Urteil des OLG Hamm vom 26.08.2009

OLG Hamm (kläger, anrechenbares einkommen, eltern, erwerbstätigkeit, kinderbetreuung, einkommen, höhe, unterhalt, beruf, umfang)

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 25/09
Datum:
26.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 25/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 14a F 22/08
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung der
jeweiligen Rechtsmittel im Übrigen – das am 15. Dezember 2008
verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn
abgeändert.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 (5 UF
111/06) wird für die Zeit von März 2008 bis einschließlich März 2009
dahin abgeändert, dass der Beklagte in diesem Zeitraum lediglich
verpflichtet ist, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in
monatlicher Höhe von 630,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der
Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I
2
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltstitels.
3
Sie schlossen am 27.04.1995 die Ehe, aus der die Kinder Philipp (geb. 1995) und
Celine (geb. 1998) hervorgegangen sind, die im Haushalt der Beklagten leben. Die
Parteien trennten sich im Mai 2003 und sind seit dem 17.01.2007 rechtskräftig
geschieden.
4
Der Kläger ist der Beklagten aufgrund des Senatsurteils vom 07.02.2007 – 5 UF 111/06
– auf der Basis einer konkreten Bedarfsberechnung zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts in monatlicher Höhe von 1.156,00 € verpflichtet, der wie folgt ermittelt wurde:
5
Wohnbedarf
1.200,00 €
teilweise gedeckt durch Kindesunterhalt
- 200,00 €
ungedeckter Wohnbedarf
1.000,00 €
sonstiger Bedarf
1.900,00 €
Gesamtbedarf
2.900,00 €
Bedarfsdeckung
Einkommen der Beklagten netto
1.640,00 €
Fahrtkosten
- 270,00 €
(fiktive) Kosten der Kinderbetreuung)
- 1.000,00 €
370,00 €
Erwerbstätigenbonus 1/14
- 26,00 €
anrechenbares Einkommen
- 344,00 €
Wohnwert
1.600,00 €
Abzug wg. Kindesbelange
- 200,00 €
anrechenbarer Wohnwert
- 1.400,00 €
ungedeckter Bedarf
1.156,00 €
6
Das dem Vortitel zugrunde liegende Einkommen erzielt die Beklagte – wie auch heute
noch – aus einer halbschichtigen Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der X. Die
bedarfsdeckende Anrechnung eines Wohnwertes i.H.v. monatlich 1.400,00 € hat ihren
Grund darin, dass die Beklagte nach der Trennung mit den Kindern in der ehemaligen
Ehewohnung (großzügiges Einfamilienhaus), die im Alleineigentum des Klägers steht,
verblieben ist und diese seither – vom Kläger geduldet – unentgeltlich nutzte. Im März
2009 zog die Beklagte mit den Kindern um und bewohnt seit April 2009 eine
Mietwohnung.
7
Mit der Abänderungsklage, die er im Wesentlichen auf die neue Rechtslage ab
01.01.2008 stützt, hat der Kläger ein Entfallen seiner Unterhaltsverpflichtung ab 03/2008
begehrt.
8
Das Familiengericht hat den Vortitel dahin abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der
Beklagten im Umfang des Aufstockungsunterhalts (308,00 €) bis zum 31.01.2013
befristet wird. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung im
Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil
einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
9
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.
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Der Kläger macht unter Verweis auf die ab 01.01.2008 geänderte Rechtslage geltend,
11
dass er sich nunmehr auf eine ehevertragliche Regelung des Unterhalts berufen könne.
Die Beklagte sei zudem zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, aus der
sie ihren konkreten Bedarf decken könne. Ehebedingte Nachteile seien nicht gegeben,
da sie in ihrem erlernten Beruf als Flugbegleiterin arbeite.
Der Kläger beantragt abändernd,
12
das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2007 – 5 UF 111/06 – dahin
abzuändern, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem
Unterhalt an die Beklagte ab 01.03.2008 entfällt, hilfsweise die
Unterhaltsverpflichtung des Klägers insgesamt zeitlich zu befristen.
13
Die Beklagte beantragt abändernd,
14
die Klage insgesamt abzuweisen.
