Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2010

OLG Hamm (fahrzeug, geschäftsführer, höhe, kaufvertrag, angemessene frist, verhältnis zu, wirtschaftliches interesse, wagen, ausstattung, verkäuferin)

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 178/09
Datum:
21.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 178/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 38/08
Schlagworte:
Autokauf, Bestattungsfahrzeug, Rügeobliegenheit, unerhebliche
Pflichtverletzung
Normen:
§ 323 Abs. 5 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 377 Abs. 1 HGB
Leitsätze:
Ob ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die
den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt
berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und welchem Maß
die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein
Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und
deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist, obwohl der
Mangel durch Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder
Stoßdämpfern behoben werden kann.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2009 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen - 21. Zivilkammer - des
Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über
3
ein Bestattungsfahrzeug.
Im März 2007 stieß die Klägerin - ein Bestattungshaus - bei ihrer Suche nach einem
Händler, welcher ihr einen zu erwerbenden Neuwagen umgebaut in ein
Bestattungsfahrzeug veräußern könne, auf die Beklagte. Ob sich die Klägerin dabei von
Anfang an für den Umbau des neuen Ford Mondeo, welcher erstmals am 8. März 07 auf
dem Genfer Automobilsalon vorgestellt worden war, oder aber zunächst für einen
Mercedes Benz im "Stylo-Design" interessierte, ist streitig. Nach telefonischer
Kontaktaufnahme übersandte die Beklagte der Klägerin am 20. März 2007 erste
Informationen. Am 24. März 2007 fanden mehrstündige Vertragsverhandlungen der
Geschäftsführer der Parteien am Sitz der Klägerin in H statt. Da zu diesem Zeitpunkt das
neueste Modell des Ford Mondeo noch nicht verfügbar und dieses Modell zuvor noch
nie in einen Bestattungswagen umgebaut worden war, orientierten sich die Parteien
bezüglich der Ausstattung am Mercedes der E-Klasse sowie einem Vorabdruck der
Ausstattungsliste des neuen Mondeo (Stand 14. Februar 2007), der die vorläufigen
technischen Daten enthielt. Darin wurden verschiedene Ausstattungsvarianten mit
Textmarker und Kugelschreiber markiert. Ob und welche Ausstattungsmerkmale dabei
verbindlich vereinbart wurden, ist streitig.
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Im Anschluss daran bestellte die Klägerin einen Ford Mondeo nebst Umbau zum
Bestattungswagen. Ob der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Umbau
des Wagens in Spanien erfolgen sollte, ist streitig.
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Der Kaufpreis belief sich auf 65.000,00 € netto. Handschriftlich vermerkt wurde in dem
Kaufvertrag "Basisfahrzeug mit Stylo oder Osirisfenster nach technischer Machbarkeit".
In den Vertrag waren die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten
einbezogen. Unter anderem heißt es:
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"Der Mondeo ist von Ford eine neue Version. Der geplante Umbau und die
Planung beruhen auf dem Gutachten des bisherigen Mondeo. Diese Erstfertigung
des Basis-Fahrzeuges und die gewünschte erstmalige Änderung am Design
bedingen immer Toleranzen. […]
7
Treten vor Produktionsbeginn rechtliche und technische sowie stark verteuernde
Risiken ein, tritt ein Ersatzauftrag in Kraft. Beide Parteien wirken an der
Verwirklichung des ursprünglichen Auftrages mit. […]
8
Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der technischen Möglichkeit,
Berücksichtigung der technischen Entwicklung des Basis-Fahrzeuges können in
der Fertigung zu sofortigen Entscheidungen führen. Jegliche Änderung dieser Art
gilt als vom Kunden mitbestellt."
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages verwiesen, der
von der Beklagten unter dem 25. März 2007 bestätigt wurde.
10
Am 27. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin per Email mit, dass Ford einen
Liefertermin prüfe, nachdem die Zeit bis zu einer Fachmesse Ende September 2007, an
der der Wagen teilnehmen sollte, sehr knapp werde. Unter dem 17. April 2007 stellte die
Beklagte den Kaufpreis in Rechnung. Die Rechnung war adressiert an die Klägerin,
sollte allerdings im Falle des Eintritts eines Leasinggebers storniert werden.
