Urteil des OLG Hamm vom 27.01.2004

OLG Hamm: vergleich, marketing, patent, fotokopie, förderung der kultur, verwechslungsgefahr, wortmarke, bestandteil, namensrecht, registereintragung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 110/03
Datum:
27.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 110/03
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 79/03
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin wird auf die
Berufung der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Berufung
das am 23. Juli 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für
Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Das Verbot zu Ziffer 3) im Tenor der angefochtenen Entscheidung wird
aufge-hoben und der ihm zugrunde liegende Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR
abzuwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR
abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine zum 12. November 1998 vom Land Nordrhein-Westfalen und der
Stadt Z 1 gegründete Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck u.a. in der Förderung der
Kultur und Denkmalpflege des von der UNESCO zum Weltkulturerbe ernannten
Denkmals der ehemaligen Kohlenzeche Y in Z1 besteht (vgl. Fotokopie der §§ 1 f der
Satzung Bl. 171 d.A.).
2
Der Beklagte zu 1), der früher den Ehenamen T trug, betreibt seit mehreren Jahren auf
dem Gelände der ehemaligen Zeche Y in einem von der LEG angemieteten Ladenlokal
ein Gewerbe, in dem er u.a. Y-Andenken vertreibt.
3
Im Jahre 2002 nahm die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der
Bezeichnung "Y", "Zeche Y" und "Zeche-Y.de" in Anspruch. Die Parteien schlossen
sodann am 14.04.2000 einen außergerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich (vgl.
Fotokopie Bl. 107 ff der Akten) legten die Parteien die wechselseitigen Berechtigungen
an den umstrittenen Bezeichnungen mit dem Bestandteil "Y" fest. Nach I Ziff. 1 dieses
Vergleichs wurde der Klägerin die Marke "Y" Nr. #1 mit der Priorität vom 2. Juli 1998
übertragen (vgl. Fotokopie der Registereintragung Bl. 37 f d.A., im folgenden "Y a").
4
Der Beklagte zu 1) und der Zeuge K sind nach wie vor Inhaber der Wortmarke "Y" Nr. #2
mit Priorität vom 17. November 1998 (vgl. Fotokopie der Registereintragung Bl. 118 ff
der Akten im folgenden "Y b").
5
Die Beklagten sind ferner Inhaber der Marke "Y Marketing" mit Priorität vom 30. Juli
1999 (vgl. Fotokopie der Registereintragung Bl. 121 ff der Akten),
6
sowie der Marke "A Y Akademie" mit Priorität vom 30. Juli 1999 (vgl. Fotokopie der
Registereintragung Bl. 123 ff der Akten).
7
Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr insgesamt die besseren Rechte an der
Bezeichnung "Y" zustünden und die Beklagten deshalb verpflichtet seien, sich jedweder
Benutzung dieser Bezeichnung in welcher Zusammenstellung auch immer zu enthalten,
insbesondere keine Markenrechte an dieser Bezeichnung zu erheben.
8
Die Klägerin hat behauptet, daß sie beim Vergleichsschluß davon ausgegangen sei,
daß die Beklagten neben der übertragenen Marke "Y a" mit Priorität vom 2. Juli 1998
keine weiteren Marken mit der Bezeichnung Y innegehabt hätten.
9
Bei der Markenrecherche durch die Mitarbeiterin Frau Dr. N3 vor Abschluß des
Vergleichs sei ihr lediglich die im Vergleich übertragene Wortmarke bekannt geworden.
Die Beklagten hätten ihr den Eindruck vermittelt, daß sie sich nunmehr in die Rolle
eines Lizenznehmers fügen würden und hätten ihr deshalb die Anmeldung weiterer
Marken verschwiegen.
10
Im übrigen habe die Klägerin bzw. das Land Nordrhein-Westfalen, das ihr eine
Prozeßstandschaftserklärung erteilt habe, ältere Namens- und Markenrechte. Der
Löschungsanspruch ergebe sich auch aus § 1 UWG, weil die Beklagten die Marken
böswillig in der Absicht, die Klägerin zu behindern, angemeldet hätten.
11
Die Klägerin hat beantragt,
12
1.
13
Die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, in die Löschung folgender beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:
14
a. Wortmarke Y MARKETING, Reg-Nr. #3
15
b. Wort-/Bildmarke A Y AKADEMIE, Regnr. #4
16
und zwar jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.
17
2.
18
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt einzuwilligen:
19
Wortmarke Y, Reg-Nr. #2,
20
und war in vollem Umfang der Markenregistrierung.
21
3.
22
Den Beklagten zu 1. und 2. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
23
a.
24
das Zeichen Y MARKETING in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang
mit folgenden Dienstleistungen zu benutzen: "Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen; Beratung bei der Gründung von Unternehmen;
betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Merchandising; Absatz- und
Verkaufsförderung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; Telekommunikation; Erstellen von
Datenverarbeitungsprogrammen".
25
b.
26
das nachfolgend wiedergegebene Zeichen
27
a. Y
28
29
Akademie
30
in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden
Produkten/Dienstleistungen zu benutzen: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-,
31
Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 09
enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Magnetaufzeichnungsgeräte und Computer; Compact-Discs; Videocassetten;
Musikcassetten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren,
Künsterlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Erziehung; Aus- und
Weiterbildung; Durchführung von Informationsveranstaltungen; Unterhaltung;
Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle
oder Unterrichtszwecke; Erziehung auf Akademien; Fernkurse; Fernunterricht;
Filmproduktion; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung
von Seminaren und Workshops".
4.
