Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2000

OLG Hamm: fahrbahn, schmerzensgeld, klinik, gehweg, behandlung, wiederholung, gefahr, anhalten, mitverschulden, höchstgeschwindigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 65/00
Datum:
18.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/00
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 167/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen - das am 03. Februar 2000 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein
Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Mai
1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als
Gesamtschuldner dem Kläger 1/3 des gesamten materiellen Schadens
aus dem Unfall vom 20. Juli 1997 auf der ...straße, W.-Z., zu ersetzen,
soweit solche Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger
oder sonstigen Dritten übergegangen sind, ferner den weiteren
zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer
Eigenverantwortlichkeit des Klägers von 2/3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 2/3 und den
Beklagten zu 1/3, die Kosten des zweiten Rechts-zuges dem Kläger zu
7/11 und den Beklagten zu 4/11 aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt der Kläger aus Anlaß eines
Verkehrsunfalles vom 20.07.1997, bei dem er als Fußgänger im damaligen Alter von 17
Jahren erheblich verletzt wurde.
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Gegen 3.00 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) an diesem Sonntag mit dem bei dem
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzug seines Arbeitgebers innerorts Z. die B
236 in östlicher Richtung. Auf dem südlichen Gehweg standen der Kläger sowie die
Zeugen K. und B.. Diese drei Personen waren zuvor von einem Schützenfest
gekommen und unterhielten sich miteinander. Spaßeshalber bot der Zeuge K. dem
Kläger 10.000,00 DM, falls dieser noch vor dem herannahenden Lkw die Fahrbahn
überquere. Hierauf begab sich der Kläger mit hochgerissenen Armen auf die Fahrbahn,
verharrte hier kurze Zeit und lief sodann weiter zum nördlichen Gehweg. Der Beklagte
zu 1) lenkte auf die linke Fahrbahnhälfte und bremste schließlich. Gleichwohl wurde der
Kläger noch vor Erreichen des Gehweges von der linken Lkw-Front erfaßt und auf den
Gehweg geworfen.
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Der Kläger zog sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen
intracerebralen Einblutungen zu, deretwegen er wiederholt längerer stationärer
Rehabilitationsbehandlungen bedurfte. Inzwischen hat er das Gymnasium aus der 12.
Klasse verlassen und eine Lehre als Bürokaufmann begonnen.
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Der Kläger hat ausgeführt, daß der Beklagte zu 1) auf die nördliche Fahrbahnhälfte
ausgewichen sei, habe er, der Kläger, nicht wahrgenommen, weil er zu den beiden
Zeugen auf dem südlichen Gehweg geschaut habe. Er hat gemeint, der Beklagte zu 1)
habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell gefahren sei und außerdem zu spät und
falsch reagiert habe.
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Die Beklagten haben eine 50 km/h übersteigende Geschwindigkeit des Lkw bestritten
und geltend gemacht, der Beklagte zu 1) habe sofort und situationsangemessen
reagiert, so daß den Beklagten zu 1) kein Unfallverschulden treffe. Im übrigen stehe so
erhebliches Eigenverschulden des Klägers im Vordergrund, daß dieser seinen Schaden
selbst tragen müsse.
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen B. und K.
sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen G. die Verpflichtung der
Beklagten festgestellt, dem Kläger 1/3 seines materiellen Schadens zu ersetzen.
Unfallverschulden des Beklagten zu 1) liege darin, daß dieser nicht sofort mit einer
Bremsverzögerung reagiert habe, als der Kläger in auffälliger Haltung auf die Fahrbahn
getreten sei. Allerdings habe sich der Kläger mutwillig selbst gefährdet und müsse
daher eine Anspruchskürzung um 2/3 hinnehmen. Immaterieller Schadensersatz stehe
dem Kläger nicht zu, weil es angesichts der Selbstgefährdung des Klägers nicht der
Billigkeit entspreche, die Beklagten für den immateriellen Schaden haften zu lassen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrages sein Klageziel weiter, wobei er sich jedoch hälftiges
Mitschulden anrechnen lassen will. Trotz dieses Mitverschuldens hält er ein
Schmerzensgeld von mindestens 70.000,00 DM für angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1.
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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2.
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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner ihm auf
Grundlage einer Quote von 50 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden
- letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entstehen -
aus dem Unfall vom 20.07.1997 auf der ...straße in W.-Z. zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind.
14
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten an ihrer Auffassung, daß dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz
iregendwelcher Schäden zustehe, fest.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien sowie des Ergebnisses der
Beweisaufnahmen und der Parteianhörung wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.06.1999
und vom 03.02.2000 sowie diejenige des Senats vom 18.09.2000 nebst dem hierzu
gefertigen Berichterstattervermerk, ferner auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen G. vom 20.10.1999.