11
Am 19. April 2007 schloss die Klägerin mit der M GmbH einen Leasingvertrag über den
Bestattungswagen. Hiernach war die Klägerin zu einer Leasingsonderzahlung in Höhe
von 23.800,00 € brutto sowie zur Zahlung von 64 Monatsraten in Höhe von 696,15 €
brutto verpflichtet. Grundlage waren die Leasingbedingungen der M GmbH. Dort ist
unter Ziffer 6 die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin an die
Leasingnehmerin vereinbart. Am 26. April 2007 trat die Leasinggeberin in die
"Bestellung" der Klägerin ein.
12
Am 31. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ein Fahrzeug exakt wie
beschrieben nicht vor Dezember 2007 bekommen könne, jedoch in den nächsten
sechzehn Tagen mit dem "Auseinanderschneiden" begonnen werden und sie sich
deshalb für ein Fahrzeug entscheiden müsse.
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Am 16. Juni 2007 wurde ein neuer Ford Mondeo bei der Firma L in M2 angeliefert und
von der Beklagten erworben. Am gleichen Tag übersandte die Beklagte die Rechnung
an die Leasinggeberin. Am 19. Juni 2007 wurden die Fahrzeugpapiere von der
Beklagten bei der Firma L abgeholt. Unter dem 20. Juni 2007 bestätigte die Klägerin
schriftlich die Übergabe des Wagens, allerdings ohne diesen gesehen zu haben; die
Beklagte überführte den Wagen nicht zur Klägerin. Am Folgetag wurde der Pkw
zugelassen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Die Nummernschilder wurden der
Beklagten übergeben; den Fahrzeugbrief erhielt die Leasinggeberin. Diese zahlte am
22. Juni 2007 an die Beklagte 53.350,05 €. Die restlichen 23.800,00 € entrichtete die
Klägerin später direkt an die Beklagte.
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Anschließend überführte der Geschäftsführer der Beklagten das Fahrzeug nach
Spanien; dort baute es eine Subunternehmerin der Beklagten - die Fa. C3 - in einen
Bestattungswagen um.
15
Ab dem 1. September 2007 befand sich die Klägerin gemäß Gesellschafterbeschluss
vom 8. August 2007 in Liquidation. Am 2. September 2007 veräußerte die Klägerin ihr
Bestattungsunternehmen an Frau O, die Ehefrau des damaligen Geschäftsführers und
nunmehrigen Liquidators der Klägerin. Die Erwerberin betreibt seit dem 1. Februar 2007
ein Bestattungsgewerbe als Einzelunternehmen. Der Unternehmenskaufvertrag enthält
u.a. folgende Regelungen:
16
"§ 1 – Vertragsgegenstand
17
Die Verkäuferin befindet sich gemäß Gesellschafterbeschluss vom 8. August 2007
und registerlicher Anmeldung vom 23. August 2007 seit dem 1. September 2007 in
Liquidation und wird ihren laufenden Geschäftsbetrieb, den Betrieb eines
Bestattungsinstituts, über diesen Termin hinaus nicht fortsetzen. Der laufende
Geschäftsbetrieb wird stattdessen mit diesem Vertrag durch die Erwerberin
übernommen, ebenso das betriebliche Sachanlagevermögen, das
Umlaufvermögen und bestimmte Rechte und Pflichten, soweit dieser Vertrag dies
regelt. [...]
18
Forderungen und Verbindlichkeiten der Verkäuferin aus der Zeit vor dem
Übergabetermin gehören nicht zum Vertragsgegenstand, sondern werden durch
die Verkäuferin eingezogen bzw. reguliert, soweit dieser Vertrag nicht anderes
bestimmt.
