Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2009

OLG Hamm (kläger, abweisung der klage, anlage, auszahlung, anleger, höhe, kenntnis, aufklärung, gesellschaft, entstehung des anspruchs)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 224/08
Datum:
26.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 224/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 401/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 2008
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das
vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden,
falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
G r ü n d e
1
A.
2
Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch "Beklagter") im
Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage bei der H Immobilienanlagen
und Vermögensmanagement AG (im Folgenden: H AG) Schadensersatz wegen
fehlerhafter Anlageberatung.
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Mit den Zeichnungsscheinen vom 04.03.1999 zeichnete der Kläger nach mehreren
Beratungsgesprächen mit dem Beklagten die als "T" bezeichnete Kapitalanlage der H
AG, einem Unternehmen der H4 Gruppe. Das Anlagemodell sah eine Beteiligung des
Klägers als atypisch stiller Gesellschafter an dem sog. Segment VII der
Unternehmensgruppe vor, die Einlagen während der Beteiligungsdauer investierte. Im
Einzelnen zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen im Wege einer Einmalanlage zur
Vertrags-Nr. ### in Höhe von 12.600,- DM mit einer Laufzeit von 12 Jahren sowie zur
Vertrags-Nr. ###1 in Höhe von 75.600,- DM mit einer Laufzeit von 25 Jahren jeweils
inklusive 5 % Agio. Zugleich schloss der Kläger zwei Ratenbeteiligungen zu den
Beteiligungsverträgen ab. Diese sahen monatliche Zahlbeträge von 420,- DM zu dem
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ersten Vertrag mit einer Laufzeit von 144 Monaten und von 1.260,- DM mit einer Laufzeit
von 300 Monaten zu dem zweiten Vertrag vor. Die Zeichnung wurde am 14.03.1999
durch die Gesellschaft angenommen. In der Folgezeit zahlte der Kläger auf die
Beteiligung insgesamt 60.718,36 €.
Zu diesem Zweck kündigte er mit Hilfe des Beklagten nach Anfrage über die
Rückkaufswerte gemäß Schreiben vom 07.05.1999 seine Lebensversicherungen bei
der H3 Lebensversicherungs-AG (72.000,- DM) und der M-Lebensversicherungs-AG
(12.000,- DM).
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Bereits in den Jahren vor der Beteiligung des Klägers hatte es in einschlägigen
Publikationen wie der Zeitschrift "G" negative Berichte über das Anlagemodell der H AG
und der H4 Gruppe gegeben. Darüber hinaus war über Abmahnungen einzelner
Verbraucherzentralen gegen die H4 Gruppe berichtet worden. Das Beteiligungsmodell
der H4 Gruppe im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen wurde unter anderem
von der Verbraucherzentrale Berlin e.V. auf eine von diesem geführte sog. "Schwarze
Liste" von nach Ansicht der Verbraucherzentrale hoch riskanten und dubiosen
Anlagemodellen aufgenommen. Ein hiergegen von der H4 Gruppe ab 1994 geführter
Unterlassungsrechtstreit blieb durch mehrere Instanzen erfolglos.
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Der genaue Inhalt der Gespräche, die der Beklagte mit dem Kläger im Vorfeld der
Zeichnung führte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist freilich, dass der
Beklagte den Kläger nicht auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht hat, die sich für
das letztlich gezeichnete Anlagemodell infolge der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen
Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG) ergaben.
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Das Anlagemodell der H AG war dabei derart konzipiert, dass sich der Anleger zunächst
mit einer Einmaleinlage als atypisch stiller Gesellschafter an den von der
Anlagegesellschaft aufgelegten Segmenten beteiligte, wobei die Beteiligungsdauer
mindesten 10, höchstens 40 Jahre nach Wahl des Anlegers betrug. Nach Ende der
vereinbarten Beteiligungsdauer hat dann der Anleger das Recht zur Kündigung, welche
zur Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft führt. Das dann zur Verfügung stehende
Guthaben wird dem Anleger anschließend in einem von ihm zu bestimmenden Zeitraum
von wiederum 10 bis 40 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt, wobei der Anleger bei
Vertragsende die im Rahmen der Zeichnung gewählte Auszahlungsart (Raten- oder
Einmalzahlung) noch abändern kann. Nach Vertragsende stehen gelassenes Kapital
sollte von der Gesellschaft mit 7% p.a. verzinst werden.
8
Neben dieser Einmaleinlage beteiligt sich der Anleger, wie hier auch der Kläger, noch
an einem Rateneinlagevertrag, in den er monatlich einen zuvor bestimmten Betrag,
mindestens jedoch 50,00 DM einzahlt. Diese monatlichen Raten werden aufgebracht,
indem die Gesellschaft bei einer Einmaleinlage von 10.000,00 DM aufwärts über die
ersten zehn Jahre der Beteiligung jährlich einen Betrag in Höhe von 10% des jeweiligen
Einlagebetrages an den Anleger auszahlt, den dieser wiederum in die Ratenverträge
einzahlt.
9
Mit Schreiben der H AG vom April 2000 wurden die Anleger darüber informiert, dass die
gewählte ratierliche Auszahlung des zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens
auf Grund einer zwischenzeitlichen Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen nicht
mehr möglich sei. Erstmalig nach Beendigung der Ansparphase sowie anschließend
jährlich erhalte der Anleger binnen der ersten 9 Monate des Folgejahres eine
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Berechnung der Werthaltigkeit der Beteiligung per 31.12. des Vorjahres. Wenn er
seinen Beteiligungsvertrag kündige, erhalte er das Auseinandersetzungsguthaben aus
der gekündigten Beteiligung in einer Summe ausgezahlt.
Ab Juli 2001 kam die H AG gegenüber dem Kläger ihrer Verpflichtung zur Auszahlung
der gewinnunabhängigen Entnahmen nicht mehr nach.
11
Mit Schreiben der H AG vom November 2001 bot diese eine Folgebeteiligung an und
wies die Anleger in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die ratierliche
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, die ursprünglich vereinbart war,
aufgrund einer gesetzlichen Änderung nicht mehr angeboten werden könne.
12
Bereits in 2002 war der Kläger durch die Rechtsanwälte B pp. anwaltlich vertreten und
forderte die H AG mit Schreiben vom 15.08.2008, weil er das garantierte
Beteiligungszertifikat nicht erhalten habe, zur Rückzahlung seiner Einlagen auf. Es
wurde ein Widerruf des Vertrages, hilfsweise eine Kündigung erklärt. Überdies hat der
Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er weitergehend auch einen
anderen Anwalt namens "E" bzw. "E2" beauftragt gehabt habe, wobei es darum
gegangen sei, dass er die Anlage stilllegen wollte, weil er für die Zahlungen kein Geld
mehr gehabt habe.
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Am 10.09.2002 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der H AG statt, in der ein
Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals bekannt gegeben wurde. Die
Gesellschaft setzte daraufhin ihr Grundkapital von etwa 183 Mill. € auf rund 43 Mill. €
herunter. Die Anlagegelder, die sie über die von ihr aufgelegten Segmente durch die
atypisch stillen Beteiligungen eingesammelt hatte, waren hierdurch vollständig
aufgezehrt.
