Urteil des OLG Hamm vom 15.10.2003

OLG Hamm (kontrolle, mitarbeiter, unfall, unkenntnis, zustand, ermessen, schmerzensgeld, kenntnis, enkelin, wochenende)

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 34/03
Datum:
15.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 34/03
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 401/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2003 verkündete
Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin ist am 10. Juni 2001, einem Sonntag, gegen 10.45 Uhr im Kurpark Y der
beklagten Stadt bei einem Spaziergang mit ihrer vierjährigen Enkelin gestürzt. Sie war
an einer Regenableitschwelle aus einem Metallrohr, das quer in den mit sog. Rotgrand
(kleingebrochenes Gestein rötlicher Farbe) befestigten Weg verlegt war, gestolpert. Vor
dieser Schwelle war durch das am vorangegangenen Abend niedergegangene
Niederschlagswasser eine Vertiefung von 8-10 cm ausgewaschen worden, die die
Klägerin nicht bemerkte. Sie erlitt eine komplizierte Fraktur des rechten Oberarmkopfes,
der nach 8 Tagen operativ versorgt wurde (Einbringung von Metall). Die Klägerin war
zunächst 2 Wochen in stationärer Behandlung. Nach zwei Monaten wurde in einem
erneuten operativen Eingriff (2 Tage stationär) ein Metallteil entfernt. Es fanden bei der
Klägerin insgesamt 70 Reha-Behandlungen statt (davon 20 auf eigene Kosten mit
einem Aufwand von 127,82 Euro). Die Klägerin war zunächst bis in das Jahr 2003
hinein nicht völlig schmerzfrei und die Beweglichkeit ihres rechten Arms war
eingeschränkt.
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Die Klägerin hat behauptet: Die Vertiefung auf dem Weg sei von ihr nicht zu erkennen
gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beamten der Beklagten hätten
Kontrollmaßnahmen auf den Wegen im Kurpark vorwerfbar unterlassen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 127,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 28.8.2002 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen gestelltes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 28.8.2002 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere
materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten
mündlichen Verhandlung noch entstehen werden, aus dem Unfall vom 10.6.2001
im Kurpark Y in I zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die Vertiefung sei von der Klägerin zu erkennen gewesen. Sie hat
eingewandt, der Klägerin falle jedenfalls ein deutlich überwiegendes Eigenverschulden
zur Last.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es fehle eine
Amtspflichtverletzung.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie legt nachträglich gefertigte
Fotos von der Unfallstelle und einer vergleichbaren Bodenschwelle vor (Bl. 91 ff d.A.),
sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe den
Umstand, dass es sich um einen Weg im Kurpark handele, nicht gebührend beachtet.
Die Unebenheit von 8-10 cm sei nicht hinnehmbar. Sie sei nicht erkennbar gewesen für
die Klägerin, die durch ihr eingeschränktes Sehvermögen, durch die schöne Landschaft
des Parks und die vierjährige Enkelin abgelenkt gewesen sei. Die Beamten der
Beklagten hätten rechtzeitig die Gefahr entdecken und Abhilfe durch Beseitigung oder
Sicherung der Gefahrenstelle schaffen können und müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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abändernd
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 127,82 Euro nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.8.2002 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen gestelltes
Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 28.8.2002 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden, letztere aus dem Unfall vom 10. Juni 2001
im Kurpark Y in I zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz
gegen die Beklagte. Ein solcher ist ihr insbesondere nicht aus einer Verletzung der der
Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht erwachsen.
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Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht,
die sie als solche auch nicht in Abrede stellt, als eine hoheitliche wahrzunehmen hatte,
oder ob es sich um eine privatrechtliche Pflicht handelte. Wenn es sich bei dem von der
Klägerin benutzten Weg an der Unfallstelle um einen öffentlichen Weg handelt mit der
Folge, dass die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 9 a LStrG NW als eine
öffentlich-rechtliche wahrzunehmen hatte, ist die Frage nach einer möglichen
Ersatzpflicht für Schäden aus Pflichtverletzungen durch ihre Beamten an Hand von §
839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen. Handelt es sich hingegen nicht um einen
öffentlichen Weg, so hatte die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht als
privatrechtliche Pflicht wahrzunehmen und Pflichtverstöße können allenfalls nach §§ 31,
89 BGB oder § 831 BGB zu Schadensersatzpflichten der Beklagten führen. Unabhängig
von der Rechtsqualität der der Beklagten und ihren Bediensteten obliegenden Pflichten
scheitert eine Schadensersatzpflicht der Beklagten jedenfalls daran, dass eine
Pflichtverletzung eines Vertreters oder Mitarbeiters der Beklagten nicht festgestellt
werden kann.