19
§ 7 – Sonstige vertragliche Verpflichtungen der Vertragsparteien
20
Die Verkäuferin hat bei der I GmbH in B [Beklagte] einen Bestattungswagen, Typ
Ford Mondeo, bestellt und darüber mit der M GmbH in B2 einen Leasingvertrag
abgeschlossen. Das Nutzungsrecht an diesem Bestattungswagen wird der
Erwerberin durch die Verkäuferin ab Auslieferung übertragen. Die Parteien
bemühen sich um Übertragung des Leasingvertrages auf die Erwerberin. Soweit
dies nicht möglich ist, stellt die Erwerberin die Verkäuferin im Innenverhältnis von
den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag frei."
21
Am 3. September 2007 wurde die Klägerin aufgelöst.
22
Am 9. Januar 2008 erhielt das Fahrzeug in Spanien die Homologation. Der
Geschäftsführer der Beklagten holte es aus Spanien ab.
23
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 bat der Steuerberater der Klägerin die
Leasinggeberin um die Umschreibung des Leasingvertrages auf Frau O. Hierzu war die
Leasinggesellschaft jedoch nicht bereit.
24
Am 12. Januar 2008 übergab der Geschäftsführer der Beklagten das umgebaute
Fahrzeug der Klägerin. Die Übergabe fand in einem Autohaus in C statt. Ob der
Geschäftsführer der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Mängel rügte, ist streitig.
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Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 an die Beklagte rügte die Klägerin, dass
wesentliche Bestandteile des Kaufvertrags nicht bzw. nicht in vollem Umfang
26
erbracht worden seien. Außerdem weise das Fahrzeug mehrere, im Einzelnen näher
bezeichnete Mängel auf. Unter anderem liege der Bestattungswagen so tief, dass schon
bei kleinen Unebenheiten die Gefahr des Aufsetzens bestehe. Die Klägerin forderte die
Beklagte zur Beseitigung dieser Mängel binnen vier Wochen auf. Mit Anwaltsschreiben
vom 28. Januar 2008 beanstandete die Klägerin die Mängel erneut und forderte die
Beklagte auf, bis zum 4. Februar 2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie diese beseitige.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte die Klägerin den Rücktritt an. Bereits mit
Schreiben vom 28. Januar 2008 hatte die Beklagte die behaupteten Mängel
zurückgewiesen. Der von der Klägerin mit der Beweissicherung beauftragte Gutachter
Dipl.-Ing. X erstellte am 31. Januar und 4. Februar 2008 eine Fotodokumentation. Die
Klägerin trat am 4. Februar 2008 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte
vergeblich auf, die Leasingsonderzahlung sowie die bereits geleisteten Leasingraten
bis zum 7. Februar 2008 zurückzuzahlen. Am 12. Februar 2008 legte die Klägerin den
Wagen still.
27
Die Klägerin hat mit der Klage behauptet, bei den Vertragsverhandlungen am 24. März
2007 seien die folgenden Ausstattungsmerkmale im Einzelnen ausgehandelt und
verbindlich vereinbart worden: Standheizung, Navigationssystem, Leichtmetallfelgen,
Winterreifen auf Stahlfelgen, Reifenreparatur-Set, Bi-Xenon-Scheinwerfer,
Niveauausgleich, 140 PS-Motor, automatische Schließanlage für die Hecktür,
verchromte Zierleisten auf dem Dach, zwei Kleiderhaken, Fenster in der Trennwand,
Edelstahlauflagen in den Laderaumtüren sowie Gardinen aus dickem Veloursstoff und
hinten mit einer Sonne mittig. Die vereinbarte, unstreitig jedoch nicht vorhandene
Ausstattung sei lieferbar und technisch machbar gewesen. Die Beklagte habe ein
entsprechendes Fahrzeug jedoch nicht gekauft, weil es ihr zu teuer gewesen sei.
28
Die Klägerin hat ferner behauptet, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung und
Abschluss der Versicherung am 21. Juni 2007 nicht gewusst habe, dass das Fahrzeug
nur einen 130 PS-Motor habe.
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Neben der abredewidrig nicht vorhandenen Ausstattung weise das Fahrzeug weitere
Mängel auf, die schon bei Übergabe am 12. Januar 2008 vorgelegen hätten: Bei
Regenwetter beschlügen die Scheiben des Heckraums von innen und Wasser stehe im
linken Rollschlitten des Heckraums. Außerdem tropfe beim Öffnen der Heckklappe
Regenwasser in den Laderaum und aus dem Schloss der Heckklappe. Dort sei schon
Rost feststellbar. Beide Laderaumtüren schlössen erst nach mehrmaligen Versuchen.