32
Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Y" in jeder dankbaren
Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden Produkten zu benutzen: "Leder
und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute
und Felle; Reise-Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit
Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren;
Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Webstoffe und Textilwaren,
soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
33
Die Beklagten haben beantragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen und behauptet, daß
zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Marken, deren Löschung die Klägerin
begehre, längst veröffentlicht gewesen seien. Zudem sei es der Klägerin nur um die
durch den Vergleich übertragene Marke "Y" gegangen. Das zeige auch der Umstand,
daß die Klägerin ihnen ausdrücklich gestattet habe, Geschäftsbezeichnungen mit dem
Bestandteil "Y" zu nutzen.
36
Sie seien bei Anmeldung der streitgegenständlichen Marken auch nicht bösgläubig
gewesen. Der Klägerin stünden Rechte aus prioritätsälteren Marken nicht zu. Unklar sei,
was es mit der Prozeßstandschaftserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen auf sich
habe. Die Bezeichnung "Y" genieße für das Weltkulturerbe "Zeche Y" keine
überragende Bedeutung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung in Deutschland
verbinde mit "Y" den im 19. Jahrhundert gegründeten Staatenbund.
37
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. Juli 2003 wie folgt für Recht erkannt:
38
1.
39
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, in die Löschung folgender beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:
40
a. Wortmarke Y MARKETING, Reg-Nr. #3
41
b. Wort-/Bildmarke A Y AKADEMIE, Regnr. #4
42
und war jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.
43
2.
44
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und
Markenamt einzuwilligen:
45
Wortmarke Y, Reg.-Nr. #2,
46
und zwar in vollem Umfang der Markenregistrierung.
47
3.
48
Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Y" in jeder denkbaren
Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden Produkten zu benutzen: Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und
Felle, Reise-Handkoffer; Spazierstöcke; Peitschen; Pferdegeschirre und
Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); Kämme und Schwämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne, Webstoffe und Textilwaren, soweit
in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Schuhwaren.
49
4.
50
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
51
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
52
Die Klägerin könne die begehrte Löschung der streitgegenständlichen Marken auf
Grund des von den Parteien geschlossenen Vergleichs verlangen. Bereits aus der
Präambel des Vergleichs ergebe sich, daß die Klägerin davon ausgegangen sei, daß
der Beklagte zu 1) lediglich an der dort genannten und übertragenen Marke Rechte
gehabt hätte. Auch aus dem Gesamtkontext folge, daß die Klägerin sich den von ihr
53
beanspruchten markenrechtlichen Schutz der Kennzeichnung "Y" umfassend sichern
wollte. Dafür spreche auch, daß die Beklagten die ihnen zugestandenen Rechte an den
Firmenbezeichnungen gleichsam von der Klägerin herleiten sollten. Die Regelung
mache keinen Sinn, wenn den Beklagten ohnehin Markenrechte zustehen sollten. Die
Beklagten hätten vielmehr anerkannt, daß der Klägerin die besseren Rechte an der
Marke Y zustehen sollten und daß sie auch über die Verwendung der Bezeichnungen
"Y-Marketing" und "Y Akademie E2 und T2" bestimmen sollte.
Die Löschungsansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Die Beklagten hätten nicht
substantiiert dargelegt, daß die Klägerin gewußt habe, daß die Beklagten weitere
Marken angemeldet hatten.
54
Dagegen könne die Klägerin nicht von den Beklagten die Unterlassung der Benutzung
der Zeichen "Y Marketing" und "A Y Akademie" verlangen. Denn die Klägerin habe den
Beklagten in dem Vergleich ausdrücklich gestattet, ihre bisherigen
Firmenbezeichnungen, also "Y Marketing" und "Y Akademie E2 und T2" zu benutzen.
55
Den Klageantrag zu 4), dessen Verbotsgegenstände sich auf das Warenverzeichnis der
Marke "Y b" mit Priorität vom 17. November 1998 beziehen, hat das Landgericht
teilweise wegen des Einwands der anderweitigen Rechtshängigkeit für unzulässig
angesehen und folgende Waren "ausgeklammert":
56
Regenschirme,
57
Sonnenschirme,
58
rohes und teilweise bearbeitetes Glas,
59
Glaswaren,
60
Porzellan,
61
Steingut,
62
Bekleidungsstücke,
63
Kopfbedeckungen.
64
Insoweit sei in der Sache 13 O 68/03 LG Bochum bereits eine Klageabweisung erfolgt.
Der darüber hinausgehende Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz begründet. Denn die Klägerin sei Inhaberin dreier Wortmarken "Y". Auf
seine eigene Wortmarke "Y" könne sich der Beklagte auf Grund des Vergleichs nicht
berufen.
65
Wegen des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Bl. 271 ff d.A. verwiesen.
66
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
67
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sind die Beklagten
der Ansicht, daß sie in die Löschung ihrer Marken nicht einzuwilligen brauchten, weil sie
die bessere Priorität an der Bezeichnung "Y" im Verhältnis zur Klägerin besäßen. Das
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Landgericht habe die Reichweite des Vergleichs verkannt und sei von unzutreffenden
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen. Wie schon in erster Instanz
bestreiten die Beklagten nach wie vor, daß die Klägerin die Markenrecherchen nur von
ihrer Mitarbeiterin N3 habe durchführen lassen und daß die übrigen Marken der
Beklagten nicht hätten ermittelt werden können. Es sei davon auszugehen, daß die
Klägerin bei der Recherche auf die anderen Marken der Beklagten gestoßen sei, ihnen
aber lediglich keine Bedeutung beigemessen hätte. Ihr sei es nämlich lediglich darauf
angekommen, sich die Bezeichnung "Y" in Alleinstellung und die Domain "Y.de" zu
sichern.