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Durch Schreiben des "Vereins der S" vom 20.11.2002, dem ein Anschreiben der
Klägervertreter vom 22.10.2002 beigefügt war, wurden alle Anleger - so auch der
Kläger, der lediglich meint, dass es hierauf in der Sache nicht ankomme – darüber
informiert, dass die Gesellschaft schwere Verluste erlitten habe und die Anleger
geschädigt worden seien und dass auf der außerordentlichen Hauptversammlung der H
AG am 10.09.2002 ein Verlust von mehr als 50 % des Grundkapitals der H AG bekannt
gegeben worden sei.
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Der Kläger führte in dem Verfahren 14 O 468/04 vor dem Landgericht Münster gegen die
H AG einen Schadensersatzprozess, der im anschließenden Berufungsverfahren vor
dem Oberlandesgericht Hamm, Az. 8 U 12/05, vergleichsweise endete. Mit Beschluss
vom 29.12.2005 wurde ein Vergleich festgestellt, nach dem die H AG dem Kläger zur
Abgeltung seiner Schadensersatzforderung einschließlich der hierauf anfallenden
Zinsen einen Betrag von insgesamt 79.000,00 € zahlt, wobei die Zahlung in
monatlichen Raten zu je 5.000,00 € beginnend mit dem 15.01.2006 erfolgen sollte. Auf
diesen Vergleich zahlte die H AG lediglich die erste Rate in Höhe von 5.000,00 €. Im
Wege der Zwangsvollstreckung konnte der Kläger am 07.11.2006 weitere 7.368,94 €
beitreiben.
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Mit Schreiben vom 19.12.2004 forderte der Kläger den Beklagten zum Schadensersatz
auf.
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Mit Antrag vom 29.12.2004, eingegangen am 30.12.2004, hatte der Kläger bei der
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Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg
(ÖRA) – in dem Verfahren H Gü HA 3751/05 – gegen den Beklagten einen Antrag auf
Durchführung eines Güteverfahrens gestellt. Durch Schreiben vom 12.07.2005 forderte
die Gütestelle den Kläger zur Zahlung eines Gebührenvorschusses von insgesamt 440,-
€ auf. Der Kläger zahlte daraufhin nur eine Antragsgebühr von 20,- €, nicht aber die
Verfahrensgebühr von 420,- €. Mit Schriftsatz vom 29.07.2005 teilte er gegenüber der
Gütestelle mit, dass er das Güteverfahren nach Zustellung des Güteantrags nicht weiter
betreiben werde und sich – nach der Entscheidung des BGH vom 21.03.2005 –
entschieden habe, seine Ansprüche nach Zustellung des Güteantrags unverzüglich
gerichtlich durchzusetzen. Die Gütestelle beraumte gleichwohl Termin an. Die
Zustellung an den Beklagten konnte indes nicht sogleich erfolgen, weil dieser gemäß
dem Antrag als "K" geschrieben war. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27.10.2005
erneut mit, dass das Güteverfahren nach Zustellung des Güteantrags nicht weiter
betrieben werde und dass der Gütetermin nicht wahrgenommen würde. Im anberaumten
Termin vom 21.11.2001 erschien niemand. Der Kläger wurde erneut zur Zahlung der
Verfahrensgebühr aufgefordert. Der Kläger gab nunmehr den richtigen Namen "K2" des
Beklagten an und bat um Zustellung des Antrags. Von der Gütestelle wurde ein neuer
Termin anberaumt. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung.
Unter dem 07.04.2006 erfolgte die Zustellung des Antrags an den Beklagten. Durch
Schreiben vom 13.04.2006 teilte dieser mit, dass der Gütetermin nicht wahrgenommen
würde. Im Gütetermin vom 08.05.2006 erschien niemand.
Am 14.09.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die dem Beklagten am
16.10.2006 zugestellt worden ist.
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Am 14.06.2007 wurde im Verfahren AG Göttingen 74 IN 222/07 über das Vermögen der
H AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihn im Rahmen der Zeichnung der
streitgegenständlichen Anlage fehlerhaft beraten. Die Anlageform sei ihm als sichere
Vorsorge angepriesen worden, die eine bessere Rendite als eine private
Lebensversicherung erziele. Daher habe ihm der Beklagte den Rat zur Kündigung der
bei ihm zu dieser Zeit bestehenden Lebensversicherungen gegeben, um Kapital zur
Zeichnung der Anlagen zur Verfügung zu haben. Ihm sei kein Hinweis auf das
Verlustrisiko erteilt worden, insbesondere nicht darauf, dass seine Einlage auch völlig
verloren gehen könne. Die Funktionsweise der gewinnunabhängigen Entnahmen sei
ihm nicht erläutert worden. Insbesondere habe er auch nicht gewusst, dass es sich
hierbei um Rückzahlungen des von ihm eingebrachten Kapitals gehandelt habe, mit der
Folge, dass für ihn möglicherweise eine Rückzahlungspflicht entstehe, sofern die
Gesellschaft keinen Ertrag als Ausgleich erziele. Das Konzept der Verlustzuweisung sei
ihm nicht erläutert worden. Der Beklagte selbst habe lediglich über die Informationen
aus dem Werbematerial der H4 Gruppe verfügt. Eine eigene Überprüfung des
Anlagemodells sei von ihm nicht vorgenommen worden. Die Negativpresse sei zwar zur
Sprache gekommen, diese sei vom Beklagten jedoch als Neidkampagne verharmlost
worden. Bei anlegergerechter Beratung hätte er sich gegen die Anlage entschieden,
zumal sein vorrangiges Ziel der Aufbau einer Altersvorsorge gewesen sei. Bei einer
Alternativanlage, z.B. mit Bundeswertpapieren, hätte er eine Verzinsung von 6% p.a.
erreichen können.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 60.718,36 € zu
zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 25.12.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von 13.992,96 €, abzüglich
von der H AG am 07.11.2006 gezahlter 7.368,94 €.
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als
Nebenforderung 4.207,78 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In Höhe eines Teilbetrages 7.368,94 € haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger
begangen zu haben. Ziel des Klägers sei nicht der Aufbau einer Alterversorgung
gewesen. Sonst hätte er, der Beklagte, ihm diese Anlageform nicht empfohlen. Vielmehr
sei das ganz vorrangige Ziel des Klägers gewesen, durch die Investition in die Anlage
erhebliche Steuervorteile zu erzielen. Diese Motivation habe damals daraus resultiert,
dass bei dem Kläger gerade eine umfängliche Steuernachzahlung unmittelbar
bevorgestanden und er sich hierüber sehr geärgert habe. Daher habe der Kläger
ausdrücklich nach einer Anlage mit Steuervorteilen gefragt. Die Kündigung der
Lebensversicherungen sei nicht auf Ratschlag des Beklagten vorgenommen worden.