Die Laderaumtür auf der Fahrerseite und die kleine Seitentür seien schief eingebaut.
Die Stauraumklappe an der Fahrerseite lasse sich erst nach mehrmaligem Versuch
öffnen. Die Tankklappe sei nicht abschließbar. Am 1. Februar 2008 sei die Frontscheibe
gerissen, bedingt durch Spannungen, die durch den unsachgemäßen Fahrzeugumbau
verursacht worden seien. Das Fahrzeug liege so tief, dass schon bei kleinen
Unebenheiten die Gefahr des Aufsetzens bestünde, so dass der Wagen nicht
verkehrstüchtig sei. Schließlich habe das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis.
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Bei der Übergabe am 12. Januar 2008 habe sie an Ort und Stelle folgende Mängel
gerügt: fehlende Standheizung, fehlendes Navigationssystem, fehlende
Leichtmetallfelgen der Sommerreifen, fehlende Winterreifen auf Stahlfelgen, fehlende
Bi-Xenon-Scheinwerfer, fehlender Niveauausgleich, 130 PS-Motor statt 140 PS-Motor,
fehlende automatische Schließanlage an der Hecktür und Gardinen nur aus Leinenstoff.
Ferner habe sie moniert, dass das Fahrzeug zu tief liege.
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Die Klägerin hat – soweit es im Berufungsverfahren von Interesse ist – zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die M GmbH, I-Straße, B2, 53.515,05 € sowie einen
Betrag in Höhe von 23.800,00 € an sie selbst Zug um Zug gegen Übergabe des
Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen #### des Typs Ford Mondeo 003,
Bestattungswagen, Fahrgestell-Nr. ########, zu zahlen.
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34
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 8. Februar 2008 in Annahmeverzug
befindet.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat gemeint, dass die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin sei. Die Klägerin
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sei am 3. September 2007 aufgelöst worden; sämtliche Rechte seien O übertragen
worden. Außerdem wolle die Leasinggeberin am Vertrag festhalten und habe die
Klägerin nicht ermächtigt, Ansprüche gegen sie, die Beklagte, geltend zu machen.
Die Beklagte hat behauptet, der Vertragsabschluss sei ausdrücklich unter dem
Vorbehalt der Lieferfähigkeit des neuen Mondeo sowie der technischen Machbarkeit der
angedachten Ausführung in diesem Fahrzeugtyp erfolgt. Im Rahmen der
Vertragsverhandlungen seien insofern bezüglich der Ausstattung des Pkws lediglich
unverbindlich verschiedene Vorschläge und Kombinationsmöglichkeiten erörtert
worden. Diese hätten außerdem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht mehr als
65.000,00 € habe zahlen können, unter dem Vorbehalt der finanziellen Machbarkeit
gestanden. Über die im Angebot enthaltenen Merkmale sei verbindlich daher lediglich
vereinbart worden, dass es sich um ein Zwei-Sargmodell handeln musste, das
Fahrzeug ein exklusives Design erhalten sollte, welches je nach technischer
Machbarkeit angelehnt an das "Stylo-Design" von Mercedes Benz oder "Osiris-Fashion"
sein solle.
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Sie habe sich in der Folgezeit intensiv bei den Ford Werken um eine rechtzeitige
Lieferung eines neuen Ford Mondeo bemüht. Mit den vertraglich vereinbarten
Ausstattungsvarianten sei jedoch ein Fahrzeug frühestens Ende Dezember 2007 und
damit viel zu spät lieferbar gewesen. Die Ausstattungsmerkmale des von ihr beim
Autohaus L erworbenen Fahrzeugs seien der Klägerin am 18. Juni 2007 per Fax
mitgeteilt worden. Dem habe die Klägerin nicht widersprochen. Auch im Rahmen der
Anmeldung und Versicherung des Fahrzeugs im Juni 2007 habe die Klägerin, der zu
diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr vorliegenden Fahrzeugpapiere jedenfalls die
Motorleistung bekannt gewesen sei, keine Mängel gerügt.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klägerin das Fahrzeug am 12. Januar 2008
ohne Beanstandungen übernommen habe. Es hätten lediglich Nachverhandlungen
stattgefunden, in deren Rahmen die Klägerin den Wunsch geäußert habe, dass
nachträglich kostenlos noch eine Standheizung, ein Navigationssystem sowie
Leichtmetallfelgen und Winterreifen eingebaut bzw. geliefert würden.
