Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2006

OLG Hamm: eltern, strafanzeige, bedingter vorsatz, medizin, flugblatt, chemotherapie, kritik, sorgerecht, gesundheit, behandlung

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss 468/05
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss 468/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 500 Js 3/04 (8/05)
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
G r ü n d e :
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I.
2
Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten am 04. November 2004 wegen
Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200,00 € verurteilt.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts
Münster vom 05. Juli 2005 verworfen worden.
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Die Strafkammer hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
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"Der Angeklagte wurde am 18.08.1955 in T geboren. Er ist von Beruf Arzt und
Unternehmer. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei mindestens 6.000,00 €.
Der Angeklagte ist ledig und wohnt heute in den Niederlanden.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten. ....
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Der Angeklagte stellt in seinem Werk in den Niederlanden Vitaminpräparate zur
Heilung von Krebs- und Aidserkrankungen her. Es handelt sich um ein
Naturheilverfahren auf der Basis der Zellular-Medizin und steht damit im Gegensatz
zur herkömmlichen Schulmedizin. In den USA unterhält der Angeklagte ein
eigenes Forschungsinstitut auf diesem Gebiet. Der Angeklagte ist weltweit bekannt
und unterliegt teils positiver, teils negativer Kritik.
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Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist folgendes geschehen, das
bundesweit für Aufsehen gesorgt hat:
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Bei dem damals 8jährigen Kind E wurde im September 2002 ein Osteosarkom,
eine bösartige Knochenkrebserkrankung, des rechten Oberschenkelknochens
festgestellt. Außerdem hatten sich Metastasen in der Lunge gebildet. Nachdem der
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Tumor im Bein im Februar 2003 in N entfernt worden war, kam E zur
Chemotherapie in die Universitätskinderklinik in N2, dessen Leiter Prof. K ist.
Infolge der Chemotherapie verschlechterte sich der Allgemeinzustand des Kindes
deutlich. Insbesondere verlor der Junge sämtliche Haare.
Ende Mai 2003 brachen Es Eltern die Behandlung in der Universitätskinderklinik in
N2 gegen den Rat der dortigen Ärzte ab. Sie hatten inzwischen von der
Heilmethode des Angeklagten erfahren und behandelten den Jungen fortan mit
den Vitaminpräparaten des Angeklagten. Tatsächlich besserte sich der
Allgemeinzustand des Kindes nach Absetzen der Chemotherapie wieder, was der
Angeklagte auf die von ihm gestellten Präparate zurückführt.
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Im September 2003 forderte Prof. K, dem das Verhalten von Es Eltern als
unverantwortlich erschien, diese dringend auf, die in der Lunge des Sohnes
gebildeten Metastasen operativ entfernen zu lassen. Die Eltern gingen darauf aber
wegen des vermeintlichen Heilerfolges durch die Präparate des Angeklagten nicht
ein. Daraufhin sah sich Prof. K veranlasst, das zuständige Familiengericht in C
(Siegerland) zu informieren, um die Operation des Kindes gegebenenfalls auch
gegen den Willen der Eltern durchführen zu lassen. Das Familiengericht C leitete
daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein und entzog den Eltern mit Beschluss vom
19.11.2003 das Sorgerecht in Bezug die Gesundheitsfürsorge und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind.
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Inzwischen war das Geschehen um E bundesweit publik geworden und wurde
dementsprechend in der Presse behandelt. Dabei musste sich der Angeklagte zum
Teil heftige Kritik gefallen lassen; teilweise wurde er als "Scharlatan" bezeichnet.
Der Angeklagte reagierte seinerseits mit Zeitungsanzeigen, Flugblättern und
großwandigen Plakaten, in denen er seine Sicht der Dinge darstellte und die
Universitätskinderklinik in N2 angriff. Im Dezember 2003 mietete er sogar die Halle
N2 in N2 an, in der er vor großer Öffentlichkeit seine Sicht der Dinge darstellte.
