Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009

OLG Hamm: grobe fahrlässigkeit, schweres verschulden, unrichtigkeit, behandlungsfehler, operation, fraktur, abweisung, substanziierungslast, kausalität, substanziierungspflicht

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 239/08
Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 239/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 60/07
Schlagworte:
Sachverständiger, Gutachten, Arzthaftungsprozess, grobe
Fahrlässigkeit, Substanziierungslast
Normen:
§§ 839 a BGB, 139 Abs. 1 und 4 ZPO
Leitsätze:
Bei der Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen, der im
vorausgegangenen Arzthaftungsprozess des Klägers gegen den
behandelnden Arzt als Gutachter tätig gewesen war, ist die
Substantiierungslast des Klägers im Schadensersatzprozess aus § 839
a BGB anders als im Arzthaftungsprozess nicht herabgesetzt. Der Kläger
muss also die Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Gutachters
begründen sollen, darlegen und unter Beweis stellen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2008 verkündete
Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
1
A.
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Der Kläger hatte nach zwei Bandscheibenoperationen der Halswirbelsäule am
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28.12.2000 und 23.2.2001 in der Neurochirurgischen Klinik der Krankenanstalten C H
den Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte in dem Rechtsstreit 4 O 637/02 LG
Bielefeld durch zwei Instanzen erfolglos auf Schadensersatz verklagt. Seinen dort
erhobenen Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers hatte er auf das
Privatgutachten des Oberarztes Dr. I vom 27.7.2002 (Bl. 67 ff GA) gestützt. In jenem
Rechtsstreit ist der Beklagte als gerichtlich bestellter Sachverständiger beauftragt
gewesen und hat jedenfalls bei seinen mündlichen Gutachtenergänzungen das
Vorliegen von Behandlungsfehlern verneint, nachdem er in seinem schriftlichen
Sachverständigengutachten vom 21.7.2003 (Bl. 29 ff GA) die bei der ersten Operation
gewählte Methode "Frykholm" des dorsalen Zugangs zum Operationsbereich noch als
ungeeignet zur Dekompression der eingeklemmten Nervenwurzel C 7 und zur
Beseitigung des Bandscheibenvorfalls angesehen hatte. Von Anfang an hatte er diese
Operation aber als für vom Kläger seither geklagte Gesundheitsbeschwerden nicht
ursächlich festgestellt. Die Abweisung der Schadensersatzklage im
Arzthaftungsprozess und die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruhen auf den
sachverständigen Feststellungen des Beklagten. Der Kläger nimmt mit der vorliegenden
Klage den Beklagten auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in
Anspruch, den er in dem Arzthaftungsprozess vergeblich eingeklagt hatte. Er stützt den
Vorwurf grob fahrlässig unrichtiger Begutachtung durch den Beklagten auf den
Widerspruch zwischen dessen Gutachtenergebnis und den Feststellungen des Dr. I.
Das Landgericht hat die Klage als schon zum Grunde unschlüssig abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, selbst bei unterstellter objektiver Unrichtigkeit des Gutachtens
des Beklagten sei der Verschuldensvorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht
substanziiert vorgetragen, weil er nicht allein mit dem Widerspruch zu dem
Parteigutachten I begründet werden könne. Die im Übrigen nur pauschale und
formelhafte Kritik an dem Sachverständigengutachten des Beklagten sei auch inhaltlich
unzutreffend. Da der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht mit konkretem Sachvortrag
untermauert worden sei, habe eine weitere Beweisaufnahme darüber als unzulässige
Ausforschung unterbleiben müssen. Die im letzten Verhandlungstermin beantragte
weitere Stellungnahmefrist sei dem Kläger nicht mehr zu gewähren gewesen, nachdem
die Frage des hinreichenden Sachvortrags zur Anspruchsvoraussetzung der groben
Fahrlässigkeit bereits in der Klageerwiderung ausführlich thematisiert worden sei und
der Kläger seither ausreichend Zeit zur Ergänzung seines Vortrags gehabt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird
auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
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Mit der Berufung beantragt der Kläger in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils wegen eines vermeintlichen wesentlichen Verfahrensmangels. Hilfsweise
verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
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Er rügt als schwerwiegenden Verfahrensfehler des Landgerichts, auf Bedenken gegen
die Schlüssigkeit der Klage im Sinne einer fehlenden Substanziierung des
Verschuldensvorwurfs gegen den Beklagten nach zweijähriger Verfahrensdauer
erstmals in der dem Urteil unmittelbar vorausgehenden (ersten) mündlichen
Verhandlung hingewiesen und gleichwohl den Antrag auf Einräumung einer
Schriftsatzfrist zur ergänzenden Stellungnahme zurückgewiesen zu haben. Die vom
Prozessgegner schriftsätzlich erhobene Rüge unzureichender Substanziierung könne
den gebotenen Hinweis seitens des Gerichts nicht ersetzen.
