu 1) unstreitig aus der Landeskasse
zu erstattende - Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr ohne zugehörige Gebühr für
das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen kann (so auch: OLG München AnwBl 2008,
74; Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdn. 29 zu VV 3335).
7
Der Senat ist mit dem Beteiligten zu 3) (und insoweit in Abweichung von der zitierten
Entscheidung des OLG München) ferner der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1)
eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG und nicht nur eine 0,5-fache
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3337 VV RVG zusteht, da einer der in Nr. 3337 VV RVG
genannten Ermäßigungstatbestände nicht erfüllt ist. Der Auftrag des Beteiligten zu 1),
die Antragstellerin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu vertreten, hat nicht
vorzeitig geendet. Im Termin des Amtsgerichts ist auch nicht lediglich eine "fertige"
Einigung protokolliert worden.
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Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG weder für das
Erinnerungs- noch für das Beschwerdeverfahren veranlasst.
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