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Kurz danach, um den 22.12.2003 herum, ließ der Angeklagte ein Flugblatt erstellen
und überwiegend in N2, aber auch in anderen Städten, verteilen. Mit diesem
Flugblatt wandte der Angeklagte sich speziell gegen Prof. K. Das Flugblatt bestand
aus zwei bunt bedruckten Blättern im Format DIN A 3, die beidseitig bedruckt
waren. Insgesamt handelte es sich also um 4 Seiten. Auf der ersten Seite befindet
sich oben in großen Buchstaben die Aufforderung "RETTET E". Daneben befindet
sich ein Bild des kranken E. Darunter heißt es dann:
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"Der nächste Schritt:
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Strafanzeige
16
gegen Prof. Dr. K
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Dekan der Uniklinik N2."
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Dabei ist das Wort "Strafanzeige" besonders fett gedruckt.
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Es folgt der - auszugsweise - Abdruck einer Strafanzeige, die folgenden Wortlaut
hat:
20
"Dr. med. S
21
An die
22
Staatsanwaltschaft...
23
22.12.2003
24
Strafanzeige
25
Ich erstatte hiermit Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen:
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Professor Dr. med. K, ladungsfähige Anschrift des Beschuldigten:
27
...
28
Ich beantragte, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten
einzuleiten und Anklage beim Landgericht Münster (Große
Strafkammer/Schwurgericht) zu erheben.
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Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:
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- Versuchter Totschlag §§ 22, 23, 212 StGB;
31
- Körperverletzung, § 223 StGB.
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Der Beschuldigte wird angeklagt, vorsätzlich
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- versucht zu haben, einen Menschen zu töten,
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- einen Menschen an der Gesundheit geschädigt zu haben.
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Es geht vorliegend um den von dem Beschuldigten umgesetzten gezielten
Versuch, den Eltern des achtjährigen krebskranken Kindes E, das an einem
metastasierenden Knochenkrebs (Osteosarkom) leidet, das medizinische
Sorgerecht zu entziehen, damit
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- die wirksame und lebensrettende Therapie mit Naturheilverfahren auf der
Basis der Zellular-Medizin unterbrochen wird, während der es bereits zum
Rückgang der Krebserkrankung und zum Verschwinden von Lungen-
Metastasen gekommen war (Siehe: Kontroll-Aufnahmen) und
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- bei diesem Kind - gegen den erklärten Willen seiner Eltern und seinen
eigenen - eine bereits wegen schwerwiegender Nebenwirkungen
abgebrochene operative und/oder chemotherapeutische Behandlung durch
den Beschuldigten bzw. unter dessen Anleitung und/oder Mitwirkung
durchgeführt wird, die keinerlei Aussicht auf Heilung hat.
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Diesen Tatsachen sind dem Beschuldigten bekannt. Durch sein Verhalten wird die
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Gesundheit dieses Kindes - und tausender weiterer Krebspatienten - vorsätzlich
geschädigt und sein Leben unmittelbar gefährdet ...
Ich beantrage daher, die Ermittlungen aufzunehmen und nach Abschluss der
Ermittlungen Anklage zu erheben. Wissenschaftliches Material stellt der
Anzeigeerstatter auf Anforderung gern zur Verfügung.
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Bitte halten Sie mich über die Ermittlungen auf dem Laufenden.
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Mit freundlichem Gruß
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Dr. S"
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In der rechten oberen Ecke dieses "Schreibens" befindet sich ein Portraitbild des
Prof. K, in der rechten unteren Ecke ein entsprechendes Bild des Angeklagten,
wobei das Bild von Prof. K mit einer Büroklammer an die Strafanzeige angeheftet
zu sein scheint.
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Auf Seite 2 des Flugblattes wird im Einzelnen das Geschehen um E geschildert.
