Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2000

OLG Hamm: bürge, sittenwidrigkeit, hauptschuld, leistungsfähigkeit, ehepartner, darlehen, bezahlung, familie, buchführung, unternehmen

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 182/99
Datum:
29.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 182/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 205/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Münster vom 05. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Entscheidungsgründe:
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(Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die
Klageforderung zu Recht wegen Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung vom
22.02.1995 zurückgewiesen.
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Die Bürgschaft eines Ehegatten für Geschäftsdarlehen des anderen Ehegatten ist
nämlich dann sittenwidrig, wenn der Bürge damit eine seine finanzielle
Leistungsfähigkeit übersteigende Verpflichtung eingeht, ohne daß er an dem zu
sichernden Kredit ein eigenes unmittelbares Interesse hat, so daß davon ausgegangen
werden muß, daß er die Bürgschaft allein aus emotionaler Bindung zu seinem
Ehepartner eingegangen ist und die Bank dies ausgenutzt hat.
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Ein Bürge ist krass überfordert, wenn die Verbindlichkeiten, für die er einstehen soll, so
hoch sind, daß bereits bei Vertragsabschluß nicht zu erwarten ist, er werde, wenn sich
das Risiko verwirkliche, die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen
Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls
dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen
der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH WM 00, 410).
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Die für diese Berechnung zugrunde zu legende Hauptschuld ist hier mit dem vollen
Nennbetrag der beiden Kredite anzusetzen, ohne Berücksichtigung der sonstigen
Sicherheiten, da diese nicht ausschließlich für die durch die Bürgschaft gesicherten
Darlehen bestimmt waren (vgl. BGH WM 99, 1556/1559; 00, 410/412), sondern auch
noch für andere Kredite. Im übrigen war
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es bei Eingehung der Bürgschaft völlig ungewiß, welche Erlöse sich gegebenenfalls
aus den Sicherheiten erzielen ließen, was sich schon daran zeigt, daß die Klägerin von
der Beklagten eine Bürgschaft über die volle Kreditsumme und nicht lediglich über
einen ungesicherten Restbetrag verlangte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat selbst angegeben hat.
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Die beiden Darlehen waren jährlich anfangs zusammen mit 9.141,00 DM zu verzinsen
(4.125,00 DM + 5.016,00 DM). Das tatsächlich pfändbare Einkommen der Beklagten zur
Zeit des Bürgschaftsanfalls aber betrug 121,50 DM bei einem Nettomonatsverdienst von
1.677,40 DM + 250,00 DM Kindergeld, jedoch ohne die der Tochter zustehenden
Unterhaltsleistungen des Mannes. Der sich daraus ergebende Jahrespfändungsbetrag
von 1.458,00 DM reicht bei weitem nicht aus, um die anfallenden Zinsen abzudecken,
selbst wenn man berücksichtigt, daß diese bei ordnungsgemäßer Bedienung des
Ratenkredits sich laufend verringern, da allein die Zinslast für den Kontokorrentkredit bei
4.125,00 DM lag. Mit einer vollen Berufstätigkeit der Beklagten, die im übrigen auch
kaum ausreichen würde, die laufenden Zinsen abzudecken, aber konnte die Klägerin
nach den gegebenen Umständen mit Rücksicht auf die erst 6 Jahre alte Tochter der
Beklagten in absehbarer Zeit nicht rechnen, zumal eine Verpflichtung der Beklagten,
den Interessen der Klägerin insoweit Vorrang vor denen ihres Kindes einzuräumen,
nicht besteht.
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Bei einem solch krassen Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen sind dessen finanziellen Mittel, bezogen
auf die Höhe der Hauptschuld praktisch bedeutungslos, so daß zu vermuten ist, der
Bürge habe sich auf diese Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung zu seinem
Ehepartner als Hauptschuldner eingelassen und die Bank habe dies in verwerflicher
Weise ausgenutzt, falls kein sonstiges rechtlich vertretbares Interesse
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an einer derartigen Einbindung des Bürgen in den Haftungsverbund besteht. Ein
solches aber wird hier von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Das Interesse, einer
Vermögensverschiebung vorzubeugen, wäre mit der Trennung der Eheleute im übrigen
auch inzwischen entfallen.
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Ebenso ist nicht ersichtlich, daß die Bürgschaftsübernahme von eigenen persönlichen
oder wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gesteuert worden sein könnte und nicht
durch die emotionale Bindung bestimmt war. Der lediglich mittelbare Vorteil der
Beklagten, daß der Ehemann mit dem zu gründenden Geschäft auch den
Lebensunterhalt der Familie sicherstellen wollte, reicht dazu nicht aus (BGH WM 96,
257). Eigene unmittelbare Vorteile der Beklagten aus den beiden Krediten sind nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Beklagte ohne Bezahlung in dem Betrieb die
Buchführung übernahm, kann nicht als solche angesehen werden und belegt noch
keine eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an dem Unternehmen ihres
Mannes.
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Die krasse finanzielle Überforderung der Beklagten hat demnach hier ohne Hinzutreten
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weiterer Umstände die Nichtigkeit der Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit zur Folge.
Die Berufung der Klägerin muß daher erfolglos bleiben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2
ZPO.
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Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen, da der Sache
nach den inzwischen ergangenen zahlreichen Urteilen des Bundesgerichtshofes zu der
Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung von Ehegatten für gewerbliche
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Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners keine grundsätzliche Bedeutung mehr
zukommt, sondern der vorliegende Fall insoweit nur noch eine Einzelfallentscheidung
unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze darstellt.
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