42
Die von der Klägerin als fehlend gerügte Ausstattung habe aus wirtschaftlichen bzw.
technischen Gründen nicht eingebaut werden können. Die automatische Heckklappe,
die Standheizung und eine Niveauregulierung seien nicht lieferbar.
43
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M3, Q, M4, O, H, I und H2 den
Klageanträgen zu 1 und 2 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gemäß Ziffer 6.2 der
Leasingbedingungen zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag
ermächtigt. Die Aktivlegitimation sei nicht durch den Unternehmenskaufvertrag entfallen,
da der Leasingvertrag nicht auf Frau O übertragen worden sei. Das Fahrzeug sei schon
deshalb mangelhaft, weil vereinbart worden sei, dass der Bestattungswagen mit einem
140 PS-Motor ausgestattet sei. Ein solcher sei lieferbar gewesen. Unstreitig habe der
Pkw jedoch nur einen 130 PS- Motor. Es sei nicht feststellbar, dass sich die Klägerin
hiermit nachträglich einverstanden erklärt habe. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass
sie diesen Mangel bei der Übergabe gerügt habe. Die Abweichung der Motorleistung
sei bei einem Neufahrzeug auch nicht als unerheblich zu erachten. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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Die Beklagte führt mit der Berufung im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei aufgrund des
Unternehmenskaufvertrags schon nicht aktivlegitimiert. Denn mit dem Vertrag habe die
Klägerin ihre Rechte aus dem Leasingvertrag auf O übertragen, so dass ab dem 1.
September 2007 nur diese berechtigt gewesen sei, Ansprüche aus dem Kaufvertrag
geltend zu machen.
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Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 140
PS vereinbart worden sei. Vielmehr sei sie berechtigt gewesen, die Ausstattung des
Fahrzeugs in allen Bereichen zu variieren. Die Klägerin habe den kleineren Motor mit
130 PS akzeptiert. Im Rahmen der Anmeldung des Bestattungswagens habe der
Geschäftsführer der Klägerin unvermeidbar die Motorleistung zur Kenntnis nehmen
müssen. Weder bei dieser Gelegenheit noch später bei Übergabe habe die Klägerin
Mängel gerügt. Den entgegenstehenden Aussagen der vom Landgericht vernommenen
Zeugen komme kein Beweiswert zu. Jedenfalls liege eine wirksame Mängelrüge nicht
vor, da diese von O hätte erhoben werden müssen. Im Übrigen sei die Motordifferenz
nicht so gravierend, dass eine Rückabwicklung des Vertrages gerechtfertigt sei. Sie
habe sich auch nicht in Annahmeverzug befunden, da die Klägerin ihr das Fahrzeug
wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im ordnungsgemäßen Zustand habe
anbieten können.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
48
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, aktivlegitimiert zu sein, da
die Leasinggesellschaft die kaufvertraglichen Sekundäransprüche an sie abgetreten
habe. Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags seien diese Ansprüche nicht auf O
übertragen worden.
51
Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein 140PS-Motor geschuldet
gewesen sei. Den kleineren Motor habe sie nicht akzeptiert. Hiervon habe sie vor
Übergabe auch keine Kenntnis gehabt. Die zu geringe Motorleistung habe ihr
Geschäftsführer bei der Übergabe gerügt; die Beweiswürdigung des Landgerichts sei
nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat den früheren Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidator der Klägerin
sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört sowie ergänzend Beweis
erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M3 und Einholung eines
mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. Wegen des Ergebnisses der
Parteianhörung und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf den
Berichterstattervermerk vom 21. Januar 2010 verwiesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
53
II.
