Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009

OLG Hamm (antragsteller, elterliche sorge, beschwerde, essen, anhörung, verfügung, auskunft, vater, gutachten, kontaktaufnahme)

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 84/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 84/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 103 F 290/08
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 6.2.2009 unter
Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors
teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im
Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei
gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2
(geb. 25.5.2001) zu übersenden.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten
Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind
die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den
beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute seit dem 4.6.2009. Die drei im
Tenor genannten, aus der Ehe hervorgegangenen Kinder leben seit der Trennung der
Parteien am 30.3.2007 bei der Antragsgegnerin unter dem Antragssteller nicht
bekannter Anschrift. Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller haben seit der
Trennung nicht statt gefunden.
3
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 21.9.2007 (Az.: 103 F
184/07) ist die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auf die Antragsgegnerin
allein übertragen worden. Außerdem hat das Familiengericht das Recht des
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Antragstellers auf Umgang mit den Kindern bis zum 30.3.2008 ausgeschlossen. Seine
Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller im Senatstermin vom
2.12.2008 (Az.: 2 UF 216/07) zurückgenommen, nachdem alle drei Kinder im Rahmen
der Anhörung durch den Senat massive Angst vor dem Kindesvater bekundet und den
Umgang mit ihm nachhaltig abgelehnt hatten.
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller von seinem Auskunftsanspruch nach
§ 1686 BGB Gebrauch. Das Familiengericht hat seinem Antrag im wesentlichen
stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm zweimal jährlich, jeweils 2
Wochen nach Erhalt der Schulzeugnisse Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines
schriftlichen Berichts über den Gesundheitszustand der Kinder und über die schulischen
Leistungen der Kinder durch Vorlage von Schulzeugnissen mit der Einschränkung, dass
es der Antragsgegnerin gestattet hat, die Anschrift der Schule und die Namen der Lehrer
unkenntlich zu machen. Außerdem hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, dem
Antragsteller zweimal jährlich jeweils 2 Wochen nach Erhalt der Schulzeugnisse
aktuelle Fotografien der Kinder zu übersenden.
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur
Übersendung der Fotografien von den Kindern. Sie äußert die Befürchtung, der
Antragsteller könne die Fotos der Kinder dazu missbrauchen, ihre Anschrift zu ermitteln,
um Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. Sie weist darauf hin, dass sich der
Antragsteller – was zwischen den beteiligten Kindeseltern unstreitig ist - im Herbst 2007
telefonisch bei einer türkischen Fernsehshow gemeldet habe. In der Sendung habe er
die Zuschauer aufgefordert, sich bei ihm zu melden, wenn ihnen der Aufenthaltsort der
Antragsgegnerin und der Kinder bekannt sei. Sie ist der Ansicht, dass eine durch den
Vater erzwungene Kontaktaufnahme derzeit dem Wohl der Kinder widerspräche.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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abändernd den Antrag des Antragstellers auf Übersendung aktueller Fotografien
von den Kindern zurückzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass er derzeit keine andere Möglichkeit habe, sich über die
Entwicklung der Kinder zu informieren und dass der älteste Sohn C im Rahmen seiner
Anhörung im Senatstermin vom 2.12.2008 im Verfahren 2 UF 216/07 gegenüber dem
Senat geäußert habe, dem Antragsteller ein paar Fotos von ihm übersenden zu wollen.
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Der Senat hat die beteiligten Kindeseltern und die betroffenen Kinder im Termin am
10.11.2009 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf
den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 10.11.2009 und wegen des übrigen
Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen 103 F 184/07
und 103 F 453/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die
im Verfahren 103 F 184/07 vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Essen mit der
Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-
Psych. N L hat in ihrem Gutachten zur Frage des Umgangs des Antragstellers mit
seinen Kindern ausführlich Stellung genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
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Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten in der Anlage zum Verfahren 103 F
184/07 und auf die mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen im Senatstermin
vom 2.12.2008 (Bl. 381 f. der Akten 2 UF 216/07 OLG Hamm) Bezug genommen.
II.
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Die gem. den §§ 621 Abs. 2, Zi. 1, 621e Abs. 1 BGB zulässige Beschwerde der
Antragsgegnerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach § 1686 BGB ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder zu erteilen, wenn und soweit
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat und dies dem Wohl der
gemeinsamen Kinder nicht widerspricht. Zum Inhalt der Auskunft gehört auch die
Überlassung von Fotografien von den Kindern (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 813 f.; OLG
Naumburg FamRZ 2001, 531 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1686 Rz. 8).
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Übersendung
von Fotografien von den betroffenen Kindern sind erfüllt.