Die Klägerin habe jedenfalls Kenntnis von den geschäftlichen Bezeichnungen gehabt,
deren Benutzung sie den Beklagten im Vergleich zugestanden habe. Deshalb seien
etwaige Löschungsansprüche verjährt. Zudem könne sich die Klägerin wegen des
gleichlaufenden Schutzes von eingetragenen Marken und nach §§ 5, 15 MarkenG
geschützten geschäftlichen Bezeichnungen nicht darauf berufen, die Markeneintragung
nicht gekannt zu haben. Zumindest müßten markenrechtliche Ansprüche der Klägerin
an der fehlenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit scheitern. Der eigentliche
Stiftungszweck der Klägerin sei lediglich die Beschaffung von Geldmitteln durch
Werbung weiterer Stifter. In diesem Bereich sei es niemals zu Berührungspunkten mit
der Tätigkeit der Beklagten gekommen. Die Klägerin habe sich auch niemals mit der
Herstellung und den Vertrieb von Waren beschäftigt und auch keine Dienstleistungen
erbracht, für die die Beklagten Markenrechte erworben hätten. Der Begriff "Y" sei auch
kein Synonym für die Stiftung Y.
69
Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, die Bezeichnung Y in
jeder denkbaren Schreibweise für die im Tenor aufgelisteten Produkte zu verwenden.
Der Beklagte zu 1) habe die Bezeichnung "Y" nämlich für die genannten Produkte nicht
verwendet, so daß nicht einmal eine Erstbegehungsgefahr bestehe.
70
Die Beklagten beantragen,
71
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
72
Die Klägerin beantragt,
73
die Berufung zurückzuweisen,
74
sowie im Wege der Anschlußberufung die Beklagten entsprechend ihrem
abgewiesenen Klagebegehren aus erster Instanz gemäß Ziffer 3 a und b der
Klageanträge zu verurteilen.
75
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die
Klägerin, daß sie nach dem Satzungszweck umfassend für die Pflege und Erhaltung
des Denkmals der ehemaligen Kohlenzeche Y zuständig sei (vgl. Fotokopie der
Satzung Bl. 171 f der Akten). Entsprechend diesem umfassenden Satzungszweck sei
auch gerade Gegenstand des Vergleiches gewesen, daß der Klägerin das alleinige
Bestimmungsrecht über die Bezeichnung "Y" hätte verbleiben sollen. Während der
Vertragsverhandlungen sei auch ausdrücklich danach gefragt worden, ob mit den
nunmehr innerhalb dieses Vergleiches geregelten Sachverhalten alles, was das
Zeichen Y im Verhältnis zu den Beklagten hätte betreffen können, erfaßt worden sei
76
(Beweis: Zeugnis L). Der Beklagte zu 1. habe dies bejaht.
Mit ihrer Anschlußberufung rügt die Klägerin die Abweisung des Klageantrages zu 3),
der die Unterlassung einer markenmäßigen Benutzung der Zeichen "Y Marketing"
und/oder "A Y Akademie" für die im Antrag genannten Waren und Dienstleistungen
betrifft. Aus der Gestattung der Firmenbenutzung folge nicht die Gestattung der
markenmäßigen Benutzung. Daß die firmenmäßige Nutzung ohne gleichzeitige
markenmäßige Benutzung nicht möglich sei, sei nicht dargetan oder erkennbar.
Bezüglich des prägenden Bestandteils "Y" in den genannten Bezeichnungen enthalte
Ziffer 3 des Vergleichs eine abschließende Regelung. Nur die dort genannten Waren
hätten von den Beklagten mit dem Zeichen "Y" versehen werden dürfen.
77
Die Beklagten beantragen,
78
die Abschlußberufung zurückzuweisen.
79
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
80
Entscheidungsgründe
81
Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet, soweit ihm unter Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils verboten wird, das Zeichen "Y" im Zusammenhang mit den dort
näher aufgeführten Produkten zu verwenden. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten
und die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Löschung der drei Marken mit dem
jeweils prägenden Bestandteil "Y" verurteilt.
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Was die Marke "Y" Nr. #2 mit Priorität vom 17. November 1998 betrifft (im folgenden "Y
b" genannt), so richtet sich der Löschungsanspruch zu Recht nur gegen den Beklagten
zu 1), da der Beklagte zu 2) hinsichtlich dieser Marke nicht Mitinhaber ist.
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Den Löschungsanspruch der Klägerin hat das Landgericht zu Recht aus einer
ergänzenden Auslegung des Vergleichs vom 14. April 2000 zwischen der Klägerin und
den Beklagten hergeleitet.
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Dieser außergerichtliche Vergleich ist nach wie vor wirksam. Soweit die Klägerin mit
Schreiben vom 12. Februar 2003 (Bl. 110 ff der Akten), vom 13. Februar 2003 (Bl. 113
der Akten) sowie vom 17. März 2003 (Bl. 116 der Akten) insoweit Anfechtung und
Rücktritt erklärt hat, hat das Landgericht dazu zu Recht ausgeführt, daß das
Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien nur durch eine Kündigung aus wichtigem
Grund hätte beendet werden können. Einen solchen wichtigen Grund zur Kündigung hat
es zu Recht nicht zu erkennen vermocht. Dementsprechend ist es von dem wirksamen
Fortbestand des Vergleiches ausgegangen. Dies wird von den Parteien und ihren
jeweiligen Rechtsmitteln auch nicht angegriffen. Auch der Vortrag der Parteien
insgesamt gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Frage der Kündigung aus wichtigem
Grunde noch weiter aufzuklären wäre.
86
Eine weitere Inhaberschaft des Beklagten zu 1) an der Marke "Y b" widerspricht Sinn
und Zweck des Vergleichs vom 14. April 2000, so daß die Klägerin zu Recht die
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Löschung dieser Marke verlangt.
Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, daß sie die Klägerin bei Abschluß des
Vergleiches auf die Existenz dieser Marke nicht hingewiesen haben. Es ist aber, wie
das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin
auf die Übertragung der Marke "Y" Nr. #1 mit Priorität vom 2. Juli 1998 (im folgenden "Y
a" genannt) Wert gelegt hat, an der wortgleichen Marke "Y b" aber kein Interesse gehabt
haben sollte, obwohl die unter Ziffer III des Vergleichs lizensierten Gegenstände zum
großen Teil nur von der Marke "Y b" erfaßt wurden. Dieser Lizensierung hätte es
deshalb weitgehend nicht bedurft, wenn dem Beklagten zu 1) die Marke "Y b" hätte
verbleiben sollen. Nach der Präambel sollte der Vergleich aber gerade zur generellen
Beilegung der Streitigkeiten der Parteien um die Bezeichnungsrechte dienen. Dieser
Streit entzündete sich zunächst bei einem Telefonat zwischen dem Beklagten zu 1) und
der Zeugin O, bei dem der Beklagte zu 1) erstmals seine Marke "Y a" ins Spiel brachte.
Etwa drei Monate später folgte dann auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1999
hin das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 1999 an den Beklagten zu 1) (vgl.
Fotokopie Bl. 103 ff der Akten). Darin untersagt die Klägerin den Beklagten die Führung
der von diesen angestrebten Firmennamen mit der Begründung, sie sei originärer
Träger des Namens "Y". Die Klägerin verweist auf eine Stellungnahme des
Rechtsamtes der Stadt Z1, das die Möglichkeit von Lizenzverträgen anspricht. Daß sich
die Klägerin als originärer Träger des Namens "Y" versteht, geht dann aus dem weiteren
Inhalt des Schreibens hervor, in dem sie darauf verweist, daß bisher alle Nutzer, die "Y"
im Firmennamen führen, sich um eine entsprechende Gestattung bemüht hätten. Genau
ein solches Verhalten erwartete die Klägerin auch vom Beklagten zu 1). Die Klägerin
behielt sich auch vor, gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn der Beklagten zu 1) nach
ihrem Verständnis unerlaubt und ohne Lizenzvertrag "Y"-Merchandising-Produkte
vertrieb. Die gesamten Ausführungen lassen damit nur den Schluß zu, daß die Klägerin
dem Beklagten zu 1) die Führung der Bezeichnung "Y" generell untersagen wollte, es
sei denn es käme zu einer Gestattung im Rahmen eines Lizenzvertrages.
88
Zu diesem Zeitpunkt, nämlich dem 24. Juni 1999 wußte die Klägerin noch nichts
genaues über die Marken der Beklagten. Sie wandte sich nämlich mit Schreiben vom
selben Tage an das Deutsche Patent- und Markenamt und fragte nach, ob sich der
Beklagte zu 1) dort den Namen "Y" habe schützen lassen (vgl. Fotokopie Bl. 105 der
Akten). Dabei ging es um die eine Marke, die der Beklagte zu 1) im Gespräch vom März
1999 angesprochen hatte.
89
In ihrem eigenen Schreiben vom 17. Dezember 1999 (vgl. Fotokopie Bl. 262 der Akten)
fassen die Beklagten das Begehren der Klägerin selbst dahingehend zusammen, daß
der Klägerin daran gelegen sei, die Marke "Y a" und die Domain "Zeche Y.de"
übertragen zu bekommen. Auch hier erwähnen die Beklagten die Marke "Y b" mit
keinem einzigen Wort. Es macht aber keinen Sinn, daß die Klägerin, die sich als
originärer Träger des Namens "Y" versteht, lediglich die im Vergleich genannte Marke
"Y a" übertragen bekommen will, es ihr aber gleichgültig ist, was mit der gleichlautenden
Marke "Y b" geschieht. Daß die Klägerin gegen alles vorgehen wollte, was ihrer
Meinung nach mit der unberechtigten Nutzung des Wortes "Y" zu tun hatte, zeigt auch
die Klage, deren Abwendung der Vergleich diente (vgl. Fotokopie Bl. 229 ff der Akten).
Darin geht die Klägerin gegen die Benutzung der Zeichen "Y" und "Zeche Y" vor und
verweist "insbesondere", also beispielhaft auf die eingetragene Marke "Y a". Ferner
wendet sie sich ausdrücklich gegen die Domain "Zeche-Y.de". Alles dies läßt nur den
Schluß zu und führte den Beklagten vor Augen, daß die Klägerin sich gegen jedwede
90
von ihr nicht gestattete Benutzung der Bezeichnung "Y" zur Wehr setzen wollte.
Diesen Streit sollte der Vergleich beilegen. Der Umfang, in dem die Beklagten die
Bezeichnung "Y" verwenden durften, war durch den Vergleich abschließend geregelt.
Damit vertrug es sich nicht, daß dem Beklagten zu 1) weiterhin die Marke "Y b" verblieb.
Es bliebe unklar, welchen Sinn die Marke "Y b" für den Beklagten zu 1) noch haben
sollte, wenn der Beklagte zu 1) für sie keine Verwendung mehr auf Grund der
umfassenden Regelung des Vergleichs gehabt hätte. Damit ergibt sich als Ergebnis,
daß dann, wenn die Klägerin von der Existenz der weiteren Marke "Y b" gewußt hätte,
sie auch deren Übertragung verlangt und auch erhalten hätte. Denn auf andere Weise
hätte der Beklagte die Lizenzansprüche, die ihm im Vergleich eingeräumt worden sind,
nicht erhalten können. Ein Übertragungsanspruch schließt als Minus aber auch den hier
geltend gemachten Löschungsanspruch ein.