54
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
55
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 651
BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 Abs.1 BGB gegen
die Beklagte zu.
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a) Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
57
aa) In den zwischen den Parteien am 24. März 2007 geschlossenen Kaufvertrag ist die
Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. April 2007 eingetreten. Die damit der
Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag zustehenden Gewährleistungsrechte hat diese
gemäß Ziffer 6.2 der Leasingbedingungen an die Klägerin abgetreten.
58
bb) Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der kaufvertraglichen
Sekundäransprüche ist durch den Unternehmenskaufvertrag vom 2. September 2007
nicht entfallen. Dass der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht vom
Unternehmenskauf erfasst war, ergibt sich aus § 7 des Vertrages, der im Verhältnis zu
der in § 1 allgemein geregelten Geschäftsnachfolge eine Sonderregelung für den
Bestattungswagen enthält. Eine verständige Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB)
ergibt in diesem Zusammenhang, dass bis zur Übernahme des Leasingvertrags durch
Frau O dieser zunächst lediglich das Nutzungsrecht übertragen wurde. Zu einer
Übertragung des Leasingvertrags auf Frau O ist es mangels Zustimmung der
Leasinggeberin in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.
59
b) Der Bestattungswagen weist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen
Beweisaufnahme Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf.
60
aa) Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass es während der
Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB). Dem wird der der Klägerin veräußerte Bestattungswagen nicht gerecht. Dies steht
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der
erfahrene Sachverständige Dipl.-Ing. V, dessen besondere Sach- und Fachkunde dem
Senat seit langem bekannt ist, hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass
der Bestattungswagen namentlich unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft ist.
61
(1) Nach den Ausführungen des Gutachters liegt das Fahrzeug zu tief. Es weist im
Bereich der Hinterachse - bereits ohne Zuladung durch ein oder (als Zweisarg-Modell)
auch zwei Särge - nur eine Bodenfreiheit von 11 cm auf. Dieser Freiraum ist
unzureichend. Der Bestattungswagen ist in diesem Zustand nicht zulassungsfähig und
nicht nutzbar. Als Folge der zu geringen Bodenfreiheit hat der Wagen bereits in der
kurzen Zeit, in der die Klägerin ihn nutzte, mehrfach kräftig aufgesetzt. Dadurch wurde
die Karosserie zu einem "U" durchgebogen, wobei der Sachverständige eine bleibende
Verformung des Wagens nicht ausschließen konnte. Als Folge des Aufsetzens und des
damit verbundenen Durchbiegens des Wagens ist überdies die Windschutzscheibe
gerissen. Zudem sitzen die seitlichen Laderaumtüren auf beiden Seiten des Fahrzeugs
dadurch nicht mehr richtig in der Fassung.
62
Diesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass die Beklagte erklärt hat, der
Bestattungswagen habe bei der Überführung aus Spanien nicht aufgesetzt. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. V hat überzeugend dargelegt, dass für das Aufliegen des
63
Fahrzeugs bestimmte Faktoren - wie etwa die Fahrbahnbeschaffenheit, der
Fahrbahnverlauf und die Geschwindigkeit - ausschlagend sind. Der Bestattungswagen
wurde nach Angaben der Beklagten über die Autobahn zurückgefahren. Dort sind
jedoch keine Unebenheiten der Fahrbahn in einem Ausmaß zu erwarten, die zu einem
Aufsetzen des Fahrzeuges führen mussten.
Die Aussage des von Senat ergänzend vernommenen Zeugen M3 steht den
Feststellungen des Gutachters ebenfalls nicht entgegen. Der Zeuge M3 hat zwar den
Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Wagen während der Fahrt von dem Autohaus,
in dem am 12. Januar 2008 die Übergabe stattfand, zu einer externen Waschanlage und
auch in der Waschanlage nicht aufgesetzt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat
jedoch überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Schilderung des Zeugen zur
Ausstattung der Waschanlage es dort nicht zu einem Aufsetzen gekommen sein muss.