Vielmehr sei der Kläger hierzu ohnehin entschlossen gewesen, um überhaupt die
Steuernachzahlung aufbringen zu können. Der Beklagte habe lediglich aus Gefälligkeit
eine Hilfestellung bei der Formulierung des Kündigungsschreibens gegeben. Das
mitunternehmerische Risiko, das ein Anleger eingehen müsse, um im Wege der
Verlustzuweisung Steuern sparen zu können, sei zentrales Thema der Gespräche im
Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen durch den Kläger gewesen.
Der Kläger habe daher Kenntnis von der Gefahr des Verlustes gehabt. Auch sei dem
Kläger mindestens zwei Wochen vor der Zeichnung der Anlage der Emissionsprospekt
übergeben worden, der auf alle Gefahren und Risiken hinweise. Insbesondere der
unternehmerische Aspekt der Anlage werde dort ausführlich dargestellt. Der Kläger
habe diesen dann anschließend mit seinem Steuerberater besprechen wollen, um eine
letztendliche Entscheidung über die Anlage zu treffen. Als der Kläger dann nach
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einiger Zeit wieder auf den Beklagten zurück gekommen sei, habe dieser nicht mehr
damit gerechnet, mit dem Kläger noch zu einem Abschluss zu gelangen. Soweit es der
H4 Gruppe nach der Novellierung des KWG nicht mehr möglich gewesen sei,
zulässigerweise eine Verrentung der Auszahlungsbeträge anzubieten, hat der Beklagte
darauf verwiesen, dass es dem Kläger gerade nicht darauf angekommen sei, eine
solche Rente zu erhalten. Dementsprechend sei auch keine Verrentung angeboten
worden.
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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, der Kläger habe
spätestens seit der außerordentlichen Hauptversammlung der H AG vom 10.09.2002
Kenntnis von der problematischen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gehabt. Die
Verjährungsfrist habe spätestens Ende 2002 begonnen. Der Anspruch sei damit Ende
2005 und damit vor Klageerhebung verjährt.
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Das Landgericht hat den Beklagten nach Anhörung der Parteien unter Abweisung der
Klage im Übrigen zur Zahlung von 48.349,42 € sowie in Bezug auf die
Anwaltsgebühren in Höhe von weiteren 4.207,78 € nebst bezeichneter Zinsen verurteilt.
Es hat dabei offen gelassen, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger als Anlageberater
oder Anlagevermittler aufgetreten ist. Es ist von einer Aufklärungspflichtverletzung
insofern ausgegangen, als der Beklagte den Kläger nicht auf die geänderten Umstände
hinsichtlich der Novellierung des KWG in 1998 und die hieraus resultierenden
möglichen Risiken und Nachteile für die Kapitalanlage hingewiesen habe. Die
Schadenskausalität sei aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
gegeben, da der Beklagte keine Umstände vorgetragen habe, dass der Kläger die
Anlage auch dann gezeichnet hätte, wenn der Beklagte ihn im Hinblick auf die
Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Novellierung des KWG aufgeklärt hätte. Der
Höhe nach ist das Landgericht von einem Schaden in Höhe der geleisteten Einlagen
von insgesamt 60.718,36 € ausgegangen und hat davon die Leistungen der H AG von
5.000,- € (aus dem Vergleich vor dem OLG Hamm) und von 7.368,94 € (aus der
Zwangsvollstreckung) abgesetzt = 48.349,42 €. Erzielte Steuervorteile müsse sich der
Kläger nicht anrechnen lassen, weil der Kläger die ihm zufließende Ersatzleistung als
Einnahme zu versteuern habe. Entgangenen Gewinn mit einer behaupteten Rendite von
mindestens 6 % könne der Kläger nicht verlangen, weil nach seinem Vortrag eher davon
auszugehen sei, dass er ohne ein Hinzutreten des Beklagten die maßgeblichen Beträge
in den gekündigten Lebensversicherungen belassen hätte, und nicht ausreichend
vorgetragen sei, welche Rendite er fiktiv durch die Fortführung der
Lebensversicherungen erzielt hätte. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit der außerordentlichen
Hauptversammlung der H AG vom 10.09.2002 Kenntnis von der problematischen Lage
der Anlagegesellschaft gehabt habe. Die als weitere Nebenforderung geltend
gemachten Anwaltskosten schulde der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadens.
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Beide Parteien wehren sich hiergegen mit den von ihnen eingelegten Berufungen. Der
Kläger begehrt abändernd die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiteren
Schadensersatzes von 12.368,94 € mit höherer Verzinsung sowie zur Zahlung eines
entgangenen Gewinns von 6.624,02 €. Der Beklagte begehrt vollumfänglich die
Abweisung der Klage.
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Der Kläger meint, das Landgericht habe in unzutreffender Weise die von der H AG
geleisteten Zahlungen von 5.000,- € und 7.368,94 € auf die Hauptforderung von
60.718,36 € angerechnet. Richtigerweise hätte das Gericht diese Zahlungen nach § 367
BGB von dem als entgangenen Gewinn geltend gemachten Zinsbetrag von 18.992,96 €
abziehen und die Hauptforderung in Höhe von 60.718,36 € ungekürzt zusprechen
müssen. Eine Verzinsung sei zu Unrecht nur in Höhe von 4 % erfolgt. Zum Zeitpunkt der
Mahnung durch anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 19.12.2004 sei die Schuld
nach § 288 I BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen gewesen. In
Bezug auf den entgangenen Gewinn habe er schlüssig dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass bei anlegergerechter Anlage der geleisteten Einlagen in einer
Gesamthöhe von 60.718,36 € z.B. in Bundeswertpapiere eine durchschnittliche
Verzinsung von zumindest 6 % p.a. und damit ein Betrag von 18.992,96 € zu erzielen
gewesen wäre. Dies sei nicht bestritten worden. Auch die Schlussfolgerung des
Landgerichts, dass er die Einlagen in den Lebensversicherungen belassen hätte, führe
nicht zu einem unschlüssigen Klagevortrag. Vielmehr sei bei der kapitalbildenden
Lebens- und Rentenversicherung zum Vertragsablauf neben dem Bestand der
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Sparbeiträge auch eine Mindestverzinsung vertraglich garantiert gewesen, wobei der
Zinssatz, den er als entgangenen Gewinn verlangen könne, danach jedenfalls zwischen
6,22 und 5,04 % liege. Etwaige Steuervorteile seien nicht zu berücksichtigen.
Mangels Aufklärung über die KWG-Novelle liege eine schuldhafte
Beratungspflichtverletzung des Beklagten vor. Dieser sei als Anlageberater zu
qualifizieren. Zudem habe der BGH im Urteil vom 18.04.2005 die Aufklärungspflicht des
Anlagevermittlers über die KWG-Novelle ausdrücklich bejaht. Die Schadenskausalität
sei gegeben. Die Auszahlung eines späteren Guthabens in Raten sei gewünscht
gewesen. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Inhalt der Zeichnungsscheine. Dass
maßgeblicher Beweggrund die erzielbaren Steuervorteile gewesen seien, sei falsch.