15
Sie ist unter näherer Darlegung der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine
Abänderung auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht vorliegen, da sich die Grundlagen
des Vortitels nicht wesentlich geändert hätten.
16
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
17
II
18
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen haben nur im tenorierten Umfang
Erfolg. Ansonsten sind sie unbegründet.
19
Die Beklagte hat weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mindestens in
Höhe des titulierten Betrages von monatlich 1.156,00 €, ausgenommen ist die Zeit von
März 2008 bis einschließlich März 2009. Für diesen Zeitraum war der
Unterhaltsanspruch auf monatlich 630,00 € abzusenken.
20
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 1570 BGB
(Betreuungsunterhalt), soweit die Beklagte aufgrund der Kinderbetreuung an einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist und wegen der Differenz zwischen ihrem
eheangemessenen Bedarf und dem Einkommen, das sie aus einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf erzielen könnte, aus § 1573 II BGB
(Aufstockungsunterhalt).
21
1. Der Kläger kann sich auch nach den ab 01.01.2008 geltenden Änderungen im
Unterhaltsrecht nicht auf eine ehevertragliche Regelung des nachehelichen Unterhalts
berufen, die dem festgesetzten Unterhalt entgegenstehe.
22
Die Unterhaltsregelungen in § 3 des Ehevertrages vom 27.04.1995 können das
Abänderungsbegehren nicht stützen, weil sie gem. § 138 I BGB nichtig sind. An der im
abzuändernden Titel (Vortitel) festgestellten Nichtigkeit der Regelungen ändert sich
durch die ab 01.01.2008 geltenden Änderungen im Unterhaltsrecht nichts.
23
Es bedarf keiner näheren Feststellung, ob die Regelungen zum Betreuungsunterhalt in
§ 3 des Ehevertrages nach dem seit 01.01.2008 gültigen Unterhaltsrecht Bestand
24
hätten, da es für die Frage der Nichtigkeit auf die Rechtslage, Vorstellungen und
Absichten der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGH NJW
1983, 2692). Diese Umstände sind unverändert und im Vortitel bereits mit ihren
rechtlichen Folgen gewürdigt worden.
Ein bei seiner Vornahme sittenwidriges Rechtsgeschäft wird durch einen
Wertungswandel nicht ibso jure gültig. Es bedarf vielmehr einer Bestätigung (§ 141
BGB), die nicht vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 138 Rn. 10).
25
2. Der im Vortitel festgestellte konkrete Bedarf der Beklagten i.H.v. insgesamt 2.900,00 €
gilt zunächst für die streitbefangene Zeit ab März 2008 fort.
26
Soweit der Kläger behauptet, dass die im Vortitel angeführten Bedarfspositionen
Fitnessclub (40,00 €), Segelclub (40,00 €) und Putzhilfe (110,00 €) nie angefallen seien,
ist er durch die Feststellungen des Vortitels präkludiert (§ 323 II ZPO).
27
Eine Änderung des Bedarfs ergibt sich durch den Umzug der Beklagten in eine
Mietwohnung ab April 2009. Für die Wohnung zahlt die Beklagte nach ihren Angaben
im Senatstermin eine monatliche Kaltmiete i.H.v. 680,00 € zzgl. 120,00 € Vorauszahlung
auf die Nebenkosten sowie einen Abschlag an den Energieversorger i.H.v. monatlich
185,00 €. Es ist daher ab April 2009 von einem konkreten Wohnbedarf i.H.v. mtl. rd.
1.000,00 € auszugehen, der i.H.v. rd. 200,00 € durch die im Kindesunterhalt enthaltenen
Wohnkostenanteile gedeckt ist.
28
3. Der Gesamtbedarf der Beklagten ist – abweichend zum Vortitel – ab März 2008 durch
ein bereinigtes Einkommen i.H.v. monatlich 870,00 € gedeckt.
29
a) Die Beklagte erzielte im Jahre 2008 aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit
inklusiv einer geschätzten Steuererstattung für das Vorjahr ein monatliches
Nettoeinkommen von rd. 1.775,00 €, das auch für das Jahr 2009 fortzuschreiben ist.