Die Schienen, auf denen das Fahrzeug durch die betreffende Waschstraße gezogen
wird, haben nur eine Höhe von sieben bis acht Zentimeter. Dass der Wagen auf dem
Weg zur Waschanlage bei der Überquerung von Schienen bzw. beim Einbiegen auf das
etwas unterhalb des Straßenniveaus liegenden Firmengelände des Autohauses nicht
aufgesetzt hat, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine Rolle dafür spielt, ob es aufsetzt oder nicht. Bei
den vorgenannten Gelegenheiten muss es deshalb bei entsprechend langsamer
Geschwindigkeit nicht zwingend zu einem Aufsetzen des Bestattungswagens
gekommen sein.
64
(2) Der Gutachter hat weiterhin festgestellt, dass die Schließanlage der Heckklappe
nicht ordnungsgemäß funktioniert, da der Bestattungswagen von innen völlig gasdicht
ist. Der dadurch jeweils beim Schließen der Heckklappe verursachte Druck hat dazu
geführt, dass die Heckscheibe hinausgedrückt wurde und die kleine Seitenscheibe
hinten gewandert ist. Außerdem ist es in diesem Bereich wegen des erforderlichen
"Zuschlagens" der Heckklappe zu Lackabplatzungen gekommen.
65
bb) Unbeschadet dessen wies der Bestattungswagen bei Übergabe auch nicht in vollem
Umfang die vereinbarte Beschaffenheit auf (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
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(1) Die Beklagte schuldete jedenfalls den Einbau eines Navigationsgeräts. Dies ergibt
sich - unabhängig von der Frage der Einbeziehung des Inhalts der Ausstattungsliste in
den Kaufvertrag - aus der Übernahmebestätigung vom 20. Juni 2007. Dort hat die
Beklagte bestätigt, dass der Ford Mondeo mit einem Navigationssystem nachgerüstet
werde. Auf den im Kaufvertrag sowohl handschriftlich als auch formularmäßig
vereinbarten Vorbehalt der technischen Machbarkeit vermag sich die Beklagte insofern
nicht mit Erfolg zu berufen. Nach den überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist die Nachrüstung eines Navigationssystems technisch
möglich.
67
(2) Ob darüber hinaus weitere Ausstattungsmerkmale verbindlich vereinbart waren,
deren Fehlen weitere Sachmängel begründet, kann vor dem Hintergrund der bereits
festgestellten Mängel offen bleiben.
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c) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen Verletzung ihrer Rügeobliegenheit
aus § 377 HGB erloschen.
69
aa) Zwar lag ein Handelskauf vor, so dass es der Klägerin gemäß § 377 Abs. 1 HGB
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oblag, den Bestattungswagen unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und
etwaige dabei entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Ihrer Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit ist die Klägerin indes gerecht geworden. Nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Klägerin bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges am 12. Januar 2008 rügte, dass der
Bestattungswagen zu tief liege und die Heckklappenautomatik sowie das
Navigationsgerät fehlten.
Dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen M3, Q, M4 und O
übereinstimmend bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer
Bekundungen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen haben das Geschehen glaubhaft, nämlich
nachvollziehbar, in sich schlüssig und lebensnah geschildert. Dass die Zeugen nicht
mehr alle Details erinnern konnten, ist aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen mit den eidesstattlichen
Versicherungen auf falsche Aussagen "vorbereitet" worden seien, bestehen nicht.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen ebenso wenig. Der Zeuge
M3 hat weder ein persönliches noch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des
Rechtsstreits. Die übrigen Zeugen mögen zwar eher im Lager der Klägerin stehen. Ihre
Angaben lassen jedoch keine Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten erkennen.
Die auf den Aussagen der vorstehend genannten Zeugen gegründete Überzeugung des
Senats von einer rechtzeitigen Mängelrüge wird durch die Bekundungen der Ehefrau
des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeugin I, nicht erschüttert. Die Zeugin hat
selbst eingeräumt, nicht alle Einzelheiten des Übergabegesprächs mitbekommen zu
haben.