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1)
16
Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Auskunft folgt daraus, dass er -
jedenfalls faktisch – derzeit keine andere Möglichkeit hat, sich über den
Entwicklungsstand der gemeinsamen Kinder zu informieren als durch die Übersendung
von Berichten, Schulzeugnissen und Fotografien von den Kindern.
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Zwar war der Ausschluss seines Umgangs mit den Kindern durch Beschluss des
Familiengerichts vom 21.9.2007 nur bis zum 30.3.2008 begrenzt. Diese Frist ist
inzwischen abgelaufen.
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Aufgrund der nachhaltigen Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Vater, die alle
drei Kinder in ihrer Anhörung durch den Senat am 10.11.2009 wiederholt zum Ausdruck
gebracht haben, und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des
Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. N L vom 3.6.2008 im Verfahren 103 F
184/07 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen besteht derzeit jedoch keine
realistische Chance des Antragstellers zur Kontaktaufnahme mit den gemeinsamen
Kindern.
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Die nachhaltige Ablehnung des Antragstellers durch die betroffenen Kinder ist
beachtlich, denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von
ihnen geäußerte Wille nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse der Kinder wiedergibt,
und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Widerstand der Kinder durch geeignete
erzieherische Maßnahmen in absehbarer Zeit überwunden werden kann (vgl. BVerfG
FamRZ 2001, 1057; OLG Hamm FamRZ 1996, 363). Die Sachverständige hat im
Rahmen ihrer Begutachtung festgestellt, dass die Ablehnung des Vaters durch die
Kinder nicht auf einer Beeinflussung der Kinder durch die Mutter beruht, sondern die
wirklichen Bindungsverhältnisse der Kinder wiedergibt und auf erlittenen
Traumatisierungen durch Gewalterfahrungen mit dem Antragsteller in der
Vergangenheit beruht. Sie hat außerdem festgestellt, dass dem Kindesvater die
aggressive Komponente seines Verhaltens nicht bewusst ist, und empfohlen, den
Umgang des Vaters mit den Kindern auf unbestimmte Zeit auszusetzen, bis der Vater
bereit und in der Lage sei, seine eigenen Erziehungsdefizite zu erkennen und –
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gegebenenfalls nach Durchführung einer Therapie – eine veränderte Basis für das
Vertrauen seiner Kinder zu schaffen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation inzwischen etwas geändert hat,
bestehen nicht. Die Kinder lehnen die Kontaktaufnahme mit ihrem Vater nach wie vor
ab. Der Antragsteller bestreitet weiterhin, in der Vergangenheit gewalttätig gegenüber
den gemeinsamen Kindern geworden zu sein. Er ist der Ansicht, die
Verweigerungshaltung der Kinder beruhe ausschließlich auf einer Beeinflussung durch
die Kindesmutter, auch wenn eine solche durch die Sachverständige in ihrem Gutachten
vom 3.6.2008 nicht habe festgestellt werden können.
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Unter diesen Umständen besteht derzeit – unabhängig von der Frage, ob dem
Antragsteller gem. § 1684 BGB ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern zusteht –
jedenfalls keine Möglichkeit, den Umgang des Vaters mit den Kindern gegen deren
erklärten Willen in einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Art und Weise
durchzusetzen.
22
2)
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit seinem
Auskunftsverlangen dem Kindeswohl abträgliche Zwecke verfolgt und sein
Auskunftsrecht missbrauchen wird, indem er sich mit den ihm zur Verfügung gestellten
Fotografien an die Öffentlichkeit wendet, um die Wohnanschrift der Kinder ausfindig zu
machen und gegen ihren Willen Kontakt mit ihnen aufzunehmen.
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Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann nur dann durchgreifen, wenn er von
Tatsachen getragen wird, die über das bloße Geltendmachen des gesetzlichen
Anspruchs hinausgehen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, a. a. O.; OLG Naumburg, a. a. O.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB für den
vom Umgang mit den gemeinsamen Kindern aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen ausgeschlossenen Elternteil in der Regel die einzige Möglichkeit darstellt, sich
über die Entwicklung der Kinder zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben. Der
Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts stellt daher jedenfalls dann,
wenn für den betroffenen Elternteil eine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung
der gemeinsamen Kinder zu informieren, nicht besteht, einen schweren Eingriff in die
grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs.
1, 2 GG dar. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr
des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum
Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind.
25
a)
26
Zwar würde die Veröffentlichung der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten
Fotografien einen Missbrauch seines Auskunftsrechts zum Nachteil der betroffenen
Kinder darstellen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Fotografien den Medien zur
Verfügung gestellt oder lediglich einem kleinen Kreis dritter Personen zugänglich
gemacht werden, in der Absicht, den Aufenthaltsort der Kinder zu ermitteln, um mit ihnen
gegen ihren Willen Kontakt aufzunehmen.