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(1) Die Auswertung der Jahreszahlen in der Abrechnung 12/2008 ergeben ein
monatliches Durchschnittseinkommen der Beklagten i.H.v. rd. 1.713,00 €.
31
steuerpflichtiges Jahresbrutto
27.703,08 €
LSt II/1
- 3.705,00 €
KiSt
- 190,44 €
Soli
- 104,18 €
KV
- 2.248,99 €
PV
- 252,58 €
RV
- 2.762,66 €
AV
- 458,14 €
17.981,09 €
steuerfreie Zulagen
3.076,86 €
vom ArbG überw. - Versicherungen
- 44,73 €
32
Kleidergeld
- 95,16 €
Zukunftssicherung
- 364,16 €
20.553,90 €
Monatsdurchschnitt
1.712,83 €
(2) Dieses Einkommen ist – wie vom Kläger gefordert – um Steuererstattungen zu
erhöhen, die in monatlicher Höhe von rd. 62,00 € im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO)
zu berücksichtigen sind, da die Beklagte nach ihren Angaben bisher eine
Steuererklärung für das Jahr 2007 nicht abgegeben hat.
33
Zur Abgabe einer Steuererklärung und der Realisierung von Steuererstattungen zum
Zweck der Bedarfsdeckung ist die Beklagte jedoch unterhaltsrechtlich verpflichtet. Allein
wegen der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz hätte die Beklagte nach überschlägiger
Schätzung eine Steuererstattung i.H.v. rd. 740,00 € realisieren können, so dass
zumindest in diesem Umfang eine Erstattung mit monatlich 62,00 € fiktiv zu
berücksichtigen ist.
34
(3) Ein höheres Erwerbseinkommen ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Eine
Obliegenheit der Beklagten zur vollschichtigen Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit, wie
sie der Kläger unter Verweis auf § 1570 BGB fordert, besteht derzeit nicht.
35
Einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit über das tatsächlich ausgeübte Maß hinaus
stehen kindes- und elternbezogene Gründe i.S.d. § 1570 I 3, II BGB entgegen.
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(a) Aus kindesbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit
nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in
kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im
Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann (BGH
16.07.2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 18.03.2009 – XII ZR 74/08 - FamRZ
2009, 770, 06.05.2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124, 17.06.2009 – XII ZR
102/08 – NJW 2009, 2592).
37
Philipp ist aktuell fast 14 Jahre, Celine 11 Jahre. Damit haben die Kinder ein Alter, in
dem man sie allenfalls stundenweise sich selbst überlassen kann.
38
Die Kinder gehen zum Gymnasium, so dass sie dort während der Schulzeit betreut sind.
Auf den Streit der Parteien, ob in dem Gymnasium ein Mittagessen und eine
Hausaufgabenbetreuung angeboten wird, kommt es nicht entscheidend an, da sich im
vorliegenden Fall die Anforderungen an die Art und den Umfang der erforderlichen
Kinderbetreuung daraus ergeben, dass die Beklagte zur Ausübung ihres Berufs als
Flugbegleiterin mehrere Tage am Stück, d.h. auch über Nacht ortsabwesend ist.
39
Die Beklagte arbeitet in sogenannter Monatsteilzeit, d.h. sie arbeitet einen Monat
vollschichtig und den nächsten Monat überhaupt nicht.
40
Eine Auswertung der Flugtage anhand der Jahresübersichten 2007 in der Abrechnung
41
01/2008 und 2008 in der Abrechnung 01/2009 ergibt für die Monate März, Mai und
November 2007 sowie September und November 2008, in denen die Beklagte
vollschichtig ohne Urlaubstage gearbeitet hat, eine Ortsabwesenheit von
durchschnittlich 21 Tagen im Monat, die sich regelmäßig auf 5 Abwesenheitsblöcke
verteilt.
Monat
Flugtage
Blöcke
Nächte (ortsabwesend)
03/2007
15
5
20
05/2007
17
5
22
11/2007
17
5
22
09/2008
17
5
22
11/2008
14
4
18
42
Bei diesen Arbeits- und Abwesenheitszeiten bedarf es keiner näheren Erörterung und
dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass die Kinder einer
verlässlichen Betreuung – auch über Nacht – bedürfen, während die Beklagte ortsfern
ihrem Beruf nachgeht.