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Verjährung sei nicht eingetreten. Selbst wenn er im Jahr 2002 anwaltlich vertreten
gewesen sei, sei dies unbeachtlich. Denn der Beklagte behaupte hierzu lediglich, dass
die klägerischen Rechtsanwälte die H AG zur Rückzahlung der Einlage wegen diverser
Pflichtverletzungen aufgefordert hätten. Mit einer Prüfung und Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung/-vermittlung gegen den
Beklagten seien die Anwälte nicht befasst gewesen. Aufgrund der Komplexität des
streitgegenständlichen Anlagemodells, der vielfältigen Möglichkeiten einer fehlerhaften
Beratung bzw. Aufklärung hierüber und der verschiedenen wirtschaftlichen
Zusammenhänge, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Beratung bzw.
Aufklärung ergebe, habe er erst durch die anwaltliche Beratung Kenntnis von
sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen erlangen können, und zwar auch erst
nach Erlass der BGH-Urteile vom 21.03.2005. Zuvor habe eine unklare Rechtslage
darüber bestanden, ob die Nichtaufklärung über die KWG-Novelle eine schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung begründe. Die Hinweise in den Zeichnungscheinen, die
Einstellung der Entnahmezahlungen und die Risikobelehrung im Emissionsprospekt
seien zur Begründung der nötigen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis
unzureichend.
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Auch die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte
B & Collegen vom 15.08.2002 und die Schreiben des Vereins der S mit den Schreiben
der klägerischen Prozessbevollmächtigten (Anl. BK 5 ff.) vermittelten nicht, dass dem
Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund dessen fehlerhafter
Anlageberatung/-vermittlung zustünden. Ebenso wenig habe er, der Kläger, durch die
Schreiben der H AG aus April 2000 und November 2001 Kenntnis von der
unterbliebenen Aufklärung über die 6. KWG-Novelle und die wirtschaftlichen
Zusammenhänge erhalten, aus denen sich die Rechtspflicht zur Beratung bzw.
Aufklärung ergebe. Die Verjährung sei überdies durch den Güteantrag bei der ÖRA
gehemmt worden. Die Bekanntgabe seines unter dem 30.12.2004 bei der ÖRA
eingegangenen Antrags sei "demnächst" erfolgt. Verzögerungen, die auf einer
Arbeitsüberlastung der ÖRA beruhten, seien ihm nicht zuzurechnen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu
verurteilen, an ihn weitere 12.368,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25.12.2004 aus 60.718,36 € und weitere
Zinsen in Höhe von 6.624,02 € zu zahlen, ferner die Berufung des Beklagten zu 1)
zurückzuweisen.
38
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
40
Der Beklagte hält eine Pflichtverletzung nicht für gegeben, weil die Rechtsprechung des
BGH zur Hinweispflicht auf die KWG-Novelle auf den Vermittler nicht übertragbar sei. Er
sei kein Rechtsberater, und es sei nicht seine Verpflichtung zu untersuchen, ob
Randklauseln des Gesellschaftsvertrages juristisch angreifbar seien. Jedenfalls wäre
insoweit ein Verschulden zu verneinen. Zum Auszahlungszeitpunkt hätten keine
objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die ratierliche Auszahlung als
Einlagengeschäft zu werten sein könne. Es fehle auch die nötige Kausalität. Die
ratierliche Auszahlung sei für den Kläger eindeutig nicht von entscheidender Bedeutung
gewesen, so dass ihn eine Aufklärung über die KWG-Problematik nicht von der
Zeichnung abgehalten hätte. Maßgeblicher Beweggrund für den Kläger seien die zu
erzielenden Steuervorteile gewesen. Dass die Änderung des KWG für ihn kein
ausschlaggebender Gesichtspunkt gewesen sei, lasse sich auch daraus ersehen, dass
der Kläger auf das Schreiben der H vom April 2000 nicht zumindest einmal bei der
Anlagegesellschaft nachgehakt habe. Die Kausalitätsvermutung wäre entkräftet. Es
fehle konkreter Vortrag des Klägers dazu, weshalb er sich bei Kenntnis der KWG-
Problematik gegen die Anlage entscheiden hätte. Auch habe der Wegfall der
ratierlichen Auszahlung keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des
Anlagemodells gehabt.
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Es sei Verjährung eingetreten. Für den Kenntnisumstand sei nicht die anwaltliche
Beratung des Klägers maßgeblich. Diese Ausnahmegruppe sei vielmehr nur dann
maßgeblich, wenn die Rechtslage objektiv unklar sei, was hier nicht der Fall gewesen
sei. Hierauf komme es nicht einmal an. Denn der Kläger sei bereits im Jahr 2002
anwaltlich vertreten gewesen. Es habe sich dabei allerdings nicht um seine jetzigen
Prozessbevollmächtigten, sondern um eine andere Kanzlei gehandelt. Diese habe die
H AG mit Schreiben aus August 2002 zur Rückzahlung der Einlage wegen diverser
Pflichtverletzungen aufgefordert. Unabhängig davon hätten für den Kläger auch schon
vor dem Jahr 2002 so viele Verdachtstatsachen vorgelegen, dass eine grob fahrlässige
Unkenntnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen sei. Insoweit verweist der
Beklagte auf die Angaben im Zeichnungsschein, den Umstand, dass die H AG ab dem
Jahr 2000 ihrer vertraglichen Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung von 10 % der
Einlagesumme als gewinnunabhängige Entnahme nicht mehr nachgekommen sei, und
die Risikohinweise im Emissionsprospekt. Alsdann sei der Kläger in den Jahren 2002
bis 2004 durch mehrere Rundschreiben diverser Anlegerschutzvereine und
Rechtsanwälte über die Unternehmensgruppe und die Möglichkeit, Schadensersatz
wegen Aufklärungsfehlern geltend zu machen, belehrt worden. Eine Hemmung der
Verjährung durch Einleitung des Güteantrages sei nicht eingetreten. Der Güteantrag sei
nicht demnächst zugestellt worden. Der Kläger habe bei der angerufenen Stelle nicht
nachgehakt und auf ein Weiterbetreiben des Verfahrens hingewirkt. Der Antrag und die
Ladung hätten wegen schuldhaft falscher Namensbezeichnung nicht zugestellt werden
können. Bereits vor der späteren Zustellung hätten die klägerischen
Prozessbevollmächtigten gegenüber der Gütestelle bereits erklärt, dass sie das
Güteverfahren gar nicht weiter hätten betreiben wollen.
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Falsch sei die Annahme des Landgerichts, die vom Kläger erzielten Steuervorteile seien
nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Da ihm, dem Beklagten, die
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steuerlichen Verhältnisse des Klägers aufgrund des Steuergeheimnisses nicht bekannt
seien, sei es unumgänglich gewesen, dass der Kläger seine Steuervorteile beziffert
darlege. Der Beklagte halte auch an seinem Vortrag fest, dass er dem Kläger den
Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben und ihn in mehreren
Gesprächen zudem nochmals über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt
habe. Eine anlegergerechte Beratung sei schließlich nicht geschuldet gewesen. Er sei
dem Kläger gegenüber lediglich als Vermittler, nicht als Berater, aufgetreten. Auch habe
nicht das Anlageziel Altersvorsorge bestanden.