91
Die Beklagten behaupten zwar, daß die Klägerin Kenntnis von der weiteren Marke "Y b"
gehabt habe. Nach dem Vortrag der Beklagten geht es aber nur darum, daß die Klägerin
Kenntnis hätte haben müssen, weil sie nämlich anwaltlich vertreten gewesen war und
ein Anwalt eben eine gründliche Recherche durchgeführt hätte, bevor er den Klageweg
beschreitet, weil zudem nach dem Klägervorbringen eine Recherche durchgeführt
worden ist und dabei aufgefallen sein müsse, daß es noch weitere Marken gibt. Mit
diesem Vortrag ist eine positive Kenntnis der Klägerin aber nicht dargetan. Wie
dargelegt, spricht das gesamte Verhalten der Klägerin auch gegen eine solche Kenntnis
der weiteren Marke "Y b". Soweit sich die Beklagten auf das Zeugnis Q berufen, was
das Ergebnis möglicher Markenrecherchen angeht, so ist dieser Beweisantritt
untauglich, eine positive Kenntnis der Klägerin darzutun. Denn es geht nicht allgemein
um die Frage, welchen Erfolg Markenrecherchen mit sich zu bringen pflegen, sondern
es geht allein um die positive Kenntnis der Klägerin im vorliegenden Fall. Diese
Kenntnis kann durch die Schilderung allgemeiner Rechercheabläufe nicht belegt
werden, wenn die gesamten Umstände schon wie hier gegen eine positive Kenntnis der
Klägerin sprechen.
92
Dem Löschungsanspruch der Klägerin steht auch nicht die Verjährungseinrede der
Beklagten entgegen. § 20 MarkenG verweist gerade nicht auf Löschungsansprüche
(Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Auflage § 55 Rdzif. 37). Einer Verjährung nach allgemeinen
Vorschriften des BGB (§§ 195, 199 Abs. 5 BGB) steht entgegen, daß es sich bei der zu
löschenden Eintragung um einen dauernden Störungszustand handelt, bei dem die
Verjährung erst mit dem Ende der Eintragung beginnen könnte. Dann ist aber auch der
Löschungsanspruch entfallen.
93
Einen gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 55 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG hat die
Klägerin nicht ausreichend dargetan. Grundsätzlich kann sie sich zwar insoweit auf ihre
prioritätsältere Marke "Y a" stützen. Angesichts der Identität der Zeichen kommt es nach
§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 MarkenG nur noch auf die Ähnlichkeit der angemeldeten
Warengruppen an (Ingerl/Rohnke aaO § 55 Rdzif. 31; Fezer, Markenrecht 3. Auflage §
51 MarkenG Rdzif. 3). Insoweit kommt es dann nur noch auf den Vergleich der
eingetragenen Warenklassen an. Diese stimmen hier aber nicht überein, so daß es
insoweit an der erforderlichen Verwechslungsgefahr der Streitzeichen fehlt.
94
Grundsätzlich kann sich die Klägerin darüber hinaus für ihren Löschungsanspruch auch
noch auf ihren Namen stützen, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 MarkenG in Verbindung mit § 12
BGB. Auf letztere Vorschrift ist hier allein abzustellen, weil es sich bei der Klägerin nicht
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um einen erwerbswirtschaftlich tätigen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 5 MarkenG
handelt, sondern um eine gemeinnützige Stiftung. Auch insoweit ist die Klägerin
gegenüber der Marke des Beklagten zu 1) "Y b" vor Verwechslungsgefahr geschützt
(Palandt, BGB 63. Auflage § 12 Rdzif. 30). Auch insoweit steht der Klägerin die Priorität
zu. Denn spätestens mit der Gründung der Klägerin am 12. November 1998 beginnt ihr
Namensschutz, während die angegriffene Marke "Y b" erst ab dem 17. November 1998
Schutz genießt (vgl. Fotokopie Bl. 168 der Akten).
Dieser Anspruch würde auch nicht in Gänze wegen fehlender Warenähnlichkeit
entfallen, denn im Warenverzeichnis der Marke "Y b" finden sich Produkte, etwa
Souvenierartikel wie Regenschirme, deren Bezeichnung mit "Y" das Namensrecht der
Klägerin verletzen könnte.
96
Da es hier aber nicht um ein Verwendungsverbot nach § 14 MarkenG geht, sondern um
die Löschung einer Marke, müßte auch der räumliche Schutzbereich für den Namen der
Klägerin einerseits und die Marke des Beklagten zu 1) andererseits identisch sein. Das
bedeutet, daß der Name der Klägerin wie die Marke des Beklagten zu 1) ebenfalls
bundesweiten Schutz genießen müßte. Denn die Klägerin kann für ihren Namen keinen
Schutz für solche örtlichen Bereiche beanspruchen, in denen sie mit der Marke des
Beklagten überhaupt nicht kollidiert (zum umgekehrten Fall vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 15
Rdzif. 24).
97
Für einen solchen bundesweiten Geltungsbereich ihres Namens hat die Klägerin aber
nicht ausreichend vortragen können. Als örtliche Einrichtung genießt die Klägerin
zunächst einmal nur einen entsprechend räumlich begrenzten Schutz ähnlich wie bei
einer Geschäftsbezeichnung (Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdzif. 23 ff). Darüber hinaus hat
die Klägerin nicht dartun können, daß sie mit ihrem Namen bereits Verkehrsgeltung für
das gesamte Bundesgebiet erworben hat. Die Anerkennung als Weltkulturerbe durch
die UNESCO besagt noch nicht zwingend, daß sich damit die Bekanntheit der Klägerin
auch bei der Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt hätte. Ohne eine
solche bundesweite Verkehrsgeltung ihres Namens kommt aber, wie dargelegt, ein
Löschungsanspruch gegenüber der von Natur aus bundesweit geltenden Marke des
Beklagten zu 1) nicht in Betracht.