43
Die erforderliche Betreuung ist derzeit für die halbschichtige Erwerbstätigkeit der
Beklagten durch ihre Eltern verlässlich sichergestellt und als tatsächliche
Betreuungssituation zu berücksichtigen.
44
Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann von der Beklagten nur dann gefordert
werden, wenn die notwendige Betreuung der Kinder sichergestellt ist oder in
kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.
45
Kindgerechte Einrichtungen – von einer Internatsbetreuung abgesehen – gibt es für eine
unregelmäßige und mehrtägige Übernachtbetreuung nicht.
46
Eine Ausweitung der Betreuung durch die 73 und 76 Jahre alten Großeltern wird von
diesen abgelehnt. Die Beklagte kann unterhaltsrechtlich nicht darauf verwiesen werden,
dass ihre Eltern die weitergehende Betreuung übernehmen könnten, weil die Großeltern
weder zu einer Ausweitung ihrer Betreuungstätigkeit verpflichtet sind, noch die Beklagte
sie hierzu verpflichten kann.
47
Die Frage, ob die Beklagte als betreuender Elternteil unterhaltsrechtlich verpflichtet ist,
auf das Angebot des Klägers einzugehen, die erforderliche Betreuung der Kinder
während ihrer beruflichen Ortsabwesenheit zu übernehmen, kann offen bleiben, da
diesem Ansinnen erhebliche Kindesbelange entgegenstehen. Würde auch der Kläger in
das Betreuungskonzept verlässlich eingebunden, ergäbe sich für die Kinder ein weiterer
Lebensbereich, der kindgerecht eingerichtet und vorgehalten werden müsste. Bei einer
solchen "Dreiteilung", in dem die Kinder Monat für Monat bis zu fünfmal zwischen den
verschiedenen Haushalten der Eltern und Großeltern wechseln müssten, wäre das
Kindeswohl tangiert, da die Kinder ihren Lebensmittelpunkt verlieren würden, der für
ihre Entwicklung und ihr Wohlbefinden aber notwendig ist.
48
(b) Ein Wechsel in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit an 5 Tagen zu je 8 Stunden in
der Woche, der kindesbezogene Gründe u.U. nicht entgegen stünden, ist der Beklagten
aus elternbezogenen Gründen nicht zumutbar. Sie hat ggü. dem Kläger das Recht, ihren
erlernten Beruf auszuüben. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf war schon in der Ehe
angelegt, da die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis nicht endgültig aufgegeben, sondern die
Möglichkeit des Erziehungsurlaub und dessen Verlängerung genutzt hat, bis sie nach
der Trennung ihre Berufstätigkeit im März 2005 wieder aufnahm, weil der bereits
verlängerte Erziehungsurlaub auslief. Unabhängig hiervon würde sie aufgrund ihrer
Ausbildungsbiographie als ungelernte Kraft vollschichtig weniger verdienen, als sie
derzeit aus ihrer halbschichtigen Berufstätigkeit erzielt.
49
Letztlich ist der Beklagten unter Billigkeitserwägungen auch eine berufsfremde
Nebentätigkeit in den arbeitsfreien Monaten nicht zumutbar (§ 1574 BGB).
50
b) Das Nettoeinkommen der Beklagten ist um berufsbedingte Fahrtkosten in monatlicher
Höhe von 339,00 € zu bereinigen.
51
Im Vortitel waren Fahrtkosten i.H.v. 270,00 € berücksichtigt, die jedoch bei ansonsten
unveränderter Grundlage aufgrund der ab 01.01.2008 angehobenen
Kilometerpauschale auf 339,00 € (13.560 Jahreskilometer x 0,30 € / 12) anzuheben
sind.
52
c) Weiterhin sind wie im Vortitel (fiktive) Kosten der Kinderbetreuung abzusetzen, jedoch
nur noch in monatlicher Höhe von 500,00 €.