Auf Seite 3 befindet sich zentral in der Mitte von einem kreisrunden Rahmen
umgeben ein Bild von Prof. K, auf den von außen mit sieben Pfeilen hingewiesen
wird. Der Text auf dieser Seite lautet auszugsweise wie folgt:
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"Der letzte Ausweg für Prof. K
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Nach der gemeinsamen Veranstaltung "Rettet E" von Dr. S und den Eltern in
N2 am 16. Dezember in der N2-Halle ist Prof. K - ebenso wie der Pharma-
Industrie - klar, dass er mit seinem Versuch, den Eltern von E das Sorgerecht
aberkennen zu lassen keine Chance mehr hat. Gegen Prof. K sprechen jetzt
die wissenschaftlichen Fakten, die Heilungserfolge der Zellular-Medizin bei E
und anderen Krebspatienten, das vernichtende Urteil der Eltern über die
Pharma-Medizin, die für K bedrohliche Wiedergewinnung des Sorgerechts
durch die Eltern in der Berufungsverhandlung und vor allem das vernichtende
Urteil der Öffentlichkeit über das skrupellose Vorgehen von Professor K. Er
hat eigentlich nur noch eine Chance ...
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1.
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E muss mit einem erzwungenen Gerichtsbeschluss zur Chemotherapie und
Operation zurückgebracht werden.
49
2.
50
Angesichts der bekannt geringen Überlebenschance wird Es Tod dadurch
bewusst und billigend in Kauf genommen.
51
3.
52
Der einkalkulierte Tod des Kindes bei der geplanten
Operation/Chemotherapie kann dann zum Anlass genommen werden, um Dr.
S strafrechtlich zu verfolgen und die Erfolge der Zellular-Medizin zunichte zu
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machen. In völliger Verdrehung des Sachverhalts, welche Therapieform
Gesundheit und Leben rettet und welche sie millionenfach gefährdet und
zerstört, könnte dann eine Klage gegen Dr. S konstruiert werden. Absurder
Anklagepunkt wäre die angebliche Verzögerung der (aussichtslosen) pharma-
medizinischen Behandlung durch die erwiesenermaßen erfolgreiche Zellular-
Medizin.
Jetzt, wo diese skrupellose Strategie öffentlich gemacht ist und gegen deren
Urheber selbst Strafanzeige gestellt wurde, sind diese Pläne durchkreuzt und
können nicht mehr realisiert werden!"
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Auf Seite 4 des Flugblattes befindet sich in der oberen Hälfte ein fiktives Interview
mit dem Angeklagten. In der unteren Hälfte befindet sich ein Aufruf zum Sammeln
von Unterschriften für E und das von ihm verwendete Naturheilverfahren und
gegen die Pharma-Industrie.
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Das Flugblatt hatte der Angeklagte nicht mit einem Impressum versehen.
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Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes des Flugblattes wird auf das
Flugblatt in Hülle Bl. 156 der Akte verwiesen.
57
Die Entscheidung des Familiengerichts Betzdorf wurde später durch das
zuständige Oberlandesgericht aufgehoben. Das Kind E ist inzwischen verstorben."
58
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten, mit dem vorrangigen Ziel des Freispruchs.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als
unbegründet zu verwerfen.
60
II.
61
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
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Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt
durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
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Gegen den Schuldspruch ist nichts zu erinnern. Die getroffenen Feststellungen tragen
die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß
gegen das Pressegesetz NRW.
64
1.
65
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Angriffen auf die Ehre
eines anderen zunächst zu untersuchen, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung
oder die Kundgabe einer Meinung, d. h. eines Werturteils, darstellt. Bei der
Tatsachenbehauptung steht die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der
Realität im Vordergrund, so dass sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt
zugänglich ist.
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Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundsätzliche Schutz in erster Linie
67
bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und
durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV
2000, 416, 418; NJW 1994, 1779).
Tatsachenbehauptungen können jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
GG fallen, und zwar dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzungen für die
Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen
stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG, NJW 1994,
1779; OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7).
