Urteil des OLG Hamm vom 30.04.2003

OLG Hamm: vollstreckung, untersuchungshaft, anschluss, unterbrechung, strafvollzug, staatsanwalt, entscheidungskompetenz, entlassung, geldstrafe, datum

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 101/03
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 101/03
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, StVK E 1317/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit ent-
standenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e :
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben, wie folgt begründet:
2
" I.
3
Der Verurteilte ist in vorliegender Sache am 13.07.1999 festgenommen worden
und hat sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bottrop vom 14.07.1999 in
Untersuchungshaft befunden. Mit Wirkung vom 11.11.1999 ist der Vollzug der
Untersuchungshaft zunächst unterbrochen und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90
Tagen für das Verfahren 40 VRs 10/99 StA Essen bis zum 08.02.2000 vollstreckt
worden. Im Anschluss daran ist in der Zeit vom 09.02. bis 10.11.2000 eine weitere
Ersatzfreiheitsstrafe von 276 für das Verfahren 40 Js 480/96 StA Essen vollstreckt
worden.
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Anschließend ist in der Zeit vom 11.11.2000 bis zum 28.11.2000 erneut
Untersuchungshaft in vorliegender Sache vollzogen worden, die am 29.11.2000 in
Strafhaft übergegangen ist. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt in vorliegender Sache war
zunächst auf den 09.07.2003 notiert, das Strafende auf den 09.01.2005 (Bl. 71
d.VH).
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Aufgrund des seit dem 15.09.2001 rechtskräftigen Bewährungswiderrufs in dem
Verfahren 300 VRs 290/97 StA Essen (Bl. 91 d.VH) war für das letztgenannte
Verfahren zunächst wegen einer Freiheitsstrafe von einem Jahr die
Anschlussvollstreckung für die Zeit vom 10.01.2005 bis zum 08.01.2006
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vorgemerkt, Halbstrafentermin war auf den 08.07.2005, Zwei-Drittel-Termin auf den
08.09.2005 notiert (Bl. 72 d.VH).
Auf einen Antrag des Verurteilten (Bl. 68, 73 ff d.VH) hat die Staatsanwaltschaft
Essen mit Verfügung vom 08.07.2002 die Unterbrechung der Freiheitsstrafe in
vorliegender Sache zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt und sodann zunächst die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 300 VRs 290/97 StA Essen
angeordnet (Bl. 77 d.VH). Nunmehr ist für die Zeit vom 10.07.2003
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bis zum 08.07.2004 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 300
VRs 290/97 vorgesehen, Halbstrafentermin ist auf den 08.01.2004 notiert, Zwei-
Drittel-Termin auf den 08.03.2004. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe in vorliegender Sache vom 09.07.2004 bis zum 08.01.2006
beabsichtigt (Bl. 85 d.VH).
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Mit an die Staatsanwaltschaft Essen gerichtetem Schreiben seiner Verteidigerin
vom 18.09.2002 hat der Verurteilte - nachdem ein zuvor zu den Verfahren 40 VRs
10/99 und 40 Js 480/96 angebrachter gleichlautender Antrag vom 01.07.2002 (Bl.
87 d.VH) mit Bescheid vom 25.07.2002 (Bl. 81 d.VH) abschlägig beschieden
worden war - beantragt, die Vollstreckungsreihenfolge nachträglich dahin
abzuändern, dass die bereits verbüßte Freiheitsstrafe zunächst auf die in
vorliegender Sache zu vollstreckende Freiheitsstrafe, sodann auf die
Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 300 VRs 290/97 StA Essen und hiernach auf die
zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen anzurechnen sei (Bl. 87 d.VH). Zur
Begründung hat der Verurteilte ausgeführt, dies sei erforderlich, um ihm - in
Einklang mit § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO - die Möglichkeit zu geben, die
Ersatzfreiheitsstrafen durch Zahlung der Geldstrafe aus während der Strafhaft
selbst erwirtschafteten Mitteln zu tilgen und dadurch die Möglichkeit einer früheren
Entlassung aus dem Strafvollzug zu geben (Bl. 87, 94 f d.VH).
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Mit Bescheid vom 27.09.2002 hat der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft
Essen eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge abgelehnt (Bl. 96 d.VH).
Hiergegen hat der Verurteilte am 07.10.2002 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt (Bl. 97 d.VH).
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Der bei der Staatsanwaltschaft Essen mit der Sache befasste Staatsanwalt hat den
Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge nicht
abgeholfen und den Vorgang der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bochum vorgelegt (Bl. 98 d.VH). Diese hat die Einwendungen des Verurteilten -
wenngleich auf den Bescheid der StA Essen vom 25.07.2002 Bezug nehmend - mit
Beschluss vom 13.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 100 f d.VH;
Leseabschrift Bl. 102 f d.VH).
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Gegen diesen ihm am 19.02.2003 zugestellten Beschluss (Bl. 107 d.VH) richtet
sich die am 21.02.2003 bei dem Landgericht Bochum eingegangene sofortige
Beschwerde des Verurteilten vom 20.02.2003 (Bl. 105 d.A.).
12
II.
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Die gemäß §§ 458, 462 Abs. 1 und 3 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2
StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
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Es fehlt der Strafvollstreckungskammer an einer Zuständigkeitskompetenz für das
Begehren des Verurteilten. Die Vorschrift des § 458 Abs. 2 StPO begründet eine
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausschließlich für Einwendungen
gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 und 2
StPO bezeichneten Fällen. Unter einen der dort geregelten Tatbestände fällt das
Begehren des Verurteilten indessen nicht. Die Staatsanwaltschaft Essen hat
Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß
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§ 454 b Abs. 1 StPO unmittelbar nacheinander vollstreckt bzw. zur Vollstreckung
notiert und die Unterbrechung der zunächst vollstreckten Freiheitsstrafe
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- formal richtig - zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt veranlasst. Diese Entscheidungen der
Vollstreckungsbehörde will der Verurteilte erkennbar nicht anfechten, vielmehr
begehrt er eine nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 43
Abs. 4 StVollstrO. Für dieses Begehren ist aber allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff
EGGVG eröffnet (BGH NJW 1991, 2030 f; Senatsbeschluss vom 21.07.1998, NStZ
1999, 56).
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Eine Entscheidung des Senats gemäß §§ 23 ff EGGVG ist hingegen noch nicht
veranlasst, weil es gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO
zunächst meiner Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten bedarf.
Insoweit werde ich das Erforderliche nach Rückkunft der Akten vom Senat
veranlassen."
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Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung
bei, so dass der angefochtene Beschluss mangels einer Entscheidungskompetenz der
Strafvollstreckungskammer und damit auch der Zuständigkeitskompetenz des
erkennenden Senats als Beschwerdegericht - für Entscheidungen nach § 23 EGGVG ist
er nicht zuständig - aufzuheben war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 467, 473 StPO.
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