53
Im Vortitelverfahren hat der Senat die Kosten der Kinderbetreuung auf der Grundlage
des damals geltenden Rechts auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer
möglicherweise zum Teil überobligatorischen Erwerbstätigkeit im Wege großzügiger
Schätzung auf den von der Beklagten geltend gemachten und vom Kläger nicht
entscheidend in Frage gestellten Betrag von 1.000,00 € monatlich festgesetzt.
54
Dieser Ansatz bedarf auf dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage und dem Umstand,
dass die Kinder inzwischen älter und damit auch ein wenig selbständiger geworden
sind, einer kritischen Überprüfung.
55
(1) An der grundsätzlichen Beurteilung, dass die Beklagte Betreuungskosten
einkommensmindernd geltend machen kann, auch wenn diese tatsächlich nicht
anfallen, weil die Betreuung von den Großeltern unentgeltlich erbracht wird, ändert sich
durch das neue Unterhaltsrecht nichts.
56
(a) Wie im Vortitel bereits ausgeführt, sind Betreuungskosten deshalb anzusetzen, weil
die Großeltern zur Sicherstellung der halbschichtigen Berufstätigkeit der Beklagten eine
vollwertige und verlässliche Betreuungsleistung erbringen, die weit über den üblichen
Umgang zwischen Großeltern und Enkeln hinausgeht und die die Beklagte ansonsten
auf dem Arbeitsmarkt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung einkaufen
müsste.
57
Damit stellt die Betreuungsleistung der Großeltern einen geldwerten Vorteil dar, der zu
monetarisieren und als eine unentgeltliche Leistung Dritter zu behandeln ist, die allein
der Beklagten und nicht dem Kläger zugute kommen soll (vgl. Ziff. 8 HLL).
58
Dies hat in der Weise zu geschehen, dass vom Einkommen der Beklagten die
ansonsten aufzuwendenden Betreuungskosten fiktiv abgezogen werden.
59
(b) Hierin ist kein Verstoß gegen das "Besserstellungsgebot" zu sehen, den der Kläger
darin sieht, dass die Großeltern diese Betreuungsleistung auch bei Fortbestand der Ehe
erbracht hätten, so dass die Beklagte durch die Trennung nicht besser gestellt werden
dürfe als in der Ehe.
60
Dieses Argument überzeugt nicht, da die Großeltern bei intakter Ehe ihre unentgeltliche
Leistung gegenüber den Eheleuten als sogenannte unbenannte Zuwendung "um der
Ehe willen" erbracht hätten. Mit Trennung und Scheidung ist jedoch davon auszugehen,
dass sie ihre Leistung nur noch ihrer Tochter, der Beklagten zuwenden wollen.
61
Derartige Leistungen haben daher nach einhelliger Auffassung im Unterhaltrecht allein
demjenigen zu verbleiben, dem sie zugedacht sind. Hieran ändert auch das neue
Unterhaltsrecht nichts (vgl. aktuell BGH 17.06.2009 – XII ZR 102/08 – Rz. 33, NJW
2009, 2592).
62
(c) Die Betreuungskosten sind dem Ehegattenunterhalt und nicht dem Kindesunterhalt
zuzurechnen, da der Schwerpunkt der Betreuung nicht im erzieherischen Bereich liegt,
sondern darin, eine konkrete Berufsausübung überhaupt zu ermöglichen (vgl. BGH
05.03.2008 – XII ZR 150/05 – Rz. 18 f, FamRZ 2008, 1152 unter Hinweis auf seine
Entscheidung vom 29. 11.2000 - XII ZR 212/98 – Rz. 23, FamRZ 2001, 350; siehe auch
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn.
351; Wendel/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., §
1 Rn. 605 f).
63
(2) Bei der Höhe der Betreuungskosten ist zu berücksichtigen, dass die halbschichtig
ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beklagten nach neuem Recht angesichts des Alters der
Kinder nicht mehr als teilweise überobligatorisch angesehen werden kann.
64
Es ist daher in die erforderliche Schätzung (§ 287 ZPO) nur noch der tatsächliche
Betreuungsaufwand einzubeziehen. Dieser fällt, wie oben dargelegt, alle zwei Monate
mit durchschnittlich 21 Abwesenheitsnächten der Beklagten an. Hier sind im
Wesentlichen die Fahrdienste (Schule und Hobbys), die gelegentlich auch vom Kläger
übernommen werden, das Zubereiten der Mahlzeiten und eine "Nachtbereitschaft" zu
berücksichtigen.
