Urteil des OLG Hamm vom 08.01.1986

OLG Hamm (eintritt des versicherungsfalls, kläger, persönliches erscheinen, diebstahl, versicherungsnehmer, vvg, aufklärung, behauptung, umfang, verbindung)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 213/85
Datum:
08.01.1986
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 213/85
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 396/84
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 1985 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Der Kläger war Halter eines beim Beklagten unter anderem gegen Diebstahl
versicherten Kraftfahrzeugs (Teilkaskoversicherung). Mit der Behauptung, das Fahrzeug
- ein VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ... - sei ihm am 29.5.1983 vor dem
Autokino in ... entwendet worden, nimmt er den Beklagten auf Ersatz des Zeitwertes des
am 8.2.1980 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs in Höhe von
12.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte bestreitet den Diebstahl und hält
sich außerdem wegen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten für leistungsfrei.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen,
der Eintritt des Versicherungsfalls sei nicht bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung,
mit der der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt, hat keinen
Erfolg.
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II.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger den behaupteten Diebstahl
nachgewiesen hat. Denn der Beklagte ist gemäß §7 I 2 Satz 3, V 4 AKB in Verbindung
mit §6 Abs. 3 VVG von seiner Verpflichtung, den Schaden zu regulieren, freigeworden.
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1.
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Nach §7 I 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, alles
zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Die Verletzung dieser
Obliegenheit, an der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken, führt gemäß §7 V 4
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AKB in Verbindung mit §6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der
Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß seine Obliegenheitsverletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
2.
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Der Kläger hat seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verletzt.
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a)
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Am 18.1.1984 suchte der Sachbearbeiter des Beklagten den Kläger auf, um ergänzende
Informationen über den Versicherungsfall zu erhalten. Der Verlauf und der Inhalt des
Gesprächs sind in Einzelheiten streitig. Vom Kläger nicht bestritten wird jedoch die
Behauptung des Beklagten, er - der Kläger - habe bei dieser Gelegenheit angegeben, er
sei zur Zeit des Diebstahls mit einem Bekannten zusammengewesen, mit dem
gemeinsam er dann auch den Diebstahl entdeckt habe. Danach habe er eine Bekannte
angerufen, die sie beide mit ihrem Wagen abgeholt habe. Die Namen der beiden
Bekannten habe der Kläger aber nicht angegeben.
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Aufgrund dieses Gesprächs schrieb der Beklagte dem Kläger unter dem 20.1.1984 unter
anderem folgendes:
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"Gemäß §7 der AKB sind Sie verpflichtet, zur Aufklärung alles zu tun, was notwendig
ist. Dazu gehört es auch, Zeugen, die gegebenenfalls Ihre Aussagen bestätigen
können, bekanntzugeben. Dieses haben Sie gegenüber unserem Mitarbeiter
verweigert. Wir fordern Sie innerhalb von 14 Tagen auf, die Zeugen namentlich mit
Anschrift zu benennen ..."
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Hierauf reagierte der Kläger nicht.
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Im Rechtsstreit hat der Kläger dann zunächst vortragen lassen, er könne keinen Zeugen
benennen. Dann hat er den Zeugen ... benannt und behauptet, er habe diesen nach der
Tat angerufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger
angegeben, er habe den Zeugen ... nach dem Diebstahl getroffen, was der Zeuge dann
auch bestätigt hat.
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Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger schließlich fünf weitere Zeugen benannt,
die ihn und sein Fahrzeug vor der Tat vor dem Autokino in ... gesehen haben sollen.
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b)
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Der Kläger hätte auf das Schreiben des Beklagten vom 20.1.1984 reagieren müssen. Er
hätte entweder die Zeugen, von denen er dem Sachbearbeiter des Beklagten
gesprächsweise erzählt hatte, benennen oder - falls er der Auffassung gewesen sein
sollte, der Sachbearbeiter habe ihn mißverstanden - klarstellen müssen, inwiefern seine
Angaben gegenüber dem Sachbearbeiter richtigzustellen seien. Auf jeden Fall hätte er
die Zeugen, die er dann später im Verlaufe des Rechtsstreits benannt hat, namhaft
machen können und müssen. Die mit dem Hinweis auf die versicherungsvertragliche
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Aufklärungspflicht verbundene Aufforderung des Beklagten zur Benennung von Zeugen
war unmißverständlich.
3.
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Nach §6 Abs. 3 VVG wird vermutet, daß der Kläger die Benennung der Zeugen
vorsätzlich unterlassen hat. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, denn der Kläger hat
nichts zur Erklärung seines Verhaltens vorgetragen. Die Möglichkeit, dies in der
mündlichen Verhandlung nachzuholen, hat er nicht genutzt. Der Senat hatte sein
persönliches Erscheinen zum Senatstermin angeordnet. Der Kläger ist jedoch ohne
Angabe von Gründen zum Termin nicht erschienen.
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4.
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Im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung kommt es grundsätzlich nicht
darauf an, ob diese auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers Einfluß gehabt hat (§6 Abs. 3 Satz 2 VVG).
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Über diese Rechtsfolge ist der Kläger bereits im Schadensanzeigeformular des
Beklagten ausdrücklich, belehrt worden.
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Unabhängig davon hat die unterlassene Benennung von Zeugen aber auch Einfluß auf
die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
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In der Diebstahlsversicherung kann der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht
unmittelbar, d.h. durch Benennung und Überführung des Diebes nachgewiesen werden.
Es muß vielmehr grundsätzlich genügen, daß der Versicherungsnehmer Indizien anführt
und nachweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den
behaupteten Diebstahl zulassen (BGH VersR 84, 29 ff.). Unter Umständen müssen und
können weitgehend oder sogar allein die Angaben des Versicherungsnehmers, wenn
sie glaubhaft erscheinen, zum Nachweis des Versicherungsfalls ausreichen.
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Das zeigt, daß in der Diebstahlsversicherung der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Versicherungsnehmers erhebliches Gewicht zukommt. Es ist daher für die Entscheidung
des Versicherers, ob er den Versicherungsfall als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ansehen kann, auch von Bedeutung, ob es Zeugen gibt, die jedenfalls
das Rahmengeschehen des behaupteten Diebstahls bestätigen und damit die
Überzeugungskraft der Darstellung des Versicherungsnehmers stützen können.
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Aus der Sicht des Versicherers sind dann aber berechtigte Zweifel an dem behaupteten
Diebstahlsgeschehen angebracht, wenn seine Behauptung, der Versicherungsnehmer
habe Zeugen angegeben, sich aber geweigert, ihre Namen zu nennen,
unwidersprochen bleibt und der Versicherungsnehmer auf die ausdrückliche
Aufforderung, die Zeugen namhaft zu machen, nicht reagiert, sondern erst im Verlaufe
des nachfolgenden Rechtsstreits die Namen von Zeugen angibt. Solche berechtigten
Zweifel beeinflussen die Feststellung des Versicherungsfalls.
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III.
29
Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung folgt die Kostenentscheidung aus §97 Abs. 1
ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel
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ZPO. Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel
gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Die Beschwer des Klägers wird auf
12.000,- DM festgesetzt.