Urteil des OLG Hamm vom 11.01.2006

OLG Hamm: ablauf der frist, kündigungsfrist, gesellschafter, abfindung, gesellschaftsvertrag, stundung, zugang, satzung, urkunde, gestaltung

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 89/05
Datum:
11.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Ziivlsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 89/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 176/04
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 2005 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgende Regelung:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen die Beklagte zu 1) 30 %, die Beklagte zu 2) 60 % und die
Beklagte zu 3) 10 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin, die im Wege der Vereinigung Rechtsnachfolgerin der H geworden ist,
verfolgt deren Ansprüche als frühere Gesellschafterin der B GmbH (künftig: B) auf
Zahlung der Abfindung gegen die Beklagten als frühere Mitgesellschafterinnen. Allein
im Streit zwischen den Parteien ist insoweit, ob die der Klägerin zustehenden
Abfindungsbeträge zum Stichtag 31. Dezember 1999 oder 31. Dezember 2000 zu
ermitteln sind.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines
geringfügigen Teils der Zinsforderung stattgegeben und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Stichtag für die geltend gemachte Abfindung
sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens der H aus der B. Dies sei der
31.12.2000 gewesen. Es entspreche der allgemeinen Auffassung, dass auf den
Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen sei. § 140 Abs. 2 HGB regele einen
Ausnahmefall, der hier nicht vorliege. Auch die Satzung der B enthalte keine
anderweitige Bestimmung. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird
auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung streben die Beklagten weiterhin
Klageabweisung an. Sie wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, wonach die
Berechnung der Abfindung auf den 31.12.1999 vorzunehmen sei.
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Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2005 dahingehend abzuändern,
dass die Klage abgewiesen wird.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen
Urteil für unzulässig und verteidigt im Übrigen das Urteil in der Sache mit näheren
Ausführungen.
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II.
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Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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1.
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Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO,
so dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht bestehen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Berufungsbegründung auf den
Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und
rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH NJW 1990, 2628).
Werden nur Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen, muss der
Berufungsführer seine eigene Rechtsansicht darlegen (BGH NJW 1984, 177) und das
Urteil im Einzelnen diskutieren (BGH NJW-RR 1992, 383).
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Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Den Ausführungen ist zu
entnehmen, welche Rechtsansichten im angefochtenen Urteil für unzutreffend gehalten
werden. Dabei ist es unschädlich, wenn die jeweils angegriffene Rechtsauffassung
nicht immer konkret zitiert wird. Erkennbar rügen die Beklagten jedoch bereits die
Annahme des Landgerichts, die gesetzliche Grundentscheidung gehe von dem
Zeitpunkt des materiellen Ausscheidens als maßgeblichem Stichtag für die
Abfindungsberechnung aus. Auch die Darlegungen zur Auslegung der Satzung und zur
Interessenlage der Gesellschafter wenden sich ersichtlich gegen die entsprechenden
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Urteilsbegründungen (Entscheidungsgründe Ziff. 3 und 4). Dies genügt zur Zulässigkeit
der Berufung.
2.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die allein streitige
Frage, auf welchen Stichtag bei der Berechnung des Abfindungsbetrages abzustellen
ist, zutreffend beantwortet und den 31.12.2000 zu Grunde gelegt hat. Die dagegen
gerichteten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen im Ergebnis keine andere
Beurteilung.
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a)
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Der Senat kann offen lassen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen ist, wonach
nach dem Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Abfindung auch bei
Ausscheiden aus einer GmbH regelmäßig auf den Stichtag des Ausscheidens aus der
Gesellschaft zu berechnen ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil überwiegend zum
Recht der GmbH angenommen wird, dass im Fall der Kündigung oder Austrittserklärung
der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Erklärung für die Berechnung des
Abfindungsbetrages maßgeblich sei (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18.
Aufl., Anhang § 34 Rdnr. 25 m. w. N.). Im Fall der Ausschließung wird auf den Tag der
Klageerhebung abgestellt (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., Anhang § 34 Rdnr. 11 m.
w. N.).
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Auch wenn danach im Regelfall der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
maßgeblich sein sollte, gilt das nicht für den Fall, dass – wie im Streitfall – die
Kündigung nur befristet zulässig und die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In
dem Fall tritt die Gestaltungswirkung der Kündigungserklärung erst mit Ablauf der Frist
ein, §§ 163, 158 BGB. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Abfindung auf diesen Zeitpunkt
zu berechnen.
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Entsprechend wird für den Fall der Ausschließung angenommen, dass dann, wenn der
Ausschließungsgrund während des laufenden Ausschließungsrechtsstreits eintritt, der
maßgebliche Zeitpunkt nicht derjenige der Klageerhebung, sondern der des Eintritts der
Tatsache, die die Ausschließung rechtfertigen kann, ist (Scholz-Westermann, GmbH-
Gesetz, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 150).