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Unabhängig davon sei das Urteil materiellrechtlich falsch, indem es das vom Beklagten
erstattete Gutachten als jedenfalls nicht grob vorwerfbar unrichtig und unvertretbar
erachte, ohne dessen objektive Unrichtigkeit überhaupt zuvor zu prüfen. Vor Allem habe
dem Erstrichter die erforderliche eigene Sachkunde für seine – deshalb misslungene –
Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Beklagten einerseits und dem zu
gegenteiligen Ergebnissen gelangenden des Dr. I andererseits gefehlt. Dazu wiederholt
der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu behaupteten Fehlern des
Sachverständigengutachtens des Beklagten, die in dessen Widersprüchen zum
Parteigutachten I zu Tage träten. Er meint, es habe der Beweisaufnahme durch
Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens sowohl zur
Fehlerhaftigkeit der Begutachtung des Beklagten als auch zum Ausmaß deren
Vorwerfbarkeit bedurft, ohne dass ihm eine weitere Substanziierung seines
Verschuldensvorwurfs, die für einen medizinischen Laien gar nicht zu leisten sei,
abzuverlangen gewesen wäre. Es müsse insoweit die Erleichterung der
Substanziierungspflicht wie im originären Arzthaftungsprozess gelten.
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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Auffassung der Berufung entgegen,
dem Kläger seien für den von ihm vorzutragenden Verschuldensvorwurf die gleichen
Substanziierungserleichterungen zuzubilligen wie im Arzthaftungsprozess. Im Übrigen
hält er daran fest, sein Gutachten sei schon nicht unrichtig – solches vom Kläger auch
gleichfalls nicht substanziiert vorgetragen – und verweist auf seinen erstinstanzlichen
Vortrag, wonach die Klage auch hinsichtlich der Kausalität zwischen einer
– unterstellten – Unrichtigkeit des Gutachtens bezüglich der Wahl der
Operationsmethode und dem Verlust des Vorprozesses unschlüssig sei, weil die
Abweisung der Arzthaftungsklage auch auf das Fehlen der Ursächlichkeit zwischen
einem Behandlungsfehler und den fortdauernden Beschwerden gestützt sei.
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Schließlich hält der Beklagte an seinem Bestreiten der Höhe des geltend gemachten
Schadens fest.
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B.
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I. Die Berufung ist mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung
unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Verfahren des Landgerichts mit einem
wesentlichen Mangel behaftet ist, indem es entgegen § 139 I, IV ZPO auf die
vermeintlich unzureichende Darlegung der groben Fahrlässigkeit auf Seiten des
Beklagten erst im letzten Verhandlungstermin hingewiesen und keine Gelegenheit zu
ergänzendem Vortrag gegeben hat, obwohl die Kammer mit Verfügung vom 27.12.2006
die Parteien aufgefordert hatte, nicht weiter schriftsätzlich vorzutragen, und die Erteilung
der erforderlichen Hinweise zu gegebener Zeit angekündigt hatte. Ein darin begründeter
Verfahrensfehler ist nämlich für die Entscheidung nicht ursächlich geworden. Der Kläger
hätte selbst nach entsprechendem Hinweis nicht ergänzend vorgetragen. Dies zeigt die
Berufungsbegründung, in der er seinen Vortrag trotz des nunmehr deutlichen Hinweises
in dem erstinstanzlichen Urteil noch immer nicht in der vom Landgericht vermissten
Form weiter substanziiert, sondern nur seine Auffassung vertieft, außer der Divergenz
zwischen dem von ihm vorgelegten Privatgutachten und dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten nichts weiter vortragen zu müssen. Damit kommt es auf
allein die Frage an, ob der Kläger auch zum Verschulden des Beklagten mit der
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Darlegung der abweichenden Ergebnisse seines Privatgutachters I für die Schlüssigkeit
ausreichend vorgetragen hat.
II. Die Berufung ist aber auch mit dem Hilfsantrag nicht begründet, weil die vom
Landgericht abgewiesene, nur aus § 839 a I BGB herzuleitende Klageforderung nicht
besteht. a) Der Kläger behauptet eine Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens
des Beklagten – nur – in zwei Punkten:
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1. Der Beklagte habe verkannt, dass die Operationsmethode Frykholm (dorsaler
Zugang) unvertretbar und ihre Wahl für die erste Operation beim Kläger deshalb ein
Behandlungsfehler gewesen sei. 2. Die Fraktur des Dornfortsatzes bei HWK 7
anlässlich der ersten OP habe der Beklagte übersehen.
