Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2008

OLG Hamm: schuldfähigkeit, diebstahl, gewahrsam, dvd, wohnung, strafzumessung, wegnahme, beute, marke, zustand

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 197/08
Datum:
10.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 197/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 21 b Ds 261 Js 688/07 (309/07)
Tenor:
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der
Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen
"gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb,
begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts und wendet insbesondere ein, er sei von dem versuchten
Diebstahl zum Nachteil der Fa. L freiwillig und strafbefreiend zurückgetreten. Außerdem
sei die Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend begründet worden und die
Strafzumessungserwägungen seien rechtsfehlerhaft.
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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die erhobene Sachrüge hat
durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seine
Revision war daher mit der erfolgten Berichtigung des Schuldspruchs auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO zu verwerfen. Der
Senat weist im Übrigen darauf hin, daß Strafzumessungsgesichtspunkte oder Fest-
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stellungen zur Schuldfähigkeit nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden
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(Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 260 Rdnr. 25).
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1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Tat vom
####### zum Nachteil der Fa. L war der Schuldspruch zu berichtigen. Nach den
getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht des versuchten, sondern des
vollendeten Diebstahls schuldig gemacht. Die Frage eines Rücktritts stellt sich somit
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nicht.
Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt:
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"Schließlich betrat der Angeklagte am ######## die Filiale der Fa. L in Q. Dort
nahm er wiederum eine mitgebrachte Einkaufstüte, in die er
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21 Paar Socken der Marke Falke im Gesamtwert von 231,00 € steckte. Dabei
wurde er sowohl von der Zeugin Q2 als auch dem Zeugen T beobachtet. Die Tüte
mit den Socken ließ der Angeklagte in dem Geschäft zurück, nachdem er die
Beobachtung durch die Zeugin Q2 bemerkt hatte."
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Die Wegnahme der Socken war durch das Einstecken in die Einkaufstüte bereits
vollendet, denn der Angeklagte hatte dadurch fremden Gewahrsam gebrochen und
neuen, hier eigenen Gewahrsam an den Socken begründet. Bei kleineren Sachen wie
hier ist das bereits mit dem Einstecken in eine mitgeführte Tasche anzunehmen. Da
nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch an der Zueignungsabsicht
des Angeklagten kein Zweifel besteht, war der Diebstahl vollendet.
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2. Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlstaten begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der Tatbeute (Sony-Playstation-
Konsole, zwei Flachbildschirme, zwei DVD-Player und 21 Paar Markensocken), des
Umstandes, daß der Angeklagte über kein legales Einkommen und keine Wohnung
verfügte und die Taten als Drogenabhängiger begangen hat, ist die Annahme von
Gewerbsmäßigkeit sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Soweit das Amtsgericht bei der Strafzumessung trotz der Annahme erheblich
verminderter Schuldfähigkeit wegen Vorliegens von Suchtdruck bei den Taten ohne
jede weiteren Ausführungen den nicht gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen
des §§ 242, 243 StGB zugrundegelegt hat und hinsichtlich der Einzelstrafen von drei
und fünf Monaten keine Ausführungen zu § 47 StGB gemacht hat, war das zwar
rechtsfehlerhaft. Die ausgeworfenen Einzelstrafen von fünf Monaten, acht Monaten und
drei Monaten für die jeweiligen Diebstahlstaten sind jedoch im vorliegenden Fall
gleichwohl angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. Der erheblich vorbestrafte
Angeklagte war zuletzt am ############# wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in
sechs Fällen zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei
Monaten verurteilt worden. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und des nicht
unerheblichen Wertes der Beute, auch wenn diese dem Angeklagten nicht verblieben
ist, waren die ausgeworfenen Einzelstrafen, die auch unter Berücksichtigung der ggfls.
vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung im unteren Bereich der möglichen Strafen
liegen, in jedem Fall erforderlich. Angesichts der angeführten Vorstrafe liegt auch auf
der Hand, daß besondere, in der Person des Täters liegende Umstände die
Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerläßlich gemacht haben und die Verhängung
von Geldstrafen ausscheiden mußte, § 47 StGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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