Urteil des OLG Hamm vom 16.11.1995

OLG Hamm (kind, elterliche sorge, vater, einschränkung, kindeswohl, 1995, beziehung, leben, essen, gefährdung)

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 174/95
Datum:
16.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 174/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 109 F 59/93
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 14. Februar 1995
verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen in seinem Ausspruch zum
Umgangsrecht abgeändert.
Das Umgangsrecht des Vaters wird bis zum 1. November 1997
ausgeschlossen.
Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 DM.
Gründe:
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Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen
die im Rahmen des Scheidungsverbundurteils getroffene Umgangsregelung ist
begründet und führt zum zeitweisen Ausschluß des Umgangsrechts des
Antragsgegners an seinem Sohn ....
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Nachdem anläßlich der Scheidung die elterliche Sorge für das am 02.04.1991 geborene
gemeinsame Kind der Parteien der Antragstellerin übertragen worden ist, behält der
Antragsgegner seines nach wie vor bestehenden grundrechtlich geschützten
Elternrechtes (Artikel 6 Abs. 2 GG) die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem
Kind (§ 1634 Abs. 1 BGB). Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung dann, wenn
durch die Besuchskontakte das Kindeswohl beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann das
Gericht die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen (§ 1634 Abs. 2 BGB).
Wie in dem gesamten Bereich der elterlichen Sorge ist in Konflikt fällen dem Kindes
Interesse gegenüber dem Elterninteresse der Vorrang zu geben. Streitig ist, welche
sachlichen Anforderungen an die Einschränkung gegen den Ausschluß der
Umgangsbefugnis zu stellen sind. Überwiegend wird dies in dem Sinne verstanden,
daß eine Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (BVerfG FamRZ 83, 872; BGH
FamRZ 158). Demgegenüber hält es das OLG Hamburg. (FamRZ 91, 471) für
ausreichend, wenn nachvollziehbare, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe
vorliegen, daß sich das Kind ohne. Einschränkung oder Ausschluß des Umgangs
ungünstig entwickeln könnte nach dieser Auffassung ein Eingriff in die
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Umgangsbefugnis möglich ist als nach der h.M., hängt davon ab, wie man die
Gefährdung des Kindeswohls in dieser Situation definiert. In jedem Fall dürfte, die
Eingriffsschwelle für ein gerichtliches Handeln, erreicht sein, wenn nicht zu erwarten ist,
daß der erkennbare Widerstand des Kindes überwunden, werden kann und wenn die
Gefahr besteht, daß das Kind durch die Besuchskontakte dauerhaft einer
Konfliktsituation ausgesetzt wurde, die es nicht bewältigen könnte. Eine solche Situation
ist vorliegend gegeben.
Nach den Feststellungen des Diplompsychologen ... in seinem vom Familiengericht
eingeholten Gutachten vom 12.09.1994 weigert sich ... unter massiven Angstanzeichen,
seinen Vater überhaupt zu sehen, geschweige denn zu besuchen. Dies wird anhand der
Äußerungen des Kindes anschaulich dargestellt. Sebastian weigert sich, über seinen
Vater zu sprechen. Soweit er sich dennoch äußert, ist die Person des Vaters völlig
negativ mit Angstgefühlen und Agressionen besetzt. Der Sachverständige führt weiter
aus, das Kind sei in hohem Maße verstört und belastet und bilde entsprechende
neurotische Symptome aus. Diese ablehnende Haltung geht weit über
Verhaltensweisen hinaus, wie sie von Kindern gleichen Alters aufgrund eines
bestehenden Loyalitätskonfliktes, der sich in der Ablehnung des getrenntlebenden
Elternteils, zu dem bislang eine gute Beziehung bestand, äußert, bekannt sind.
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Dabei verkennt der Senat nicht, daß es klare Anzeichen für eine massive Einflußnahme
der Antragstellerin auf das Kind gegen den Vater gibt. Dies wird besonders deutlich an
den Äußerungen der Kindesmutter zur Rolle des Vaters und zur Bedeutung weiterer
Kontakte des Kindes zu seinem Vater. Die Antragstellerin ist bestrebt, den
Antragsgegner völlig aus dem Leben des Kindes auszublenden. Im übrigen wäre ohne
Einflußnahme der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, weshalb ... der vor der
Trennung der Parteien unstreitig eine sehr enge Beziehung zu seinem Vater gehabt hat,
diesen nunmehr mit solcher Entschiedenheit ablehnt. Für die hierzu nachträglich von
der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe der Mißhandlung des Kindes sowie des
sexuellen Mißbrauchs fehlen bislang jegliche objektive Anhaltspunkte. Außerdem
müßten diese Vorwürfe vor dem Hintergrund der den Antragsgegner völlig ablehnenden
Haltung der Antragstellerin besonders kritisch gewürdigt werden. Der Senat geht jedoch
entgegen der Auffassung des Sachverstandigen davon aus, daß das Umgangsrecht in
der derzeitigen Situation nicht von der Klärung der Frage des Mißbrauchs abhängt.
Entscheidend ist vielmehr, daß die Gewißheit besteht, daß ... aufgrund seiner
derzeitigen Verfassung und Einstellung gegenüber dem Vater nicht in der Lage ist, die
Konfliktsituation, der er durch Besuchskontakte ausgesetzt wäre, zu bewältigen. Diese
Überforderung würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Steigerung der bereits
vorhandenen neurotischen Symptome führen. Dieser Problematik kann auch nicht durch
die vom Amtsgericht festgesetzten begleiteten Besuchskontakte begegnet werden. Die
Losung liegt allein bei der Antragstellerin, die dem Kind die übersteigerten Ängste vor
dem Vater nehmen könnte. Dies ist ein langfristiger Prozeß, der mit Zwangsmaßnahmen
nicht erreicht werden kann, auch wenn das bisherige Verhalten der Antragstellerin
gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber dem Antragsgegner (§ 1634 Abs. 1 S. 2 BGB)
verstößt.
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Zur Abwendung von Nachteilen für das Kindeswohl ist daher derzeit die
Umgangsbefugnis des Antragsgegners mit seinem Kind auszuschließen. Da mit eine
Änderung der Situation kurzfristig nicht zu ändern ist, erscheint eine Befristung des
Ausschlusses auf die Dauer von zwei Jahren angemessen. Das Kind wird dann mit dem
Beginn des Schulbesuches einen neuen Lebensabschnitt erreicht haben. Eventuell
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besteht dann die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit seinem
Sohn. Der Senat hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang bereits im
Anhörungstermin nachdrücklich darauf hingewiesen, daß eine vollständige
Verdrängung des Vaters aus dem Leben des Kindes langfristig kaum durchzuhalten
sein und später zu Konflikten mit dem Kind führen dürfte. Es bleibt zu hoffen, daß sie
sich mit dieser Problematik auseinandersetzt und ggfls. fachliche Beratung in Anspruch
nimmt, um insoweit wieder normale Verhältnisse herzustellen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 93a ZPO.