Der Vortrag des Klägers zum entgangenen Gewinn sei in erster Instanz unschlüssig
gewesen und sei es immer noch. Der G-artikel aus dem Jahre 1995 (Anl. K 5), der eine
Hochzinsphase betreffe, sei nicht geeignet, den üblichen Zinssatz der Jahre 1999 bis
heute zu bestimmen. Die Unschlüssigkeit des Klagevortrags ergebe sich ferner daraus,
dass der Kläger die Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren hätte versteuern
müssen. Es werde bestritten, dass der Kläger das Geld alternativ in Bundeswertpapiere
angelegt hätte. Die pauschale Behauptung des Anlegers, als Alternativanlage sei in
Bundesanleihen investiert worden, sei nicht ausreichend, zumal der Kläger aufgrund
einer Steuernachzahlung nach einer steuerbegünstigten Anlage gesucht habe. Dies
schließe es aus, dass er als Alternativanlage festverzinsliche Anleihen gewählt hätte.
Die vom Kläger favorisierte Tilgungsverrechnungsmethode sei unzulässig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 14 O 468/04 LG
Münster = 8 U 12/05 OLG Hamm und H Gü HA 3751/05 der Öffentlichen
Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA)
lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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B.
46
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten nicht
die weiteren begehrten Ersatzleistungen verlangen. Die zulässige Berufung des
Beklagten ist demgegenüber begründet und führt insgesamt zur Abweisung der Klage.
Etwaige gegen den Beklagten bestehende Schadensersatzansprüche sind verjährt und
von daher jedenfalls nicht mehr durchsetzbar.
47
I.
48
Auszugehen wäre dabei zunächst von dem Abschluss eines zwischen den Parteien
abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages und nicht nur von einem bloßen
Vermittlungsvertrag. Der Beklagte hat den Kläger im Zuge seiner Beratungen wohl nicht
allein über die in Rede stehende Anlage informiert. Vielmehr hat er den Kläger auch im
Hinblick auf seine sonstige Vermögenssituation im Zusammenhang mit dem Abschluss
beraten und auch an der Kündigung seiner Lebensversicherungen mitgewirkt,
wenngleich nunmehr zu konstatieren ist, dass gerade auch die letzten beiden Seiten der
Anlage K 2, die die individuellen Berechnungen enthielten, nicht vom Beklagten
stammen dürften. Die Qualifizierung als Beratungs- oder als Vermittlungsvertrag kann
freilich im Hinblick auf die eingetretene Verjährung dahinstehen. Im Übrigen wäre auch
der Vermittler für eine objektrichtige Aufklärung verantwortlich. Und auch die
Rechtsprechung zur Hinweispflicht darüber, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer
ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf Grund der Änderung
des Kreditwesengesetzes zweifelhaft geworden ist, wäre auf den Vermittler der Anlage
49
übertragbar (BGH, Urt. v. 18.04.2005, II ZR 21/04, BeckRS 2005 07047).
Die Fragen der Pflichtverletzung und der Schadenskausalität können wegen
Verjährungseintritts im Ergebnis ebenfalls offen bleiben, wobei dem Landgericht
grundsätzlich darin zu folgen wäre, dass es pflichtwidrig gewesen sein dürfte, dass der
Beklagte den Kläger nicht auf Zweifel gegen die bankrechtliche Zulässigkeit einer
ratierlichen Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens hingewiesen hat.
Hinzuweisen war jedenfalls auf mögliche Bedenken hiergegen. Der Beklagte hat
speziell einen steuerbegünstigten sachwertorientierten Vermögensaufbau mit
anschließender T vermittelt. Die gesetzliche Änderung griff in den Kern des
Anlageprodukts ein. Auch wenn es sich mit der Änderung des § 1 I S. 2 Nr. 1 KWG um
eine höchstkomplexe Rechtsfrage handelte und die Frage, wann die Annahme fremder
Gelder eine Einlage in diesem Zusammenhang darstellt, vom Beklagten nicht
prognostisch hätte genau beantwortet und geklärt werden können, hätte er sich in
diesem Punkt erkundigen müssen und jedenfalls auf Bedenken gegen die in
zahlreichen Anlageverträgen der H AG vereinbarte ratierliche Auszahlung hinweisen
müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Bedenken objektiv begründet waren,
was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht überschaut werden konnte. Es reichte
vielmehr aus, dass an der Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel bestanden, da schon diese
Zweifel für eine Anlageentscheidung von Bedeutung sein konnten (BGH ZIP 2005, 763,
765; 2008, 412). Die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens ist aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes
zweifelhaft geworden. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist kurze Zeit
später, was jedenfalls als Möglichkeit zu befürchten war, gegen die Vereinbarung der
ratierlichen Auszahlung des Guthabens eingeschritten. Daraus, dass die H AG nunmehr
die Auszahlungen der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr in Raten vornehmen
durfte, folgte das – später auch verwirklichte – Risiko, dass Anleger sich von der H AG
trennten und ihre Einlage zurückforderten. Hierdurch war die H AG erheblichen
finanziellen Forderungen ausgesetzt, was sich dann auch auf die ordnungsgemäße
Durchführung der Beteiligung des Klägers auswirken konnte und ausgewirkt hat.
50
Die Frage weiterer Pflichtverletzungen durch unterlassene bzw. unzureichende
Aufklärung über ein Totalverlustrisiko, das Risiko einer Nachschusspflicht, die mögliche
Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Entnahmen und eine negative
Berichterstattung über die H4 Gruppe kann letztlich wiederum offen bleiben.
Entsprechendes gilt für die Höhe der vermeintlich durch die Pflichtverletzung erlittenen
Schäden.
51
II.
52
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist Verjährung
eingetreten.
53
1.
54
Die (neue) 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (i.V.m. Art. 229 § 6 I, IV EGBGB)
hat noch nicht bereits kenntnisunabhängig (seit dem 01.01.2004) zu laufen begonnen.
Vielmehr ist der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des §
199 I BGB zu berechnen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. XI ZR 44/06; Urt. v. 23. 06.2009,
Az. XI ZR 171/08; Senat, Urt. v. 19.10.2006, Az. 4 U 36/06).
55
Der Gläubiger muss die Tatsachen kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu
gehört bei Schadensersatzansprüchen auch die Pflichtverletzung oder die
gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der
eigenen Schadensbetroffenheit (BGH NJW 1993, 648; 1996, 117; Palandt-Heinrichs,
BGB, § 199 Rn. 27; st. Rspr.). Kenntnis aller Einzelheiten ist dabei nicht erforderlich. Es
genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen
eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage, zumindest eine
Feststellungsklage, erheben kann (BGHZ 102, 246; 122, 317; NJW 2001, 1721; 2003,
2610; 2004, 64; st. Rspr.). Hinsichtlich der Person des Schuldners ist einerseits
erforderlich, dass Kenntnis des Namens und der Anschrift des Schuldners besteht,
andererseits muss die Verantwortlichkeit des Schuldners soweit geklärt sein, dass der
Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche,
wenn auch nicht risikolose Klage gegen ihn erheben kann (BGHZ 102, 246; 122, 317;
NJW 2000, 1499).