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Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst
und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterschieden
hat, unterliegt revisionsrechtlicher Sachprüfung (vgl. BGH, NJW 1997, 2513). Zu
bewerten ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen
aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung
zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr
zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde (BGH a.a.O.).
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Erweist sich eine Äußerung als Werturteil oder Meinungskundgabe, geht die
Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf
ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf
oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos
eingestuft wird (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779).
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Im "Kampf um das Recht" darf ein Beteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und
sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst
wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, StV 1991, 458).
71
Zurücktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als
Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt
(vgl. BVerfG, NJW 1999, 2262).
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Letzteres liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn bei
der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht,
sondern die Deformierung der Person, d. h. ihre persönliche Herabsetzung jenseits
polemischer und überspitzter Kritik (vgl. BVerfG, StV 1996, 17).
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Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
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Zwar ist es im allgemeinen zulässig, sich im Falle des Verdachts einer Straftat an die
zuständigen Behörden zu wenden und Strafanzeige zu erstatten.
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Die öffentliche Verbreitung dieser Vorwürfe, hier des versuchten Totschlags und der
vorsätzlichen Körperverletzung, und die damit verbundene Gleichsetzung von Prof. Dr.
K mit einem Kapitalverbrecher verlässt jedoch den Boden einer zulässigen
Auseinandersetzung zwischen den Behandlungsmethoden der Schulmedizin und der
Zellular-Medizin.
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Die optische und inhaltliche Gestaltung des Flugblattes zielt vorrangig auf die Person
von Prof. Dr. K. Dieser soll, entgegen seiner ärztlichen Pflicht, die Anwendung seiner
Behandlungsmethode bewusst über das Leben seines Patienten gestellt und "mit
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seinem skrupellosen Vorgehen" "Es Tod bewusst und billigend in Kauf genommen"
haben. Damit handelt es sich nicht mehr um polemische oder überspitzte Kritik an der
von Prof. K vertretenden schulmedizinischen Behandlungsmethode und seinem
Vorgehen, einen Gerichtsbeschluss anzuregen mit dem Ziel, den Eltern das Sorgerecht
entziehen zu lassen, sondern um eine bewusste Herabsetzung und Schmähung seiner
Person.
Dem Angeklagten stand hier auch kein "Recht zum Gegenschlag" gegen Prof. Dr. K zu,
da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Angeklagte ausreichende
finanzielle Möglichkeiten hatte, durch großformatige Plakate, mehrere Zeitungsanzeigen
und zwei Veranstaltungen in der Halle N2 die Öffentlichkeit über seine Sicht der Dinge
zu informieren.
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Da die Äußerungen des Angeklagten als ehrverletzende Schmähkritik zu werten sind,
kommt eine Rechtfertigung des Angeklagten gem. § 193 StGB nicht in Betracht.
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Die Berufungskammer ging ebenfalls zutreffend davon aus, dass der Angeklagte als
Arzt, Wissenschaftler und Unternehmer sich der Tragweite seiner Anschuldigungen
bewusst war und erkannt hat, dass sie durch die Rechtsordnung nicht mehr gedeckt
waren. Ein Rechtsirrtum des Angeklagten kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.
Unerheblich ist, dass ausweislich der Feststellungen des Landgerichts es nicht Ziel und
Absicht des Angeklagten war, Prof. Dr. K zu diffamieren und sein Ansehen in der
Öffentlichkeit herabzuwürdigen, da für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 185
StGB bedingter Vorsatz genügt.
80
II.
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Das Flugblatt des Angeklagten war nicht mit einem Impressum versehen, so dass die
Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen die §§ 8, 22 Nr. 3
Landespressegesetz NRW nicht zu beanstanden ist.
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Da gegen den Rechtsfolgenausspruch ebenfalls nichts zu erinnern ist, war die Revision
des Angeklagten daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu
verwerfen.
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