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Die Akte 35 Js 1801/97 der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat zu Informationszwecken
vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat zum Teil Erfolg, weil dem Kläger neben einem Anspruch auf Ersatz
von 1/3 der materiellen Schäden auch ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller
Schäden zusteht.
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Die weitergehende Berufung ist dagegen unbegründet.
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I.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht der Unfall vom 20.07.1997 auf
Unfallverschulden des Beklagten zu 1), dem jedoch doppelt so schwer wiegendes
Eigenverschulden des Klägers gegenübersteht.
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Das Unfallverschulden des Beklagten zu 1), das gemäß §§ 823, 831, 847 BGB, 3 PflVG
die Haftung der Beklagten begründet, liegt darin, daß der Beklagte zu 1) den Lkw nicht
so frühzeitig abgebremst hat, daß er den Lkw noch vor dem Kollisionsort zum Stillstand
bringen konnte. Hätte der Beklagte zu 1) sogleich gebremst, als der Kläger die
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Fahrbahn betrat, dann hätte er den Lkw, wie die Ausführungen des Sachverständigen G.
ergeben haben, noch vor Erreichen des Kollisionsortes anhalten können. Zu einer
solchen sofortigen Geschwindigkeitsverringerung war der Beklagte zu 1) auch
verpflichtet. Zwar darf ein Kfz-Führer grundsätzlich darauf vertrauen, daß Fußgänger
seinen Vorrang beachten, und bei einer erwachsenen Person, die einem Kfz
entgegenschaut, kann dieses Vertrauen unter Umständen sogar noch gerechtfertigt
sein, wenn der Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten hat. Daraus, daß sich der
Kläger mit hochgerissenen Armen auf die Fahrbahn bewegte und außerdem nicht dem
Lkw entgegen sondern in Richtung der Zeugen schaute, ging jedoch für den Beklagten
zu 1) hervor, daß sich der Kläger unvernünftig verhielt und es an der erforderlichen
Sorgfalt fehlen ließ. Wie sich der Kläger auf der Fahrbahn weiterhin verhalten würde,
war nicht vorhersehbar. Damit bot sich dem Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage,
in der er seine Geschwindigkeit sofort so stark reduzieren mußte, daß ihm ein
unfallvermeidendes sofortiges Anhalten noch vor dem Fußgänger möglich war.
Das Mitverschulden des Klägers besteht, wie zwischen den Parteien außer Streit ist,
darin, daß er sich trotz des herannahenden Lkw unter Verstoß gegen § 25 StVO auf der
Fahrbahn aufhielt. Diesem Fehlverhalten des Klägers kommt im Rahmen der Abwägung
der Schadensverursachungbeiträge gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB doppelt so viel
Bedeutung zu wie dem vom Beklagten zu 1) zu verantwortenden
Schadensverursachungsbeitrag.
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Auf Seiten des Beklagten war zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) einen
beladenen Sattelschlepper und damit ein Fahrzeug lenkte, das schon bei
vorschriftsgemäßer Fahrweise eine beträchtliche Gefahr in den Verkehr trägt.
Andererseits darf nicht übersehen werden, daß dem Beklagten zu 1) ein über einfache
Fahrlässigkeit hinaus gesteigerter Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Im
übrigen wirkt es sich nicht zum Nachteil der Beklagten aus, daß der Beklagte zu 1) die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um etwa 11 km/h überschritten hatte, als
der Kläger sich auf die Fahrbahn begab. Denn bei sofortiger Bremsreaktion hätte der
Beklagte zu 1) diesen Fehler ausgleichen können, so daß die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht als zusätzliche Unfallursache festgestellt
werden kann. Auch die Ausweichlenkung des Beklagten zu 1) nach links kann den
Beklagten nicht angelastet werden, weil diese grundsätzlich als situationsangemessene
Reaktion von der von rechts drohenden Gefahr weg gewertet werden muß. Schließlich
trifft den Beklagten zu 1) nicht etwa ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO. Denn
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger infolge seines Alkoholkonsums als hilfsbedürftig im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen gewesen wäre, bestehen nicht.
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Bei der Bewertung des Mitverschuldens des Klägers war zu beachten, daß dieser gewiß
die Vorstellung gehabt hat, die Fahrbahn noch vor dem Lkw unfallfrei überqueren zu
können. Sein Eingehen auf das "scherzhafte Wettangebot" des Zeugen K. stellt sich
dabei aber zugleich als vorsätzliche Verkehrsgefährdung dar, wobei er die von ihm
selbst geschaffene Gefahrenlage sogar noch dadurch verschärft hat, daß er lediglich zu
den Zeugen schaute, statt seine Aufmerksamkeit dem herannahenden Lkw zu widmen.
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Auch wenn der Kläger, der damals 17 Jahre alt war, mit jugendlichem Leichtsinn und
unter einer gewissen Alkoholbeeinflussung gehandelt hat, so erscheint es doch
sachgerecht, seine Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen deutlich höher einzustufen als
diejenige des Beklagten zu 1).