98
Auch auf §§ 1 UWG, 826 BGB kann die Klägerin ihren Löschungsanspruch hinsichtlich
der Marke "Y b" nicht stützen. Denn der Beklagte zu 1) hat die Marke schon vor
Vergleichsschluß eintragen lassen. Dies geschah nicht in erster Linie, um die Arbeit der
Klägerin zu behindern, sondern um selbst das Geschäft mit der strittigen Bezeichnung
"Y" zu machen. Solche Förderung der eigenwirtschaftlichen Interessen stellt aber keine
böswillige Behinderung im Sinne der genannten Vorschriften dar.
99
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auch einen Löschungsanspruch aus dem
Vergleich wegen der Marke "Y Marketing" zugebilligt. Prägender Bestandteil dieser
Marke ist die Bezeichnung "Y", während der weitere - beschreibende - Bestandteil
"Marketing" nur auf eine Untergliederung hinweist. Auch hier bestand aus der Sicht der
Klägerin, erkennbar für die Beklagten, keine Veranlassung, den Beklagten diese Marke
zu belassen. Denn diese Marke betraf - etwa mit dem Bereich Merchandising -
Kernbereiche der Tätigkeit der Klägerin. Die Beklagten fassen den Stiftungszweck zu
eng, wenn sie die Klägerin nur als Geldbeschafferin ansehen wollen. Nach § 2 Ziffer 2
der Satzung (vgl. Bl. 172 der Akten) soll die Klägerin umfassend für Erhaltung und
Pflege der ehemaligen Zeche sorgen. Gerade auch Ziffer II des Vergleiches (vgl. Bl. 108
100
der Akten) spricht im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten für die Auffassung der
Klägerin. Denn danach gestattete die Klägerin den Beklagten die Verwendung dieser
Bezeichnung "Y Marketing" als Firmenbezeichnung. Das setzt aber voraus daß die
Klägerin auch an dieser Bezeichnung prinzipiell die besseren Rechte zustanden. Dieser
Gestattung hätte es mithin nicht bedurft, wenn den Beklagten die Marke "Y Marketing"
verbleiben sollte. Denn unter diesem Markendach wäre auch die entsprechende
Firmierung weitgehend unangreifbar geblieben. Jedenfalls hätte es auf diesem
Hintergrund einer bestandskräftigen älteren Marke der Beklagten einer differenzierteren
vertraglichen Regelung hinsichtlich der Firmierung bedurft.
Es trifft auch nicht zu, wie die Beklagten meinen, daß mit der Gestattung nach II. des
Vergleiches lediglich derselbe Rechtszustand festgeschrieben worden sei, wie er schon
auf Grund der Markenrechte bestünde. Denn die Verwendung der Firmenbezeichnung
war nur in ihrem bisherigen Rahmen gestattet, erlaubte also gerade keine Expansion.
Mit Einstellung der entsprechenden Geschäftstätigkeit entfiel auch das Firmenrecht.
Insbesondere erlaubte die zugestandene Firmierung den Beklagten keine selbständige
wirtschaftliche Verwertung der Bezeichnung wie beim Markenrecht. Von daher gab die -
verschwiegene - Marke "Y Marketing" den Beklagten eine Rechtsstellung gegenüber
der Klägerin in kennzeichenrechtlicher Hinsicht, wie sie die Beklagten nach dem
übereinstimmenden Vergleichswillen der Parteien gerade nicht mehr haben sollten.
101
Gegenüber dieser Marke "Y Marketing" greift auch ein gesetzlicher Löschungsanspruch
der Klägerin auf Grund ihrer prioritätsälteren Marke "Y a" nach §§ 55 Abs. 2 Ziffer 1, 51
Abs. 1, 9 Ziffer 2 MarkenG durch. Wie dargelegt ist bei dieser Marke der Beklagten der
Bestandteil "Y" prägend, so daß eine hinreichende Ähnlichkeit der Streitzeichen im
Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 MarkenG gegeben ist. Was der Ähnlichkeit der jeweils
geschützten Waren und Dienstleistungen angeht, hat die Klägerin bereits in der
Klageschrift (vgl. Bl. 16 ff der Akten) dargetan, daß diese Waren teilweise identisch sind,
jedenfalls aber, daß eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen ihnen besteht, um
angesichts der nahezu identischen Zeichen eine Verwechslungsgefahr zu begründen,
wenn man zudem berücksichtigt, daß die Marke der Klägerin "Y a" jedenfalls von
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist (zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr
auf Grund der Wechselbeziehung der genannten Verwechslungsfaktoren vgl.
Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdzif. 272 m.w.N.). Diesem Vortrag der Klägerin zur Ähnlichkeit
der jeweils geschützten Produkte und Dienstleistungen sind die Beklagten nicht
entgegengetreten. Soweit Dienstleistungen der Klasse 38, für die die Marke "Y
Marketing" eingetragen ist, im Dienstleistungsverzeichnis der Klagemarke nicht
ausdrücklich aufgeführt sind, besteht eine hinreichende Nähe zu der Dienstleistung
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung."
102
Auch hinsichtlich der Marke "Y Marketing" kann sich die Klägerin dagegen zur
Begründung ihres Löschungsanspruches nicht auf ihr Namensrecht nach § 12 BGB
stützen und einen solchen Anspruch auch nicht aus §§ 1 UWG, 826 BGB herleiten.
Insoweit gilt das gleiche, was oben zu den entsprechenden Löschungsansprüchen
gegenüber der Marke "Y b" ausgeführt worden ist.
103
Zu Recht hat das Landgericht auch einen Löschungsanspruch der Klägerin hinsichtlich
der Marke "A Y Akademie" bejaht.