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Es ist schon zu bezweifeln, dass diese vermeintliche Unrichtigkeit des Gutachtens des
Beklagten allein mit dem Festhalten am Gutachten I ausreichend vorgetragen ist,
nachdem der Beklagte sich mit diesem Gutachten in beiden Instanzen des
Arzthaftungsprozesses inhaltlich auseinandergesetzt hat. I hat hinsichtlich der Annahme
der Fraktur keine eigene Diagnose gestellt, auch keine Röntgenbilder selbst in
Augenschein genommen, sondern diesen Befund Bl. 89, 101 GA aus fremden
Befundberichten, dem OP-Bericht zur 2. OP und eigenen Aufzeichnungen des Klägers
abgeleitet und die Kausalität für die Schmerzen nur "in der Regel" bejaht.
Demgegenüber hat der Beklagte bei seiner Begutachtung dargelegt, dass eine Fraktur
des Querfortsatzes aus den ausgewerteten Röntgenbildern nicht zu befunden, vielmehr
ein fachgerechtes Abfräsen des Fortsatzes anzunehmen ist, das die geklagten
Beschwerden nicht verursacht haben könne. Die Wahl der Operationsmethode
"Frykholm" hat er bei seiner zweitinstanzlichen mündlichen Gutachtenergänzung als
aus der ex-ante-Beurteilung vertretbar angesehen, darüber hinaus sie jedenfalls nicht
als Auslöser einer Verschlimmerung der Beschwerden festgestellt. Eine Myelopathie
liege nicht vor.
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b) Es kann auch dahinstehen, ob die Entscheidung des Arzthaftungsprozesses gerade
auf den vom Kläger als unrichtig angeführten Punkten des Gutachtens des Beklagten
beruht oder auf seinen anderen sachverständigen Feststellungen, namentlich zur
fehlenden Ursächlichkeit der vermeintlichen Behandlungsfehler für den Schaden, weil
die Klage aus einem anderen Grund keinen Erfolg hat (Nachfolgend c)).
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c) Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen jedenfalls unzureichender Darlegung
einer dem Beklagten vorzuwerfenden groben Fahrlässigkeit bei der Bewertung der
Operationsmethode oder dem "Übersehen" der Querfortsatzfraktur abgewiesen.
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Deren abstrakten Voraussetzungen sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend
umschrieben: Der Beklagte müsste bei der Erstellung seines Gutachtens die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende
Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet haben, was im
vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. Dabei muss ihn auch in subjektiver
Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Nicht diese rechtliche Wertung, sondern die
sie ausfüllenden Tatsachen musste der Kläger für die Schlüssigkeit seiner Klage
substanziiert vortragen. Mit dem Gutachten I hat er jedoch nur vermeintliche Fehler des
Gutachtens des Beklagten dargelegt, nicht, dass sie jenem unterlaufen seien, weil er
bestimmte, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte, und auch nicht, wodurch
er seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maß verletzte. Die vom Kläger
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reklamierte Herabsetzung der Substanziierungspflicht insoweit entsprechend den
Rechtsprechungsgrundsätzen für Arzthaftungsprozesse, ist nicht veranlasst. Die
Rechtfertigung für eine maßvolle Herabsetzung im Arzthaftungsprozess besteht darin,
dass vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge
erwartet und gefordert werden kann; BGH MDR 2004, 1184/1185. Soweit es aber nicht
mehr um detaillierte Kenntnis von medizinischen Vorgängen geht, sondern um
anzuwendende Untersuchungsmethoden und Begutachtungskriterien, kann von einem
Kläger erwartet werden, dass er die vermeintlichen Nachlässigkeiten oder
Unterlassungen des Sachverständigen benennt und nicht nur auf bloße Abweichungen
des Ergebnisses zu einem anderen Gutachten hinweist. Dass
Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist nicht
ungewöhnlich und rechtfertigt allein nicht den Schluss auf eine auch subjektiv grobe
Sorgfaltslosigkeit eines Gutachters. Zu bezeichnen, was an dem Vorgehen des
angegriffenen Gutachters als das was jedem einleuchtet entgegenstehend beanstandet
oder welche ganz naheliegende Überlegung vermisst wird, überfordert die Partei selbst
dann nicht, wenn es um medizinische Begutachtungen geht. Zu Recht weist die
Berufungserwiderung darauf hin, dass die Herabsetzung der Substanziierungslast im
Arzthaftungsprozess die Fragen des objektiven Behandlungsfehlers betrifft, während es
hier um die Ausfüllung von Verschuldensmaßstäben geht. Anders als bei einem
Behandlungsfehler ist dazu keine Kenntnis von medizinischen Vorgängen im Detail
gefordert.
III. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt der Kläger gemäß § 97 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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