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Der Senat vermag auch keine Rechtsfertigung dafür zu sehen, dass der ausscheidende
Gesellschafter während des Laufs der Kündigungsfrist nicht mehr an der wirtschaftlichen
Entwicklung der Gesellschaft teilnehmen soll. Wollte man der Auffassung der Beklagten
folgen, wäre ein Gesellschafter auch im Fall der ordentlichen Kündigung während der
dann nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geltenden Kündigungsfrist von 36
Monaten von der Teilhabe an der weiteren Entwicklung des Gesellschaftsvermögens
ausgeschlossen. Dies erscheint unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
unbillig. Da das Ruhen der Gesellschafterrechte nach § 12 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages nur für die letzten 12 Monate vor Wirksamwerden der Kündigung
festgelegt worden ist, wäre im letztgenannten Beispiel der kündigende Gesellschafter
nach Zugang seiner Kündigungserklärung 2 Jahre lang vollwertiger Gesellschafter mit
allen Rechten und Pflichten. Dann aber ist es nicht zu rechtfertigen, dass er an der
Entwicklung des Gesellschaftsvermögens auch während dieser Zeit nicht teilhaben soll.
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b)
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Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 2 HGB. §
140 HGB beschränkt sich auf den Fall der Ausschließungsklage und beruht vor allem
auf dem Interesse an Rechtsklarheit bei einem nicht absehbaren Ende des
Ausschließungsprozesses sowie der Notwendigkeit, als Stichtag einen Zeitpunkt vor
Urteilserlass anzunehmen (BGHZ 9, 157, 176). Dieser Gesetzeszweck trifft für die
vorliegende Fallgestaltung nicht zu, in der der Stichtag des Ausscheidens ohne weiteres
durch die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Kündigungsfrist berechnet werden kann.
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c)
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Eine anderweitige Regelung lässt sich auch dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen.
Insbesondere die von den Beklagten herangezogene Regelung in § 12 Abs. 3 S. 2 des
Gesellschaftsvertrages, wonach während der letzten 12 Monate vor Wirksamwerden der
Kündigung alle Gesellschafterrechte des kündigenden Gesellschafters mit Ausnahme
des Dividendenbezugsrechts ruhen, spricht nicht für die von den Beklagten befürwortete
Auslegung. Wenn der ausscheidende Gesellschafter bis zum Eintreten der
Gestaltungswirkung seiner Kündigung das Dividendenbezugsrecht behält, spricht dies
eher dafür, dass er auch im Übrigen an der wirtschaftlichen Entwicklung der
Gesellschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist teilhaben soll, sein
Abfindungsanspruch also auch diesen Zeitraum mit erfasst. Den Beklagten kann auch
nicht darin gefolgt werden, dass unter Wirksamwerden der Kündigung im Sinne von §
12 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht der Ablauf der Kündigungsfrist, sondern
der Zugang der Kündigungserklärung zu verstehen sei. Diese Auslegung hätte zur
Folge, dass die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten rückwirkend unwirksam
würde, was nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern auch mit unübersehbaren Problemen
hinsichtlich der Entscheidungsfindung während des letzten Jahres verbunden wäre.
Auch der Wortlaut der Klausel lässt sich mit einem solchen Verständnis nur schwer in
Einklang bringen.
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Der Senat kann auch nicht der Auslegung der Beklagten folgen, die Kündigungsfrist in §
12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei lediglich als Stundung des
Abfindungsanspruchs zu verstehen. Auch hier steht bereits der Wortlaut der Regelung
einem solchen Verständnis entgegen. Zudem spricht die Systematik des Vertrages
dagegen. Das Interesse der Mitgesellschafter, die Abfindungen nicht sofort zahlen zu
müssen, wird nämlich an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich durch
eine Ratenregelung mit 1- bzw. 2jähriger Stundung gewahrt (§ 13 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages). Soweit die Beklagten unter Zeugenbeweis stellen, welches
Ziel die Verfasser des Gesellschaftsvertrages verfolgt hatten, war dem nicht
nachzugehen. Satzungen von Kapitalgesellschaften sind objektiv auszulegen, also
orientiert am Vertragstext, ohne dass außerhalb der Urkunde liegende Umstände
berücksichtigt werden können.
27
d)
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Soweit die Beklagten im Senatstermin hervorgehoben haben, ein ausreichender
Gerechtigkeitsgehalt wäre bei einem Verzinsungsmodell zu erzielen gewesen, d. h. bei
Berechnung des Abfindungsguthabens auf das Ende des Jahres, in dem die Kündigung
erklärt werde, mit einer anschließenden angemessenen Verzinsung, bedarf es dazu
keiner Entscheidung. Eine solche Gestaltung ist nicht Inhalt des Gesellschaftsvertrages
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geworden, wie zuvor dargestellt worden ist. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen
geben keine Handhabe, ein anderweitiges Ergebnis zu begründen.
3.
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Nach alledem ist maßgeblich für die Berechnung des Abfindungsanspruchs das
Auslaufen der Kündigungsfrist zum 31.12.2000. Dies gilt jedenfalls für den hier
gegebenen Fall, dass die Anteilsübertragung vom 12. Januar 2000 ebenfalls mit
Wirkung zum 31.12.2000 vereinbart worden ist. Ob der 31.12.2000 auch dann als
maßgeblicher Stichtag zu gelten hätte, wenn das Ausscheiden der H zum 31.12.2000
noch nicht vollzogen gewesen wäre, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
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4.
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Die Berechnung der Abfindungsforderungen gegen die Beklagten ist unstreitig. Auch
die vom Landgericht zuerkannten Zinsen werden mit der Berufung nicht angegriffen.
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5.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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