56
2.
57
Vorliegend waren, anders als der Beklagte meint, kenntnisbegründend in diesem Sinne
zunächst nicht der bei der Zeichnung vorliegende Zeichnungsschein und der in diesem
Zusammenhang überreichte Emissionsprospekt. Der Senat steht nicht, wie in der
Rechtsprechung teilweise angenommen, auf dem Standpunkt, dass es bereits als grob
fahrlässig anzusehen ist, wenn der Anleger allein bei gründlichem Studium des
Zeichnungsscheins oder des ihm vorliegenden Prospekts hätte erkennen sollen, dass
die angeblich sichere und renditeträchtige Anlage vom Anlageberater ungenannte
Risiken birgt, dieses Studium aber gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Erklärungen des Beraters unterlassen hat (vgl. Senat, Urt. v. 20.11.2007, Az. 4 U 98/07;
Urt. v. 28.10.2008, Az. 4 U 87/08).
58
Indes bestanden bereits bis Ende 2002 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die
behauptete Anlageberatung durch den Beklagten fehlerhaft war bzw. gewesen sein
musste. Der Kläger hatte, wenn nicht Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen, so insofern doch jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis. Dies gilt
gerade auch in Bezug auf eine Haftung des Beklagten wegen der KWG-Problematik.
Der Kläger hätte nunmehr bereits den Beklagten gerichtlich auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen können. Die Klage wurde alsdann jedoch erst Ende 2006, d.h. in
verjährter Zeit, eingereicht.
59
a)
60
Die Anleger wurden bereits mit Schreiben aus April 2000 (Anl. BK 1) explizit darüber
informiert, dass eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus
der Beteiligung nicht mehr möglich war. Dieses Schreiben hatte der Kläger auch
erhalten. Nachdem dies zunächst bestritten war, hat er den Erhalt nach Vorhalt seines
abweichenden Vortrags im Verfahren gegen die H AG unstreitig gestellt. Daraus ergibt
sich, dass die versprochene Rentenzahlung nicht mehr erfolgen konnte. In diesem
Schreiben war zwar angesprochen, dass dies aufgrund einer zwischenzeitlichen
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen der Fall sei. Insofern hatte die H AG
gerade auch das frühere Datum der Novellierung verschleiert. Gleichwohl war aber im
Rahmen der Beratung bzw. Auskunft des Beklagten doch gerade ein Rentenmodell
empfohlen worden. Dass dieses nunmehr aufgrund einer vermeintlichen gesetzlichen
61
Änderung, die auch angegeben und von daher entsprechend überprüfbar war, plötzlich
nicht mehr möglich sein sollte, indiziert deutlich, dass die behaupteten und insofern
uneingeschränkten Informationen des Beklagten in diesem Punkt nicht richtig oder
vollständig sein konnten.
Auch wenn der Kläger alsdann keine Kenntnis von dem Geschäftsbericht 2001 hatte,
nach dem bereits in 2000 beendete Gesellschaftsbeteiligungen nicht oder nicht
vollständig ausgezahlt werden konnten, war jedenfalls konkret auch für den Kläger seit
Juli 2001 (letzte Rate am 09.07.2001) die monatliche Auszahlung der
gewinnunabhängigen Entnahme ausgeblieben. Die H, die die Zahlungen einstellte,
kam im Folgenden dieser ihrer Auszahlungsverpflichtung nicht mehr nach. Dies hat der
Kläger unmittelbar im eigenen Geldbeutel gespürt, so dass sich für ihn wiederum klar
aufdrängte, dass die Anlageberatung des Beklagten möglicherweise nicht stimmen
konnte. Mit Schreiben vom März 2001 sicherte die H AG dem Kläger, wie er selbst in
seiner Klageschrift im Verfahren 14 O 468/04 LG Münster vorgetragen hatte, per
Newsletter 02/2001 zu, dass er ab Monat Mai wieder pünktlich mit der Überweisung der
Entnahme planen könne. Danach gab es zuvor schon Ausfälle. Die H AG hat dann
diese Selbstverpflichtung wiederum nicht eingehalten. Mit Schreiben vom August 2001,
Newsletter 03/2001, teilte die H AG mit, dass sie den Kläger spätestens im Dezember
des Jahres darüber informieren werde, wann und in welcher Höhe die Entnahmen
wieder aufgenommen würde. Aber auch hieran hatte die H AG sich nicht gehalten.
62
Auch wenn der Kläger nunmehr möglicherweise noch darauf vertrauen durfte, dass sich
der Entnahmezeitpunkt verschieben würde oder nur der Entnahmebetrag geringer
ausfallen würde, wurde er jedenfalls mit Angebotsschreiben vom Nov. 2001 (Anl. BK 4)
erneut darauf hingewiesen, dass die ratierliche Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens, die ursprünglich mit dem Vertrag vereinbart war,
aufgrund einer gesetzlichen Änderung nicht mehr angeboten werden könne. Dass der
Kläger dieses Schreiben erhalten hat, ist nicht bestritten. Wiederum zeigt sich, dass die
mit dem Beklagten erörterte vertragliche Vereinbarung in diesem Punkt nicht
eingehalten wurde.
63
Alsdann war der Kläger in 2002 auch schon anwaltlich vertreten und hat die H AG
bereits mit Schreiben vom 15.08.2002 auf Rückzahlung der Einlagen in Anspruch
genommen, jedenfalls weil er das garantierte Beteiligungszertifikat nicht erhalten habe.
Überdies ist anzunehmen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang noch einen
weiteren Anwalt beauftragt hatte, den er selbst mit "E" bzw. "E2" benennt, wenn auch
mit dem Ziel, die Anlage stillzulegen, weil er für die Zahlungen kein Geld mehr gehabt
habe. Auf die Erklärung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom
30.06.2009 wird Bezug genommen. Die Einschaltung bereits von 2 Rechtsanwälten in
diesem Stadium, wie sich aus den eigenen Angaben des Klägers ergibt, zeigt, dass sich
der Kläger damals bereits von der Anlage lösen wollte und sich letztlich auch nicht als
richtig informiert ansah.
64
Der Beklagte hat ferner das Informationsschreiben des "Vereins der S" vom 20.11.2002
(Bl. 821) nebst einem Anschreiben der Klägervertreter vom 22.10.2002 vorgelegt, das
unstreitig an alle Anleger, so auch an den Kläger, verschickt worden ist. Der Kläger
bestreitet dies nicht, sondern meint in inhaltlicher Hinsicht lediglich, dass es hierauf
nicht ankomme. Indes ergab sich hieraus überaus klar und mit unmissverständlichen
Worten, dass die Gesellschaft schwere Verluste erlitten hatte und die Anleger
geschädigt worden seien, ferner, dass auf der außerordentlichen Hauptversammlung
65
der H AG am 10.09.2002 ein Verlust von mehr als 50 % des Grundkapitals bekannt
gegeben worden sei. Von daher kann der Kläger sich auch nicht darauf zurückziehen,
dass er von dem Ergebnis der Hauptversammlung keine Kenntnis gehabt habe. Er
selbst will vielmehr davon ausgegangen sein, dass sein Kapital sicher angelegt war.