71
bb) Die Mängelanzeige der Klägerin erstreckte sich auf alle vom Senat festgestellten
Mängel. Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das
Erscheinungsbild des Mangels hinreichend genau beschreibt, so dass eine
Überprüfung seiner Angaben – auch im Hinblick auf etwaige Fahr- oder
Bedienungsfehler – möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 - VIII ZR 324/86,
BGHR HGB § 377 Abs 1 Mängelrüge 1 = juris, Tz. 19; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
10. Aufl., Rn. 349). Danach hat die Klägerin mit der hinreichend konkreten
Beanstandung, dass das Fahrzeug zu tief liege, sowie der Rüge des Fehlens der
automatischen Schließanlage alle dem Fahrzeug insofern anhaftenden Fehler, auf
welche die beanstandeten äußeren Erscheinungen zurückzuführen sind, sowie die
durch sie verursachten Folgeschäden zum Gegenstand dieser Erklärung gemacht.
72
d) Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
bestimmt (§ 323 Abs. 1 BGB). Die ihr mit Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2008
sowie mit Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2008 gesetzten Fristen zur Beseitigung der
gerügten Mängel hat die Beklagte verstreichen lassen.
73
e) Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, denn die vorliegenden Pflichtverletzungen sind nicht unerheblich.
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Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß §
323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er - im Sinne von § 459 Abs.
1 Satz 2 BGB aF - den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich
mindert (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). Damit sind
die nach dem früheren Kaufrecht maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der
Gebrauchsstörung bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit
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heranzuziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2008 – I-1 U 152/07, juris, Tz.
30). Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob und in welchem Maße die Verwendung
der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Daher ist bei technischen
Mängeln, auch wenn sie behebbar sind, nicht allein auf die Kosten der
Mängelbeseitigung abzustellen; dies ist nur einer von mehreren maßgeblichen
Gesichtspunkten.
Zwar verursacht der Einbau eines automatischen Niveauausgleichs nach den
Feststellungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von nur etwa 2.000 €; beim
alternativ möglichen Einbau von Stoßdämpfern würden Kosten in Höhe von nur 1.000 €
entstehen. Die Kosten des nachträgliches Einbaus eines Navigationsgeräts hat der
Sachverständige mit bis zu 2.500 € veranschlagt. Durch die Reparatur der weiteren
Mängel würden nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt -
einschließlich der vorgenannten Summen - Kosten nicht über 5.000 € entstehen. Darauf
kommt es vorliegenden Fall indes nicht allein an. Ohnehin ist bei Neufahrzeugen -
jedenfalls im vorliegenden Preissegment - die Bagatellgrenze tendenziell enger zu
ziehen als bei Gebrauchtwagen. Maßgeblich ist hier folgender Gesichtspunkt: Der
Sachverständige hat ausgeführt, dass das Fahrzeug nach dem Umbau keine Zulassung
erhalten und - namentlich wegen des zu geringen Freiraums - und auch keine
Zulassung erhalten würde. Als Folge der vorhandenen Mängel war der
Bestattungswagen nicht verkehrssicher und zulassungsfähig. Die Klägerin war dadurch
in der Fahrzeugnutzung nachhaltig beeinträchtigt. Es war von Anfang an zur
beabsichtigten Verwendung ungeeignet. Die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs in ihrem
Gewerbebetrieb war für die Klägerin jedoch von zentraler Bedeutung für die
Kaufentscheidung.
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f) Da die Klägerin somit wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist die
Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zurückzugewähren. Sie
hat daher der Leasinggeberin 53.350,05 € zu erstatten und der Klägerin den von dieser
selbst an die Beklagte gezahlten Teil des Kaufpreises in Höhe von 23.800,00 €
zurückzuzahlen.
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2. Den vom Landgericht zutreffend festgestellten Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB)
greift die Berufung mit dem Vortrag, die Klägerin habe ihr das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug wegen des Risses in der Frontscheibe nicht im
ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben können, vergeblich an. Der Riss in der
Windschutzscheibe beruht - wie bereits ausgeführt - auf einem zum Rücktritt
berechtigenden Mangel. Er steht mithin dem Eintritt des Annahmeverzugs nicht
entgegen.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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