29
II.
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Als Schmerzensgeld schulden die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 823, 831, 847 BGB,
3 PflVG 20.000,00 DM.
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Wie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, hat sich der Kläger im
Alter von 17 Jahren eine schwere Schädel- und Gehirnverletzung zugezogen. Es kam
zu multiplen intracerebralen Einblutungen. Die anfänglich erforderliche
intensivmedizinische Behandlung erfolgte im St. ...-Hospital W.. Vom 29.07. bis
14.08.1997 schloß sich eine Behandlung auf der neurologischen Intensivstation des
Klinikums W. an. Von hier wurde der Kläger am 14.08.1997 in die Klinik für
neurochirurgische Rehabilitation in H.-H. verlegt, wo er bis zum 18.12.1997 blieb. Hier
konnte der Kläger allmählich wieder mobilisiert werden. Wie aus dem Bericht der Klinik
H. vom 26.02.1998 hervorgeht, bestanden am Ende dieser Rehabilitationsbehandlung
neben einem deutlich verlangsamten Antrieb Beeinträchtigungen in den
Aufmerksamkeitsleistungen und Gedächtnisleistungen fort. Ein Schulwechsel bzw. die
Wiederholung der bisherigen Schulklasse wurde dringend angeraten. Seit dem
18.12.1997 lebte der Kläger wieder bei seinen Eltern und besuchte die Klasse 12 des
Gymnasiums. Ambulant erhielt er Krankengymnastik sowie neuropsychologische
Betreuung. Den schulischen Anforderungen konnte er in der Jahrgangsstufe 12
schließlich nicht mehr gerecht werden. Ab dem 26.04.1999 nahm er für die Dauer von 5
Monaten stationär an einem intensiven Re-Indikations-Programm für Schädel-Hirn-
Trauma-Patienten in der Klinik A. in S. teil. Seine dortige Aufnahme erfolgte unter
anderem wegen deutlich erhöhter Vergeßlichkeit, einer Halbseitenschwäche links
sowie einer Linksneigung beim Gehen. Krankheitseinsicht bestand bei dem Kläger
nicht. Während der Behandlung gelang es ihm sodann ausweislich des Berichtes der
A.-Klinik vom 10.11.1999, vor allem im Bereich der höheren Denkfunktionen, der
Selbstbeobachtung, der Selbststeuerung, der Aufmerksamkeit und des Antriebs
Fortschritte zu erzielen. Sein früheres Ziel, die Hochschulreife zu erlangen, gab er
jedoch mit zunehmender Krankheitseinsicht auf. Gemäß dem Bericht vom 10.11.1999,
den der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, bedarf der Kläger einer Umgebung, in
der ihm klare Strukturen von außen vorgegeben werden.
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Da er den schulischen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, hat er das Gymnasium
verlassen. Ab Dezember 1999 absolvierte er ein Praktikum bei seiner
Krankenversicherung, bei der er im August 2000 eine Ausbildung zum Bürokaufmann
begann. Der Kläger hat seinen Freundeskreis verloren, sein früheres Interesse an
Freizeitsport und Musizieren besteht nicht mehr. Die kognitiven Leistungseinbußen, die
eine Umorientierung des Klägers hinsichtlich seines Ausbildungsweges und seiner
beruflichen Ziele erforderlich gemacht haben, sind dauerhafter Natur.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Eintrittspflicht einer
Haftpflichtversicherung einerseits und des erheblichen Mitverschuldens des Klägers
andererseits hält der Senat ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM für angemessen,
wobei er sich auch an veröffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. die
Zusammenstellungen bei Geigel/Kolb, der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., S. 180;
Becker/Böhme, S. 403, 404) orientiert. Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung geht der
Senat davon aus, daß sich die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht unfallbedingt
weiterhin verschlechtern. Der Eintritt einer etwaigen derartigen Verschlechterung wird
folglich ausgeklammert.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Schmerzensgeldanspruch des
Klägers an dessen Eigenverschulden nicht vollständig. Bei leichteren Verletzungen
kann überwiegendes Mitverschulden zwar unter Umständen zum Wegfall eines
Schmerzensgeldanspruches führen (vgl. OLG Frankfurt MDR 2000, 767; Geigel/Kolb
a.a.O. Kap. 7 Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier angesichts des
Ausmaßes der bei dem Kläger aufgetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen
jedoch nicht vor.
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III.
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Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage in den durch das
Eigenverschulden des Klägers gezogenen Grenzen insgesamt zulässig und begründet.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger einen Teil seines materiellen Schadens bei
Klageerhebung schon beziffern konnte. Denn ist - wie in der vorliegenden Sache - bei
Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren
Schadens aber noch zu erwarten, so ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine
Klage in eine Leistungsklage und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH
VersR 91, 788; OLG Hamm OLGR 94, 175; OLG Köln, VersR 92, 764).
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IV.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.
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