Dies war nunmehr widerlegt.
So war dem Kläger bereits frühzeitig klar, dass das Objekt nicht funktionierte. Er war
nunmehr gehalten, sich auch den Zeichnungsschein und den Prospekt näher
anzusehen, was dann wiederum auch sofort gezeigt hätte, dass all die behaupteten
Versprechungen des Beklagten nicht stimmten und eine hinreichende Aufklärung über
Totalverlustrisiko, das Risiko einer Nachschusspflicht, eine mögliche
Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Entnahmen etc. unterblieben ist. Die
Übertragung der in Rede stehenden Unstimmigkeiten auf den Beklagten war, da der
Beklagte insgesamt konträre Versprechungen gemacht haben soll, danach evident.
Dies gilt auch für den Gesichtspunkt der ratierlichen Auszahlung. Denn ein solches
Modell wurde doch gerade als Kernbestandteil der Anlage mit dem Beklagten
besprochen und ausgewählt. Aus der vorbezeichneten Korrespondenz ergab sich zwar
nicht explizit, dass den Anlegern aufgrund bestimmter Beratungs- bzw.
Aufklärungspflichtverletzungen der Anlageberater/-vermittler gegen diese
Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Nunmehr brach aber das angepriesene
Geschäftsmodell erkennbar zusammen, so dass damit auch der Verlust des eigenen
Kapitals und die wirtschaftlichen Zusammenhänge offenkundig wurden, aus denen sich
die Rechtspflicht zur Beratung bzw. Aufklärung ergab. Der Kläger wusste aufgrund des
Anschreibens vom April 2000, dass die Rentenzahlung nicht mehr funktionierte, und
ebenso, dass der Beklagte ihm ein Modell versprochen hatte, das sich nicht mehr
verwirklichen ließ. Die "T" sollte vereinbarungsgemäß in Raten ausgezahlt werden.
Infolgedessen drängte sich auf, dass der Beklagte ihn falsch beraten bzw. ihm falsche
Auskünfte gegeben haben musste, jedenfalls keine hinreichende Aufklärung über die
mögliche Nichtdurchführbarkeit des Modells bot. Die vereinbarte ratierliche Auszahlung
war ein wesentlicher Bestandteil der abgeschlossenen Beteiligungen. Die
Auseinandersetzungsguthaben sollten ihm schon nach der Grundstruktur der Anlage
über einen Zeitraum von jeweils 10 Jahre ausgezahlt werden. Zudem war dem Kläger
bis zur vollständigen Auszahlung eine Verzinsung des Auseinandersetzungsguthabens
mit 7 % zugesichert. Der Wegfall der vereinbarten ratierlichen Auszahlung hatte
zugleich den Wegfall der Verzinsung zur Folge. Dem Kläger konnten die Konsequenzen
von daher auch bei laienhafter Beurteilung nicht entgangen sein. Es handelte sich nach
seiner eigenen Darstellung um einen wesentlichen Umstand für die
Anlageentscheidung. Der Kenntnis der Einzelheiten der rechtlichen Wertung, wie diese
Problematik letztlich aus der 6. KWG-Novelle hergeleitet wurde, bedurfte es dabei nicht.
Wenn der Kläger den Beklagten als Verantwortlichen möglicherweise in dieser Situation
noch nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hat, hat er sich den diesbezüglichen
Erkenntnissen jedenfalls grob fahrlässig verschlossen. Der Kläger wusste nicht nur,
dass das Kapital massiv eingebrochen war, sondern gerade auch, dass im
Zusammenwirken mit dem Beklagten eine Kapitalanlage mit ratierlicher Auszahlung
gewählt und vereinbart war.
66
Eine Kenntnis erst durch die anwaltliche Beratung des Klägers in 2004, wie dieser
meint, kann nicht angenommen werden. Die maßgebliche Tatsachengrundlage war
dem Kläger zuvor bereits bekannt. Die Kenntnis aller Einzelheiten war nicht erforderlich.
Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt
und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des
67
Anspruchs bietet (BGH WM 2008, 2155, 2158). Das war hier nach dem Gesagten der
Fall. Insofern kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der BGH mit Urteil
vom 21.03.2005 erstmals höchstrichterlich ausgesprochen hat, dass die Nichtaufklärung
über die hier fragliche KGW-Novelle eine maßgebliche Pflichtverletzung darstellen
könne. Der Kläger wusste, dass eine Kapitalanlage mit ratierlicher Auszahlung gewählt
und vereinbart war. Nunmehr verhielt sich die Anlagegesellschaft aber ersichtlich
abredewidrig und war nicht mehr in der Lage, entsprechende Raten zu zahlen. Dass die
mit Schreiben vom April 2000 mitgeteilte gesetzliche Änderung nicht "zwischenzeitlich"
eingetreten war, ließ sich unschwer feststellen.
b)
68
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger weitere Pflichtverletzungen durch unterlassene
bzw. unzureichende Aufklärung über ein Totalverlustrisiko, das Risiko einer
Nachschusspflicht, die mögliche Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Entnahmen
und eine negative Negativberichterstattung über die H4 Gruppe geltend gemacht hat.
Jedenfalls in 2002 haben bereits umfängliche Kenntnisse über den Kapitalverlust
bestanden.
69
Zu beachten ist, dass selbständige und voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen
verjährungsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln sind. Jede Handlung, die
eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, stellt
verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt einen neuen
Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist. Die kenntnisabhängige
regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich insofern für jeden
Beratungsfehler gesondert (BGH NJW 2008, 506; Urt. v. 23.06.2009, Az. XI ZR 171/08).
70
Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, er habe die aufgeführten negativen Berichte
der Wirtschaftspresse verschwiegen, ist zu berücksichtigen, dass diese zum Zeitpunkt
der Gespräche schon angerissen waren, aber nach Darstellung des Klägers als
Neidkampagne heruntergespielt worden sein sollen. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass bei der Anlagegesellschaft nunmehr offenkundig schwere Verluste
eingetreten waren (es quasi "brannte"), wurde für den Kläger ohne weiteres auch
offenkundig, dass diese Negativberichte durchaus treffend und eben keine
Neiddarstellungen waren. Selbst wenn diese Berichte insgesamt verschwiegen worden
wären, konnte dem auch anwaltlich vertretenen Kläger dies jetzt nicht mehr entgangen
sein, zumal hieraus auch kein gesondert zu beurteilender Schaden entstanden ist.
