Urteil des OLG Hamm vom 14.10.2010

OLG Hamm (widerruf, stgb, verurteilung, beschwerde, stpo, bewährung, strafverfahren, reststrafe, umstände, sache)

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 520 und 521/10
Datum:
14.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 520 und 521/10
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 14 (4) StVK 136/01 CAS und 5 14 (4) StVK
47/05 CAS
Schlagworte:
Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung
Normen:
§ 56f StGB
Tenor:
Der Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E bei
dem Amtsgericht D vom 11.08.2010 wird aufgehoben, soweit die
Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom
02.05.2001 (20 Js 11/01 StA Münster) widerrufen worden ist.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem
Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 wird nach Ablauf der
Bewährungszeit er-lassen.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten
auferlegt,
§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
Gründe
1
I.
2
1.
3
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 (18 Ls 20 Js 11/01-
12/01) wegen Betruges unter Einbeziehung der Urteile der Amtsgerichte X vom
04.12.1998, F vom 23.03.2000 und C vom 12.01.2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 auf
4 Jahre bestimmte Verjährungszeit verlängerte die -aufgrund Strafhaft des Verurteilten in
anderer Sache zuständige- Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E beim
4
Amtsgericht D aufgrund der nachfolgend aufgeführten erneuten Verurteilung mit
Beschluss vom 28.02.2005 um 6 Monate. Aufgrund mehrerer Strafverfahren gegen den
Verurteilten während und nach Ende der Bewährungszeit ist ein Straferlass bislang
nicht erfolgt.
2.
5
Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts C vom 09.02.2005 (18 Ls 20 Js 1072/04-54/04)
wurde der Verurteilte wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Verurteilung durch das
Amtsgericht C vom 07.07.2004 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts N,
Strafkammer C, vom 25.11.2004 -10 Ns 18 Ls 20 Js 313/03-12/04-48/04II- unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.02.2005 auf 3 Jahre
festgesetzt.
6
3.
7
Mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom 22.01.2008, rechtskräftig seit dem 31.05.2010 wurde
der Verurteilte wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen beging der
Verurteilte die Taten während laufender Bewährungszeit der Verurteilungen zu 1. und 2.
im Zeitraum Februar bis Mai 2005.
8
Mit Schreiben vom 28.01.2008 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E
den Verurteilten darauf hin, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts E1 ein
Reststrafenerlass hinsichtlich der Verurteilungen zu 1. und 2. nicht erfolge und mit
einem Widerruf der Bewährung zu rechnen sei.
9
4.
10
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts E auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Verurteilten die
Strafaussetzung aus den Urteilen zu 1. und 2. widerrufen. Zur Begründung hat sie auf
die einschlägige Rückfälligkeit, welche der Verurteilung durch das Amtsgerichts E1
zugrundelag, verwiesen.
11
5.
12
Gegen diesen, dem Verurteilten am 18.08.2010 zugestellten Beschluss richtet sich
dessen Schreiben vom 22.08.2010, eingegangen beim Amtsgericht D am 24.08.2010,
mit welchem er die Überprüfung der Entscheidung begehrt.
13
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt,
soweit sie sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung bezüglich der Verurteilung zu 2.
richtet. Soweit sie sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung bezüglich der
Verurteilung zu 1. richtet, hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, der Beschwerde
stattzugeben und die Reststrafe zu erlassen.
14
II.
15
Das Schreiben des Verurteilten vom 22.10.2010 war gem. § 300 StPO als sofortige
Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 11.08.2010 zu werten, da die
Strafvollstreckungskammer zu der vom Verurteilten begehrten Abänderung der
Entscheidung nicht befugt ist (§ 311 Abs. 3 S. 1 StPO).
16
Diese ist gemäß §§ 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 311, 43 StPO zulässig, insbesondere form-
und fristgemäß eingelegt.
17
1.
18
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen den Widerruf der
Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 wendet.
19
Zwar liegt der Widerrufsgrund gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB unzweifelhaft vor, wie die
Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat. Insbesondere hat der Verurteilte
während laufender Bewährungszeit erhebliche einschlägige Straftaten begangen. Auch
der Ablauf der Bewährungszeit stünde dem Widerruf vorliegend nicht entgegen, da die
Entscheidung über die Strafaussetzung wegen der gegen den Verurteilten anhängigen
Strafverfahren zulässigerweise zurückgestellt worden ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., §
56g Rdnr 1). Eine Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erteilung von Auflagen
gem. § 56f Abs. 2 StGB kamen schon deshalb nicht in Betracht, da die Höchstfrist der
Bewährungsdauer von 7 ½ Jahren (§§ 56a Abs. 1, 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB) längst
abgelaufen ist.
20
Der Widerruf der Strafaussetzung verstößt vorliegend aber gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
21
Es ist zwar nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass
über § 56f Abs. 2 StGB hinaus, welcher Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ist, in besonderen Fällen der Widerruf der Strafaussetzung aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.-
Stree/Kinzig § 56 Rdnr 9; OLG Stuttgart B. v. 10.11.2006, 2 Ws 214/06, RPfleger 2007,
224, JURIS Rdnr 26, jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier:
22
Dem Urteil vom 05.02.2001 lag eine Betrugstat zum Nachteil eines Zahnarztes aus dem
Jahr 1998 zugrunde. Die einbezogenen Strafen betrafen die Reststrafe einer weiteren
Betrugstat aus dem Jahr 1998, eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im
Jahr 2000 sowie eine Straftat nach dem BtMG aus dem Jahr 1999. Die abgeurteilten
Strafen liegen daher 9-12 Jahre zurück, die einschlägigen Taten 12 Jahre. Seit der
Verurteilung sind mehr als 9 Jahre vergangen. Die höchstmögliche Bewährungszeit ist,
wie dargelegt, damit längst abgelaufen.
23
Auch die Taten, derentwegen der Widerruf erfolgt, liegen inzwischen mehr als 5 Jahre
zurück. Hinzu kommt, dass zwischen der Ankündigung, dass ein Widerruf in Betracht
kommt, und dem tatsächlichen Widerruf wieder ein Zeitraum von über 2 Jahren liegt.
Dies liegt zwar in dem Umstand begründet, dass das Urteil des AG E1 erst im Mai 2010
durch Rücknahme der Berufung des Verurteilten rechtskräftig geworden ist. In der
Gesamtschau der Umstände erscheint der Widerruf der Strafaussetzung indes als
unverhältnismäßig und nicht mehr gerechtfertigt.
24
Da die Höchstdauer der Bewährungszeit abgelaufen und der Widerruf nach dem
25
Ausgeführten nicht in Betracht kommt, war zugleich gemäß § 56g Abs. 1 S.1 StGB der
Erlass der Strafe aus dem Urteil vom 02.05.2001 auszusprechen.
2.
26
Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil
des Amtsgerichts C vom 09.02.2005 wendet, hat sie hingegen aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Besondere Umstände, die den Widerruf als
unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, sind insoweit nicht gegeben.
27
3.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Der Senat erachtet es
nicht vorliegend nicht für unbillig, dem Verurteilten die gesamten Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
29