Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2001

OLG Hamm: ergänzung, auflage, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 234/01
Datum:
09.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 234/01
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 9/00
Tenor:
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
G r ü n d e
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I.
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Die Beklagte hat mit Antrag vom 24. Juli 2000 die Festsetzung der ihr erstinstanzlich
entstandenen Kosten gegen den Kläger beantragt. Dabei hat sie Gebühren ihrer
ursprünglichen D-er Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 886,82 DM und ihrer späteren
nach Verweisung an das Landgericht Dortmund dort ansässigen
Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.914,00 DM geltend gemacht. Mit dem
beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 2000 hat die
Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die Erstattung lediglich von 1.914,00 DM
nebst Zinsen an die Beklagte angeordnet, ohne den weitergehenden
Kostenfestsetzungsantrag zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem
Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, mit dem sie um "Nachfestsetzung" bittet und
"vorsorglich Rechtsmittel" einlegt.
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II.
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Die daraufhin erfolgte Vorlage der Sache an den Senat als Rechtsmittelgericht ist zu
Unrecht erfolgt. Da die Rechtspflegerin, wie sich aus der Formulierung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. September 2000 ergibt, offensichtlich
übersehen hat, daß die Beklagte über den festgesetzten Betrag hinaus die Erstattung
weiterer 886,82 DM beantragt hat, muß über den übergangenen Antrag im Wege der
Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 ZPO entschieden werden. Eine sofortige
Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG ist in einem solchen Falle nicht
zulässig (siehe Senatsbeschluß vom 16.01.1973 – 23 W 559/72 – in Rechtspfleger
1973, 409, 410; Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, §§ 103, 104 Rdnr. 21 zum Stichwort
"Ergänzung des Beschlusses"). Mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 begehrt die
Beklagte auch vorrangig eine Korrektur durch die Rechtspflegerin. Eine Entscheidung
des Senats ist deshalb nicht veranlaßt.
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