104
Auch hier ist "Y" der prägende Markenbestandteil. Das vorangestellte "A" erscheint nur
als Vorankündigung der angehängten "Akademie", die wiederum nur beschreibend
105
wirkt, als Aufführung einer der Tätigkeiten, die unter dem Dach des "Y" stattfinden. Auch
hier kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin den Beklagten diese
Marke belassen hätte, wenn ihr deren Existenz offenbart worden wäre. Zwar enthält das
Warenverzeichnis einige "exotische" Artikel, an deren Vermarktung das Interesse der
Klägerin gering sein mag, etwa bei Schifffahrtsapparaten. Andererseits decken sich die
Verzeichnisse aber gerade in wesentlichen Punkten, wie die Klägerin in ihrer
Klageschrift unwidersprochen aufgeführt hat (vgl. Bl. 16 ff der Akten), so daß der
Klägerin schon um der von ihr gewünschten Monopolstellung an der Bezeichnung "Y"
auch an einer Übertragung dieser Marke gelegen gewesen wäre und dies hätte die
Klägerin auch durchsetzen können, weil den Beklagten sonst die von ihnen gütlich
erstrebten Rechtspositionen nicht eingeräumt worden wären.
Aus Ziffer 2 des Vergleiches können die Beklagten in diesem Zusammenhang erst recht
nichts herleiten. Denn nach dem Vergleich war ihnen nur die Firmierung zusammen mit
ihrem Namen gestattet, nämlich "Y Akademie E2 und T2". Diese Namen waren in der
gestatteten Firmierung aber ebenfalls prägend, so daß es schon an einer Ähnlichkeit der
Marke einerseits und der gestatteten Firmierung andererseits fehlt. Dann kann aus
dieser Gestattung aber von vornherein nichts für die Frage hergeleitet werden, ob die
Klägerin bei Kenntnis der Marke diese den Beklagten belassen hätte.
106
Ein Löschungsanspruch folgte ebenfalls aus § 55 MarkenG. Die Marke der Klägerin "Y
a" mit Priorität vom 2. Juli 1998 hat gegenüber der Marke "A Y Akademie" den besseren
zeitlichen Rang, da diese Verletzermarke erst Schutz ab dem 30. Juli 1999 genießt. Die
Ähnlichkeit der Zeichen folgt wiederum aus der prägenden Stellung des Bestandteiles
"Y" in der Verletzermarke.
107
Die Warenähnlichkeit hat die Klägerin wiederum in der Klageschrift bereits umfassend
dargetan, ohne daß die Beklagten dem entgegengetreten wären.
108
Löschungsansprüche aus § 12 BGB bzw. §§ 1 UWG, 826 BGB scheiden dagegen
wiederum aus, und zwar wiederum aus den bereits im Zusammenhang mit den beiden
anderen Verletzermarken dargelegten Gründen.
109
Die Berufung des Beklagten zu 1) ist dagegen begründet, soweit er sich gegen seine
Verurteilung zu Ziffer 3) wendet. Danach ist es ihm verboten, im geschäftlichen Verkehr
das Zeichen "Y" in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit bestimmten
näher aufgeführten Produkten zu benutzen. Diese Produktaufzählung orientiert sich an
dem Warenverzeichnis, für das die Marke "Y b" zu Gunsten des Beklagten zu 1)
eingetragen ist.
110
Insoweit rügen die Beklagten, daß sie die beanstandete Bezeichnung im
Zusammenhang mit den verbotenen Produkten in der Vergangenheit bisher in keinem
Fall verwandt haben. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Sie hat
jedenfalls insoweit keine konkreten Verletzungsfälle dartun können.
111
Mithin kann sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzungsgefahr
hier nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr ergeben. Allerdings stellt die
Eintragung einer Marke eine ausreichende Erstbegehungsgefahr dar (Ingerl/Rohnke
aaO vor § 14 Rdzif. 60). Denn der Sinn einer Markenanmeldung ist deren Verwendung
im geschäftlichen Verkehr.
112
Die Erstbegehungsgefahr als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wird
aber schon dadurch wieder beseitigt, daß das Verhalten aufgegeben wird, das die
Erstbegehungsgefahr begründet, sogenannter "aktus contrarius" (Teplitzky
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Auflage Kapitel 10 Rdzif. 21 ff
m.w.N.). Da hier die Erstbegehungsgefahr allein durch die Eintragung der Marke
begründet worden ist, läßt die Löschung der Marke diese Erstbegehungsgefahr auch
wieder entfallen. Denn ohne Marke besteht für den Beklagten zu 1) als Verletzer keine
Veranlassung, die verbotene Bezeichnung gleichwohl zu verwenden. Insoweit ist also
die Klägerin hier grundsätzlich schon durch ihren Löschungsanspruch ausreichend
geschützt, da sie es nunmehr selbst in der Hand hat, die Markeneintragung wieder zu
beseitigen und damit von sich aus einer Benutzungsgefahr der beanstandeten
Bezeichnung vorzubeugen.
113
Das Ergebnis ist aber auch nicht anders, wenn man nicht auf einen Wegfall der
Erstbegehungsgefahr durch die ausgeurteilte Löschung der Marke abstellt, da die
Klägerin auf jeden Fall bis zur erfolgten Löschung ungeschützt ist.
114
Das begehrte und ausgeurteilte Verbot richtet sich dahin, daß dem Beklagten zu 1) die
Verwendung der Bezeichnung "Y" in Verbindung mit den aufgeführten
Verbotsgegenständen generell verboten werden soll. Die Klägerin erstrebt also ein
sogenanntes Schlechthinverbot, das sämtliche denkbaren Verwendungsweisen der
verbotenen Bezeichnung erfassen soll, unabhängig davon, ob im Einzelfall ihre
Interessen an der strittigen Bezeichnung tatsächlich berührt werden.