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Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass es zu den Pflichten eines
Verkehrssicherungspflichtigen gehört, eine Vertiefung von 8-10 cm auf einem
Spazierweg in einem Kurpark zu beseitigen oder sie so abzusichern, dass daran
niemand zu Fall kommen kann. Das gilt auch vorliegend ungeachtet des Umstands,
dass die Unfallstelle mit der unstreitig am 10. Juni 2001 vorhandenen Vertiefung in
einem eher naturnah belassenen und von freier Waldlandschaft umgebenen Gebiet
gelegen ist, wie im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Urteils auch nach den von der Klägerin vorgelegten Fotos angenommen werden kann.
Wenn auch bei gehöriger Obacht eine solche Vertiefung für jeden Sehenden erkennbar
sein sollte, muß mit solchen "Löchern" auf öffentlichen Gehwegen nicht gerechnet
werden.
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Gleichwohl ergibt sich daraus nicht, dass die Mitarbeiter den Beklagten pflichtwidrig
gehandelt haben. Ein Tätigwerden konnte nämlich von ihnen nicht erwartet werden,
solange sie von dem gefährdenden Zustand des Wegs keine Kenntnis hatten, ohne
dass ihnen diese Unkenntnis zum Vorwurf gemacht werden kann. Dass die Mitarbeiter
der Beklagten von dem infolge der Niederschläge entstandenen Vertiefung auf dem
Weg Kenntnis gehabt hätten, behauptet die Klägerin selbst nicht. Die Unkenntnis, von
der deshalb auszugehen ist, beruhte ihrerseits nicht auf einem Pflichtverstoß der
Beamten. Zwar ist jeder Verkehrssicherungspflichtige gehalten, den Zustand des
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Gegenstands seiner Verkehrssicherungspflicht regelmäßig zu beobachten und auch bei
besonderem Anlaß zu kontrollieren. Einen Verstoß gegen diese Pflichten durch die
Mitarbeiter der Beklagten kann man dem Vorbringen der Klägerin aber nicht entnehmen.
Eine routinemäßige Kontrolle zwischen Samstagabend und Sonntagmittag kann, wenn
nicht besondere Veranlassung zu einer solchen Kontrolle besteht, bei Gehwegen in
einem Kurpark nicht erwartet werden. Die Klägerin legt nicht dar, dass eine Kontrolle
hier aus besonderem Anlaß geboten gewesen wäre. Allein die unstreitige Tatsache,
dass es am Samstagabend vor dem Unfall zu einem heftigen Regenereignis gekommen
war, stellt einen solchen besonderen Anlaß nicht dar. Mit solchen Regenereignissen hat
man in der hiesigen Region regelmäßig zu rechnen. Üblicherweise sind Gehwege und
Straßen auch auf solche Ereignisse eingerichtet und so ausgelegt, dass sie diese
schadlos verkraften. Dass dies – auch schon früher – bei diesem Weg anders gewesen
ist, kann nach der Darstellung der Klägerin nicht angenommen werden. Sie behauptet
auch nicht sonstige Umstände, wegen derer die Beamten Veranlassung gehabt hätten,
mit gefahrträchtigen Veränderungen auf den Gehwegen des Kurparks zu rechnen. Das
hätte z.B. zutreffen können, wenn die Mitarbeiter der Beklagten über die Polizei oder
andere Behörden, die für die Gefahrenabwehr zuständig sind, von
niederschlagsbedingten Zerstörungen oder Zuständen mit gefährdenden
Konsequenzen erfahren hätten. Das behauptet aber die Beklagte nicht. Sie schildert
auch nicht in anderer Weise, aus welchen Gründen gerade der Regen vom Vorabend
die Beamten zu außerordentlichen Kontrollen hätte veranlassen müssen. Das gilt auch
unter Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin, eine Kontrolle wäre "zumutbar"
gewesen. Warum sie trotz der grundsätzlichen Arbeitsruhe am Wochenende geboten
gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Eine generelle Pflicht zu Kontrollgängen am Wochenende nach Niederschlägen auch
ohne besondere Veranlassung besteht nicht.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709, 711, 713 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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