65
Mit einem Betrag i.H.v. 1.000,00 € erscheint dieser Aufwand angemessen bewertet. Da
er nur alle zwei Monate anfällt, ist er im Monatsdurchschnitt mit 500,00 €
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
66
d) Ein Erwerbstätigenbonus ist – wie im Vortitel – mit 1/14 zu berücksichtigen.
67
4. Bedarfsdeckend anzurechnen ist bis einschließlich März 2009 der im Vortitel
festgesetzte Wohnwert für das unentgeltlich genutzte, im Alleineigentum des Klägers
stehende Einfamilienhaus in monatlicher Höhe von 1.400,00 €.
68
Ab April 2009 entfällt dieser Wohnvorteil, weil die Beklagte mit den Kindern in eine
Mietwohnung umgezogen ist (s.o.).
69
5. Danach ergibt sich für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum ein ungedeckter
Unterhaltsbedarf der Beklagten wie folgt:
70
ab 03/2008
ab 04/2009
Wohnbedarf
1.200,00 €
1.000,00 €
gedeckt durch Kindesunterhalt
- 200,00 €
- 200,00 €
ungedeckter Wohnbedarf
1.000,00 €
800,00 €
sonstiger Bedarf
1.900,00 €
1.900,00 €
2.900,00 €
2.700,00 €
Bedarfsdeckung
Einkommen der Beklagten netto
1.775,00 €
1.775,00 €
Fahrtkosten
- 339,00 €
- 339,00 €
(fiktive) Kosten Kinderbetreuung
- 500,00 €
- 500,00 €
936,00 €
936,00 €
Erwerbstätigenbonus 1/14
- 66,00 €
- 66,00 €
anrechenbares Einkommen
- 870,00 €
- 870,00 €
Wohnwert
1.600,00 €
1.600,00 €
Abzug wg. Kindesbelange
- 200,00 €
- 200,00 €
anrechenbarer Wohnwert
- 1.400,00 €
- €
ungedeckter Bedarf
630,00 €
1.830,00 €
71
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 04/2009 ist jedoch durch den Vortitel auf
1.156,00 € begrenzt, da die Beklagte eine für die Anpassung des Vortitels zu ihren
Gunsten notwendige Abänderungswiderklage nicht erhoben hat.
72
6. Der Kläger lässt sich weiterhin als uneingeschränkt leistungsfähig behandeln, so
dass er unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes in der Lage ist, den konkreten
Bedarf der Beklagten zu decken.
73
7. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
gem. § 1578b BGB kommt derzeit nicht in Betracht.
74
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet aus, weil §
1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung
für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht
dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570
Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und
elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem
Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten
75
Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu
einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (BGH 18.03.2009 -
XII ZR 74/08 - Rz. 42 und 06.05.2009 – XII ZR 114/08 – Rz. 55 m.w.N.).
b) Eine Beschränkung des neben dem Betreuungsunterhalt bestehenden Anspruchs auf
Aufstockungsunterhalt gem. § 1578b BGB kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht.
76
(1) Eine Befristung scheidet bereits wegen einer nicht hinreichend klaren Prognose über
den Umfang einer künftigen Erwerbsobliegenheit aus, die – wie dargelegt – vom
Umfang der notwendigen Kinderbetreuung abhängig ist.
77
Weiterhin ist gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar, ob infolge der
Kindererziehung und Betreuung ehebedingte Nachteile eingetreten sind oder noch
eintreten werden (vgl. BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 - Rz. 43).
78
Insoweit kann zwar festgestellt werden, dass die Beklagte wieder in ihrem erlernten
Beruf als Flugbegleiterin tätig ist und nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers
keine Nachteile in der tariflichen Einstufung erfahren hat.
79
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Tätigkeit als Flugbegleiterin bis zum 55.
Lebensjahr begrenzt sei, ist dies kein ehebedingter Nachteil, weil es sich um eine
berufsbezogene Begrenzung handelt, die schon bei Aufnahme des Berufs vereinbart
worden sein dürfte und keinen Bezug zur Ehe hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt,
dass sich durch den ehebedingten Erziehungsurlaub ihre Chancen auf eine
Anschlussbeschäftigung verschlechtert haben.