71
Erst recht war nunmehr offenbar, dass sich die Anlage nicht, wie der Kläger als
Anlageziel geltend gemacht hat, zur finanziellen Vorsorge eignete und dass
vermeintlich keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt ist. Dem Kläger kam es darauf
an, dass sein Kapital erhalten blieb. Nunmehr war aber offensichtlich, dass die
Gesellschaft schwere Verluste erlitten hatte und die Anleger geschädigt waren. Durch
das dem Schreiben des Vereins der S e.V. vom 20.11.2002 beigefügte
Anwaltsschreiben der Klägervertreter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Anleger – auch wenn ihnen dies bei Vertragsschluss noch nicht bewusst gewesen sei –
sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt seien und ihnen
zudem noch weitere Verluste drohten. Insoweit ermöglichte jetzt gerade auch ein Blick
in den Zeichnungsschein und in die Prospektunterlagen die Kenntnis, dass es sich bei
der Anlage eben um eine Unternehmensbeteiligung handelte, bei der im Falle der
Beendigung zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens
72
eine Nachschusspflicht bestehen konnte. Entsprechendes gilt für die Plausibilität der
Anlage und die Struktur der Beteiligung unter Berücksichtigung des "Steigermodells",
das eine Überführung der Ratenverträge in ein Folgesegment ermöglichte. Der Kläger
wusste inzwischen, dass das System kollabiert war und der Beklagte ihn entsprechend
falsch beraten haben musste, wobei spätestens jetzt auch klar sein musste, dass die
Entnahmen, wie im Zeichnungsschein angekreuzt, wieder angelegt werden sollten. Es
drängte sich unmissverständlich auf, dass die Kapitalanlage abweichend von den
behaupteten Anpreisungen des Beklagten in den wesentlichen Strukturen nicht stimmte.
Auch ist nach Anhörung der Parteien im Senatstermin vom 26.11.2009 nicht belegt,
dass der Beklagte nicht hinreichend über die gewählte Form der Wiederanlage
aufgeklärt hat. Dieser hat unwiderlegt vielmehr angegeben, dass er gerade aus diesem
Grunde von der Variante in Form der Wiederanlage abgeraten habe. Der Kläger habe
dies mit einem Steuerberater prüfen wollen. In diesem Punkt ist vom insoweit
beweispflichtigen Kläger jedenfalls schon die geltend gemachte
Beratungspflichtverletzung nicht nachgewiesen.
73
Insgesamt war dem Kläger damit auch klar oder war ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, dass die Anlage weder anlagegerecht war noch für seine Ziele,
so auch als Altersvorsorge, geeignet war. Die Übertragung der in Rede stehenden
Pflichtverletzungen auf den Beklagten war, so dieser die vom Kläger behaupteten
Risikobelehrungen unterlassen hat, evident.
74
3.
75
Auch ist durch die Einleitung des Güteverfahrens bei der ÖRA keine Hemmung der
Verjährung gemäß § 204 I Nr. 4 BGB eingetreten. Zwar ist der Güteantrag am
30.12.2004 bei der ÖRA eingegangen. Jedoch ist die Bekanntgabe – hier durch
Zustellung an den Beklagten vom 07.06.2006 – nicht "demnächst" erfolgt. Für die
Auslegung des Begriffs "demnächst" ist auf die zu § 167 ZPO ergangene
Rechtsprechung zurückzugreifen. Danach können dem Kläger Verzögerungen bei der
Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht
sind, grundsätzlich nicht zugerechnet werden (BGH NJW-RR 2004, 1575; Urt. v.
22.09.2009, Az. XI ZR 230/08, BeckRS 2009 27008). Indes beruhte die verzögerte
Bekanntgabe an den Beklagten vorliegend maßgeblich auch auf Versäumnissen des
Klägers.
76
Auch wenn der Kläger durch Rechtsanwalt C2 – dessen Vernehmung insofern in
diesem Zusammenhang nicht geboten ist – bereits ab Mitte Januar 2005 mehrfach bei
der ÖRA Nachfrage in Bezug auf den Antrag gehalten hat, konnte der Antrag schon
aufgrund der falschen Bezeichnung des Gegners – K statt K2 – nicht zeitnah zugestellt
werden. Bereits hierbei handelte es sich um einen Fehler, der bei sachgerechter
Prozessführung hätte vermieden werden können. Nach erfolglosem Zustellversuch vom
22.10.2005 wurde der Kläger alsdann mit Schreiben vom 21.02.2006 – abgesandt am
21.02.2006 (BA ÖRA, Bl. 27 R), nach Mitteilung des Klägers erhalten am 06.03.2006 –
aufgefordert, den korrekten Namen des Gegners mitzuteilen. Erst nach Einholung einer
in Bezug auf den Namen auch nicht nötigen Melderegisterauskunft wurden mit
Schreiben vom 24.03.2006 die aktuellen Daten angegeben. Insofern hatte der Kläger
die Zustellung schon selbst verzögert. Denn er hätte sich schon vor der Einreichung des
ersten Schriftsatzes um den richtigen Namen des Beklagten kümmern müssen. Die
Bekanntgabe wäre bei richtiger oder frühzeitig korrigierter Namensangabe jedenfalls
77
noch im Oktober 2005 erfolgt.
Des Weiteren hatte der Kläger unmittelbar nach Anforderung des Kostenvorschusses in
Höhe von 440,- € gemäß Schreiben vom 12.07.2005 durch Schreiben vom 29.07.2005
(vor der Zustellung) bereits mitgeteilt, dass er das Güteverfahren nicht weiter betreiben
werde, auch wenn er sich noch gegen die Gebührenforderung gewehrt und weiterhin
die Zustellung des Güteantrags begehrt hat. Das Nichtbetreiben des Verfahrens wurde
durch Schreiben vom 27.10.2005 und vom 31.03.2006 bestätigt. Von daher sollte
überhaupt nur noch die Zustellung des Antrags bewirkt werden, ohne dass das
Verfahren in der Sache gefördert werden sollte.
78
Hinzu kommt, dass der Güteantrag vom 29.12.2004 nur einen beschränkten
Pflichtenvorwurf zum Gegenstand hatte, der auch im späteren Verlauf nicht erweitert
wurde. Danach wurde dem Beklagten vorgeworfen, das spezifische Risiko einer
atypischen, am Verlust zu beteiligenden stillen Gesellschaft nicht erläutert haben.
Insbesondere habe der Beklagte nicht erläutert, dass auch ohne Insolvenz der
Gesellschaft die Einlagen der Anleger verloren sein könnten. Dieser habe ferner nicht
darauf hingewiesen, dass es bereits seit 1993/1994 sehr kritische
Presseveröffentlichungen über die H4 Gruppe und ihre Anlagemodelle gegeben habe,
die von einer Anlage als sehr riskant abgeraten hätten. Insofern war bei eigener
verjährungsrechtlicher Beurteilung verschiedener Pflichtverletzungen insbesondere
auch die verabsäumte Aufklärung über die KGW-Novellierung nicht
streitgegenständlich: Hemmung wäre insofern nicht eingetreten.
79
III.
80
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
82