27
b)
28
Eine akute Gefahr dahingehend, dass sich der Antragsteller in entsprechender Weise
verhält, besteht jedoch derzeit nicht. Hierfür fehlt es an einer ausreichenden
Tatsachengrundlage.
29
Zwar hat der Antragsteller gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. N L im
Rahmen der Begutachtung geäußert, dass er Fotos an deutsche und türkische Medien
schicken würde, wenn er seine Kinder nicht sehen könne. Im Termin vor dem Senat in
der Scheidungssache (2 UF 199/08) hat er sein Versprechen, Fotografien von den
Kindern, wenn sie ihm überlassen würden, nicht zu veröffentlichen davon abhängig
gemacht, dass er die Kinder sehen kann.
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Dafür, dass er mit diesen Ankündigungen nicht nur den Wunsch, die gemeinsamen
Kinder wiederzusehen, unterstreichen will, sondern sie zum Nachteil der Kinder auch in
die Tat umsetzen wird, bestehen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.
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Alleine der Umstand, dass er sich im Herbst 2007 im laufenden Umgangsverfahren
telefonisch an einen türkischen TV-Sender gewandt hat, um über die Trennung von
seiner Frau und den Kindern zu berichten, reicht hierfür nicht aus. Nach den nicht
widerlegbaren Angaben des Antragstellers hat er sich an den TV-Sender gewandt, um
sich von dem dort in die Moderation eingebundenen Psychologen beraten zu lassen.
Selbst wenn er - wie die Antragsgegnerin behauptet - in der Sendung Personen, die die
Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder kennen, dazu aufgerufen haben sollte,
sich bei ihm zu melden, lässt sich daraus nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände
darauf schließen, dass er Fotografien von den Kindern zu deren Nachteil in den Medien
veröffentlichen würde. Tatsächlich hat er im Herbst 2007 keine Fotografien von den
Kindern an den türkischen TV-Sender gesandt.
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Darüber hinaus ist der Senat im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu der
Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller durchaus bewusst ist, welche Folgen die
Veröffentlichung ihm zugesandter Fotografien auf die Bereitschaft der Kinder, in der
Zukunft mit ihm Kontakt aufzunehmen, haben kann und dass dadurch seine Chancen, in
absehbarer Zeit einen Umgang mit den Kindern durchsetzen zu können, erheblich
beeinträchtigt werden.
33
Unter diesen Umständen erscheint es unverhältnismäßig, dem Antragsteller den
Auskunftsanspruch im Hinblick auf die begehrten Fotografien von den Kindern
vollständig zu versagen.
34
c)
35
Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass derzeit mildere Mittel als der Ausschluss des
Auskunftsanspruchs zum Schutz der betroffenen minderjährigen Kinder zur Verfügung
stehen. Der Senat hält es insoweit für angemessen, aber auch ausreichend, dem
Antragsteller zu untersagen, die ihm zugesandten aktuellen Fotografien von den
gemeinsamen Kindern dritten Personen – insbesondere der Öffentlichkeit - zugänglich
zu machen.
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Davon ausgenommen ist nur der engste Familienkreis (Großeltern der Kinder, Onkel,
Tanten und deren Kinder), wobei das Verbot, die Fotografien anderen als den
genannten Personen zugänglich zu machen, auch die Verpflichtung des Antragstellers
umfasst, dafür Sorge zu tragen, dass die Fotografien nicht von seinen
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Familienmitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3)
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Hinsichtlich der Zeitabstände, in denen die Fotografien dem Antragsteller zugesandt
werden sollen, hält es der Senat für erforderlich, diese nicht von der Erteilung der
jeweiligen Schulzeugnisse abhängig zu machen, sondern konkrete Zeitpunkte
festzulegen, an denen die Fotografien zur Verfügung gestellt werden sollen. Dabei ist
der vom Familiengericht gewählte Umfang (zweimal im Jahr) nicht zu beanstanden.
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Die Festlegung konkreter Zeitpunkte erscheint erforderlich, um weitere Streitigkeiten
zwischen den beteiligten Eltern, soweit wie möglich, zu vermeiden. Die tiefgreifenden
Spannungen zwischen ihnen haben ein erhebliches Ausmaß erreicht. Unter diesen
Umständen erscheint es geboten, jeden Zweifel um die Auslegung einer gerichtlichen
Anordnung zu vermeiden und die Rechte und Pflichten untereinander so bestimmt wie
möglich festzulegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13a I 2 FGG, 94 III 2, 131 KostO.
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