80
Auch hat die Beklagte bisher nicht überzeugend dargelegt, dass ohne Heirat und Kinder
ein beruflicher Aufstieg zum "Purser" erfolgt wäre. Der Kläger hat hierzu konkret
behauptet, dass die Voraussetzungen für den Aufstieg auch schon vor der Heirat
vorgelegen hätten und auch jetzt noch möglich wären. Dem ist die Beklagte bisher nicht
konkret entgegengetreten. Von Bedeutung ist insoweit nur die nachvollziehbare
Behauptung der Beklagten, dass ein Aufstieg zum Purser nur aus einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit möglich sei.
81
Besteht aber grundsätzlich auch heute noch für die Beklagte die Möglichkeit des
beruflichen Aufstiegs, bleibt die weitere berufliche Entwicklung in Abhängigkeit von den
Erfordernissen der Kinderbetreuung abzuwarten. Erst nach Wegfall der Kinderbetreuung
und der dann gegebenen oder möglichen beruflichen Perspektiven kann eine
verlässliche Prognose gestellt werden.
82
Weiterhin ist eine problemlose Ausweitung der Teilzeit auf eine vollschichtige Tätigkeit
nach Ende der Kinderbetreuung nicht gesichert. Dies wird – wie auch aktuell – von der
wirtschaftlichen Gesamtlage und insbesondere von der "Einstellungspolitik" des
Arbeitgebers abhängig sein. Wechselmöglichkeiten der Beklagten zu einer anderen
Fluggesellschaft erscheinen angesichts ihres Alters und der davon abhängigen (hohen)
Vergütung eher theoretischer Natur.
83
(2) Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs scheidet im Ergebnis ebenfalls aus.
84
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der
noch fortdauernden Kinderbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt.
85
Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen
Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht,
kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt
allerdings einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung
gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das
Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist sowie andererseits, dass eine
fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten
Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH 18.03.2009 - XII ZR
74/08 - Rz. 44 und 06.05.2009 – XII ZR 114/08 – Rz. 57 m.w.N.).
Nach den Feststellungen im Vortitel bezog sich der Aufstockungsunterhalt auf einen
monatlichen Betrag i.H.v. rd. 308,00 € (Differenz zwischen dem vollschichtigen
Einkommen und dem eheangemessenen Bedarf). Diese Differenz hat sich aufgrund der
zwischenzeitlich erfolgten Lohnerhöhung bei der X weiter verringert.
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Ob die Kindesbelange in erheblicher Weise tangiert werden, wenn der Unterhalt der
Beklagten um diese Differenz abgesenkt würde, erscheint angesichts des nach der
höchsten Einkommensgruppe gezahlten Kindesunterhalts und des der Beklagten
verbleibenden Unterhalts fraglich. Die Kinder scheinen allerdings kostspieligen Hobbys
(z.B. Reiten und Tennis) nachzugehen und leiten ihre Lebensstellung aus den
Einkommensverhältnissen der Eltern ab, die hier durch die unbegrenzte
Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmt sind.
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Letztlich müsste aber eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den
aus der Ehe abgeleiteten Lebensverhältnissen unbillig erscheinen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Zum Einen wirkt die in der Ehe begründete Verpflichtung zur Betreuung
und Versorgung der gemeinsamen (ehelichen) Kinder auch nach Trennung und
Scheidung fort. Sie verbleibt den Eltern als Folge ihrer Ehe, so dass es der Billigkeit
entspricht während der Zeit, in der die Kinder ihrer Eltern noch unterhaltsrechtlich
bedürfen, auch die ehelichen Verhältnisse als Maßstab für den Unterhalt der
Kindeseltern fortzuschreiben. Zum anderen ist hier die unbegrenzte Leistungsfähigkeit
des Klägers zu beachten, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit eine monatliche
Mehrbelastung von bis zu 300,00 € den Kläger in seiner eigenen Lebensführung
(materiell) beeinträchtigt und für ihn unbillig wäre.
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III
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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