Urteil des OLG Hamm vom 04.03.2003

OLG Hamm: geiselnahme, körperverletzung, angeklagter, anschluss, mitverschulden, strafverfahren, anfechtbarkeit, unterlassen, beschränkung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 63/03
Datum:
04.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 63/03
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, KLs 190 Js 441/01 14 (VI) St 1/02
Tenor:
Der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 2002 wird
wie folgt ergänzt:
„Die Angeklagten haben auch die der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen“.
G r ü n d e :
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Die VI. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat die Verurteilten am
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5. Juni 2002 wegen Verabredung einer Geiselnahme und wegen versuchter
Geiselnahme, tateinheitlich begangen mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher
Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen die Kosten des
Verfahrens auferlegt.
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Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 hat die im Verfahren in zulässiger Weise
beteiligte Nebenklägerin Beschwerde gegen die im Urteil verkündete
Kostenentscheidung eingelegt mit dem Ziel, den Angeklagten auch die Kosten der
Nebenklägerin aufzuerlegen.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung
zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er das Urteil wegen der
Beschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten kann (vgl. dazu u.a. OLG
Düsseldorf VRS 96, 222). Da das Gesetz dem Nebenkläger die Anfechtbarkeit der
Hauptentscheidung im Grundsatz erlaubt und vorliegend der Beschwerdewert gemäß §
304 Abs. 3 StPO erreicht ist, steht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde zu.
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Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. ausgeführt:
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"Auf dem Weg der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde ist die unterbliebene
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Kostenentscheidung mithin gesondert überprüfbar und damit gemäß
§ 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das
Instanzgericht ist gehindert, die - möglicherweise versehentlich - unterlassene
Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (zu vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O.).
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Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen
Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen seiner Tat verurteilt wird,
die den Nebenkläger betrifft. Dies ist hier der Fall. Durch das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 05.06.2002 sind die Angeklagten unter anderem
wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt
worden.
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Aufgrund dieser zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Tat ist diese zu
Recht und wirksam als Nebenklägerin in dem Strafverfahren zugelassen worden
mit der Folge, dass die Überbürdung der dieser erwachsenen notwendigen
Auslagen auf die Angeklagten nach § 472 Abs. 1 StPO ausgelöst worden ist.
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Umstände, die es gem. § 472 Abs. 1 S. 2 StPO unbillig erscheinen lassen, die
Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage zu belasten, sind
nicht erkennbar. Solche Umstände liegen ausnahmsweise nur dann vor, wenn ein
Angeklagter durch sein Verhalten keinen vernünftigen Grund für einen Anschluss
als Nebenkläger gegeben hat oder den Verletzten ein Mitverschulden an der Tat
trifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdn. 9 zu § 472 m.w.N.).
Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall."
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Diesen Erwägungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen
Entscheidung.
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