115
Ein solches umfassends Verwendungsverbot kann sich nicht aus dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Vergleich ergeben. Denn der Vergleich begründet keine
eigenständigen Unterlassungsansprüche. Der Beklagte zu 1) hat sich darin nicht
verpflichtet, etwas zu unterlassen, was er an sich tun dürfte. Seine Verpflichtung geht
dahin, der Klägerin die Marke zu übertragen und gegen diese Rechtsposition nicht zu
verstoßen. Der Vergleich kann nicht so weitgehend ausgelegt werden, daß dem
Beklagten zu 1) die Verwendung der Bezeichnung "Y" schlechthin verboten werden
sollte, auch wenn im konkreten Einzelfall die Interessen der Klägerin nicht berührt
werden. Gegen solch eine pauschale Regelung spricht auch die differenzierte
Aufgliederung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Die Klägerin konnte dem
Beklagten zu 1) nicht ansinnen, für die Zukunft auf die Verwendung der Bezeichnung
"Y" auch für solche Situationen zu verzichten, bei denen sich in ihrer konkreten
Ausgestaltung noch gar nicht abschätzen ließe, ob sie wirklich Interessen der Klägerin
verletzten, wenn es an einer Beziehung zum Kulturdenkmal "Zeche Y" fehlte.
116
Auch die Marke "Y a" und ihr Name geben der Klägerin nicht den umfassenden Schutz,
den sie mit dem erstrebten Schlechthinverbot begehrt.
117
Nach § 14 MarkenG ist Anspruchsvoraussetzung für das erstrebte Verwendungsverbot
stets die Verwechslungsgefahr. Nur eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnung
"Y" durch den Beklagten zu 1), bei der es zu Verwechslungen mit der Marke "Y a" der
Klägerin kommen könnte, würde ein Verbot begründen können.
118
Eine solche umfassende Verwechslungsgefahr läßt sich aber für die Zukunft nicht mit
der gehörigen Sicherheit abschätzen. Das gilt zum einen schon angesichts der Vielzahl
und Unterschiedlichkeit der als Verbotsgegenstände aufgeführten Produkte. Auch die
Bezeichnung "Y" ist nicht so ausschließlich auf die Klägerin bezogen, daß jedwede
119
Verwendung durch den Beklagten zu 1), in welchen Zusammenhang auch immer, stets
in verwechslungsfähiger Weise auf die Klägerin zurückbezogen würde.
Ein Schlechthinverbot, wie es die Klägerin erstrebt, würde damit unter Umständen auch
Verwendungsweisen der beanstandeten Bezeichnung erfassen, die mangels
Verwechslungsgefahr den Beklagten zu 1) nicht verboten werden könnten. Dem
Verletzer dürfen aber nur solche Verwendungsweisen verboten werden, bei dem die
Verwechslungsgefahr sicher feststeht. Geht ein Verbot wie hier über solche
feststellbaren Verwechslungsfälle hinaus, ist es insgesamt unbegründet. Es ist Sache
des Gläubigers, ein zu umfassend begehrtes Verbot, auf den zulässigen Verbotskern
zurückzuführen, was hier aber schon deshalb ausscheidet, weil mangels konkreter
Verletzungsfälle die verbietbaren Verwendungsweisen nicht konkret zu beschreiben
sind.
120
Daraus folgt auch die Unbegründetheit der Anschlußberufung. Mit dieser
Anschlußberufung greift die Klägerin lediglich ihr Verbotsbegehren zu 3 a) und 3 b)
wieder auf. Soweit das Landgericht aus dem ursprünglichen Verbotsantrag zu Ziffer 4)
einige Verbotsgegenstände herausgestrichen hat, wird dies von der Klägerin
hingenommen.
121
Mit dem Verbot zu 3 a) erstrebt die Klägerin, daß den Beklagten die Bezeichnung "Y
Marketing" wiederum schlechthin verboten werden soll.
122
Nach dem begehrten Verbot zu 3 b) soll den Beklagten die Bezeichnung "A Y
Akademie" wiederum schlechthin verboten werden. Auch bei diesen beiden Verboten
hat sich die Klägerin hinsichtlich der Verbotsgegenstände wiederum nur an dem
entsprechenden Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis orientiert, für das die
entsprechenden Marken der Beklagten eingetragen sind.
123
Auch hinsichtlich dieses Verbotsbegehrens gilt das gleiche, was oben zu dem
Verbotsbegehren hinsichtlich der Bezeichnung "Y" ausgeführt worden ist. Auch hier
entfällt mit der Löschung der entsprechenden Marken die Erstbegehungsgefahr.
124
Darüber hinaus handelt es sich auch hier wiederum um ein Schlechthinverbot, das
unbegründet ist, weil es auch Verwendungsweisen der beanstandeten Bezeichnungen
erfassen würde, von denen noch nicht sicher abzuschätzen ist, daß sie tatsächlich die
Marke "Y a" der Klägerin verletzen würden.
125
Auch hier hat die Klägerin mit dem generellen Verbot für die beiden beanstandeten
Bezeichnungen einen zu hohen Abstraktionsgrad für ihr Verbotsbegehren gewählt, bei
dem sich nicht sicher genug abschätzen läßt, daß es tatsächlich nur solche
Verwendungsfälle erfaßt, bei denen die nach § 14 MarkenG für ein Verbot erforderliche
Verwechslungsgefahr tatsächlich gegeben ist.
126
Soweit die Klägerin ihr Verbotsbegehren auch auf ihr Namensrecht nach § 12 BGB
stützt, gilt nichts anderes. Auch dieses Namensrecht schützt die Klägerin nur vor
verwechslungsfähigen Verwendungsweisen. Auch hier setzt ein Verbot voraus, daß
tatsächlich nur verwechslungsfähige Verwendungsweisen erfaßt werden. Wie dargelegt
ist dies aber bei den begehrten Schlechthinverboten der Klägerin nicht der Fall.
127
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
128
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711
ZPO.
129